BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 23/05 Verk374ndet am: 12. Juli 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ VVG 247 12 Abs. 3; ZPO 247 167 Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demn344chst" im Sinne von 247 167 ZPO erfolgt, sind Verz366gerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbe-handlung des Gerichts verursacht sind, dem Kl344ger grunds344tzlich nicht zuzurechnen. Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen f374r eine ordnungsgem344337e Klagzustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind er und sein Prozessbevollm344chtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das ge-richtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zu-stellung hinzuwirken. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - OLG Hamm LG Siegen - 2 - - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. April 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 20. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. No-vember 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der fr374her als Fahrlehrer gearbeitet hat, h344lt beim Be-klagten eine Lebensversicherung mit Berufsunf344higkeits-Zusatzversiche-rung. Nachdem er 1998 einen Herzinfarkt erlitten hatte, erkannte der Be-klagte im M344rz 2000 f374r die Berufsunf344higkeitsrente und die Beitragsbe-freiung zun344chst eine Leistungspflicht zu 100% ab November 1998 an, f374hrte dann jedoch das in 247 7 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen f374r die Berufsunf344higkeits-Zusatz-versicherung (BB-BUZ) vorgesehene Nachpr374fungsverfahren durch. Da- 1 - 4 - nach war der Beklagte der Auffassung, der Gesundheitszustand des Kl344-gers habe sich gebessert. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 teilte er dem Kl344ger mit, dass er beginnend ab dem 1. April 2003 ausgehend von einer Leistungspflicht von 50% nur noch die H344lfte der bis dahin gezahl-ten Berufsunf344higkeitsrente leisten und den Kl344ger nur noch zur H344lfte beitragsfrei stellen werde. Das Schreiben schlie337t mit der folgenden Be-lehrung: "Nach 247 12 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Versicherer von der Leistung frei, wenn der An-spruch auf h366here Leistungen nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist be-ginnt mit Zugang dieses Schreibens. Beachten Sie bitte auch, dass diese Frist durch Zwischenkorrespondenz nicht unterbrochen wird." Das Schreiben ging dem Kl344ger, der seinen Gesundheitszustand f374r unver344ndert h344lt und deshalb weiterhin die vollen Leistungen aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung beansprucht, am 27. Januar 2003 zu. Daraufhin reichte er am 26. Juni 2003 beim Landgericht die Klage-schrift ein und veranlasste, nachdem seinem damaligen Prozessbevoll-m344chtigten am 15. Juli 2003 die Anforderung des Gerichtskostenvor-schusses 374bermittelt worden war, am 4. August 2003 die entsprechende 334berweisung. Tags darauf wurde der Betrag von seinem Konto abge-bucht. 2 Die Klagzustellung unterblieb zun344chst, weil die Gerichtskasse den Vorschuss trotz vollst344ndiger und zutreffender Angaben des Kl344gers un-ter einem falschen Aktenzeichen verbucht hatte. Fr374hestens ab dem 13. Oktober 2003 veranlasste der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers 3 - 5 - mehrere telefonische und schriftliche Anfragen bei der Gesch344ftsstelle des Landgerichts. Danach wurde die Klage schlie337lich am 21. November 2003 zugestellt. Der Beklagte meint, die Frist des 247 12 Abs. 3 VVG sei nicht ge-wahrt. 4 Die Vorinstanzen haben die Klage aus diesem Grunde abgewie-sen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte m374sse wegen Ablaufs der Frist des 247 12 Abs. 3 VVG die von ihm vorgerichtlich abgelehnten Versicherungsleistungen nicht erbringen. 7 247 12 Abs. 3 VVG sei auch anwendbar, wenn ein Versicherer - wie hier - im so genannten Nachpr374fungsverfahren nach 247 7 BB-BUZ eine dem Versicherungsnehmer nachteilige Entscheidung treffe, weil dabei ein erhobener Anspruch abgelehnt werde. Die dem Kl344ger erteilte Beleh-rung gen374ge den gesetzlichen Anforderungen. Da die somit wirksam in Lauf gesetzte Frist am 28. Juli 2003 abgelaufen sei, komme es darauf an, ob die sp344tere Klagzustellung im November 2003 noch "demn344chst" im Sinne von 247 167 ZPO erfolgt sei und auf den Zeitpunkt der Einrei- 8 - 6 - chung der Klage zur374ckwirke. Daran fehle es hier, weil der Kl344ger und sein Prozessbevollm344chtigter durch versp344tete Nachfrage beim Landge-richt vorwerfbar zu einer nicht blo337 geringf374gigen Zustellungsverz366ge-rung beigetragen h344tten. Eine gewisse Verz366gerung des Zustellungsverfahrens liege schon darin, dass der Mitte Juli 2003 vom Gericht angeforderte Gerichtskosten-vorschuss erst Anfang August eingezahlt worden sei. Allerdings handele es sich insoweit nur um eine geringf374gige Verz366gerung von sieben Ta-gen nach dem f374r die Bemessung der Verz366gerungsdauer ma337geblichen Ablauf der Frist. 9 Vorzuwerfen sei dem Kl344ger jedoch eine weitere, nicht lediglich geringf374gige Zustellungsverz366gerung von mindestens zwei Wochen, weil sein Prozessbevollm344chtigter nach Abbuchung des Gerichtskostenvor-schusses am 4./5. August 2003 zumindest noch bis zum 13. Oktober 2003 gewartet habe, ohne beim Landgericht wegen der ausbleibenden Zustellungsnachricht nachzufragen. Schon nach drei bis vier Wochen h344tte sich ihm aufdr344ngen m374ssen, dass es im Zustellungsverfahren zu einem Fehler gekommen sei. Er habe daher jedenfalls schon mehr als zwei Wochen vor dem 13. Oktober 2003 bei Gericht nachfragen m374ssen. Ebenso wie ein Kl344ger nach der Rechtsprechung gehalten sei nachzu-fragen, wenn die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses l344nger als drei bis vier Wochen ausbleibe, bestehe ein Gebot zur Nachfrage, wenn nach ordnungsgem344337er Einzahlung des Vorschusses die Zustellungs-nachricht ausbleibe. Das beruhe letztlich auf einer Abw344gung der Partei-interessen. Da der Versicherer nach Ablauf der Frist des 247 12 Abs. 3 VVG grunds344tzlich auf seine Leistungsfreiheit vertrauen d374rfe, werde der 10 - 7 - Versicherungsnehmer nicht unangemessen belastet, wenn im Rahmen des 247 167 ZPO von ihm und seinem Prozessbevollm344chtigten verlangt werde, nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die Zustellung tats344ch-lich vorgenommen werde. Unterbleibe eine zeitnahe Kontrolle und werde dadurch die Zustellung mehr als nur geringf374gig verz366gert, so rechtferti-ge sich die Leistungsfreiheit des Versicherers. Eine Mitverursachung der Verz366gerung durch Unterlassen einer Nachfrage reiche insoweit aus. Nach welchem Zeitraum die Nachfrage geboten sei, m374sse nicht abschlie337end gekl344rt werden. M366glicherweise sei einem Kl344ger nach Einzahlung des Kostenvorschusses f374r die Zustellungsmitteilung eine l344ngere Kontrollfrist (von vielleicht sechs Wochen) zuzubilligen als bei noch ausstehender Vorschussanforderung. Die Nachfrage nach erst knapp zehn Wochen sei aber um jedenfalls mehr als zwei Wochen ver-sp344tet gewesen und auch f374r die Verz366gerung kausal geworden. 11 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 12 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass 247 12 Abs. 3 VVG auch anzuwenden ist, wenn der Versicherer im so genannten Nachpr374fungsverfahren nach 247 7 BB-BUZ bisher gew344hrte Versicherungsleistungen k374rzt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 2. November 2005 - IV ZR 15/05 - VersR 2006, 102 Tz. 11 bis 15 und vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Dagegen erhebt die Revision keine Einw344nde. 13 - 8 - 2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, die gew344hlte Belehrung k366nne den Versicherungsnehmer zu der irrigen Annahme verleiten, er werde ohne die gerichtliche Geltendmachung des streitigen Teils seinen gesamten Anspruch auf Versicherungsleistungen verlieren. Der Senat schlie337t ein solches Missverst344ndnis aus. 14 Es trifft zwar zu, dass an die Belehrung 374ber die Rechtsfolgen der Vers344umung der Frist des 247 12 Abs. 3 VVG strenge Anforderungen ge-stellt werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 3. M344rz 2004 - IV ZR 15/03 - VersR 2004, 1541 unter II; vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 2 m.w.N.). Hat jedoch der Versicherer - wie hier - die von ihm zu erbringende Versicherungsleistung niedriger fest-gesetzt als vom Versicherungsnehmer gefordert, erschlie337t sich letzte-rem ohne weiteres, dass mit dem innerhalb der Frist gerichtlich geltend zu machenden "Anspruch auf h366here Leistungen" nur die Weiterverfol-gung des 374berschie337enden, vom Versicherer nicht anerkannten An-spruchs gemeint sein kann und der drohende Anspruchsverlust sich nur auf diesen streitigen Teil bezieht. 15 3. Die mithin wirksam in Lauf gesetzte Frist des 247 12 Abs. 3 VVG endete am 27. Juli 2003. Zuvor, am 26. Juni 2003, hatte der Kl344ger seine Klage bei Gericht eingereicht. Damit ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Frist gewahrt worden, weil die erst am 21. Novem-ber 2003 erfolgte Klagzustellung auf den Zeitpunkt der Klageinreichung zur374ckwirkt, so dass die Klage als rechtzeitig erhoben anzusehen ist. Diese R374ckwirkung tritt nach 247 167 ZPO ein, wenn die Zustellung "dem-n344chst" erfolgt. Das ist hier der Fall. 16 - 9 - a) Dabei darf nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Par-teien vor Nachteilen durch Verz366gerungen innerhalb des gerichtlichen Gesch344ftsbetriebes bewahrt werden, weil diese Verz366gerungen von ih-nen nicht beeinflusst werden k366nnen (BGHZ 103, 20, 28 f.; 145, 358, 362; BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830 un-ter III 2). Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren 334berschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demn344chst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verz366ge-rungen kommt (st. Rsp., vgl. die Nachweise in BGH, Urteile vom 11. Juli 2003 aaO und vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02 - VersR 2003, 489 un-ter II 3). Denn Verz366gerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kl344ger grunds344tzlich nicht zurechnen lassen (BGHZ 103, aaO m.w.N.; 145, 358, 363 m.w.N.; BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - NJW-RR 2004, 1575 unter II 3 m.w.N.). 17 b) Allerdings geht der Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtspre-chung auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringf374gigen Verz366gerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollm344chtig-ter bei sachgerechter Prozessf374hrung h344tten vermeiden k366nnen (BGHZ 145, aaO). Das ist nicht nur in F344llen angenommen worden, in denen M344ngel der Klagschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der be-klagten Partei, das Zustellungsverfahren verz366gert haben (vgl. dazu die Nachweise in BGHZ 145 aaO), sondern auch dann, wenn nach Einrei-chung der Klage trotz vollst344ndiger und ordnungsgem344337er Angabe aller ma337geblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvor- 18 - 10 - schusses ausbleibt. In diesen F344llen hat der Bundesgerichtshof ange-nommen, der Kl344ger oder sein Prozessbevollm344chtigter m374ssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c), doch d374rfen sie nicht unbegrenzt lange unt344tig bleiben, son-dern m374ssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine gr366337tm366gliche Beschleunigung der Zustel-lung hinwirken (BGHZ 69, aaO; BGH, Urteile vom 5. Februar 2003 aaO; vom 11. Juli 2003 aaO und vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter I 3). Die genannten F344lle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kl344ger und sein Prozessbevollm344chtigter zu dem Zeitpunkt, in dem die Verz366ge-rung eintritt, noch nicht alles getan haben, was das Verfahrensrecht von ihnen zur Gew344hrleistung einer ordnungsgem344337en Zustellung fordert. Das gilt auch f374r den Fall der fehlenden Anforderung des Geb374hrenvor-schusses, denn auch dort wissen der Kl344ger und sein Prozessbevoll-m344chtigter, dass die Zahlung noch aussteht und die Klage erst danach zugestellt werden kann. 19 c) Anders als das Berufungsgericht (auch schon in OLG Hamm NJW-RR 1998, 1104 f.) meint, lassen sich diese Grunds344tze aber nicht auf den Fall 374bertragen, in dem - wie hier - Zustellungsverz366gerungen erst eintreten, nachdem der Kl344ger alle f374r eine ordnungsgem344337e Klag-zustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbe-sondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgem344337 gezahlt hat. 20 - 11 - Dann liegt die weitere Verantwortung f374r den ordnungsgem344337en Gang des Zustellungsverfahrens ausschlie337lich in den H344nden des Gerichts (vgl. dazu auch OLG Hamm VersR 2003, 346, 347; OLG Bamberg OLGR 1997, 269 f.; OLG Stuttgart VersR 1980, 157 f.), dessen Gesch344ftsgang der Kl344ger und sein Prozessbevollm344chtigter nicht unmittelbar beeinflus-sen k366nnen. F374r eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Kl344gers und seines Prozessbevollm344chtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine gr366337tm366gliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich nicht aus dem Prozessrechtsverh344ltnis, weil der Kl344ger seinerseits bereits alles getan hat, was die Zivilprozessordnung f374r die Klagzustel-lung von ihm fordert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 aaO). 21 Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, bei der Ausle-gung des Begriffes "demn344chst" im Sinne von 247 167 ZPO m374sse eine Abw344gung der widerstreitenden materiell-rechtlichen Parteiinteressen er-folgen und danach entschieden werden, welche weiteren Sorgfaltspflich-ten oder -obliegenheiten den Kl344ger und seinen Prozessbevollm344chtigten mit Blick auf die Beschleunigung der Zustellung 374ber die allgemein f374r eine ordnungsgem344337e Zustellung erforderliche Mitwirkung hinaus tr344fen (vgl. dazu OLG Hamm aaO; Greger in Z366ller, ZPO 25. Aufl. 247 167 Rdn. 10). Ausgehend vom materiellen Schutzzweck der mit der Zustel-lung zu wahrenden Frist gewinne das Vertrauen des Beklagten in die mit dem Fristablauf verbundene, ihm g374nstige Rechtsfolge mit zunehmen-dem Zeitablauf an Gewicht und w374chsen deshalb zugleich die Anforde- 22 - 12 - rungen, die an den Kl344ger und seinen Prozessbevollm344chtigten f374r die Beschleunigung der Zustellung zu stellen seien. Dem folgt der Senat nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Ge-richt, das die Zustellung von Amts wegen zu betreiben hat, wegen des m366glicherweise wachsenden Vertrauens des Beklagten in den materiell-rechtlichen Fristablauf und seine Rechtsfolge mit zunehmender Dauer eine besondere Verpflichtung zur Beschleunigung des Zustellungsverfah-rens haben kann. Den Kl344ger, der mit der Einreichung seiner Klage die Rechtsfolge des Fristablaufs gerade vermeiden will und seinerseits be-reits alles f374r eine ordnungsgem344337e Klagzustellung Gebotene erf374llt hat, trifft eine solche, von der R374cksichtnahme auf das Vertrauen des Beklag-ten in die Leistungsfreiheit getragene Sorgfaltspflicht, die seinem eige-nen Rechtsschutzinteresse im Kern zuwiderliefe, aber nicht. Er darf in dieser prozessualen Situation vielmehr seinerseits erwarten, dass das Gericht im Weiteren das Zustellungsverfahren in eigener Zust344ndigkeit ordnungsgem344337 betreibt. 23 d) Die Entscheidungen des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2003 (V ZR 414/02 aaO), des IX. Zivilsenats vom 1. April 2004 (IX ZR 117/03 aaO) und des XII. Zivilsenats vom 9. Februar 2005 (XII ZB 118/04 - NJW 2005, 1194 unter II 2 b) stehen - wie die genannten Senate auf Nachfrage des erkennenden Senats best344tigt haben - der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. 24 25 Die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2006 (I ZR 237/03 - ver366ffentlicht auf der Internetseite des Bun-desgerichtshofs) steht nicht entgegen, weil nach den referierten Feststel- - 13 - lungen des dortigen Berufungsgerichts der Antragsteller des Mahnverfah-rens vor der Zustellung noch Beanstandungen des Mahngerichts zu be-heben hatte und vom Antragsteller im 334brigen nicht dargetan worden war, wie es zur weiteren Verz366gerung der Zustellung gekommen war. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 06.05.2004 - 5 O 205/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2004 - 20 U 115/04 -
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