BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERS304UMNIS- UND SCHLUSSURTEIL VIII ZR 23/06 Verk374ndet am: 25. Oktober 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 307 Abs. 1 Satz 1, 308 Nr. 1 a) In Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines Unternehmers f374r den Verkauf indi-viduell zusammengestellter Einbauk374chen an Verbraucher halten folgende Klau-seln der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand: "Der Verk344ufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt." "Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Gesch344ftssitz des Verk344ufers bereit steht, f344llig." b) In solchen Kaufvertr344gen ist die Klausel "Der K344ufer kann vier Wochen nach 334berschreitung eines unverbindli-chen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verk344ufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern" nicht nach 247 308 Nr. 1 BGB unwirksam. BGH, Teilvers344umnis- und Schlussurteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - OLG Stuttgart LG Rottweil - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-chers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: I. Auf die Revision der Kl344gerin wird unter Zur374ckweisung im 334b-rigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2005 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als die Berufung der Kl344gerin gegen die Ab-weisung der Klage hinsichtlich der nachstehend aufgef374hrten Klauseln (1) und (2) zur374ckgewiesen worden ist. II. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Kl344gerin das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 12. Mai 2005 teilweise abge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Dem Beklagten wird untersagt, gegen374ber Verbrauchern die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in seinen Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen im Zusammenhang mit Kauf-vertr344gen 374ber K374chenm366bel zu verwenden oder sich auf die-se Klauseln zu berufen: - " Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Ver-tragsgegenstand zur Abholung am Gesch344ftssitz des Ver-k344ufers bereit steht, f344llig." (Klausel (1)) - " Der Verk344ufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt." (Klau-sel (2)) - 3 - - "Der K344ufer verpflichtet sich, die Ware sp344testens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der K344ufer in Zahlungsverzug." - "W344hlt der K344ufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherf374llung den R374cktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu." - "Der Schadensersatz beschr344nkt sich auf die Differenz zwi-schen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache." - "Erh344lt der K344ufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verk344ufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsge-m344337en Montage entgegensteht." - "Schadensersatzanspr374che des K344ufers wegen eines Man-gels verj344hren nach einem Jahr ab 334bergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist." Dem Beklagten wird f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 200, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt nicht mehr als zwei Jahre, angedroht. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerin 5/12 und der Beklagte 7/12, von den im Berufungsver-fahren angefallenen Kosten tragen die Kl344gerin 5/9 und der Beklagte 4/9. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur H344lfte. - 4 - IV. Das Urteil ist, soweit es Vers344umnisurteil ist, vorl344ufig voll-streckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte bietet auf Messen Verbrauchern Einbauk374chen zum Kauf an, die nach den Gestaltungsw374nschen und R344umlichkeiten des Kunden indivi-duell zusammengestellt und angefertigt werden. Die Montage der Einbauk374-chen wird vom Beklagten nicht angeboten; hierf374r hat der K344ufer selbst zu sor-gen. Die Kl344gerin ist ein Verbraucherverband, der in die gem344337 247 4 des Unter-lassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt gef374hrte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Sie nimmt den Beklagten auf Unter-lassung der Verwendung einer Reihe von Klauseln in den vom Beklagten ver-wendeten Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen "K. AGB 2003" (im Fol-genden: AGB) in Anspruch, die nach dem vom Beklagten verwendeten Ver-tragsformular "Kaufvertrag 374ber eine Messe-Einbauk374che" Gegenstand des Kaufvertrags sind und vom K344ufer mit Abschluss des Vertrags akzeptiert wer-den. Im Revisionsverfahren sind noch folgende Klauseln im Streit: 1 (1) Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertrags-gegenstand zur Abholung am Gesch344ftssitz des Verk344ufers bereit steht, f344llig. (Nr. IV.2 Satz 1 AGB) (2) Der Verk344ufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. (Nr. V.3 AGB) - 5 - (3) Der K344ufer kann vier Wochen nach 334berschreitung eines un-verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Liefer-frist den Verk344ufer schriftlich auffordern, binnen angemesse-ner Frist zu liefern. (Nr. V.2 AGB) (4) F374hrt Annahmeverzug des K344ufers zu einer Verz366gerung der Auslieferung, so hat der K344ufer dem Verk344ufer f374r die Ver-zugsdauer die bei der Spedition 374blichen Lagerkosten zu er-statten. (Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB) 2 Im Hinblick auf die Klauseln (1) und (2) hat das Landgericht die Unterlas-sungsklage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln (3) und (4) hat das Landgericht der Klage stattgegeben; auf die Anschlussberufung des Be-klagten hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Un-terlassungsbegehren wegen dieser vier Formularbestimmungen weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat im Hinblick auf die Klauseln (1) und (2) Erfolg. Der Kl344-gerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Verwen-dung dieser Klauseln in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Beklagten zu, weil diese Bestimmungen nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind (247247 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG). Insoweit ist 374ber das Rechtsmittel durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, weil der Beklagte trotz ordnungsgem344337er La-dung in der m374ndlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der S344umnis des Beklagten, son-dern auf einer umfassenden W374rdigung des Sach- und Streitstands (BGHZ 37, 79, 81 f.). Im 334brigen - hinsichtlich der Klauseln (3) und (4) - hat das Beru-fungsgericht die Unterlassungsklage mit Recht als unbegr374ndet angesehen; 3 - 6 - insoweit ist die Revision der Kl344gerin ungeachtet der S344umnis des Beklagten durch kontradiktorisches Urteil zur374ckzuweisen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162). I. 4 1. Das Berufungsgericht hat die Klausel (2) Der Verk344ufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt (Nr. V.3 AGB) f374r wirksam gehalten und angenommen, sie benachteilige den K344ufer der Ein-bauk374che nicht unangemessen (247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Gem344337 der Auslegungsregel des 247 271 Abs. 2 BGB sei der Schuldner im Zweifel berechtigt, die Leistung vor der vereinbarten Leistungszeit zu bewirken. Abweichendes k366nne sich unter anderem aus den Umst344nden ergeben. So sei eine vorzeitige Erf374llung immer dann ausgeschlossen, wenn dadurch in Rechte oder rechtlich gesch374tzte Interessen des Gl344ubigers eingegriffen werde. Beim Handel mit Einbauk374chen lasse sich jedoch nicht feststellen, dass eine vorzeitige Lieferung den Interessen des K344ufers generell zuwiderlaufe. Sehr h344ufig werde er daran interessiert sein, die bestellte Einbauk374che m366glichst schnell zu erhalten. So-weit ein K344ufer im Einzelfall ein Interesse daran habe, die K374che nicht vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt zu erhalten, habe er die M366glichkeit, eine vorzeitige Lieferung im Wege einer Individualvereinbarung auszuschlie337en. 2. Diese Beurteilung greift die Revision der Kl344gerin mit Erfolg an. Die angegriffene Klausel ist unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). 5 - 7 - Die Klausel ist Bestandteil des Abschnitts "Lieferfristen" in den Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen des Beklagten. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang verbindlich vereinbarte Liefertermine und -fristen ebenso wie unverbindliche; darin unterscheidet sie sich von der Rege-lung in Nr. V.2 AGB, welche ausdr374cklich auf die 334berschreitung unverbindli-cher Liefertermine und -fristen beschr344nkt ist. Unwirksam ist die Klausel unab-h344ngig davon, ob es sich bei dem im Vertrag vorgesehenen Liefertermin, ge-gen374ber dem der Beklagte nach der Klausel zu vorzeitiger Lieferung berechtigt sein soll, um einen verbindlichen oder einen unverbindlichen Termin handelt. 6 a) Ein Liefertermin kann bei Abschluss des Kaufvertrages 374ber die Ein-bauk374che entweder in dem Sinn als verbindlich vereinbart werden, dass der Termin vom Verk344ufer nicht 374berschritten werden darf, oder - umgekehrt - mit der Zielrichtung, dass eine fr374here - vorzeitige - Lieferung durch den Verk344ufer ausgeschlossen werden soll. Soweit sich die Klausel auf eine Vereinbarung mit dem zuletzt genannten Inhalt erstreckt, ist sie unwirksam, weil sie den Vorrang individueller Vertragsabreden vor Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen aush366hlt (vgl. dazu BGHZ 92, 24). 7 Eine Vereinbarung 374ber den Ausschluss einer vorzeitigen Lieferung liegt beim Kauf einer Einbauk374che nahe, wenn der Kunde, was nicht selten vor-kommen wird, zu einem fr374heren Zeitpunkt noch keine Verwendung f374r die Ein-bauk374che hat, etwa weil die technischen und r344umlichen Voraussetzungen f374r den Einbau der K374che noch nicht geschaffen sind. Die angegriffene Klausel, die dem Beklagten auch im Falle eines verbindlich vereinbarten Termins, zu dem die K374che fr374hestens geliefert werden darf, das Recht vorbeh344lt, nach freiem Belieben vorzeitig zu liefern, weicht zum Nachteil des Kunden vom Grundge-danken der gesetzlichen Regelung in 247 305b BGB ab, weil sie geeignet ist, dem Kunden die Berufung auf einen individuell vereinbarten (fr374hestm366glichen) Lie- 8 - 8 - fertermin abzuschneiden oder zumindest zu erschweren (vgl. BGHZ 92, 24, 25 f.). Sie ist darauf gerichtet, die Bindung des Beklagten an eine derartige Terminzusage zu beseitigen und ihm ein an keinerlei Bedingungen gekn374pftes Recht zur vorzeitigen Lieferung einzur344umen. Damit wendet sich die Klausel gezielt gegen die Ma337geblichkeit entgegenstehender Individualvereinbarungen (vgl. BGHZ 94, 24, 26 zur Unwirksamkeit einer Klausel, mit der dem Verwender das Recht zur 334berschreitung fest zugesagter Liefertermine einger344umt wurde). Deshalb ist auch f374r die vorliegende Klausel bei abstrakter Betrachtungsweise festzustellen, dass mit ihr der in 247 305b BGB enthaltene Grundsatz des Vor-rangs der Individualabrede im Bereich der Lieferfrist verdr344ngt bzw. ausgeh366hlt werden soll. Mit dieser Zielrichtung ist die angegriffene Klausel aber generell geeignet, die Vertragspartner des Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen. Sie ist mithin gem344337 247 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGHZ, aaO). b) Unwirksam ist die Klausel aber auch, soweit sie sich auf unverbindli-che Liefertermine bezieht. Das uneingeschr344nkte Recht des Beklagten zu vor-zeitiger Lieferung der Einbauk374che benachteiligt den Kunden auch in diesem Fall unangemessen im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 9 Die Vereinbarung eines als unverbindlich gekennzeichneten Lieferter-mins ist zwar dahin auszulegen, dass bei 334berschreiten dieses Termins der Verk344ufer nicht ohne weiteres in Verzug ger344t. Auch bei einem unverbindlichen Liefertermin ist aber ein Recht des Beklagten zur vorzeitigen Lieferung der Ein-bauk374che entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus 247 271 Abs. 2 BGB herzuleiten. Die in dieser Bestimmung enthaltene Auslegungsrege-lung, nach der im Zweifel anzunehmen ist, dass der Schuldner die Leistung vorzeitig bewirken kann, kommt hier nicht zum Zuge. Eine vorzeitige Erf374llung gem344337 247 271 Abs. 2 BGB ist immer dann ausgeschlossen, wenn sich aus dem 10 - 9 - Gesetz, aus einer Vereinbarung der Parteien oder aus den Umst344nden ergibt, dass der Schuldner nicht berechtigt sein soll, die Leistung schon vor der Zeit zu erbringen (BGHZ 123, 49, 53). Bei einem unverbindlichen Liefertermin ist die Befugnis des Beklagten, vorzeitig zu erf374llen, aufgrund der besonderen Um-st344nde des Gesch344fts des Beklagten regelm344337ig ausgeschlossen. 11 aa) Da die vom Beklagten verkauften Einbauk374chen f374r einen bestimm-ten Raum zusammengestellt werden, ist deren Montage und Nutzung davon abh344ngig, dass beim K344ufer die entsprechenden r344umlichen und technischen Voraussetzungen f374r den Einbau der K374che erf374llt sind. Gerade beim Kauf von Einbauk374chen liegen deshalb weitr344umige Liefertermine in vielen F344llen auch im Interesse des K344ufers, der vor dem ins Auge gefassten Liefertermin keine Verwendung f374r die K374che hat, wenn die r344umlichen und technischen Voraus-setzungen f374r ihren Einbau vorher noch nicht gegeben sind, und der in einem solchen Fall h344ufig auch nicht 374ber R344ume zur vor374bergehenden Lagerung der K374che verf374gen wird. Unter diesen Umst344nden hat der K344ufer einer Einbauk374-che typischerweise kein Interesse an einer vorzeitigen Lieferung der K374che, die er bis zu ihrem Einbau mit nicht unerheblichen Kosten zwischenlagern m374sste (vgl. Klausel Nr. VII.3 AGB, dazu IV.). Aufgrund dieser besonderen Umst344nde, die beim Kauf einer Einbauk374che in einer Vielzahl von F344llen gegeben sind, kann ein uneingeschr344nktes Recht des Verk344ufers zur vorzeitigen Lieferung der Einbauk374che, das die Klausel V.3 dem Beklagten einr344umt, aus der Ausle-gungsregel des 247 271 Abs. 2 BGB selbst dann nicht hergeleitet werden, wenn eine vorzeitige Lieferung nicht durch ausdr374ckliche Vereinbarung ausgeschlos-sen worden ist (dazu vorstehend unter a). Ein der Anwendung des 247 271 Abs. 2 BGB entgegenstehender Ausschluss vorzeitiger Leistungen ergibt sich aus den Umst344nden, wenn die Leistungszeit nicht nur im Interesse des Schuldners hi-nausgeschoben ist, sondern wenn auch der Gl344ubiger ein rechtlich gesch374tztes Interesse daran hat, die Leistung nicht vorzeitig entgegennehmen zu m374ssen - 10 - (BGHZ 123, 49, 53 f.). Ein solches Interesse liegt beim K344ufer einer Einbauk374-che regelm344337ig vor. 12 Dieser typischen Interessenlage auf Seiten des K344ufers tr344gt im 334brigen auch das vom Beklagten verwendete Kaufvertragsformular selbst Rechnung, das erkennbar darauf R374cksicht nimmt, indem es Angaben des Kunden zu dem von ihm gew374nschten Abnahmetermin ausdr374cklich vorsieht. bb) Aus dem Senatsurteil zur Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen (BGHZ 145, 203) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts f374r die vorliegende Fallgestaltung nichts anderes. In je-ner Entscheidung hat der Senat f374r unbedenklich gehalten, dass der Verk344ufer eines Neuwagens den Kaufgegenstand gem344337 247 271 Abs. 2 BGB vorzeitig be-reitstellt, und dies damit begr374ndet, dass die Lieferung des bestellten Fahr-zeugs vor Ablauf vereinbarter Liefertermine oder -fristen dem Kundeninteresse selten zuwiderlaufen, ihm sogar h344ufig entsprechen wird (aaO, 209). Diese Er-w344gung ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht 374bertragbar. Ein Interesse des K344ufers, die Kaufsache fr374her als im Vertrag vorgesehen zu erhalten, be-steht nicht in allen Branchen gleicherma337en. Die Interessenlage beim Kauf ei-ner auf bestimmte R344ume zugeschnittenen Einbauk374che ist mit der beim Kauf eines Neuwagens nicht zu vergleichen. Beim Kauf einer Einbauk374che ist dem K344ufer, anders als beim Kauf eines Neuwagens, mit einer vorzeitigen Beliefe-rung, wie ausgef374hrt (unter aa), h344ufig nicht gedient. 13 cc) Aus diesem Grund kann der K344ufer einer Einbauk374che entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf verwiesen werden, eine vorzeitige Belieferung im Wege einer Individualvereinbarung auszuschlie337en. Das kann dem K344ufer zwar zugemutet werden, wenn - wie beim Erwerb eines Neuwagens - ein Interesse des K344ufers, nicht vorzeitig beliefert zu werden, nur 14 - 11 - ausnahmsweise bestehen wird (BGHZ 145, 203, 209), nicht aber dann, wenn ein solches Interesse - wie beim Erwerb einer Einbauk374che - typischerweise fehlt. Bei einer solchen Interessenlage kann der Kunde nicht darauf verwiesen werden, sein Interesse an einem Ausschluss vorzeitiger Lieferung durch eine entsprechende Individualvereinbarung durchzusetzen. Denn die Vorschriften 374ber die Inhaltskontrolle nach 247247 307 ff. BGB sollen den Vertragspartner des Verwenders gerade in den F344llen sch374tzen, in denen er nicht 374ber die Macht verf374gt, seine typischen Interessen gegen374ber dem Klauselverwender durchzu-setzen und diesen von der Verwendung unangemessen benachteiligender Ge-sch344ftsbedingungen abzubringen. II. 1. Die Klausel 15 (1) Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertrags-gegenstand zur Abholung am Gesch344ftssitz des Verk344ufers bereit steht, f344ll ig (Nr. IV.2 Satz 1 AGB) hat das Berufungsgericht ebenfalls f374r wirksam gehalten. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Ein Versto337 gegen 247 309 Nr. 2 BGB liege nicht vor, weil die Bestimmung ausschlie337lich die F344lligkeit des Kaufpreises regle und das Leistungsverweigerungsrecht des K344ufers nach 247 320 BGB oder sein Zu-r374ckbehaltungsrecht nach 247 273 BGB nicht einschr344nke oder ausschlie337e. Die Klausel sei auch nicht gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der K344ufer werde nicht benachteiligt, sondern beg374nstigt. Der Kaufpreis werde gem344337 247 271 Abs. 1 BGB bereits bei Vertragsschluss f344llig. Die Klausel verlege die F344lligkeit auf einen sp344teren Zeitpunkt, n344mlich die Mitteilung der Bereitstel-lung. Die im Werkvertragsrecht geltenden Regelungen der 247247 640, 641 BGB, 16 - 12 - wonach der Werklohn erst mit der Abnahme f344llig werde, seien nicht zu ber374ck-sichtigen, weil der Beklagte keine Werkvertr344ge 374ber Montage schlie337e, son-dern lediglich Kaufvertr344ge 374ber die Lieferung von Einbauk374chen (247247 433, 651 Satz 3 BGB); diese w374rden aufgrund eines eigenst344ndigen Werkvertrags durch ein Drittunternehmen eingebaut. Der Kaufpreis werde nach dem Inhalt der Klausel auch erst dann f344llig, wenn der Beklagte tats344chlich und gegenw344rtig zur Leistung f344hig und seine Bereitstellungsanzeige dem K344ufer zugegangen sei. Eine unangemessene Benachteilung des Kunden ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kaufpreis bereits vor Eintritt eines vereinbarten Liefertermins f344llig werden k366nne, indem der Beklagte den Kaufgegenstand gem344337 247 271 Abs. 2 BGB (und Nr. V.3 AGB) vorzeitig bereitstelle. Dies werde dem Kundenin-teresse sehr h344ufig entsprechen. Der Nachteil der fr374heren F344lligkeit des Kauf-preises werde aus Sicht des K344ufers durch die fr374here Belieferung ausgegli-chen. 17 2. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die ange-griffene Klausel hat die gleiche Zielrichtung wie die Klausel Nr. V.3 AGB (dazu unter I.) und ist aus den gleichen Gr374nden unwirksam (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 18 Die Klausel in Nr. IV.2 AGB regelt nicht lediglich die Rechtsfolgen einer Bereitstellungsanzeige f374r die F344lligkeit des Kaufpreises, sondern r344umt dem Beklagten - jedenfalls in ihrer f374r den Verbandsprozess ma337geblichen kunden-feindlichsten Auslegung - dar374ber hinaus das Recht ein, die Bereitstellung der Einbauk374che zur Abholung durch den Kunden auch vor einem im Vertrag vor-gesehenen (verbindlichen oder unverbindlichen) Liefertermin anzuzeigen und dadurch den Kaufpreis vorzeitig f344llig zu stellen. Sie gibt dem Beklagten damit 19 - 13 - - ebenso wie die vorstehend (unter I.) er366rterte Klausel Nr. V.3 AGB - die an keine Bedingungen oder Einschr344nkungen gebundene, insbesondere von ver-traglich vorgesehenen Lieferterminen unabh344ngige Befugnis, die Einbauk374che vorzeitig zu liefern, das hei337t vorzeitig zur Abholung bereit zu stellen und dies dem Kunden anzuzeigen. Ein solches Recht, die Einbauk374che entgegen ver-traglichen Lieferterminen vorzeitig zu liefern bzw. zur Abholung bereit zu stellen, kann sich der Beklagte weder durch die Klausel Nr. V.3 AGB noch durch die Klausel Nr. IV.2 AGB wirksam einr344umen lassen, weil dies seinen Vertragspart-ner, wie ausgef374hrt (unter I.), unangemessen benachteiligt (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei liegt die unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die Klausel Nr. IV.2 AGB nicht nur darin, dass der Kunde vorzeitig die Einbauk374che abnehmen soll, sondern im Hinblick auf die in der Klausel getroffene F344lligkeits-regelung dar374ber hinaus darin, dass der Kunde den Kaufpreis bereits zu einem Zeitpunkt zahlen soll, zu dem er f374r die K374che in vielen F344llen noch keine Ver-wendung hat. III. 1. Die Klausel 20 (3) Der K344ufer kann vier Wochen nach 334berschreitung eines un-verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Liefer-frist den Verk344ufer schriftlich auffordern, binnen angemesse-ner Frist zu liefern (Nr. V.2 AGB) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat aus-gef374hrt, dass eine solche Klausel, die im Anschluss an einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist eine weitere "unechte Nachfrist" vorsehe, nach deren Ablauf erst die Nachfrist gem344337 247 281 BGB gesetzt wer- - 14 - den k366nne, nicht nach 247 308 Nr. 2 BGB, sondern nach 247 308 Nr. 1 BGB zu be-urteilen sei. 21 F374r den Bereich des M366belhandels sei h366chstrichterlich lediglich ent-schieden, dass eine "echte" Nachfrist von vier Wochen gegen 247 10 Nr. 2 AGBG (jetzt 247 308 Nr. 2 BGB) versto337e. Um eine solche Frist handele es sich hier je-doch nicht. F374r den Bereich des Neuwagenhandels habe der Bundesgerichts-hof dagegen entschieden, dass eine Klausel nicht gegen 247 308 Nr. 1 BGB ver-sto337e, die dem K344ufer nach Ablauf einer unverbindlichen Lieferfrist erst nach einem weiteren Zeitraum von sechs Wochen die M366glichkeit zur rechtswirksa-men Mahnung des Verk344ufers und damit zur Herbeif374hrung der Verzugsfolgen einr344ume. Beim Kauf einer Einbauk374che sei eine vergleichbare Interessenlage gegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten verkaufe er Einbau-k374chen, die auf individuelle Gestaltungsw374nsche seiner Kunden zugeschnitten seien; die einzelnen K374chenteile bestelle er bei unterschiedlichen Herstellern und Lieferanten. 304hnlich wie beim Kauf eines Neuwagens bestehe auch hier angesichts der Vielzahl von Herstellern und Lieferanten die oft unvermeidbare Gefahr, dass die K374che verz366gert fertiggestellt werde. Eine Frist von vier Wo-chen, die der Beklagte nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist noch zur Erbringung seiner Leistung ausnutzen k366nne, ohne in Verzug zu geraten, sei angesichts dessen nicht unangemessen lang, zumal der K344ufer im Anschluss an die "unechte Nachfrist" eine kurze "echte Nachfrist" setzen k366nne. Sofern der K344ufer auf eine fristgerechte Lieferung angewiesen sei, habe er die M366g-lichkeit, eine verbindliche Frist zu vereinbaren. 2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 22 a) Die Klausel unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-men hat, nicht dem Anwendungsbereich des 247 308 Nr. 2 BGB. Der Beklagte 23 - 15 - beh344lt sich f374r die von ihm zu bewirkende Leistung nicht abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange Nachfrist vor. Solche Rechtsvor-schriften sind insbesondere 247 281 Abs. 1 Satz 1 und 247 323 Abs. 1 BGB. Um eine ("echte") Nachfrist im Sinne des 247 308 Nr. 2 BGB handelt es sich hier nicht, sondern um die Einr344umung einer zus344tzlichen Lieferfrist (sogenannte "unechte" Nachfrist), durch die bereits der Eintritt der F344lligkeit hinausgescho-ben wird und deren Angemessenheit nach 247 308 Nr. 1 BGB zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, NJW 1982, 331 = WM 1982, 9, unter IV 2, zu 247 10 Nr. 1 AGBG, insoweit in BGHZ 82, 21 nicht abge-druckt). b) Die Bestimmung ist auch nicht wegen Versto337es gegen 247 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Beklagte beh344lt sich durch sie keine unangemessen lange Frist f374r die Leistung vor. F374r die Beantwortung der Frage, welche Lieferfristen oder -termine noch als angemessen im Sinne des 247 308 Nr. 1 AGBG anzuse-hen sind, kommt es wesentlich auf die Art der geschuldeten Leistung an. Dabei sind die in dem jeweiligen Gesch344ftszweig 374blichen Beschaffungs- und Herstel-lungszeiten - unter Umst344nden verl344ngert um einen gewissen Sicherheitszeit-raum -, aber auch die Interessen des Kunden an alsbaldiger und fristgerechter Leistung zu ber374cksichtigen (BGHZ 92, 24, 28 zu 247 10 Nr. 1 AGBG). Dem tr344gt die Klausel hinreichend Rechnung. 24 Sie enth344lt, wie ausgef374hrt, eine "unechte" Nachfrist. Durch die Vereinba-rung unverbindlicher Liefertermine oder -fristen nach Nr. V.2 AGB wird noch keine Leistungszeit bestimmt, bei deren 334berschreitung der Schuldnerverzug des Beklagten wie etwa im Fall des 247 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weiteres ein-tritt. Die Formularbestimmung gesteht dem Verwender nach Ablauf des unver-bindlichen Liefertermins bzw. der unverbindlichen Lieferfrist eine weitere Frist von vier Wochen zu, innerhalb derer er nicht in Verzug gesetzt werden kann. 25 - 16 - Sp344testens mit Ablauf dieser weiteren Frist wird die Leistung des Beklagten f344llig, so dass er nunmehr durch einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann (vgl. BGHZ 145, 203, 214). Diese dem Beklagten einger344umte zus344tzliche Frist von vier Wochen f374hrt aufgrund der besonderen Gegebenheiten beim Kauf von Einbauk374chen, die nach den Gestaltungsw374nschen des Kunden individuell zusammengestellt und angefertigt werden, nicht zu einer unangemessen lan-gen Leistungsfrist im Sinne des 247 308 Nr. 1 BGB. aa) Dies steht im Einklang mit den Erw344gungen des Senatsurteils vom 7. Oktober 1981 (aaO). In dieser Entscheidung hat der Senat eine in Neuwa-gen-Verkaufsbedingungen enthaltene Formularbestimmung, nach welcher der K344ufer den Verk344ufer (erst) sechs Wochen nach 334berschreitung eines unver-bindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffor-dern kann, binnen angemessener Frist zu liefern, ebenfalls nicht beanstandet. Der Senat hat dazu ausgef374hrt, dass es angesichts des breit gef344cherten An-gebots verschiedenartigster Ausstattungen oft unvermeidbar sei, dass je nach den Lieferm366glichkeiten der Zulieferanten des Fahrzeugherstellers Verz366gerun-gen in der Fertigstellung des Kraftfahrzeuges eintr344ten; das nehme der K344ufer hin, wenn er sich mit einer unverbindlichen Lieferfrist einverstanden erkl344re (aaO). Diese Erw344gung hat das Berufungsgericht zu Recht auf die vorliegende Fallgestaltung 374bertragen. Auch im M366belhandel sind vielf344ltige Ausf374hrungs-formen des Kaufgegenstands zu ber374cksichtigen (vgl. BGHZ 145, 139, 142). Das gilt in besonderem Ma337e f374r die vom Beklagten angebotenen Vertr344ge 374ber den Kauf von Einbauk374chen, die dem Kunden eine beliebige Zusammen-stellung und Ausstattung der gekauften K374che gestatten. 26 bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Senatsurteilen vom 26. Januar 1983 (VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308, zu 247 10 27 - 17 - Nr. 1 AGBG) und vom 31. Oktober 1984 (VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320 = WM 1985, 24, zu 247 10 Nr. 2 AGBG). 28 (1) In der zuerst genannten Entscheidung hat der Senat eine Klausel f374r unwirksam erkl344rt, durch die sich der Verk344ufer von M366beln in seinen Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen die 334berschreitung eines "ann344hernden" Lieferter-mins um bis zu drei Monate vorbehalten hat. Eine derart lange Zusatzfrist be-schr344nkt die Dispositionsfreiheit des Kunden beim M366belkauf in unzumutbarer Weise, zumal der Kunde damit rechnen darf, dass der H344ndler bei der Verein-barung der Leistungszeit auch unvorhergesehene Schwierigkeiten einkalkuliert (aaO unter II 2). Da die hier in Nr. V.2 AGB vorgesehene Zusatzfrist von vier Wochen wesentlich k374rzer ist, l344sst sich aus dem Senatsurteil vom 26. Januar 1983 eine Unwirksamkeit der vorliegenden Klausel nicht herleiten. (2) In seinem Urteil vom 31. Oktober 1984 (aaO) hat der Senat eine in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines M366belhandelsunternehmens enthaltene Bestimmung 374ber eine "echte" Nachfrist von vier Wochen f374r den Fall als unwirksam angesehen, dass die Klausel einheitlich f374r alle verkauften Gegenst344nde gelten soll und weder nach der L344nge der eigentlichen - urspr374nglich vereinbarten - Lieferfrist noch danach differenziert, ob der Klau-selverwender die M366bel auf Lager hat, selbst herstellt oder anderweitig herstel-len lassen muss (aaO, unter V 2 a). Aus dieser Entscheidung ist f374r die vorlie-gende Fallgestaltung nichts herzuleiten. Zwar unterscheidet auch die Klausel Nr. V.2 AGB nicht nach der L344nge der urspr374nglichen Lieferzeit. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht bereits, dass sie zu bean-standen w344re. Zum einen geht es hier, anders als in der fr374heren Entscheidung, um eine "unechte" Nachfrist, deren Angemessenheit nicht an 247 308 Nr. 2 BGB (fr374her 247 10 Nr. 2 AGBG), sondern an 247 308 Nr. 1 BGB zu messen ist. Zum an-deren - darin liegt der wesentliche Unterschied - betraf das Senatsurteil vom 31. 29 - 18 - Oktober 1984 die Gesch344ftsbedingungen eines Unternehmens, das nicht - wie der Beklagte - darauf spezialisiert war, nach entsprechender Detailplanung auf die individuellen R344umlichkeiten und Gestaltungsw374nsche des Kunden abge-stimmte Einbauk374chen zu verkaufen. Die Erw344gung des Senats in der fr374heren Entscheidung, dass nicht einzusehen sei, wieso das Unternehmen auch dann, wenn es die bestellten M366belst374cke auf Lager habe oder beim Hersteller nur abzurufen brauche, au337er der vereinbarten (m366glicherweise nur 14 Tage betra-genden) Lieferfrist noch eine Nachfrist von vier Wochen ben366tige, geht von Voraussetzungen aus, die aufgrund der Spezialisierung des Unternehmens des Beklagten auf individuell zugeschnittene Einbauk374chen hier typischerweise nicht vorliegen. IV. 1. Auch die Klausel 30 (4) F374hrt Annahmeverzug des K344ufers zu einer Verz366gerung der Auslieferung, so hat der K344ufer dem Verk344ufer f374r die Ver-zugsdauer die bei der Spedition 374blichen Lagerkosten zu er-statten (Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gem344337 247 307 BGB unwirksam. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, der Verk344ufer, der - wie der Beklagte - Kauf-mann sei, k366nne bei einem Annahmeverzug des K344ufers Lagergeld nach den an dem Orte 374blichen S344tzen fordern (247 304 BGB i.V.m. 247 354 HGB). Diesem Anspruch entspreche die von dem Beklagten verwendete Klausel mit Aus-nahme der geringf374gigen und bei der Abw344gung nach 247 307 BGB nicht ins Ge-wicht fallenden Abweichung, dass auf die "bei der Spedition" 374blichen Lager-kosten abgestellt werde. - 19 - Die Klausel versto337e auch nicht gegen das Transparenzgebot des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, insbesondere sei sie hinreichend bestimmt. Der K344ufer k366nne ihr die konkreten Lagerkosten zwar nicht entnehmen. Diese Unsicherheit sei jedoch hinnehmbar, weil sie an einen objektiv feststellbaren Sachverhalt ankn374pfe, n344mlich an die Lagerkosten, die 374blicherweise von Speditionsunter-nehmen berechnet w374rden. Dass die Klausel hinreichend transparent sei, wer-de auch dadurch best344tigt, dass sie sich eng an den Wortlaut der gesetzlichen Regelung (247247 304 BGB, 354 HGB) anlehne. Ein Versto337 gegen 247 309 Nr. 5 Buchst. b BGB scheide schlie337lich im Hinblick auf die Regelung unter Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 2 AGB aus. 31 2. Auch diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision stand. 32 a) Zutreffend - und insoweit auch von der Revision unbeanstandet - hat das Berufungsgericht einen Versto337 der Klausel gegen 247 309 Nr. 5 Buchst. b BGB verneint. Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf die 374blichen La-gerkosten, der keinen Schadensersatzcharakter hat, 374ber den Wortlaut des 247 309 Nr. 5 Buchst. b BGB hinaus vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst wird (bejahend f374r Anspr374che auf Aufwendungsersatz Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., 247 11 Nr. 5 Rdnr. 12; F. Graf von Westphalen, Vertrags-recht und AGB-Klauselwerke, Stand: M344rz 2005, Annahmeverzug, Rdnr. 10). Jedenfalls gestattet Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 2 AGB dem K344ufer den Nachweis, dass "ein Schaden 374berhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden" sei. 33 b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beanstan-dete Klausel zu keiner unangemessenen Benachteiligung des K344ufers f374hrt. Die Formularbestimmung weicht insbesondere nicht von wesentlichen Grundge-danken der gesetzlichen Regelung in 247 354 HGB ab (247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). 34 - 20 - aa) Gem344337 247 304 BGB kann der Schuldner im Falle des Verzugs des Gl344ubigers allerdings nur Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er f374r die Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Danach ist der Schuldner auf den Ersatz des tats344chlich entstandenen Mehraufwands be-schr344nkt, soweit dieser objektiv erforderlich ist (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464 = WM 1996, 826 unter II 1 b aa m.w.Nachw.). Darauf bezieht sich eine andere Klausel in den Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen des Beklagten, die nicht Gegenstand der Unterlassungs-klage ist; Nr. VII.3 Abs. 2 Satz 1 AGB bestimmt hierzu: 35 "Der Verk344ufer ist berechtigt, die Einlagerung bei einer Spedition vorzunehmen und dem K344ufer die hierbei entstehenden tats344chli-chen Aufwendungen sofort 205 in Rechnung zu stellen". Dar374ber geht die vom Beklagten in Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB verwen-dete Klausel hinaus, weil diese nicht auf tats344chlich entstandene, sondern - un-abh344ngig vom tats344chlichen Aufwand - auf 374bliche Lagerkosten abstellt. 36 bb) Ein Anspruch des Beklagten auf 374bliche Lagerkosten ergibt sich aber aus 247 354 HGB. Da der Beklagte Kaufmann ist (247 1 Abs. 1 HGB), kann er nach dieser Vorschrift, soweit er in Aus374bung seines Handelsgewerbes einem ande-ren Gesch344fte besorgt oder Dienste leistet, auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den am Orte 374b-lichen S344tzen fordern. Ein Kaufmann kann somit die 374blichen Lagerkosten auch dann verlangen, wenn er die von ihm zu liefernde Ware w344hrend des Annah-meverzugs des K344ufers in eigener Obhut beh344lt (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 aaO). 37 Gem344337 247 345 HGB ist es f374r die die Anwendbarkeit des 247 354 HGB un-erheblich, ob auch der andere Teil Kaufmann ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., 247 354 Rdnr. 2 und 247 345 Rdnr. 1). 247 354 HGB gilt damit 38 - 21 - - entgegen den von der Revision ge344u337erten Zweifeln - auch f374r Rechtsge-sch344fte mit Verbrauchern. Die Vorschriften 374ber den Verbrauchsg374terkauf (247247 474 ff. BGB) enthalten keine von den allgemeinen Vorschriften abweichen-de Regelung 374ber den Annahmeverzug des K344ufers. Die Revision dringt auch nicht mit der 334berlegung durch, dass die Lagerung nicht abgeholter Einbauk374-chen vom Beklagten nicht als Leistungspflicht geschuldet und daher nicht Ge-genstand seines Handelsgewerbes sei. Die in 247 354 Abs. 1 HGB gesondert er-w344hnte Aufbewahrung muss nicht selbst Hauptpflicht des Vertrags sein oder im Mittelpunkt des Handelsgewerbes stehen; der mit der Aufbewahrung verbunde-ne Anspruch eines Kaufmanns auf Lagerkosten gewinnt Bedeutung insbeson-dere beim Annahmeverzug des K344ufers (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1996 aaO). Die vom Beklagten verwendete Klausel benachteiligt den Kunden auch nicht deshalb unangemessen, weil sie auf die "bei der Spedition 374blichen La-gerkosten" abstellt, w344hrend 247 354 HGB Lagergeld "nach den an dem Orte 374b-lichen S344tzen" gew344hrt. Die Bezugnahme auf die "bei der Spedition 374blichen Lagerkosten" ist abstrakt formuliert und bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Speditionsunternehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enth344lt die Klausel insoweit keine wesentliche Abweichung vom gesetzli-chen Wortlaut. Sie verweist ebenso wie dieser auf die 374blichen Lagerkosten und damit auf einen objektiven Berechnungsma337stab. Einen sachlichen Unter-schied, der sich zum Nachteil des Vertragspartners des Beklagten auswirkt, vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. 39 c) Die Bestimmung verst366337t auch nicht gegen das Transparenzgebot. 40 aa) Gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die nach 247 307 Abs . 1 Satz 1 BGB die 41 - 22 - Unwirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verst344ndlich sind. Die Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners m366glichst klar und durch-schaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 164, 11, 16 und BGHZ 165, 12, 21 f.). Das Transparenzgebot schlie337t das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass f374r den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielr344ume entstehen (BGHZ 164, 11, 16 m.w.Nachw.). Eine For-mularbestimmung gen374gt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tats344chlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und pr344zise wie m366glich um-schreibt. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnism366glichkeiten eines durchschnittlichen Ver-tragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 165, 12, 22 m.w.Nachw.). bb) Nach diesen Grunds344tzen wird die zu beurteilende Klausel dem Be-stimmtheitsgebot und damit auch dem Transparenzgebot des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gerecht. 42 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, benachteiligt es den Kunden nicht unangemessen, dass er der Klausel die genaue H366he der Kosten, mit denen er im Fall nicht rechtzeitiger Abnahme zu rechnen hat, nicht entneh-men kann. Auch die gesetzliche Regelung in den 247247 304 BGB, 354 HGB ist in-soweit nicht bestimmter als die Klausel. Die damit verbundene Unsicherheit 374ber die tats344chliche H366he der Kosten wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Kunden aus, weil die H366he der Kosten - ebenso wie in der gesetzlichen Rege-lung - nicht in das Belieben des Beklagten gestellt ist und die Klausel ihm auch 43 - 23 - keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielr344ume einr344umt, sondern sich nach einem objektiven, auch f374r den Vertragspartner (etwa durch Auskunft der 366rtli-chen Industrie- und Handelskammer) feststellbaren Sachverhalt richtet. 44 cc) Ohne Erfolg r374gt die Revision schlie337lich, f374r den Kunden sei nicht erkennbar, dass Lagerkosten auch bei einer Lagerung der K374che durch den Beklagten selbst zu erstatten seien. Da die Klausel Nr. VII.3. Abs. 1 Satz 1 auf die Lagerkosten abstellt, die bei der Spedition "374blich" sind, und erst in der nachfolgenden Klausel Nr. VII.3. Abs. 2 Satz 1 die tats344chliche Einlagerung bei einer Spedition und die daf374r entstehenden tats344chlichen Aufwendungen gere-gelt sind, bezieht sich die Klausel Nr. VII.3. Abs. 1 Satz 1 erkennbar in erster Linie auf den Fall der Lagerung durch den Beklagten selbst. V. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Kl344gerin im Hinblick auf die begehrte Unterlassung der Ver-wendung der Klauseln (1) und (2) zur374ckgewiesen hat (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat abschlie337end in der Sache zu entscheiden hat (247 563 Abs. 3 ZPO). Da die Unterlassungsklage hinsichtlich der genannten Klauseln begr374ndet ist, ist auf die Berufung der Kl344-gerin das die Klage insoweit abweisende Urteil des Landgerichts abzu344ndern. 45 Bez374glich der Klauseln (3) und (4) ist die Revision der Kl344gerin dagegen unbegr374ndet und daher zur374ckzuweisen. 46 - 24 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO, die Entscheidung 374ber die vorl344ufige Vollstreckbarkeit auf 247 708 Nr. 2 ZPO. 47 Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 12.05.2005 - 3 O 410/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2 U 110/05 -
Full & Egal Universal Law Academy