BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 23/10 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig. 1 Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwer, wie es 247 26 Nr. 8 EGZPO erfordert, 20.000 200 374bersteigt. 2 Allerdings ist das Revisionsgericht an die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht nicht gebunden; es hat vielmehr selbst 374ber die H366he der Be-schwer zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, MDR 2005, 228). Einer Wertermittlung, wie sie 247 3 Halbsatz 2 ZPO vor-sieht, bedarf es nicht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Glaubhaftma- 3 - 3 - chung einer Beschwer, die 20.000 200 374bersteigt (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). An dieser Glaubhaftmachung fehlt es hier. Es ist schon nicht ausreichend vorgetragen, dass die konkret verlangten Beseitigungsma337nahmen einen Auf-wand in dieser - die eigenen Angaben der Kl344gerin in den Vorinstanzen weit 374bersteigenden - H366he erfordern w374rden. Zwar war die eigene Einsch344tzung der Kl344gerin von 10.000 200 in der Klageschrift nicht von tats344chlichen Angaben untermauert. Auch verweist die Beschwerdebegr374ndung zutreffend darauf, dass die Kl344gerin und ihr Lebensgef344hrte bereits in einem vorprozessualen An-schreiben an die Beklagten vom 8. Dezember 2006 im Rahmen eines Ver-gleichsvorschlags die voraussichtlichen Beseitigungskosten mit 20.000 200 bis 25.000 200 bezifferten. Diese Angabe war indes ebenso wenig durch tats344chliche Anhaltspunkte unterlegt und erlaubt keinen R374ckschluss auf die tats344chlich an-fallenden Kosten f374r die sp344ter mit der Klage konkret verlangten Beseitigungs-ma337nahmen. 4 Insoweit verweist die Kl344gerin in der Beschwerdebegr374ndung allein auf einen Kostenvoranschlag der Fa. W. vom 16. Dezember 2009. Dieser be-zieht sich auf das 204Bauvorhaben G. Dr. - Sanierung Garage223 und veran-schlagt insgesamt einen Bruttobetrag von 36.520,31 200 (Baustelleneinrichtung netto 1.500 200, Erdarbeiten 13.289 200, Beton- u. Maurerarbeiten 15.060 200). Ob es bei der 204Sanierung der Garage223 konkret um die streitgegenst344ndliche Beseiti-gung der Risse geht oder um dar374ber hinaus gehende Ma337nahmen, l344sst sich weder der Beschwerdebegr374ndung noch dem Kostenvoranschlag selbst ent-nehmen. Aufgef374hrt wird zwar unter anderem das 204Verpressen der Risse mit Spezialm366rtel223 (Pos. 03.04). Gegenstand des Voranschlags ist aber auch bei-spielsweise die Verf374llung der Risse im Estrich mit Epoxidharz (Pos. 03.06). 5 - 4 - Risse im Estrich sind nicht Gegenstand der Klage. Erkennbar ist auch nicht, ob die Ausbesserung von 204Wandfl344chen223 und 204Putzfehlstellen223 (Pos. 03.07) im Zu-sammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Ob die Beseitigung der Risse tats344chlich einen Bodenaushub in dem dort veranschlagten Umfang und die damit verbundenen erheblichen Betonarbeiten erfordern wird, l344sst sich dem Kostenvoranschlag allein ohne weiteren Sachvortrag nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 6 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 02.10.2009 - 14 O 8241/07 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 17.12.2009 - 13 U 1956/09 -
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