BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 23/09 Verk374ndet am: 12. Mai 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 2008 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Kl344gerin entschieden wor-den ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin vertrieb im Rahmen einer langj344hrigen Gesch344ftsbeziehung von der Beklagten hergestellte Polyesterlaminate. Im Dezember 2004 verein-barten die Parteien, dass der Kl344gerin f374r diese Waren bis zum 31. Dezember 2006 das Exklusivvertriebsrecht f374r Indonesien zustehen sollte. Im Herbst 2005 lieferte die Beklagte unter Umgehung der Kl344gerin selbst Laminate nach Indo-nesien. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 k374ndigte die Beklagte den mit der Kl344gerin bestehenden Vertriebsvertrag fristlos, weil die Kl344gerin eine Rechnung vom 30. August 2005 374ber 78.523,51 200, f374r die ihr ein Zahlungsziel von 90 Ta-gen einger344umt war, bis zu diesem Zeitpunkt nicht beglichen hatte. Mit Schrift-satz vom 20. September 2007 schob die Beklagte als K374ndigungsgrund nach, dass die Kl344gerin bei Lieferungen nach Indonesien mehrfach den vorgeschrie-benen Lieferweg nicht eingehalten habe. 2 Die Kl344gerin hat Feststellung des Fortbestehens des Vertriebsvertrags bis zum 31. Dezember 2006 sowie - im Wege der Stufenklage - Auskunft 374ber den Umfang der Direktlieferungen der Beklagten nach Indonesien bis zum 31. Dezember 2006 begehrt. 3 Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren und der Auskunftsklage durch Teilurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-desgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abge344ndert und unter Zur374ck-weisung des weitergehenden Rechtsmittels die Auskunftsklage, soweit sie den Zeitraum nach dem 23. Dezember 2005 betrifft, sowie die Feststellungsklage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 - 4 - Das Auskunftsbegehren der Kl344gerin sei f374r die Zeit nach dem 23. De-zember 2005 unbegr374ndet, weil die von der Beklagten mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 erkl344rte fristlose K374ndigung das Vertragsverh344ltnis der Par-teien mit dem Zugang dieser Erkl344rung beendet habe. 7 8 Die Beklagte sei zur fristlosen K374ndigung gem344337 247 314 BGB berechtigt gewesen, weil ihr angesichts des vertragswidrigen Verhaltens der Kl344gerin eine Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht habe zugemutet werden k366nnen. Die ausstehende Forderung der Beklagten habe mit 78.523,51 200 eine Gr366337enordnung erreicht, die f374r jedes mittelst344ndi-sche Unternehmen von existenzieller Bedeutung sei. Werde eine solche Rech-nung nicht bezahlt, sei zu bef374rchten, dass auch weitere Rechnungen unbe-zahlt blieben. Hinzu komme, dass der Kl344gerin ohnehin ein gro337z374giges Zah-lungsziel von 90 Tagen einger344umt worden sei. Die Beklagte habe die offene Kaufpreisforderung mit Schreiben vom 1. und 8. Dezember 2005 angemahnt und zus344tzlich mit Fax vom 8. Dezember 2005 auf die noch offene Forderung hingewiesen. Ferner m374sse auch das sp344tere Verhalten der Kl344gerin ber374ck-sichtigt werden, die der Beklagten die Kaufpreisforderung weit 374ber die verein-barte Laufzeit des Vertrags (31. Dezember 2006) hinaus vorenthalten und sie selbst im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht beglichen habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Beklagte auch nicht deswegen an der fristlosen K374ndigung gehindert gewesen, weil sie unter Ver-sto337 gegen das Exklusivvertriebsrecht der Kl344gerin selbst Waren nach Indone-sien geliefert habe und ihr deshalb selbst eine Vertragsverletzung zur Last falle. Das Landgericht habe nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass die Kl344gerin nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht zur Aufrechnung befugt gewesen sei. Insoweit k366nne sich die Kl344gerin auch nicht auf ein Zur374ckbehaltungsrecht be-rufen. 9 - 5 - Auf den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20. September 2007 nachgeschobenen K374ndigungsgrund, dass die Kl344gerin bei den Lieferungen nach Indonesien den vertraglich vorgeschriebenen Lieferweg nicht eingehalten habe, komme es deshalb nicht mehr an. 10 II. 11 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht Stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann die fristlose K374ndigung der Be-klagten vom 20. Dezember 2005 nicht als begr374ndet angesehen werden. 1. Ein wichtiger Grund zur K374ndigung eines Dauerschuldverh344ltnisses liegt nach 247 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem k374ndigenden Teil unter Be-r374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls unter Abw344gung der beiderseiti-gen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Dabei schlie337t, wie auch das Beru-fungsgericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat, ein eigenes Verschulden des K374ndigenden eine fristlose K374ndigung nicht von vornherein aus. Vielmehr bedarf es auch in diesem Fall einer Gesamtw374rdigung aller Umst344nde, wobei allerdings das eigene vertragswidrige Verhalten des K374ndigenden regelm344337ig eine erhebliche Rolle spielt (BGHZ 44, 271, 275; Senatsurteil vom 11. Februar 1981 226 VIII ZR 312/79, NJW 1981, 1264, unter B I 2 b bb). 12 2. Die tatrichterliche W374rdigung zum Bestehen oder Nichtbestehen eines zur au337erordentlichen K374ndigung berechtigenden wichtigen Grundes unterliegt nur eingeschr344nkter revisionsrechtlicher Nachpr374fung, die sich darauf zu be-schr344nken hat, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grun-des verkannt hat, ob ihm von der Revision ger374gte Verfahrensverst366337e unter-laufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumst344nde 374bersehen oder nicht voll-st344ndig gew374rdigt oder Erfahrungss344tze verletzt hat (Senatsurteil vom 17. Ja- 13 - 6 - nuar 2001 - VIII ZR 86/89, WM 2001, 1031, unter II 1). Auch dieser einge-schr344nkten Nachpr374fung halten die Erw344gungen, mit denen das Berufungsge-richt einen wichtigen Grund zur au337erordentlichen K374ndigung bejahen will, in-des in mehrfacher Hinsicht nicht Stand. 14 a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht zum Nachteil der Kl344gerin auf die Erw344gung abgestellt, eine Forderung von 78.523,51 200 sei f374r jedes mittel-st344ndische Unternehmen von "existenzieller Bedeutung". Damit hat es rechts-fehlerhaft nicht die konkreten Umst344nde des zu beurteilenden Einzelfalls ge-w374rdigt, sondern ohne tats344chliche Grundlage auf allgemeine Vermutungen abgestellt. Zu Recht r374gt die Revision insoweit, dass die Beklagte selbst nicht geltend gemacht hatte, durch den Zahlungsverzug der Kl344gerin in wirtschaftli-che oder gar existenzielle Bedr344ngnis geraten zu sein. Hierf374r bestanden auch sonst keine Anhaltspunkte, zumal der Kl344gerin von der Beklagten ein Zahlungs-ziel von 90 Tagen einger344umt war und sie sich deshalb mit der Bezahlung der Rechnung vom 30. August 2005 im Zeitpunkt der fristlosen K374ndigung erst seit rund drei Wochen in Verzug befand. Wie die Revision mit Recht geltend macht, h344tte die Beklagte die M366glichkeit gehabt, bis zur Bezahlung der offenen Forde-rungen weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse zu t344tigen, so dass die Fort-setzung des Vertragsverh344ltnisses mit der Kl344gerin f374r sie nicht mit weiteren finanziellen Risiken verbunden gewesen w344re. b) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der fristlosen K374ndigung zum Nachteil der Kl344gerin ferner ber374cksichtigt, dass die Forderung der Beklag-ten aus der Rechnung vom 30. August 2005 auch im Zeitpunkt der Berufungs-verhandlung noch nicht beglichen war. Auch insoweit ist die W374rdigung des Berufungsgerichts von Rechtsfehlern beeinflusst, denn f374r die Beurteilung der Berechtigung einer K374ndigung ist der Zeitpunkt der Ausspruch der K374ndigung 15 - 7 - ma337geblich (BGH, Urteil vom 26. M344rz 2008 - X ZR 70/06, NJW-RR 2008, 1155, Tz. 15). 16 c) Schlie337lich wird die Annahme des Berufungsgerichts, der in eigenen Direktlieferungen der Beklagten liegenden Verletzung des der Kl344gerin einge-r344umten Exklusivvertriebsrechts komme wegen des vertraglich (zu Gunsten der Beklagten) vereinbarten Aufrechnungsverbots kein oder nur ein geringes Ge-wicht zu, den berechtigten Interessen der Parteien nicht gerecht und wider-spricht Gesetzen der Logik. Ma337geblich f374r die W374rdigung des Gewichts einer Vertragsverletzung sind regelm344337ig die Umst344nde, unter denen sie begangen wurde, das Ma337 des Verschuldens sowie die nachteiligen Folgen f374r den Ver-tragspartner. Die Vertragsverletzung der einen Partei kann aber nicht deswegen milder beurteilt werden, weil zu ihren Gunsten ein vertragliches Aufrechnungs-verbot besteht. Im Gegenteil wird die andere Partei durch eine Vertragsverlet-zung in einem solchen Fall eher st344rker betroffen, denn sie kann die daraus resultierenden Schadensersatzanspr374che nur im Klagewege verfolgen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgericht keinen Bestand ha-ben; es ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschlie337end entscheiden, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - zu dem von der Beklagten nachgeschobenen K374ndigungsgrund weiterer (behaupteter) Vertragsverletzungen der Kl344gerin keine Feststellungen getroffen hat. Die Sa- 17 - 8 - che ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 11.12.2007 - 11 O 36/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.12.2008 - 7 U 19/08 -
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