ECLI:DE:BGH:2016:211016UVZR230.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 230/15 Verkündet am: 21. Oktober 2016 Rinke Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1191; ZPO § 767 Erhebt der S chuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sich e- rungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vol l- streckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grun d- schuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmswei se zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der ve r- jährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer G e- samtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsa b- wehrklage ausschließlich proze sszweckfremden Zielen dient. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbu r- gischen Oberlandesgerichts vom 19. März 2015 wi rd auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, wobei der Tenor des Berufungsu r- teils klarstellend wie folgt gefasst wird: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. April 2014 - Az. 14 O 206/13 - wird mit der Maßgabe zur ückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abg e- wiesen wird. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin und ihr Ehemann bestellten an ihrem Grundstück in den Jahren 2003 und 2004 zugunsten der beklagten Bank (im Folgenden: Gläubig e- rin) zwei Sicherung zwar jeweils nebst 15 % Zinsen. Am 7. Juni 2011 beantragte die Gläubigerin die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Von ihrem Vollstreckungsauftrag nahm 1 - 3 - sie die auf die Zeit vor dem 1. Januar 2008 entf allenden Grundschuldzinsen aus. D er dritte Versteigerungstermin sollte am 17. September 2013 stattfinden . Mit einem kurz zuvor - am 5. September 2013 - bei der Gläubigerin eingega n- genen Schreiben berief sich die Klägerin erstmals auf die Verjährung der bis Ende 2007 entstandenen Zinsansprüche und erhob darauf gestützt Vollstr e- ckungsabwehrklage. Im laufenden Verfahren hat die Gläubigerin ausdrücklich auf die verjährten Zinsen verzichtet. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Z u- rüc kweisung der Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht auf ein fe h- lendes Rechtsschutzbedürfnis gestützt. Zuvor war am 29. Januar 2015 der Z u- schlag erteilt worden. Der Verteilungstermin wurde für den 26. März 2015 anb e- raumt. Mit der von dem Senat zuge lassenen Revision will die Klägerin weiterhin erreichen, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2008 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig erklärt wird. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, der K lage fehle ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Gläubigerin die verjährten Zinsen von vornherein von ihrem Vollstreckungsauftrag ausgenommen habe. Ihr zweifel s- frei erklärter Verzicht auf diesen Teil der Forderung k omme einem Anerkenntnis gl eich. Zudem könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners fe h- len, wenn d ies er titulierte , wiederkehrende Unterhaltsforder ungen erfülle; dies 2 3 - 4 - sei auf verjährte Grundschuldzin sen übertragbar. Bei einer gegenteiligen B e- trachtung werde die Gläubigerin aufgrund der jeweils eintretenden Verjährung eines Teils der Zinsforderung jährlich gezwungen, den Titel an den Schuldner herauszugeben und sich eine wei tere, beschränkt e vollstreck bare Ausfertigung erteilen zu lassen. Dies verursache jeweils Kosten von rund 2 . s- tenerstattungsanspruch gegen die Schuldnerin sei voraussichtlich nicht vol l- streckbar, nachdem diese die Voraussetzungen für die Gewährung von Pr o- zesskostenhilfe erfülle. Selbst wenn ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sei, stelle sich di e Rechtsverfolgung durch die Klägerin als rechtsmissbräuchlich dar und verstoße gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB). Die Zwangsversteigerung des Grun d- stücks werde nämlich aller Voraussicht nach nicht annähernd zur Befriedigung der Gläubigerin ausreichen; dass die Klägerin die titulierten Verbindlichkeiten aus ihrem sonstigen Vermögen werde begleichen können, sei nicht anzune h- men. Daher verfolge sie ein Rechtsschutzziel, das ihr unter keinem Gesicht s- punkt Nutzen bringen könne. II. Die Revision hat kei nen Erfolg. Die Abweisung der Klage als unzulässig hält jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lägen die Voraussetzungen für das Rechtsschutzbedürfnis allerdings vor. 4 5 6 - 5 - a) E s entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für eine Vollstreckungsabwehrklage solange ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf sein e Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwang s- vollstreckung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1955 - V ZR 11/53, NJW 1955, 1556; Urteil vom 23. November 1973 - V ZR 23/72, WM 1974, 59, 60; Urteil vom 10. Oktober 1975 - V ZR 5/74, WM 1975, 1213; Urteil vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161, 1162; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148 ; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 23 0/09, juris Rn. 2 ). Gestützt wird dies auf die Übe r legung, dass der Verzicht auf die Forderung keine weitergehende Wirkung haben kann als eine in öffentlicher Urkunde erklärte Bescheinigung des Gläub i- gers, er sei wegen seiner Forderung befriedigt; mit eine r solchen Bescheinigung kann die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln nicht erreicht werden (§ 775 Nr. 4, § 776 Satz 2 Halbs. 1 ZPO; vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1955 - V ZR 11/53, NJW 1955, 1556). Dieses Verständnis entspricht zudem der Rechtsnatur d er Klage aus § 767 ZPO, die sich nicht gegen einzelne Vollstr e- ckungsmaßnahmen richtet, sondern dazu dient, einem Vollstreckungstitel die Vollstreckungsfähigkeit schlechthin zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1960 - II ZR 53/58, NJW 1960, 2886; Bes chluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05, Rpfleger 2005, 675 f.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rn. 42). Infolgedessen hängt ihre Zulässigkeit nicht davon ab, dass Vol l- streckungsmaßnahmen drohen. Vor einer überflüssigen Vollstreckungsabweh r- klag e kann sich der Gläubiger durch ein sofortiges Anerkenntnis schützen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826, 2827). 7 - 6 - Grundsätzlich zulässig ist die Vollstreckungsabwehrklage auch dann, wenn sie sich - wie hier - nur auf e inen Teil des titulierten Anspruchs bezieht. Benötigt der Gläubiger den Titel weiter, um den offenen Teil seiner Forderung zu vollstrecken, kann er eine weitere - beschränkte - vollstreckbare Ausfert i- gung nach § 733 ZPO erwirken und den weitergehenden urs prünglichen Titel dem Schuldner aushändigen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1955 - V ZR 11/53, NJW 1955, 1556; Urteil vom 23. November 1973 - V ZR 23/72, WM 1974, 59, 61; Urteil vom 10. Oktober 1975 - V ZR 5/74, WM 1975, 1213; Urteil vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161, 1162; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148). Ausnahmsweise verneint wird das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht. Angenommen hat der Bundesgerichtsh of dies unter eng begrenzten Voraussetzungen bei Titeln, die auf wiederkehrende Leistungen - insbesondere Unterhaltsleistungen - gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826, 2827). b) Daran gemessen wäre ein Rec htsschutzbedürfnis gegeben. aa) Der Verzicht der Gläubigerin auf den verjährten Teil der Zinsford e- rung lässt das Rechtsschutzbedürfnis für sich genommen nicht entfallen, da s ie den Titel wei terhin in Händen hält. Auch wenn die Zwangsversteigerung inzw i- schen beendet sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die Gläubigerin hi n- sichtlich der verjährten Zinsen aus dem Titel vollstrecken könnte, weil die Kl ä- gerin für das Grundschuldkapital nebst Zinsen auch die persönliche Haftung mit ihrem gesamten Vermö gen übernommen hat. 8 9 10 11 - 7 - bb) Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis bislang ausnahmsweise verneint hat, liegen nicht vor. Angenommen worden ist dies bei Titeln, die auf wiederkehrende Leistungen - insbesondere Unt erhaltsleistungen - gerichtet sind, wenn nach Erfüllung der in der Vergangenheit liegenden Zeitabschnitte die Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Gläubiger den Titel noch für die erst künftig fällig werden den Ansprüche benötigt. Dass er den Titel in der Hand behält, begründet daher - anders als bei auf einmalige Leistungen gerichteten Titeln - nicht schon für sich allein die Besorgnis, er werde daraus trotz bereits eingetretener Erfüllung noch einmal gegen den Schuldner vollstr e- cken (näher zum Ganzen BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826, 2827). Damit ist die hier zu beurteilende Fallgestaltung, anders als das Ber u- fungsgericht meint, nicht vergleichbar. Zwar sind auch Grundschul dzinsen wi e- derkehrende Leistungen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 290; vgl. auch § 216 Abs. 3 BGB) . Die Zinsforderungen werden aber nicht erfüllt, sondern bestehen fort. Hieran ändert der Eintritt der Verjä h- rung nichts; der Schuldner kann nur die entsprechende Einrede erheben . Den bloßen Verzicht des Gläubigers auf die weitere Verfolgung solcher Teilford e- rungen hat der Bundesgerichtshof - wie die Revision zutreffend hervorhebt - aus den bereits genannten Gründen bislang gerade nicht ausreichen lassen, um dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. 2. Gleichwohl hält es im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand, dass das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis verneint. 12 13 14 - 8 - a) Mit vergleichbaren Vollstr eckungsabwehrklagen von Schuldnern, die sich gestützt auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen gegen die aus der Grundschuld betriebene Zwangsversteigerung wenden, haben sich in den vergangenen Jahren viele Instanzgerichte befasst. aa) Unt er Beachtung der oben dargestellten höchstrichterlichen Rech t- sprechung sind die erhobenen Vollstreckungsabwehrklagen teilweise als b e- gründet angesehen worden (so OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 4 W 19/13, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 9 W 265/13, unveröffentlicht; OLG Zweibrücken, Urteil vom 21. De - z ember 2012 - 7 U 16/12, unveröffentlicht; LG Hamburg, Urteil vom 26. Oktober 2012 - 313 O 121/12, unveröffentlicht; Nachweise zu weiteren u n- veröffentlichten Entscheidungen bei Clemente, ZfIR 2013, 559). bb) Nach Auffassung anderer Gerichte, der das Berufungsgericht folgt, fehlt einer auf verjährte, nicht geltend gemachte Grundschuldzinsen beschrän k- ten Vollstreckungsabwehrklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (OLG Cell e, Urteil vom 20. Februar 2013 - 4 U 122/12, juris ; OLG Frankfurt, ZfIR 2013, 558; OLG Hamm, WM 2015, 673 ff. sowie Urteil vom 23. Juni 2016 - 5 U 157/15, juris; LG Mainz, Rpfleger 2014, 330 f. ). Diese rechtliche Einschä t- zung hat in der Rechtsliteratur Zu stimmung gefunden (Clemente, ZfIR 2013, 559, 560; Fischer, ZNotP 2014, 333, 337 f.; Harter, EWiR 2013, 599 f. ; Kirsch, Rpfleger 2014, 331 f.). Die Klage könne die Vollstreckung wegen der Hauptfo r- derung und der nicht verjährten Zinsansprüche nicht hindern. Der Schuldner verstoße mit der Klageerhebung gegen den Sicherungsvertrag, der ihn zur Überlassung der Grundschuld mit einer die vollstreckbare Forderung übe r- schießenden Rechtsmacht verpflichte. Er dürfe daher erst dann eine Vollstr e- 15 16 17 - 9 - ckungsabwehrklage erheb en, wenn der Gläubiger entgegen dem Sicherung s- vertrag wegen verjährter Zinsen vollstrecke (Clemente, ZfIR 2013, 559, 560). b) Im Ergebnis kann das Rechtsschutzbedürfnis in dieser Fallgestaltung zwar fehlen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen b edürfen aber der Konkretisierung. aa) Im Ausgangspunkt lässt sich die Unzulässigkeit der Vollstreckung s- abwehrklage nicht ohne weiteres aus dem Sicherungsvertrag ableiten (so aber Clemente, ZfIR 201 3 , 559, 560). (1) Richtig ist zwar, dass die Einr äumung einer überschießenden Rechtsmacht zugunsten des Sicherungsnehmers zu den Wesensmerkmalen einer Sicherungsgrundschuld gehört. Das ändert aber nichts daran, dass Zi n- sen aus Sicherungsgrundschulden der Verjährung unterliegen. Die frühere höchstrichterl iche Rechtsprechung, wonach die Verjährung bis zum Eintritt des Sicherungsfalls gehemmt war, hat der Bundesgerichtshof aufgegeben (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. September 1999 - XI ZR 90/98, BGHZ 142, 332 ff. mwN auch zu der früheren Rechtsprechung); die Reform des Schuldrechts hat sich auf diese Rechtsfrage nicht ausgewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, NJW 2010, 2041 Rn. 44, insoweit in BGHZ 185, 133 nicht abgedruckt). Ziel der Rechtsprechungsänderung war es unter and e- rem, ein unablässiges Anschwellen des Sicherungsumfangs der Grundschuld durch Zinsen zu verhindern (BGH, Urteil vom 28. September 1999 - XI ZR 90/98, BGHZ 142, 332, 335). (2) Erreichen lässt sich dieses Ziel nur, wenn sich der Schuldner nicht nur auf die Ei nrede der Verjährung berufen, sondern im Grundsatz auch eine 18 19 20 21 - 10 - darauf gestützte Vollstreckungsabwehrklage erheben darf. Betreibt der Gläub i- ger die Vollstreckung auch in Bezug auf verjährte Grundschuldzinsen, steht die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrkla ge außer Frage (daher ohne Probl e- matisierung eines Rechtsschutzbedürfnisses BGH, Urteil vom 28. September 1999 - XI ZR 90/98, BGHZ 142, 332 ff.). Aber auch dann, wenn eine Vollstreckung nicht unmittelbar bevorsteht, ist eine Vollstreckungsabweh r- klage im R egelfall zulässig. Dies folgt aus der bereits dargestellten höchstric h- terlichen Rechtsprechung zu dem Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstr e- ckungsabwehrklage, die sich keineswegs auf Grundschuldzinsen beschränkt und infolgedessen von der auf die Verjährun g solcher Zinsansprüche bezog e- nen Rechtsprechungsänderung nicht berührt wird (insoweit unzutreffend daher OLG Hamm, Urteil vom 23. Juni 2016 - 5 U 157/15, juris Rn. 32). (3) Vor Eintritt des Sicherungsfalls ist allerdings denkbar, dass der Schuldner a ufgrund der Sicherungsabrede nicht allein wegen der Verjährung von Zinsansprüchen die Aushändigung des weitergehenden ursprünglichen Titels von dem Gläubiger verlangen kann . Dies bedarf aber keiner Entsche i- dung, weil der Sicherungsfall hier eingetreten ist . bb) Das Recht s schutzbedürfnis kann jedoch ausnahmsweise zu verne i- nen sein, wenn der Schuldner - wie hier - während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage erhebt , die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht w e- gen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass di e Vollstr e- ckungsabwehrklage ausschließlich pr ozesszweckfremden Zielen dient. 22 23 - 11 - (1) Nimmt der Gläubiger die verjährten Zinsen nach Erhebung der Ve r- jährungseinrede nicht von dem Vollstreckungsauftrag aus, was ihm ohne weit e- res möglich ist, besteht ein Rec htsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsa b- wehrklage. Im Ausgangspunkt kann sich die Klage daher nur dann als unzulä s- sig erweisen, wenn der Gläubiger wegen der verjä hrten Zinsen nicht vollstreckt. (2) Darüber hinaus muss das Gericht Hilfstatsachen (In dizien) feststellen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass der Schuldner ausschließlich prozesszweckfremde Ziele verfolgt. Unter dieser Voraussetzung ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nicht gegeben (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., vor § 253 Rn. 154). (a) Wäre die Klage zulässig, könnte der Schuldner bestenfalls erreichen, dass der Gläubiger entweder im Vorfeld der Vollstreckungsabwehrklage freiwi l- lig eine weitere - beschränkte - vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO erwirkt und den weitergehenden Titel herausgibt (vgl. DNotI - Report 2014, 19 ff.) oder dass er nach Klageerhebung ein Anerkenntnis abgibt. In beiden Fäl len kann die weiterhin zulässige Vollstreckung aus der Hauptforderung und den nicht verjährten Zin sen ( anschließend ) fortgesetzt werden . Ausschließlich p r o- zesszweckfremde Ziele verfolgt der Schuldner, wenn er die Vollstreckungsa b- wehrklage nicht er hebt, um die genannten Ergebnisse zu erreichen und die auf die verjährten Zinsansprüche bezogene Vollstr eckbarkeit des Titels zu beseit i- gen, sondern um die Vollstreckung aus der Hauptforderung und den nicht ve r- jährten Zinsen zu behindern. (b) Ein gewichtiges Indiz für eine solche Zielsetzung ist die Erhebung der Verjährungseinrede und der darauf gestüt zten Vollstreckungsabwehrklage im laufenden Versteigerungsverfahren zur Unzeit. D ies kann darauf schließen la s- 24 25 26 27 - 12 - sen , dass der Versteigerungstermin mithilfe des entstehenden Zeitdrucks ve r- hindert werden soll (vgl. zum Ganzen auch OLG Hamm, WM 2015, 673, 675 s owie Urteil vom 23. Juni 2016 - 5 U 157/15, juris Rn. 35 ff.). Zur Unzeit wird die Klage erhoben, wenn der Gläubiger de m Ansinnen des Schuldner s freiwillig nur nachkommen kann , indem er eine Verzögerung des Versteigerungsverfahrens in Kauf nimmt. Um den Ti tel an den Schuldner herauszugeben, muss er sich diesen von dem Versteigerungsgericht zurückgeben lassen. Zudem muss er sich eine weitere - beschränkte - vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilen lassen. Kurz vor einem Versteigerungstermin wird dies nicht möglich sein, ohne eine Verzögerung hervorzurufen, weil d ie Titelausfertigung nebst Zustellung s- nachweis bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags wieder vorliegen muss (Senat, Beschluss vom 18. März 2010 - V ZB 124/09, NJW - RR 2010, 11 00 Rn. 18). Ist es wegen des Zeitdrucks nicht zumutbar, den Schuldner freiwillig klaglos zu stellen, kann der Gläubiger auch nicht auf die Abgabe eines Anerkenntnisses ( mit erheblichen Kostenfolgen ) verwiesen werden. ( c ) Damit das Gericht in einer Ges amtwürdigung zu dem sicheren Schluss gelangen kann, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient, muss n eben der Klageerhebung zur Unzeit mindestens ein weiteres Indiz auf diese Zielsetzung schließen lassen . Ein so l- che s Indiz kann sich entweder daraus ergeben, dass der zu erwartende Vol l- streckungserlös nicht annähernd die Summe aus Hauptforderung und unve r- jährten Zinsen erreicht und die Vermögensverhältnisse des Schuldners auch im Übrigen eine erfolgreiche Vollstreckung nicht erwarten lassen. A usreichen kann es aber auch , dass der Gläubiger gemäß § 1178 Abs. 2 BGB auf die verjährt en Zinsansprüche verzichtet (bzw. insoweit hinsichtlich der persönlichen Haftung s- übernahme einen Erlass gemäß § 397 BGB anbietet ) . Liegt eines dieser Ind i- zien vor, wird die Zusammenschau mit der Klageerhebung zur Unzeit in der 28 - 13 - Regel den Schluss erlauben , dass es dem Schuldner nicht um die Vollstrec k- barkeit der ve rjährten Grundschuldzinsen geht, sondern ausschließlich um die Verzögerung der Zwangs versteigerung. c) Daran gemessen verneint das Berufungsgericht das Rechtsschutzb e- dürfnis jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die verjährten Zinsen hat die Gläubigerin schon vor Erhebung der Verjährungseinrede ausdrücklich von i h- rem Vollstreckungs auftrag ausgenommen. Der Sache nach geht das Ber u- fungsgericht da von aus, dass die Klägerin ausschließlich prozesszweckfrem de Ziele verfolgt . Die Verjährungseinrede und die Klage wurden kurz vor dem dri t- ten Versteigerungstermin und damit zur Unzeit erhoben, nachdem das Verfa h- ren bereits mehr als zwei Jahre zuvor eingeleitet worden war. Ferner s tützt sich das Berufungsgericht darauf, dass der im Rahmen der Zwangsversteigerung erzielte Erlös voraussichtlich nicht zur Tilgung der Grundschuld (ohne Zinsen) ausre ichen werde; dies ist plausibel, nachdem sich die Hauptforderung auf in s- gesamt 500.000 s- verfügt, verneint es unter Hinweis auf die gewährte Prozesskostenhilfe. Schlie ß- lich legt das Berufungsgericht seiner Würdigung zugrunde, dass die Gläubigerin ausdrücklich auf die verjährten Zinsen verzichtet hat. Dass der Verzicht erst nach Klageerhebung er folgte , ist schon deshalb unerheblich, weil die Klä gerin dies nicht zum Anlass genommen hat, eine Erledigungserklärung abzugeben. III. 1. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Anders als das Berufungsg e- richt meint, hat das Landgericht die Klage allerdings als unbegründet abgewi e- 29 30 - 14 - sen. Dagegen sieht das Berufungsgericht die Klage zutreffend als unzulässig an; das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (näher BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, NJW 2009, 1671 Rn. 15 mwN ). Der Tenor des Berufungsurteils ist jedoch klarstellend neu z u fassen. Zwingend notwendig ist dies zwar nicht, weil der Urteilstenor ohnehin unter Heranziehung der Urteilsgründe auszulegen ist. Der Senat hält die Klarstellung aber deshalb für angezeigt, weil das Berufungsgericht hilfsweise Ausführungen zur Begrü n- det heit der Klage gemacht hat, die als nicht geschrieben gelten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezem ber 1953 - IV ZR 48/53, BGHZ 11, 222, 224; Senat, Urteil vom 3. Juli 2009 - V ZR 58/08, RNotZ 2010, 133 Rn. 11). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Ab s. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung v om 02.04.2014 - 14 O 206/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.03.2015 - 5 U 54/14 - 31
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