BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 23/06 vom 11. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diede-richsen und den Richter Pauge beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 75.793,44 200 Gr374nde: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Beru-fungsgericht habe Vortrag der Kl344gerin in deren Schriftsatz vom 18. November 2 - 3 - 2005 verfahrensfehlerhaft nicht ber374cksichtigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelte es sich bei der Behauptung der Kl344gerin, der Be-klagte habe das beanstandete Schreiben auch an das Finanzamt S. und die Schule der Tochter des Gesch344ftsf374hrers der Kl344gerin gerichtet, nicht um neuen Vortrag im Sinne von 247 531 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte hat diese Behauptungen n344mlich nicht bestritten. 247 531 Abs. 2 ZPO ist aber auf solche Tatsachen nicht anwendbar, die im Berufungsrechtszug zwar erstmals vorgetragen werden, a-ber unstreitig bleiben (BGHZ 161, 138, 141 ff.; BGH, Urteile vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02 - NJW-RR 2005, 437 und vom 13. Juli 2005 - IV ZR 47/04 - FamRZ 2005, 1555, 1557). Hinzu kommt, dass der Vortrag der Kl344gerin auch deshalb h344tte ber374ck-sichtigt werden m374ssen, weil es sich um eine - stets zul344ssige - Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gehandelt hat (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322). Die Kl344gerin hat in der Beru-fungsbegr374ndung zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag, der Beklagte habe das Schreiben fl344chendeckend verbreitet, behauptet, er habe das Schreiben an Kunden und Nichtkunden der Kl344gerin gesandt. Dazu hat sie 39 Empf344nger genannt, darunter u.a. den 366rtlichen Fu337ballverein, das Finanzamt S. und die T.-H.-Schule. Der Beklagte hat sich in seiner Berufungserwiderung lediglich auf den Standpunkt gestellt, die Versendung des Schreibens an die genannten 39 Adressaten k366nne man nicht als "fl344chendeckend" bezeichnen. Er hat sogar "knapp 100" Faxschreiben einger344umt und gemeint, dies sei keine "fl344chende-ckende Verbreitung". Dass unter den Adressaten auch Finanzbeamte und Leh-rer gewesen seien, sei nicht zu beanstanden, da auch diese ordentlich verdien-ten und deswegen als K344ufer von Eigentumswohnungen in Betracht k344men. 3 - 4 - 3. Das Berufungsurteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Das Berufungs-gericht hat die Klageanspr374che als unbegr374ndet erachtet, weil das beanstande-te Schreiben keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalte, eine Mei-nungs344u337erung im Vordergrund stehe und die eingeschr344nkten Voraussetzun-gen, unter denen die Unterlassung der Behauptung einer wahren Tatsache un-ter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am Unternehmen verlangt werden k366nne, im Streitfall nicht vorl344gen, weil sich der Beklagte hier mit Erfolg auf Wahrnehmung berechtigter Interessen (Rechtsgedanke des 247 193 StGB) berufen k366nne. Die dabei vorzunehmende Abw344gung ergebe, dass das von ihm wahrgenommene Interesse seiner Auftraggeber an der Verbreitung des Schrei-bens 374berwiege. 4 Nicht auszuschlie337en ist, dass das Ergebnis dieser Abw344gung anders ausgefallen w344re, wenn das Berufungsgericht den vermeintlich als neu angese-henen und deshalb nicht ber374cksichtigten Tatsachenvortrag der Kl344gerin in sei-ne Beurteilung einbezogen h344tte. Das Berufungsgericht hat sich n344mlich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die mit der Versendung des Faxschrei-bens erfolgte Information 374ber die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin unter dem Blickwinkel der Wahrnehmung be-rechtigter Interessen gerechtfertigt war, obwohl die Versendung u.a. auch an das Finanzamt S., den 366rtlichen Fu337ballverein und die Schule der Tochter des Gesch344ftsf374hrers der Kl344gerin erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs ist f374r die Beurteilung der Frage der Zul344ssigkeit der Verbrei-tung wahrer Tatsachen, die einen ung374nstigen Schluss auf die Kreditw374rdigkeit eines Kaufmanns zulassen, eine gewissenhafte Abw344gung der konkurrierenden Interessen vorzunehmen, wobei insbesondere zu pr374fen ist, ob die Verbreitung an einen mehr oder weniger gro337en Personenkreis unbedingt notwendig war und mit der gr366337tm366glichen Schonung der berechtigten Interessen des Betrof-fenen erfolgte (BGHZ 8, 142, 145 f.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 161, 266, 5 - 5 - 269 f. ["Prangerwirkung"]). Dies wird das Berufungsgericht bei erneuter Befas-sung zu ber374cksichtigen haben. M374ller Greiner Wellner Diederichsen Pauge Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 03.03.2005 - 4 O 527/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 6 U 47/05 -
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