BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 23/09 Verk374ndet am: 2. M344rz 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 32; BGB 247247 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1 Satz 2 a) Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung 374ber Klagen wegen Pers366n-lichkeitsbeeintr344chtigungen durch im Internet abrufbare Ver366ffentlichungen international zust344ndig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Kl344gers an der Achtung seines Pers366nlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung ande-rerseits - nach den Umst344nden des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tats344chlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. b) Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstande-ten Meldung nach den Umst344nden des konkreten Falls im Inland erheblich n344her liegt als es aufgrund der blo337en Abrufbarkeit des Angebots der Fall w344re und die vom Kl344ger behauptete Beeintr344chtigung seines Pers366nlich-keitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten w374rde. BGH, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diede-richsen, die Richter Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 30. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf ein Verbot des Bereithaltens der beanstandeten 304u337erungen zum Abruf im Inter-net gerichtete Unterlassungsklage des Kl344gers als unzul344ssig ab-gewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der in Deutschland wohnhafte Kl344ger nimmt die Verlegerin der Tageszei-tung "The New York Times" sowie den in New York ans344ssigen Autor eines am 12. Juni 2001 in der Printausgabe der Zeitung ver366ffentlichten und am selben Tag in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im "Online-Archiv" 1 - 3 - zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kl344ger in seinem all-gemeinen Pers366nlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Der beanstandete Artikel befasst sich mit einem in der Stadt New York eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen R. L. und das von ihm beherrschte Unternehmen C.E.M. wegen Bestechung ukrainischer Regierungsangestellter. In dem Artikel wird der Kl344ger namentlich erw344hnt und als Goldschmuggler und T344ter einer Unterschlagung bezeichnet, dessen Unternehmen in Deutschland nach Berichten der amerikanischen und deutschen Ermittlungsbeh366rden Teil der russischen organisierten Kriminalit344t sei. Es wird behauptet, der Kl344ger ha-be Verbindungen zum organisierten Verbrechen in Russland und ihm sei die Einreise in die USA untersagt. 2 Beide Vorinstanzen haben die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzul344ssig abgewiesen. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begeh-ren weiter, soweit es darauf gerichtet ist, den Beklagten zu untersagen, die be-anstandeten 304u337erungen im Internet zum Abruf bereit zu halten. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in AfP 2009, 159 ver366ffentlicht ist, hat die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte nach 247 32 ZPO verneint, weil die vom Kl344ger behauptete Verletzung seines Pers366nlichkeits-rechts durch den beanstandeten Artikel nicht in Deutschland begangen worden sei. Die Printausgabe der "New York Times" vom 12. Juni 2001 sei nicht im re-gelm344337igen Gesch344ftsverkehr nach Deutschland ausgeliefert worden, weshalb es an einer zust344ndigkeitsbegr374ndenden Verbreitung im Inland fehle. 4 Auch die Ver366ffentlichung des Artikels im Internet begr374nde keinen Ge-richtsstand in Deutschland. Der Artikel weise nicht den erforderlichen Inlands-bezug auf. Er richte sich nicht gezielt bzw. bestimmungsgem344337 an Internetnut-zer in Deutschland. F374r diese Beurteilung sei insbesondere ma337gebend, dass der Artikel lediglich im Lokalteil der "New York Times" abrufbar und deshalb von seinem 344u337eren Erscheinungsbild her auf das amerikanische, insbesondere das Publikum im Raum New York, abgestimmt sei. Die Sachlage sei insoweit vergleichbar mit der Online-Ausgabe einer lokalen oder regionalen Tageszei-tung mit vornehmlich lokalen Inhalten, die typischerweise objektiv auf die ent-sprechende Region ausgerichtet seien. Es sei deshalb anzunehmen, dass der Artikel im Ausland kaum auf nennenswertes Interesse sto337e. Dass Deutschland in der Online-Ausgabe der "New York Times" als "country of residence" genannt werde, f374hre ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie die Tatsache, dass 14.484 Leser im Juni 2001 im Wege der Selbstauskunft Deutschland als Wohnsitz angegeben h344tten; denn dies entspreche lediglich einem Anteil von etwa einem halben Prozent der gesamten registrierten Online-Leserschaft der 5 - 5 - "New York Times" und bedeute unter Sp374rbarkeitsgesichtspunkten eine zu ver-nachl344ssigende Auswirkung im inl344ndischen Marktbereich. Unerheblich sei, ob der beanstandete Artikel gerade auch in Deutschland Aufsehen erregt habe und dort von der deutschen Presse zitiert worden sei. Dass der Kl344ger in Deutsch-land einen Wohnsitz habe und in dem Artikel im Zusammenhang mit Straftaten genannt werde, begr374nde den erforderlichen Inlandsbezug ebenfalls nicht. II. Diese Erw344gungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte gegeben. 6 Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu pr374fen ist (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06 - TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - TranspR 2009, 479), nach 247 32 ZPO bestimmt. Denn die Vorschriften 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit (247247 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zust344ndigkeit deutscher und ausl344ndischer Gerichte (vgl. Senats-urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.N.). 7 1. Nach 247 32 ZPO ist f374r Klagen aus unerlaubten Handlungen das Ge-richt zust344ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begr374ndung der Zust344ndigkeit gen374gt es, wenn der Kl344ger schl374ssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt 8 - 6 - (vgl. BGHZ 124, 237, 241; 132, 105, 110 f., jeweils m.w.N.). Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zust344ndigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungs-handlung begangen wurde, oder dort, wo in ein gesch374tztes Rechtsgut einge-griffen wurde (vgl. BGHZ 132, 105, 110 f.). Erfasst werden neben Anspr374chen auf Schadensersatz auch Unterlassungsanspr374che (vgl. BGH, Beschluss vom 17. M344rz 1994 - I ZR 304/91 - AfP 1994, 288, 290; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 32 Rn. 14, 16; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 32 Rn. 23). 247 32 ZPO setzt nicht voraus, dass eine Rechtsgutsverletzung eingetreten ist. Es ge-n374gt, wenn eine solche droht, so dass auch vorbeugende Klagen in den An-wendungsbereich dieser Bestimmung fallen. 2. In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, welche Ankn374p-fungskriterien f374r die Bestimmung und Abgrenzung des Ortes, an dem in ein gesch374tztes Rechtsgut eingegriffen wurde bzw. an dem ein solcher Eingriff droht, ma337geblich sind, wenn die behauptete Rechtsgutsverletzung durch den Abruf von auf einer Internet-Website eingestellten Inhalten eintritt oder einzutre-ten droht. 9 a) Zu Pers366nlichkeitsrechtsverletzungen durch ehrverletzende 304u337erun-gen in einem Druckerzeugnis hat der erkennende Senat entschieden, dass die Rechtsgutsverletzung u.a. an dem Ort "begangen" werde, an dem das Presse-erzeugnis verbreitet werde (Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - aaO, S. 1590 f.). Von einem Verbreiten k366nne allerdings nur dann die Rede sein, wenn der Inhalt des Presseerzeugnisses dritten Personen bestimmungsgem344337 und nicht blo337 zuf344llig zur Kenntnis gebracht werde. Es k366nne nicht ausreichen, dass nur hier und da einmal durch Dritte ein oder mehrere Exemplare in ein Gebiet gelangten, das von der Betriebsorganisation des Verlegers oder Her- 10 - 7 - ausgebers nicht erfasst und in das das Druckerzeugnis nicht regelm344337ig gelie-fert werde (ebenda). b) Die genannte Entscheidung kann auf Internetdelikte allerdings nicht ohne weiteres 374bertragen werden. Internetinhalte werden regelm344337ig nicht "verbreitet", sondern zum Abruf bereit gehalten (vgl. Pichler in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand Juni 2009, Kap. 25 Rn. 210; vgl. auch die Formulierung in 247 7 Abs. 1 TMG: Informationen, die Diensteanbieter "zur Nut-zung bereit halten"). Im Gegensatz zu Druckerzeugnissen l344sst sich im Internet auch ein r344umlich abgegrenztes Verbreitungsgebiet einer Website nur schwer bestimmen (vgl. Roth, Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte bei Pers366nlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, S. 254 f.). Dementsprechend ist die 334bertragbarkeit der vom Senat entwickelten Einschr344nkung auf Delikte im Internet ebenso umstritten wie im Falle der grunds344tzlichen Bejahung eines Er-fordernisses der bestimmungsgem344337en "Verbreitung" dessen Konkretisierung (vgl. zum Meinungsstand Roth, aaO, S. 232 ff.). 11 aa) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur h344lt im Hinblick auf den Charakter des World-Wide-Web die blo337e Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte im Inland ohne weiteres f374r zust344ndigkeitsbegr374ndend (vgl. Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 831; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 23; Bachmann, IPrax 1998, 179, 184; Coester-Waltjen, Festschrift f374r Sch374tze, 1999, S. 175, 184; Spindler, ZUM 1996, 533, 562; Schack MMR 2000, 135, 138 f.; zum Kennzeichenrecht: OLG Karlsruhe, MMR 2002, 814, 815; OLG Hamburg, MMR 2002, 822, 823; OLG Hamburg, IPrax 2004, 125, 126; zum Namensrecht: OLG M374nchen, MMR 2002, 166, 167; zum Pers366nlich-keitsrecht: KG AfP 2006, 258, 259). 12 - 8 - bb) Andere nehmen einen Erfolgsort bei Internetdelikten im Inland so-wohl im Rahmen des 247 32 ZPO als auch im Rahmen der - 247 32 ZPO im We-sentlichen gleichgelagerten - Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 EuGV334/EuGVVO nur dann an, wenn der beanstandete Internetauftritt gem344337 der zielgerichteten Be-stimmung des Betreibers im Inland abrufbar ist (vgl. Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 207 ff. m.w.N.). So h344lt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte gem344337 Art. 5 Nr. 3 EuGV334 bei Wettbewerbsverletzungen nur dann f374r gegeben, wenn sich der beanstan-dete Internetauftritt bestimmungsgem344337 im Inland auswirken soll bzw. sich be-stimmungsgem344337 auch an deutsche Internetnutzer richtet (vgl. BGHZ 167, 91, 98 f.). Diese Grunds344tze haben verschiedene Instanzgerichte zur Vermeidung einer uferlosen Gerichtspflichtigkeit des Beklagten auf Urheberrechtsverletzun-gen (OLG K366ln, GRUR-RR 2008, 71), Namensrechtsverletzungen (KG, NJW 1997, 3321), Kennzeichenverletzungen (LG D374sseldorf, NJW-RR 1998, 979, 980), Eingriffe in den eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb (LG Kre-feld, AfP 2008, 99, 100) und auf Pers366nlichkeitsrechtsverletzungen (OLG Celle, OLGR 2003, 47; OLG D374sseldorf, AfP 2009, 159; AG Charlottenburg, MMR 2006, 254, 255) 374bertragen. 13 cc) Das Tribunal de grande instance de Paris h344lt im Anwendungsbe-reich des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO die Anzahl der Abrufe der rechtsverletzenden Inhalte vom Gerichtsstaat f374r ein ma337gebliches Abgrenzungskriterium (vgl. Or-donnance du Juge de la Mise en Etat, rendue le 27 Avril 2009, 17. Ch. Presse-Civile, Nr. Rg. 08/15331 sowie Ordonnance du Juge de la Mise en Etat, rendue le 6 Juillet 2009, 17. Ch. Presse-Civile, Nr. Rg. 08/15331 = Vorabentschei-dungsersuchen in der Rechtssache C-278/09 - Verfahren erledigt durch die Un-zust344ndigkeit feststellenden Beschluss des EuGH vom 20. November 2009, ABl. C 24/18 vom 30. Januar 2010). 14 - 9 - dd) F374r Kennzeichenverletzungen neigt der I. Zivilsenat des Bundesge-richtshofs im Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zu einer Begren-zung der Gerichtsst344nde auf diejenigen, in deren Zust344ndigkeitsbereich eine Interessenkollision tats344chlich eingetreten sein kann (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02 - NJW 2005, 1435, 1436; 344hnlich Roth, aaO, S. 276 ff.; von Hinden, Pers366nlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, S. 80 ff., 88). 304hnliche Erw344gungen liegen der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2000 (BGHSt 46, 212) zugrunde. Da-nach tritt dann, wenn ein Ausl344nder von ihm verfasste 304u337erungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung erf374llen, auf einem ausl344ndischen Server in das Internet einstellt, der Internetnutzern in Deutschland zug344nglich ist, ein zum Tatbestand geh366render Erfolg im Inland ein, wenn die 304u337erungen konkret zur Friedensst366rung im Inland geeignet sind (ebenda). 15 c) F374r Pers366nlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetver366ffent-lichungen ist die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte entspre-chend der zuletzt genannten Auffassung zu bestimmen. 16 aa) Die Ansicht, die die blo337e Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte f374r zust344ndigkeitsbegr374ndend h344lt, widerspricht dem Sinn und Zweck des 247 32 ZPO. Die in dieser Bestimmung geregelte Tatortankn374pfung stellt eine Aus-nahme von dem Grundsatz dar, dass die Klage am Gerichtsstand des Beklag-ten zu erheben ist (actor sequitur forum rei, vgl. BGHZ 115, 90, 92; Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 9 ff.). Ihre Rechtfertigung liegt in der durch den Hand-lungs- oder Erfolgsort begr374ndeten besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - aaO; Pichler in Hoe-ren/Sieber, aaO, Rn. 180, 195; Bachmann, aaO, S. 181; Roth, aaO, S. 276; Z366ller-Vollkommer, aaO, 247 32 Rn. 1). Eine besondere Beziehung zu einem be-stimmten Forum wird durch die blo337e Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhal- 17 - 10 - te allein jedoch nicht begr374ndet. Denn die Abrufbarkeit einer Website ist infolge der technischen Rahmenbedingungen in jedem Staat gegeben. Lie337e man die blo337e Abrufbarkeit gen374gen, so k344me es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten, die den zust344ndigkeitsrechtlichen Leitprinzi-pien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsst344nde, der Reduzierung kon-kurrierender Zust344ndigkeiten und der Vorhersehbarkeit und pr344ventiven Steu-erbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe (vgl. Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 198). bb) Um das zu vermeiden, ist ein 374ber die blo337e Abrufbarkeit der rechts-verletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug erforderlich (vgl. Senatsbe-schluss vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08 - VersR 2010, 226 Rn. 19). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein derartiger Bezug bei Pers366nlichkeitsrechtsverletzungen aber nicht voraussetzen, dass sich die bean-standete Website "gezielt" oder "bestimmungsgem344337" auch an deutsche Inter-netnutzer richten soll. Dieses Einschr344nkungskriterium, das bei marktbezoge-nen Delikten wie Wettbewerbsverletzungen seine Berechtigung hat, ist f374r die erforderliche Begrenzung der ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichts-st344nden bei Pers366nlichkeitsrechtsverletzungen nicht geeignet. Eine Pers366nlich-keitsrechtsverletzung setzt keine Marktbeeinflussung voraus, sondern tritt un-abh344ngig von den Intentionen des Verletzers mit der Kenntnisnahme des rechtsverletzenden Inhalts durch Dritte ein (vgl. Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 229, 251; von Hinden, aaO, S. 83). 18 cc) Der Senat misst auch der Anzahl der Abrufe der rechtsverletzenden Inhalte vom Gerichtsstaat aus jedenfalls bei Unterlassungsanspr374chen keine 374ber ein blo337es Indiz hinausgehende Bedeutung f374r die Bestimmung des erfor-derlichen Inlandsbezugs zu. Denn zum einen ist die Anzahl der erfolgten Abrufe nicht immer zuverl344ssig feststellbar; zum anderen ist sie dem insoweit darle- 19 - 11 - gungs- und beweisbelasteten Kl344ger schon aus Datenschutzgr374nden nicht un-eingeschr344nkt zug344nglich (vgl. Roth, aaO., S. 232 ff.). Abgesehen davon ist der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet und setzt keine bereits eingetre-tene Rechtsgutsverletzung voraus. dd) Entscheidend ist vielmehr, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Kl344gers an der Achtung seines Pers366nlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung ande-rerseits - nach den Umst344nden des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tats344chlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08 - aaO, Rn. 21; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02 - aaO; Pichler, in: Hoeren/Sieber aaO, Kap. 25 Rn. 210; L374tcke, Pers366nlichkeitsrechts-verletzungen im Internet, 2000, S. 135, 137; Roth aaO, S. 276 f.; 344hnlich High Court of Australia, Urteil vom 10. Dezember 2002 - Dow Jones and Company Inc. v. Gutnick [2002] HCA 56; 210 CLR 575; 194 ALR 433; 77 ALJR 255, ab-rufbar unter ). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umst344nden des konkreten Falls im Inland erheblich n344her liegt als dies aufgrund der blo337en Abrufbarkeit des Angebots der Fall w344re (vgl. Roth aaO, S. 278 ff.) und die vom Kl344ger behauptete Beeintr344chtigung seines Per-s366nlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland ein-treten w374rde (vgl. Bachmann, IPrax 1998, 179, 185; Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 251; Roth aaO, S. 282 ff.). 20 - 12 - 3. Nach diesen Grunds344tzen ist die internationale Zust344ndigkeit der deut-schen Gerichte zur Entscheidung 374ber den in der Revisionsinstanz noch an-h344ngigen Unterlassungsanspruch gem344337 247 32 ZPO zu bejahen. Die angegriffe-nen 304u337erungen weisen schon inhaltlich einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an ihrer Kenntnisnahme na-he legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kl344ger namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europ344ischer Strafverfolgungsbeh366rden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deut-scher Strafverfolgungsbeh366rden Teil eines Netzwerkes des internationalen or-ganisierten Verbrechens und dem Kl344ger sei die Einreise in die USA untersagt. 21 Es liegt nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der "New York Times" handelt es sich um ein international aner-kanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdr374cklich als "country of resi-dence" aufgef374hrt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten. 22 Durch die angegriffenen 304u337erungen wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte und gesch344ftlich t344tige Kl344ger in seinem Lebenskreis in Deutschland genie337t, jedenfalls auch in Deutschland gest366rt bzw. gef344hrdet (vgl. zur St366rung des Achtungsanspruchs am Wohnort des Betroffenen: Se-natsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - aaO). 23 - 13 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Artikel der er-forderliche Inlandsbezug nicht deshalb abzusprechen, weil er im Lokalteil des Internetauftritts, dem sogenannten "Metropolitan Desk", zum Abruf bereit gehal-ten wird. Er kann insbesondere nicht einer Meldung in der Onlineausgabe einer lokalen Tageszeitung oder einem Stadtmagazin mit vornehmlich lokalen Inhal-ten gleichgesetzt werden, die typischerweise objektiv auf die entsprechende Region ausgerichtet ist. Ausweislich des Artikels wurde er in Washington ver-fasst; er befasst sich offensichtlich nicht mit einem lokalen Ereignis, sondern mit Vorg344ngen von erheblichem internationalen Interesse, n344mlich der Bestechung osteurop344ischer Beamter zur F366rderung eigener gesch344ftlicher Interessen. Ab-gesehen davon ist zu ber374cksichtigen, dass der Leser einer Online-Ausgabe anders als der herk366mmliche Zeitungsleser die M366glichkeit hat, ihn interessie-rende Inhalte mit der Suchfunktion - beispielsweise durch Eingabe des Wortes "Germany" in das Suchfeld - zu ermitteln. Soweit das Berufungsgericht an-nimmt, der angegriffene Artikel habe im Inland zu vernachl344ssigende Auswir-kungen, weil ihn lediglich 14.484 Personen zur Kenntnis h344tten nehmen k366n-nen, 374bersieht es zum einen, dass es zur Begr374ndung der internationalen Zu-st344ndigkeit bei Pers366nlichkeitsrechtsverletzungen nicht auf Sp374rbarkeitsge-sichtspunkte ankommt (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - aaO, S. 1591). Zum anderen ber374cksichtigt es nicht hinreichend, dass der soziale Geltungsanspruch des Kl344gers bereits dann erheblich tangiert sein kann, wenn auch nur eine Person aus seinem Lebenskreis die f374r ihn abtr344glichen Behaup-tungen zur Kenntnis nimmt. 24 4. Das Berufungsurteil war gem344337 247 562 Abs. 1 ZPO teilweise aufzuhe-ben und die Sache im Umfang der Aufhebung nach 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen. Eine Zur374ckverweisung an das Landgericht im Wege eigener Sach-entscheidung des Senats nach 247247 563 Abs. 3, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO 25 - 14 - kam schon deshalb nicht in Betracht, weil dies von keiner Partei beantragt wor-den ist (247 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - III ZR 176/02 - NZM 2003, 375; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 563 Rn. 3, 23). Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht auch den in der Revisionser-widerung vorgebrachten Bedenken gegen die Fassung des Klageantrags Rechnung zu tragen haben. Galke Diederichsen Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.01.2008 - 12 O 393/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.12.2008 - I-15 U 17/08 -
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