ECLI:DE:BGH:2018:120418BVZR230.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 230/17 vom 12. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter D r. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 3. Zivilsenat - vom 25. Juli 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen . Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 Gründe: I. Der frühere Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 (nachfolgend: Kläger) sind seit 2004 als Eigentümer eines in Brandenburg belegenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Erworb en haben sie das aus einem größeren Flurstück herausvermessene Grundstück von der T . T . Dem Beklagten zu 1 gehören benachbarte Grundstücke. Ferner haben die Beklagten seit 19 92 umliegende Flächen von dem Land Brandenburg g e- 1 2 - 3 - pachtet; nach ihrer Darstellung umfasste der Pachtvertrag auch das heutige Grundstück der Kläger. Im April 2012 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Darin gestatteten die Kläger u.a. den Nut zern und Gästen des von den Beklagten betriebenen Campingplatzes die unentgeltliche Nutzung ihres Grundstücks. Im September 2014 kündigten die Kläger dieses Nutzungsve r- hältnis fristlos. Mit der Klage haben die Kläger von den Beklagten die Räumung und H erausgabe des Grundstücks sowie die Beseitigung von zwei aufstehenden Gebäuden, eines Stahltors und von sechs Wohnwagen nebst Anbauten ve r- langt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die auf Beseitigung der Gebäude gerichtet e Klage abgewiesen, die Berufung der Beklagten im Übrigen aber zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wollen die Beklagten die Zulassung der Revision und die vollständige Abweisung der Klage erreichen; die Kläger beantragen die Zurückweisung der Beschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Rev 8 EGZPO). 1. a) Die aus der Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks folgende Beschwer der Beklagten bemisst sich im Ausgangspunkt nicht nach § 6 ZPO (nach dem Verkehrswert des Grundstücks), sondern nach § 8 ZPO (nach dem Nutzungsentgelt). Denn bei einem Streit über das Bestehen eines Nutzung s- verhältnisses - hier über die Berechtigung der von den Klägern ausgesproch e- 3 4 5 - 4 - nen fristlosen Kündigung - ist die Sondervorschrift des § 8 ZPO vorrangig (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 1997 - III ZR 206/96, juris Rn. 2 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass das zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsverhäl t- nis unentgeltlich war. In diesem Fall ist der Streitwert nach freiem Ermessen zu best immen (§ 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 1992 XII ZR 149/91, juris Rn. 6); in Anlehnung an § 9 ZPO kann dabei von dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert ausgegangen werden (vgl. BGH, B e- schluss vom 15. Juni 2011 - XII ZR 54/09, WuM 2011, 485 R n. 2 f.). Zu diesem Nutzungswert, der sich anhand der Pacht für vergleichbare Flächen bestimmen ließe, verhält sich die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings nicht; es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, die eine Schätzung des Werts ermögl i- chen. b) Die Vorschrift des § 6 ZPO ist hinsichtlich der Verurteilung zur He r- ausgabe des Grundstücks nicht deshalb anwendbar, weil die Beklagten das nach § 891 BGB vermutete - Eigentum der Kläger an dem Grundstück bestre i- ten. Denn sie behaupten nicht, selbst Eig entümer der Fläche zu sein. Der Streit um deren Herausgabe ist also nicht zugleich ein Streit der Parteien, wem von ihnen das Eigentum an dem Grundstück zusteht, sondern beschränkt sich i n- soweit auf die Berechtigung der Kläger, das Nutzungsverhältnis zu kü ndigen. 2. Hinsichtlich der zusammen mit dem Grundstück herauszugebenden Gebäude richtet sich die Beschwer allerdings (zusätzlich) nach § 6 ZPO, weil die Beklagten behaupten, dass diese nicht, wie das Berufungsgericht meint, wesentliche Bestandteile de s herausverlangten Grundstücks sind, sondern in ihrem Eigentum stehen. Den Wert dieser Gebäude haben die Beklagten alle r- dings nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - glaubhaft gemacht. 6 7 - 5 - Das hierz u vorgelegte Schreiben einer Immobilienberaterin, in der ohne t- schaftsgebäude und das ehemals genutzte Empfangsgebäude in Höhe von 0 e- sehen wird, reicht hierzu nicht aus. Es ist schon nicht zweifelsfrei, ob sich die Einschätzung allein auf die Gebäude bezieht oder auch den - die Beschwer der Beklagten nicht erhöhenden - Wert des (scheinbar) dazugehörigen Grundstüc ks . h- b gesehen, fehlt jegliche Beschreibu ng der Gebäude und ihrer Ertragsmöglichke i ten; auch ist nicht erkennbar, auf welcher Ermittlungsmethode (z.B. Wert ve r gleichbarer Objekte, Ertragswert) die Verkehrswertschätzung beruht und we l che Parameter dabei zugrunde gelegt wurden. Sollte die Immobilie nberaterin allein den Ve r- kehrswert der Gebäude angesetzt haben, hätten zu einer nac h vollziehbaren Schätzung zudem Angaben gehört, ob und auf welcher rechtl i chen Grundlage ein Erwerber das dazugehörige Grundstück nutzen könnte; denn ohne eine g e- sicherte Nut zungsmöglichkeit wären die Gebäude faktisch wertlos. 3. Lässt sich somit nicht nachvollziehen, dass die Verurteilung zur He r- ausgabe des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude die Beklagten mit mehr als 17.000 t- lich der Verurteilung zur Beseitigung des Stahltors und der Wohnwagen nebst Aufbauten die von ihnen angege bene Beschwer von 3.000 8 9 - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstand s- wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist entsprechend der Festsetzung des Berufungsgerichts bestimmt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.12.2016 - 11 O 416/14 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.07.2017 - 3 U 5/17 - 10
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