BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 23/07 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. November 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat bei der Pr374fung der Zul344ssigkeit der Verbreitung der beanstandeten Abbildungen zutreffend darauf abgestellt, ob die erneute Ver366ffentlichung ein berechtigtes Interesse des abgebildeten Kl344gers und dessen allgemeines Pers366nlichkeitsrecht verletzt. Die Abbildungen betreffen eine private Situation der Familie im Urlaub. Bei diesem Sachverhalt kommt bei der erforderlichen Abw344gung auch der spezifischen Eltern-Kind-Situation Bedeutung zu. Dieser Gesichtspunkt kann dazu f374hren, dass der Abgebildete eine Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung nicht hinnehmen muss, wenn die betreffende Abbildung zwar nicht sein Kind zeigt, wohl aber eine spezifische Eltern-Kind-Situation, die in der Wortberichterstattung angesprochen wird. Die beanstandeten Bilder d374rfen nicht einer isolierten Betrachtung zugef374hrt werden, sondern sind im Zusammenhang mit der gesamten Ver366ffentlichung einschlie337lich der Wortberichterstattung zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 06. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 = NJW 2007, 1981). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 35.000,00 200 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 324 O 230/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 108/06 -
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