ECLI:DE:BGH:2017:020617UVZR230.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 230/16 Verkündet am: 2. Juni 2017 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BayAGBGB Art. 47 Abs. 1 Bei eine r Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachba r grundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanze n wuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Der Anspruch auf Rüc k- schnitt gemäß Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB entsteht erst, wenn die Pflanze unter Hinzurec h- nung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem sie stehen, und dem des höher gelegenen Grundstücks die zulässige Pflanzenwuch s- höhe übe r sch ritten hat. BGH, Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 230/16 - LG Nürnberg - Fürth AG Hersbruck - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth - 5. Zivil kammer - vom 25. August 2016 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage in B . . Das Grundstück des Klägers liegt höher als das der B e- klag ten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine ca. 1 m bis 1,25 m h o- he Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Bekla g- ten steht entlang der Geländestufe eine 6 m hohe Thujenhecke. Sie wurde z u- letzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe vo n ca. 2,90 m geschnitten, gemessen von ihrer Austritts s telle aus dem Boden . Der Kläger ver langt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März bis 30. September auf eine Höhe von 2 m , gemessen ab dem oberen Ende der Ma uer zwischen den Grundstücken der Parteien , zurückzuschneiden . Die B e- klagte erhebt die Einrede der Verjährung. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Landgericht ihr stattgegeben . Mit der von dem Landgericht zug e- l assenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzl i- chen Urteils erreichen. Der Kläger beantragt , das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, d er Kläger könne den Rücksc hnitt der H e- cke nac h Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB verlangen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Verjährung trete zwar fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Grenzbepflanzung erstmals eine Höhe von 2 m übersch ritten habe (Art. 52 Abs. 1 Bay AGBGB). Das könne jedoch zu unbilligen Ergebnissen führen. Ob die Pflanzen die zulässige Höhe einhielten, könne nur durch akkurates Nac h- messen festgestellt werden. Das entspreche nicht der Rechtswirklichkeit. Im konkreten Fall komme hinzu, dass an der Grundstücksgrenze eine Gelän dest u- fe verlaufe . In einem derartigen Fall sei die Höhe der Grenzbepflanzung nicht von dem Bodenniveau des Grundstücks, auf dem sie stünden, sondern von dem Niveau des benachbarten Grundstücks aus zu messen. Der Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB stelle zwar allein auf die Pflanzenhöhe als solche ab . Bei einer Geländestufe werde das Nachbargrundstück aber erst beeinträchtig t , wenn die Pflanzen deren Höhe überschritten . Das führe dazu, dass die Gelä n- destufe von 1 m der gesetzlich zulässigen Pflanzenwuchshö he von 2 m hinz u- zurechnen und die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Höhe der Thuje n- hecke auf 3 m festzulegen sei. Da nach dem Vortrag der Beklagten die Hecke 2009 oder 2010 auf eine Höhe von ca. 2,90 m gekürzt worden sei, sei der nach 2 3 - 4 - dem Weiterwachsen der Hecke entstandene Anspruch i m Hinblick auf das 2014 eingeleitete Schlichtungsverfahren nicht verjährt. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zu Recht bejaht das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Rücks chnitt der Thujenhecke. Dieser ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB. Danach kann der E i- gentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück u.a. Bäume, Sträucher oder Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 m sind. So liegt der Fall hier. Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genomm e- nen Feststellungen des Amtsgerichts steht die Hecke in einem Grenzabstand zwischen 0,50 m und 2 m. Sie ist mit einer Wuc hshöhe von 6 m unzweifelhaft über die nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB zulässige Höhe hinausgewachsen. Der Kläger kann desha lb ein Zurückschneiden verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass dem Nachbarn nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers be i einem Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB ein Anspruch auf Beseitig ung oder auf Zurückversetzen der Pfla n- zen zu steht (vgl. Becher, Die gesamten Materialien zu den das Bürgerliche G e- setzbuch und seine Nebengesetze betreffenden bayerischen Gesetzen und V erordnungen, Abteilung IV und V, Band I, 1899, S. 95). Der Rückschnitt ist ein Weniger gegenüber der vollständigen Beseitigung und damit möglicher Inhalt des Anspruchs aus Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB (vgl. BayObLGZ 1993, 100, 104; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 47 AGBGB Rn. 24; Schulz, Das Nachbarrecht in Bayern, 2. Aufl., 73 f.; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nac h- 4 5 6 7 - 5 - barrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 154, 155; Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl. , § 18 Rn. 8; Stadler, Das N achbarrecht in Bayern, 7. Aufl ., Kap. 10 D II 5). 2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Anspruch des Klägers nicht verjährt ist. a) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Beseitigung eines die Grenzabstandsvorschrift des A rt. 47 Abs. 1 BayAGBGB verletzenden Zusta n- des verjährt in fünf Jahren (A rt. 52 Abs. 1 Satz 2 BayAGBGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründend en U m- ständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen m u sste (Art. 52 Abs. 1 Satz 3 BayAGBGB). Das gilt auch für den Anspruch auf Rüc k- schnitt (Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 52 AGBGB Rn. 4; Stadler, Das Nachbarrecht in Bay ern, 7. Aufl., Kap. 11 A II 1). Billigkeitsgesichtspunkte stehen dem, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen. Für den Beginn der Verjährung ist ein subjektives El e- ment erforderlich. Der Nachbar muss bei objektiver Betrachtung die Verletz ung des Grenzabstands, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme geeigneter Messhilfen, erkennen können . Ist die Grenzabstandsverletzung bei objektiver Betrachtung zweifelhaft, beginnt die Verjährung erst, wenn die Verletzung eindeutig wird (vgl. Sprau/Sprau, Just izgesetze in Bayern, 1988, Art. 52 AGBGB Rn . 7; Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 11 A II 2a; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 185; Meisner/Ring/Götz, Nac h- barrecht in Bayern, 7. Aufl., § 18 Rn. 10; Bayer/L indner/Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 171). Die fünfjährige Verjährungsfrist gibt dem Nac h- barn dann genügend Zeit zu überlegen, ob er seinen Anspruch durchsetzen 8 9 10 - 6 - will. Es ist ihm ohne weiteres möglich , innerhalb von fünf Jahren nach dem H i n- auswachsen von Pflanzen über die gesetzliche Höhe hinaus den jährlichen Z u- wachs zu beobachten. Auch lässt sich, notfalls mit Hilfe fachmännischer Ber a- tung, ermitteln, wie lange das Wachstum der Pflanzen andauern wird, so das auch der Umfang künftiger Bee inträchtigungen eingeschätzt werden kann. Der Nachbar kann somit innerhalb der Frist entscheiden, ob er das Zurückschne i- den der Pflanzen verlang t (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 37). b) Im Grenzabstandsbereich von 0,5 m bis 2 m entsteht der Anspruch aus Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB, wenn die Pflanzen über die zulässige Höhe von 2 m hinauswachsen (vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Au s- führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze sowie zur Änd e- run g weiterer landesrechtlicher Vorschriften, Bay LT - Drucks. 14/9958 S. 11; BayObLGZ 1993, 100, 105; LG Bayreuth, NJW - RR 1992, 276, 277; LG Me m- mingen, NJW - RR 1996, 1483; AG Viechtach, NJW - RR 1990, 401; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 52 AGBGB Rn. 6; Reich, Bayerisches priv a- tes Nachbarrecht, 2011, Art. 52 Rn. 5; Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 11 A II 2; Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., § 18 Rn. 9; Staudinger/Karl - Dieter Albrecht [2012] EGBGB Art. 124 Rn. 39; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW - RR 1997, 657 zu § 43 Abs. 1 Ziff. 2 NRG HE aF; differenzierend Bayer/Lindner/Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 171 zu Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB aF: Anpflanzung). Werden die Pflanzen zurückgeschnitten, entsteht der Anspruch auf Rückschnitt nach jedem Nac h- wachsen über die höchstzulässige Höhe wieder neu (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW - RR 2012, 82 Rn. 7 zu § 14 Abs. 1 SächsNRG). 11 - 7 - c) Mit Recht geht das Berufu ngsgericht davon aus, da ss der Anspruch des Klägers auf Rückschnitt entstanden ist , als die Thujenhecke zuletzt eine Höhe von 2 m, gemessen von der ca. 1 m hohen Geländestufe, und damit eine absolute Höhe von 3 m überschritten hat. Das war, nachdem die Hecke 2009/2010 auf etwa 2, 90 m zurückgeschnitten worden war, früheste n s im Laufe des Jahres 2009 der Fall. aa) Allerdings ist die nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB im Grenzabstand s- bereich bis 2 m zulässige Höhe der Pflanze n grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, a n der diese au s dem Boden aus treten ( vgl. Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 150; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 52 AGBGB Rn. 28; Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 10 D II 6; Reich, Bayerisches privates Nachbarrecht, 2011, Art. 47 Rn. 9; Bayer/Lindner/Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 161 ; vgl. auch Schlick, Nachbarrecht Rheinland - Pfalz, 7 . Aufl., Anm. 11.1 ). bb) Das gilt aber nicht für die Grenzbepflanzung eines Grundstück s , das tiefer liegt als das Nachbargrundstück. (1) Ob für die Ermittlung der im Grenzabstandsbereich nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB zulässige n Höhe der Pflanzen zu berücksichtigen ist, dass das Nachbargrundstück auf einem höheren Geländeniveau liegt , ist allerdings umstritten. Teilweise wird angenommen, eine Hanglage sei für die Ermittlung der zulässigen Höhe der Grenzbepflanzung gänzlich unbeachtlich. Es komme allein auf die Wuchshöhe der Pflanzen an ( vgl. Reich, Das bayerische private Nachbarrecht, 2011, Art. 47 Rn . 9; so auch Schlick, Nachbarrecht für Rhei n- land - Pfalz , 7 . Aufl., Anm. 11 ; Keil/Hoof, Das Nachbarrecht in Hessen, 21. Aufl., §§ 38, 39 Anm. 4). Nach anderer Auffassung , der das Berufungsgericht folgt, ist bei einer Hanglage die zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem Geländeniveau 12 13 14 15 - 8 - des Nachbargrundstücks aus zu messen. Falle das Grundstück zur Pflanze hin ab, sei der Geländen iveauunterschied der zulässigen Höhe der Pflanze hinz u- zurechnen, steige e s zur Pflan ze hin an, sei der Geländen iveauunterschied a b- zuziehen (vgl. Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 10 D II 6a; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 47 AGBGB Rn. 28; Grziwotz/ Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 15 0 ; Bayer/Lindner/ Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht , 2. Aufl., S. 161; so auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1976, 472, 473; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden - Württemberg, 3. Aufl., § 12 Rn. 24). (2 ) Richtigerweise ist bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das - wie hier - tiefer liegt als das Nachba rgrundstück, die nach den nachba r- rechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren G e- ländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Der Anspruch auf Rüc k- schnitt gemäß Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB entsteht erst , wenn die Pflanze unter Hinzu rechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer geleg e- nen Grundstücks , auf dem sie stehen, und dem des höher gelegenen Grun d- stücks die zulässige Pflanzenwuchshöhe überschritten hat . Wie die Messung im umgekehrten Fall zu erfolgen hat, also bei einer Grenzbepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück, bleibt offen. Bei einer Bepflanzung des tiefer gelegenen Grundstücks widerspräche eine Messung von der Austrittsstelle der Pflanze dem Sinn und Zweck von Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB; der Anwendungs bereich der Vorschrift ist deshalb im Wege teleologischer Reduktion zugunsten des tiefer liegenden Grundstücks einzuschränken. ( a) Der Gesetzgeber hat in Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB eine Abwägung getroffen zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers, sein Grun d- 16 17 18 - 9 - stück durch Anpflanzungen zu begrünen , und de nen des Nachbarn , sein Grundstück zu nutzen, ohne durch den Entzug von Wasser, Licht und Luft b e- einträchtigt zu werden . Er hat dies in der Weise getan, dass er für bestimmte Gewächse in Abhängigkeit v on ihrer Wuchsh öhe Grenzabstände festgelegt hat. Er ist dabei davon ausgegangen, dass Pflanzen bereits mit dem Austritt aus dem Boden das Nachbargrundstück beeinträchtigen können . Auf dieser Grun d- lage hat er eine Wuchshöhe von 2 m bestimmt , die der Nachbar im Grenzb e- reich von 0,50 m bis 2 m hinnehmen mu ss (vgl. Becher, Die gesamten Materi a- lien zu den das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze betreffenden bayerischen Gesetzen und Verordnungen, Abteilung IV und V, Band I, 1899, S. 91). Ist bei Pflanze n der Grenzabstand nicht ein gehalten , gewährt das La n- desrecht mit Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB ein en Anspruch unabhängig davon, ob die Missachtung dieser Vorgaben zu einer Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbargrundstückes im Sinne des § 1004 BGB führt (vgl. Sen at, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW - RR 2010 , 807 Rn. 24). Die aus den Grenza bstandsregelungen folgende Eigentumsbeschränkung findet ihre Rech t- fertigung in dem auf gegenseitige Rücksichtnahme angelegten nachbarlichen Verhältnis (vgl. Begründun g zum Entwurf des Entwurfs eines Gesetzes zur Au s- führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze [AGBGB], Bay LT - Drucks. 9/10458 S. 22; BayObLGZ 1993, 100, 106; S prau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 47 AGBGB Rn. 1; Stadler, Das Nachbarr echt in Bayern, 7. Aufl., Kap. 10 D II 3 ; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 102 ). ( b) Dieser gedankliche Ausgangspunkt der Interessenabwägung des G e- setzgebers trifft nicht uneingeschränkt zu, wenn die Pflanzen auf eine m G run d- stück stehen, d as tiefer liegt als das Nachbargrundstück. Fällt der Hang zu den Pflanze n hin ab, ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks nämlich erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen . S o- 19 - 10 - weit sich die Pflanzen un terhalb des Geländeniveaus des höher gelegenen Nachbargrundstücks befinden, sind für dieses Nachteile hingegen ausg e- schlossen. Würde man auch in einer solchen Situation für die Bemessung der zulässigen Pflanzenwuchshöhe auf die Austritts s telle aus dem Bode n abstellen, würde die Interessenabwägung, die der Gesetzgeber getroffen hat, verfälscht. Dem Sinn und Zweck der Grenza bstandsflächen entspricht es deshalb, der z u- lässigen Pflanzenwuchshöhe die Differenz zwischen dem Gelände niveau des tiefer gelegenen Grun d stücks , auf dem die Pflanzen stehen, und dem des h ö- her gelegenen Grundstücks hinzuzurechnen . D as führt dazu, dass bei einer Hanglage d ie Grenzbepflanzung auf dem tiefer gelegenen Grundstücks absolut gesehen höher als 2 m wachsen kann . Praktikabilitätserwä gungen stehen dem - anders als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Ve r- handlung vor dem Senat gemeint hat - nicht entgegen. Soweit topographische Gegebenheiten wie Unebenheiten im Gelände die Messung erschweren kö n- nen, handelt es sich nicht um eine Besonderheit der Hanglage. Solche Mes s- schwierigkeiten können gleichermaßen bei horizontalem Geländeverlauf en t- stehen. (c ) Diese n Erwägungen hat der bayerische Gesetzgeber an anderer Ste l- le Rechnung getragen. Er hat in Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayAGBGB eine Au s- nah me von de r Einhaltung des Grenzabstand s von Pflanzen zugelassen . Nach dieser Vorschrift ist u.a. Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB nicht auf Gewächse anz u- wenden, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in diesem Fall Nachtei le für das Nachbargrundstück durch die Pflanzen von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. Becher, Die gesamten M a- terialien zu den das Bürgerliche Gesetzbu ch und seine Nebengesetze betre f- fenden bayerischen Gesetzen und Verordnungen, Abteilung IV und V, Band I, 1899, S. 91 u. S. 455; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 50 20 - 11 - AGBGB Rn. 3). Dieser G esichtspunkt kommt auch zum Tragen, wenn sich die Gr enzbepflanzung auf einem Grund stück befindet , das tie fer liegt als das Nachbarg rundstück. Die Vergleichbarkeit der Interessenlage der Grundstück s- nachbarn wird besonders augenfällig, wenn - wie hier - entlang der Grun d- stücksgrenze eine Geländestufe verläuft . d ) Danach ist der Anspruch der Klägerin auf Rückschnitt nicht verjährt . Die Verjährungsfrist des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayAGBGB begann frühestens mit dem Schluss des Jahres 2009 . Die Annahme des Berufungsge richts, dass s ie 2014 durch die Einreichung des Güteantrags nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. e) BaySchlG gehemmt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), läss t Rechtsfehler nicht erkennen. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht. 21 - 12 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Sc hmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Hersbruck, Entscheidung vom 14.01.2016 - 11 C 750/15 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 25.08.2016 - 5 S 1274/16 - 22
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