BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 23/10 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 15. September 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts N374rnberg - 8. Zivilse-nat - vom 25. Januar 2010 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Wert: 30.984,25 200 Gr374nde: Dem Rechtsmittel des Kl344gers war nach 247 544 Abs. 7 ZPO statt-zugeben. Das Berufungsgericht hat seinen Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Es ist nicht auszu-schlie337en, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Versto337 be-ruht. 1 - 3 - 2 1. Die vom Berufungsgericht er366rterte Frage, ob der Kl344ger dem Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der die Lebensversicherung fi-nanzierenden Bank im Prozessvergleich vom 4. Juni 2008 zugleich s344mt-liche gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspr374che abgetreten hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat der Insolvenzverwalter diese Anspr374che auf den Kl344ger zur374ck 374bertragen. Das folgt aus der vom Kl344ger dazu vorgelegten Vereinbarung vom 29. Juni/2. Juli 2009. Gegen deren Wirksamkeit und inhaltliche Bestimmtheit bestehen keine Bedenken. 2. Im rechtlichen Ansatz richtig erkennt das Berufungsgericht, dass im Falle konkurrierender Anspr374che die (R374ck-)Abtretung einzelner An-spruchsgrundlagen nur unter engen Voraussetzungen m366glich ist. Kom-men f374r die abgetretene Forderung mehrere Anspruchsgrundlagen in Be-tracht, die - bei nur einmaliger Leistungsverpflichtung des Schuldners - wirtschaftlich auf den gleichen Erfolg gerichtet sind, handelt es sich grunds344tzlich um eine umfassende Abtretung. Soll diese - wie in der Ver-einbarung vom 29. Juni/2. Juli 2009 - auf eine bestimmte Anspruchs-grundlage beschr344nkt werden, ist das allenfalls mit Zustimmung des Schuldners - hier: der Beklagten - rechtlich m366glich. Denn durch eine beschr344nkte Abtretung entsteht eine Gesamtgl344ubigerschaft mit der Fol-ge, dass der Schuldner Gefahr l344uft, wegen desselben Sachverhalts von verschiedenen Gl344ubigern verklagt zu werden; sie kann daher ohne sei-ne Mitwirkung vertraglich nicht begr374ndet werden (vgl. BGHZ 140, 175, 179 zur Sicherungsabtretung). 3 3. Eine solche Situation kann sich hier indes nicht ergeben, weil der Kl344ger nur einen den R374ckkaufswert der Lebensversicherung von 44.015,75 200 374bersteigenden Teil der nach seiner Auffassung bestehen- 4 - 4 - den Schadensersatzanspr374che geltend macht. Er nimmt den gem344337 Pro-zessvergleich vom 4. Juni 2008 von ihm geschuldeten Betrag von 75.000 200 zum Ausgangspunkt und bringt davon den R374ckkaufswert aus der Lebensversicherung in Abzug. Der restliche Betrag von 30.984,25 200 - die Klagforderung - setzt sich zusammen aus der von ihm an den Insol-venzverwalter geleisteten Barzahlung in H366he von 12.753,92 200 und dem Erl366s aus der zur Begleichung der Verbindlichkeit verwerteten weiteren Sicherheit (Immobilienfonds) in H366he von 18.230,33 200. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht 374bergangen, obwohl der Kl344ger wiederholt darauf hingewiesen hat, dass er nur den 374berschie-337enden, nach Bereinigung um den R374ckkaufswert verbleibenden Teil der Anspr374che gegen die Beklagte verfolgen wolle. In H366he dieser 30.984,25 200 ist eine Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen Erf374l-lungsanspr374chen und Schadensersatzanspr374chen von vornherein nicht denkbar. Mit diesem - entscheidungserheblichen - Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt; dadurch ist das Verfah-rensgrundrecht des Kl344gers aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht gewahrt wor-den. Es liegt nahe, dass das Berufungsgericht bei Einbeziehung dieses Vorbringens zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt w344re und die Aktivlegitimation des Kl344gers bejaht h344tte. 5 4. Weiter weisen die Feststellungen des Berufungsgerichts darauf hin, dass vertragliche Erf374llungsanspr374che aus dem Versicherungsver-trag in H366he von 44.015,75 200 im Zeitpunkt der R374ckabtretung bereits durch Tilgung erloschen waren. Der Kl344ger hat seinen Leistungsan-spruch gegen die Beklagte als Erf374llungssurrogat eingesetzt, um die Dar-lehensverbindlichkeit in H366he von 75.000 200 zu begleichen. Da er seinen im Hinblick auf den Prozessvergleich vom 4. Juni 2008 ge344nderten Klag- 6 - 5 - antrag damit begr374ndet hat, der R374ckkaufswert habe nur 44.015,75 200 - statt wie zun344chst erwartet 44.542,85 200 - betragen, ist davon auszuge-hen, dass der Insolvenzverwalter den R374ckkaufswert tats344chlich zur Masse gezogen hat. In diesem Fall k344me es auf die rechtlichen Erw344-gungen des Berufungsgerichts auch deshalb nicht an, weil bei R374ckab-tretung die vom Berufungsgericht bejahte Anspruchskonkurrenz nicht (mehr) bestand. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 07.08.2008 - 10 O 6627/08 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 25.01.2010 - 8 U 1811/08 -
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