BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 231/00 Verkündet am: 14. September 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 88 3 Abs. 1 Satz 2; GesO § 9 Abs. 1 Satz 3 Ein künftiger Auflassungsanspruch, der durch eine vor Eröffnung des Gesamtvol l - streckungsverfahrens eingetragene Vormerkung gesichert wird, ist insolvenzfest. BGH, Urt. v. 14. September 2001 - V ZR 231/00 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 14. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Rostock vom 8. Juni 2000 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurckgewiesen, daß die Klage hinsichtlich des im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruchs als unzulässig abgewiesen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter ber das Vermögen des T. B. T. B. war zusammen mit H. P. zu je ½ Miteigentmer eines Grundstcks in R.-W., fr das bis zum 31. Dezember 1996 ein dingliches Vorkaufsrecht z u - gunsten der W. GmbH bestand. Wegen des befristeten Vorkaufsrechts mac h - ten B. und P. am 19. März 1993 den Beklagten in notariell beurkundeter Form ein unwiderrufliches Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages ber das Grundstck, das diese bis zum 30. Juni 1997 annehmen konnten. Die gleic h - zeitig zugunsten der Beklagten bewilligte Auflassungsvormerkung wurde am 9. Juni 1993 in das Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis von 250.000 DM - 3 - zahlten die Beklagten noch im selben Jahr. Nachdem am 21. November 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren ber das Vermögen des T. B. eröffnet worden war, nahmen die Beklagten das Vertragsangebot durch notarielle U r - kunde vom 14. Mrz 1997 an. Der Klger meint, ein wirksamer Kaufvertrag sei nicht zustande geko m - men, weshalb auch die Vormerkung erloschen sei. Er hat die Beklagten im Wege der Grundbuchberichtigung zunchst nur auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung in Anspruch genommen, hilfsweise nur insoweit, als diese den Miteigentumsanteil des Schuldners B. betrifft. Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Klger - nachdem die Beklagten als Miteigentmer nach H. P. in das Grun d - buch eingetragen worden sind - die Klage erweitert und von den Beklagten d e - ren Zustimmung zur Wiedereintragung der H. P. als Miteigentmerin verlangt. Die Beklagten haben den Klger widerklagend auf Zustimmung zu ihrer Ei n - tragung als Miteigentmer nach T. B., hilfsweise auf Erklrung der Auflassung insoweit in Anspruch genommen und weiter hilfsweise die Feststellung bea n - tragt, daû der Klger zur Erstattung der Herstellungskosten eines von ihnen auf dem Grundstck errichteten Gebudes und zum Wertersatz des hierdurch gesteigerten Verkehrswertes verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Kl a - ge abgewiesen und den Klger auf den Hauptantrag der Widerklage verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Klgers, mit der er seine zuletzt g e - stellten Antrge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die Zurckweisung des Rechtsmittels. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht verneint einen Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB, weil die im Grundbuch zugunsten der Beklagten eingetragene Vorme r - kung mit der wirklichen Rechtslage bereinstimme. Ein durch eine Vormerkung zu sichernder knftiger Anspruch ergebe sich aus dem unwiderruflichen Ve r - tragsangebot, denn danach sei die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen der Beklagten abhngig gewesen. Die Vormerkung sei, weil bereits vor Erffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragen, nach § 9 Abs. 1 GesO insolvenzfest. Hieraus folge die Verpflichtung des Klgers, smtliche Erfllungshandlungen vorzunehmen, die ohne Erffnung des Gesamtvollstre k - kungsverfahrens der Gemeinschuldner htte erbringen mssen. Die Widerkl a - ge sei danach schon im Hauptantrag begrndet. Dem stehe nicht entgegen, daû vom Beklagten die Annahme erst nach Erffnung des Gesamtvollstre k - kungsverfahrens erklrt worden sei. Insbesondere sei ein Zugang der Anna h - meerklrung nicht erforderlich gewesen, weil die Vertragsparteien hierauf ve r - zichtet htten. Der mit den Beklagten geschlossene Kaufvertrag sei trotz der gemeinsamen Absicht der Umgehung des Vorkaufsrechts auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Das hierfr erforderliche Geprge der Sittenwidrigkeit nach dem Gesamtcharakter des Vertrages knne nicht festgestellt werden, weil nicht ersichtlich sei, daû die Berechtigte von dem Vorkaufsrecht habe G e - brauch machen wollen oder sich hieran gehindert gesehen habe. - 5 - II. Die Revision des Klgers i st nicht begrndet. Die Klage hat weder mit den ursprnglichen Antrgen, noch mit dem im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten zustzlichen Antrag Erfolg. Auch die Verurteilung des Kl - gers auf die Widerklage hlt einer revisionsrechtlichen Nachprfung stand. 1. Kein Raum ist fr die Annahme des Berufungsgerichts, der Recht s - streit habe insoweit seine Erledigung gefunden, als der Klger mit dem schon in erster Instanz verfolgten Hauptantrag die Lschung der zugunsten der B e - klagten eingetragenen Auflassungsvormerkung bezglich des Miteige n - tumsanteils P. erstrebt. Die Erledigung setzt ein entsprechendes Verhalten des Klgers voraus, an dem es jedoch fehlt. Insbesondere kann hierfr - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht die Erweiterung der Klage, die sich nun auch gegen die Eintragung der Beklagten als Miteigentmer nach H. P. richtet, herangezogen werden. Das Berufungsgericht hat verkannt, daû im Grundbuch keine infolge Erfllung erloschene Vormerkung zur Sicherung der Übertragung des Anteils der Miteigentmerin P., sondern eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums am Grundstck im Ganzen eingetragen ist. Deshalb kann nicht ohne weiteres angenommen we r - den, der Klger sei nach der von ihm angegriffenen Umschreibung des Mite i - gentumsanteils an der Verfolgung seines Hauptantrages nicht lnger intere s - siert. 2. Soweit der Klger mit dem Hauptantrag Grundbuchberichtigung ge l - tend macht, ist die Klage wegen der aus § 1011 BGB folgenden Prozeûstan d - schaft zulssig (vgl. Senat, BGHZ 79, 245, 247; auch Senat, Urt. v. 2. Oktober - 6 - 1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167). In der Sache selbst scheitert der Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) jedoch daran, daû die im Grundbuch durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung verlautbarte Rechtslage mit der tatschlichen Rechtslage bereinstimmt. a) Die Unrichtigkeit folgt nicht daraus, daû mangels eines zu sichernden Anspruchs auch die von diesem abhngige (akzessorische) Vormerkung (vgl. Senat, BGHZ 143, 175, 179) von Anfang an nicht entstanden ist. Bereits der aus dem notariellen Kaufangebot vom 19. Mrz 1993 folgende knftige Aufla s - sungsanspruch war gemû § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB vormerkungsfhig. Kn f - tige Ansprche knnen Vormerkungsschutz jedenfalls dann genieûen, wenn bereits der Rechtsboden fr ihre Entstehung durch ein rechtsverbindliches A n - gebot soweit vorbereitet ist, daû die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des knftigen Berechtigten abhngt (vgl. Senat, BGHZ 12, 115, 117 f; Urt. v. 31. Mai 1974, V ZR 190/72, LM § 883 BGB Nr. 13; Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, NJW 1981, 446 f). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie hier - ein unwiderrufliches formgltiges Verkaufsangebot abgeg e - ben wurde (vgl. Senat, Urt. v. 30. Oktober 1981, V ZR 190/80, WM 1981, 1357). b) Das Grundbuch ist auch nicht im nachhinein dadurch unrichtig g e - worden, daû mangels rechtzeitiger, wirksamer Annahme des Vertragsangeb o - tes wegen §§ 146, 148 BGB ein sicherer Rechtsboden fr den Auflassungsa n - spruch nicht lnger gegeben und damit auch die Vormerkung erloschen ist (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [1995], § 886 Rdn. 13). - 7 - aa) Das Vertragsangebot ist von den Beklagten durch die notariell beu r - kundete Erklrung vom 14. Mrz 1997 - vor Ablauf der Annahmefrist - rechtze i - tig angenommen worden. Entscheidend ist allein das Datum der Abgabe der Annahmeerklrung; entgegen der Auffassung der Revision kommt es wegen § 152 BGB auf den Zugang der Annahmeerklrung bei den Antragenden nicht an. Diese Vorschrift ist nicht etwa abbedungen. Zwar ist das regelmûig der Fall, wenn fr die Annahme des Angebotes eine Frist gesetzt worden ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. September 1988, V ZR 77/87, NJW-RR 1989, 198, 199), hier ist aber als Besonderheit zu beachten, daû in der Vorbemerkung der Ang e - botsurkunde ausdrcklich erklrt wird, es komme fr die Rechtzeitigkeit nicht auf den Zugang der Annahme bei den Anbietenden an. Waren die Anbietenden daher nicht am Zugang der Angebotserklrung innerhalb der Annahmefrist i n - teressiert, so brauchte von § 152 BGB nic ht abgewichen zu werden. bb) Trotz der zwischenzeitlichen Erffnung des Gesamtvollstreckung s - verfahrens ber das Vermgen eines der zu verpflichtenden Miteigentmer waren die Beklagten an der rechtzeitigen Annahme des Vertragsangebotes durch die formwirksame Erklrung vom 14. Mrz 1997 nicht gehindert. Ein Kaufvertrag ist danach nicht allenfalls mit der Miteigentmerin P. zustande g e - kommen, die Identitt zwischen dem vormerkungsgesicherten knftigen A n - spruch und dem durch die Angebotsannahme entstandenen Anspruch (vgl. Staudinger/ Gursky, aaO, § 883 Rdn. 128) steht auûer Frage. Um die Wirksamkeit der Annahme des Vertragsangebotes whrend des Gesamtvollstreckungsverfahrens ber das Vermgen des Antragenden zu b e - grnden, bedarf es nicht der entsprechenden Heranziehung des § 153 BGB. - 8 - Zwar wird vertreten, daû zu den Rechtshandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1 KO auch die Entgegennahme empfangsbedrftiger Willenserklrungen (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 7 Rdn. 2a; K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 7 KO Anm. 1 a) zhle, whrend eine andere Ansicht dies verneint, die Wirksamkeit solcher Erklrungen aber daran scheitern lût, daû nicht der Gemeinschuldner, sondern der Verwalter fr massebezogene Erklrungen der richtige Adressat sei (so Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 7 Rdn. 3). Vorliegend ist fr all diese Überlegungen indessen kein Raum, weil der Gemeinschuldner im Konkursverfahren trotz § 7 KO (enger jetzt § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO) nicht seine Verpflichtungsfhigkeit verliert (vgl. v. Olshausen, ZIP 1998, 1093 m.w.N. in Fuûn. 6), so daû ein von ihm gemachtes Kaufangebot auch nach der Ko n - kurserffnung angenommen werden kann (vgl. Jaeger/Henckel, aaO, § 7 Rdn. 41; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 196; zur InsO: MnchKomm-BGB/ Kramer, 4. Aufl., § 153 Rdn. 2; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 153 Rdn. 4). Dies gilt entsprechend auch fr das Gesamtvollstreckungsverfahren, dessen Regeln hier weiterhin Anwendung finden (Art. 103 EGInsO). Die Mglichkeit des Schuldners, sich Dritten gegenber rechtsgeschftlich zu verpflichten, bleibt von der Erffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ebenfalls unb e - rhrt (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Frster, GesO, 4. Aufl., § 7 Rdn. 7; Hess/Binz/ Wienberg, GesO, 4. Aufl., § 7 Rdn. 10, 10a). Zwar knnen die vom Schuldner whrend des Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen nicht zu einer Ve r - krzung der Masse fhren (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Frster, aaO, § 7 Rdn. 7; Hess/Binz/Wienberg, aaO, § 7 Rdn. 10a), dies ist unter den gegeben Umst n - den aber selbst bei einer Erfllung nicht der Fall. Da die Wirkungen der Aufla s - sungsvormerkung trotz des Gesamtvollstreckungsverfahrens erhalten bleiben und mit rckwirkender Kraft auf den Zeitpunkt der Eintragung geltend gemacht werden knnen (vgl. Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, aaO, 447), zhlte die vom - 9 - gesicherten Anspruch betroffene Vermgensposition von Anfang an nicht zu den Bestandteilen der Masse (vgl. Schellewald, Die Sicherung knftiger A n - sprche im Vermgen des Schuldners, Diss. Bonn, 1986, S. 158 f). 3. Der (knftige) Anspruch der Beklagte n teilt nmlich wegen seiner S i - cherung durch die Vormerkung nicht das Schicksal anderer Forderungen nach Erffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, sondern ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO, dessen Regelungsgehalt dem der § 24 KO und § 106 InsO en t - spricht, insolvenzfest: Der Anspruch muû - nach seiner Entstehung - ungehi n - dert von der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO (§ 17 Abs. 1 KO, § 103 InsO) von dem Verwalter erfllt werden (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 24 Rdn. 1). a) Damit sich eine - rechtsges chftlich begrndete (zu Vormerkungen aufgrund einstweiliger Verfgung vgl. BGHZ 142, 208, 212; auch Senat, BGHZ 144, 181, 183) - Vormerkung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO in der Gesamtvol l - streckung durchsetzen kann, ist es grundstzlich erforderlich, daû sie vor der Erffnung des Verfahrens sowie ggf. vor Erlaû eines vorlufigen richterlichen Veruûerungs- und Verfgungsverbotes (§ 2 Abs. 3 GesO) im Grundbuch ei n - getragen worden ist (vgl. Smid, GesO, 3. Aufl., § 9 Rdn. 79; Hess/Binz/Wien- berg, aaO, § 9 Rdn. 92h; Jaeger/Henckel, aaO, § 24 Rdn. 19). Diese Vorau s - setzung ist vorliegend erfllt. b) Der Insolvenzfestigkeit steht nicht entgegen, daû der durch die Vo r - merkung zunchst als knftiges Recht gesicherte Anspruch auf Eigentumsve r - schaffung erst nach Erffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch die Angebotsannahme entstanden ist. Wie der Senat bereits in anderem Zusa m - - 10 - menhang ausgefhrt hat, wre der vom Gesetzgeber zugelassene Vorme r - kungsschutz fr knftige Ansprche (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB) sinnentleert , wollte man ihn erst von dem Zeitpunkt an eintreten lassen, in dem die ges i - cherten Ansprche entstehen (Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, NJW 1981, 446, 447). Aus diesen Überlegungen folgt, daû ein vormerkung s - gesicherter knftiger Auflassungsanspruch Insolvenzfestigkeit erlangt und auch nach seinem Entstehen erst whrend des Gesamtvollstreckungsverfahrens von dem Verwalter zu erfllen ist. Sobald die Vormerkung zur Sicherung des knft i - gen Auflassungsanspruchs wirksam entstanden ist, erlaubt die gesetzliche R e - gelung auch im Falle der Insolvenz des Schuldners keine Ausnahme von dem durch § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO (§ 24 KO, § 106 InsO) angeordneten Vorme r - kungsschutz (vgl. Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 249). aa) Allerdings setzt nach der in der Vergangenheit herrschenden Au f - fassung, der sich die Revision anschlieût, die Anwendung des § 24 KO voraus, daû bei einer Vormerkung zur Sicherung knftiger Rechte der Anspruch zum Zeitpunkt der Konkurserffnung bereits entstanden ist (vgl. aus der lteren L i - teratur insbesondere Pfeiffer, LZ 1911, 606, 769 f; ders., ZBlFG 14, 552; Ja e - ger, LZ 1911, 606 f, 770; aus neuerer Zeit: RGRK-Augustin, 12. Aufl., § 883 Rdn. 101; Schumacher, Die Sicherung der Konkursmasse gegen Rechtsverl u - ste, die nicht auf einer Rechtshandlung des Gemeinschuldners beruhen, Diss. Gttingen, 1975, S. 58 f; Wrbelauer, DNotZ 1963, 586, 580 in Fuûn. 24a; Haegele, BWNotZ 1971, 1, 8; Ertl, Rpfleger 1977, 345, 354; Ludwig, NJW 1983, 2792, 2798; ders., Rpfleger 1986, 345, 350 ff). Dagegen nimmt na ch e i - ner im Vordringen begriffenen neueren Auffassung jedenfalls ein erst whrend des Konkursverfahrens durch Angebotsannahme entstandener Auflassungsa n - spruch, der zunchst als knftiger Anspruch wirksam durch eine Vormerkung - 11 - gesichert war (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB), teil an dem konkursrechtlichen Schutz durch § 24 KO (vgl. Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 196; K. Schmidt, aaO., § 24 KO Anm. 2b; Schellewald, aaO, S. 146 ff; Assmann, aaO, S. 247 ff; Knott, MittRhNotK 1967, 586, 590; Allerkamp, MittRhNotK 19 81, 55, 58; Denck, NJW 1984, 1009, 1012; wohl auch Jaeger/Henckel, aaO, § 24 Rdn. 18; Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 24 Rdn. 2; AK-BGB/v. Schweinitz, § 883 Rdn. 34; Rosien, Der Schutz des Vormerkungsberechtigten, 1994, S. 48 in Fn. 118), § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO (vgl. Smid, aaO, § 9 Rdn. 78) oder auch durch § 106 InsO (vgl. Smid, InsO, § 106 Rdn. 5; Kbler/Prtting/Tintelnot, InsO, § 106 Rdn. 16). bb) Fr die Auffassung, die Vormerkungen zur Sicherung knftiger, zum Zeitpunkt der Konkurserffnung noch nicht entstandener Ansprche, dem A n - wendungsbereich der § 24 KO, § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO, § 106 InsO entziehen will, finden sich keine berzeugenden Grnde. So verhindert zwar § 15 KO (§ 91 InsO), daû nach Konkurserffnung insbesondere Rechte jeder Art an Massegegenstnden mit Wirkung gegenber den Konkursglubigern erworben werden. Aus dieser Vorschrift, die im Gesamtvollstreckungsverfahren entspr e - chend gilt (BGHZ 137, 267, 285 f fr Satz 1; BGHZ 138, 179, 186 fr Satz 2), kann jedoch nichts gegen die Insolvenzfestigkeit vormerkungsgesicherter kn f - tiger Ansprche hergeleitet werden (a.A. Jaeger, LZ 1911, 606, 607). Die Vo r - merkung zur Sicherung eines knftigen Anspruchs schafft keine nur knftige Sicherung, deren Entstehung vom Zeitpunkt der Konkurserffnung an durch § 15 KO ein Riegel vorgeschoben werden knnte (so aber Jaeger, aaO). Es handelt sich vielmehr um die gegenwrtige Sicherung eines knftigen A n - spruchs (vgl. Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, aaO), auch wenn der gesicherte Anspruch erst nach seiner Entstehung geltend gemacht werden kann. Ebens o - - 12 - wenig kann die Unanwendbarkeit des § 24 KO mit einem § 3 KO (§ 38 InsO) zugrundeliegenden Prinzip begrndet werden, nach dem am Konkurs nur de r - jenige teilnehmen knne, dem schon zum Zeitpunkt der Verfahrenserffnung ein Vermgensanspruch zugestanden habe (so aber Pfeiffer, LZ 1911, 606; 769, 770; Ludwig, NJW 1983, 2792, 2798; Schumacher, aaO). Selbst wenn eine § 3 KO entsprechende Regelung fr das Gesamtvollstreckungsverfahren angenommen (so Smid, GesO, 3. Aufl., § 2 Rdn. 2) und berdies der geschi l - derte Grundsatz unterstellt wird, ist dessen Geltung doch hier durch die g e - setzliche Regelung zugunsten des Vormerkungsberechtigten durchbrochen. Der vormerkungsgesicherte Anspruch zhlt nmlich nicht zu den in § 3 KO a n - gesprochenen Konkursforderungen, den fr diese geltenden Beschrnkungen (§§ 12, 14 Abs. 1, 15, 61 ff, 138 ff, 193 KO) ist er nicht unterworfen (vgl. As s - mann, aaO, S. 254; Denck, NJW 1984, 1009, 1012; Knott, MittRhNotK 1967, 590). Da § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB auch desse n Sicherung durch eine Vorme r - kung zulût, kann fr einen knftigen Anspruch nichts anderes gelten (vgl. Denck, aaO: "Die par conditio creditorum hat dem zu weichen"; auch Staudi n - ger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 196; Schellewald, aaO, S. 154 f). Schlieûlich sind Wertungswidersprche, die fr den Fall von Hypothekenvormerkungen bei knftigen Forderungen geltend gemacht werden, weil dann zwar die Vorme r - kung, wegen § 15 KO nicht aber die Hypothek selbst insolvenzfest sein knne (vgl. Pfeiffer, LZ 1911, 606, 707; ders., ZBlFG 14, 552; gegen diese Argume n - tation aber Assmann, aaO., S. 248 f), zumindest im gegebenen Fall einer Au f - lassungsvormerkung ausgeschlossen (vgl. Denck, aaO). cc) Die hier vertretene Auffassung steht im Einklang mit der - aus der Entstehungsgeschichte der Norm hergeleiteten - Forderung nach einer engen Auslegung des § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Jaeger, LZ 1911, 770). Die bloûe - 13 - Mglichkeit eines Anspruchs reicht nach der Rechtsprechung des Senats noch nicht aus, um diesen durch eine Vormerkung sichern zu knnen. Der fr die Vormerkungsfhigkeit erforderliche sichere Rechtsboden fr das Entstehen des knftigen Anspruchs gewhrleistet berdies auch dessen fr eine Insolvenzf e - stigkeit notwendige Seriositt (vgl. Denck, NJW 1984, 1009, 1013). Vor einer Schmlerung der Masse durch nicht gerechtfertigte Vermgensverschiebungen besteht im brigen uneingeschrnkter Schutz, weil die Insolvenzfestigkeit nicht zu einer Verstrkung des Anspruchs selbst fhrt, so daû im Fall eines nach § 10 GesO anfechtbaren Erwer bs auch die Vormerkung keine Wirkung mehr entfalten kann (vgl. Hess/Binz/Wienberg, aaO, § 9 Rdn. 92k; Haarmeyer/Wutz- ke/Frster, aaO, § 9 Rdn. 103; fr die KO: BGH, Urt. v. 24. Mrz 1988, IX ZR 118/87, NJW-RR 1988, 841, 842). Im vorliegenden Fall fehlt es nach dem maûgeblichen Parteivorbringen (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO) allerdings an tatschlichen Hinweisen fr das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes in s - besondere nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO. 4. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs folgt auch nicht aus eine r etwaigen Nichtigkeit des Kaufvertrages. a) Der Kaufvertrag ist nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig. Die mgliche Absicht, durch die gewhlte Konstruktion (bis nach Ablauf des Vorkaufsrechts bindendes Vertragsangebot, Sicherung durch Auflassung s - vormerkung, Kaufpreiszahlung und vorgezogener Besitzbergang, so daû die Beklagten bereits in einen Hausbau investieren konnten) das Vorkaufsrecht zu vereiteln, gengt noch nicht fr die Begrndung der Sittenwidrigkeit. Auch der Vorkaufsverpflichtete soll von den Gestaltungsmglichkeiten, die ihm die Rechtsordnung bietet, grundstzlich Gebrauch machen knnen. Erforderlich fr - 14 - die Sittenwidrigkeit ist daher, daû der das Vorkaufsrecht vereitelnde Vertrag durch seinen Gesamtcharakter oder die Art und Weise seines Zustandeko m - mens das Geprge der Sittenwidrigkeit erhlt (Senat, Urt. v. 11. Dezember 1963, V ZR 41/62, NJW 1964, 540, 541; Urt. v. 14. November 1969, V ZR 115/66, WM 1970, 321, 322). Hierzu hat das Berufungsgericht, was Rechtsfehler nicht erkennen lût, keine Feststellungen getroffen. Die Revision meint zwar, allein der ausschlieûliche Umgehungszweck msse fr die Sitte n - widrigkeit ausreichen. Dies ist jedoch, wie ausgefhrt, nicht der Fall. Im brigen sind die Interessen des Vorkaufsberechtigten in solcher S i - tuation ohnehin sachgerechter geschtzt, wenn ber §§ 162, 242 BGB ein Vo r - kaufsfall auf dem Wege einer Gesamtbetrachtung des Vertragsangebotes und der damit zusammenhngenden weiteren Abreden begrndet werden kann. § 504 BGB ist wie jed e andere gesetzliche Regelung einer interessengerec h - ten Auslegung zugnglich. Es gibt Vertragsgestaltungen, die einem Kauf im Sinne des Vorkaufsrechts so nahe kommen, daû sie ihm unter Bercksicht i - gung der Interessen des Vorkaufsberechtigten und des Vorkaufsverpflichteten gleichgestellt werden knnen, und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seines Erwerbs- und Abwehrinteresses "eintreten" kann, ohne die vom Ve r - pflichteten ausgehandelten Konditionen der Veruûerung zu beeintrchtigen. Bei der Frage, ob ein Vorkaufsfall gegeben ist, mssen rein formale Kriterien zurcktreten gegenber einer materiellen Betrachtungsweise und einem inte r - essengerechten Verstndnis (Senat, BGHZ 115, 335, 339 f; Urt. v. 20. Mrz 1998, V ZR 25/97, NJW 1998, 2136, 2137). Das knnte im vorliegenden Fall dafr sprechen, einen Vorkaufsfall bereits zum Zeitpunkt der Abgabe des Kaufangebotes - und nicht erst bei dessen Annahme nach Erlschen des befr i - - 15 - steten Vorkaufsrechts - anzunehmen. An der Wirksamkeit des Kaufvertrages mit den Beklagten wrde dies aber nichts ndern. b) Der Kaufvertrag ist nicht formnichtig. Seiner Wirksamkeit steht nicht entgegen, daû die Beklagten den Kaufpreis schon 1993 vor Annahme des Kaufangebotes gezahlt hatten. Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daû das Beurkundungserfordernis aus § 313 BGB Vereinbarungen zur A n - rechnung von Vorleistungen auf den Kaufpreis umfaût (vgl. Senat, Urt. v. 11. November 1983, V ZR 150/82, NJW 1984, 974, 975; Urt. v. 20. September 1985, V ZR 148/84, NJW 1986, 248 ; Urt. v. 17. Mrz 2000, V ZR 362/98, NJW 2000, 2100). Dies gilt auch hier. Zu dem vereinbarten Gesamtgeschft mit dem Ziel, die Ausbung des Vorkaufsrechts zu vermeiden, gehrte die Zahlung des Kaufpreises bereits nach Abgabe des Kaufangebotes; denn die Vertragsparte i - en wollten die Wirkungen eines Kaufs gerade auf diesen Zeitpunkt vorverl a - gern. Der Kaufvertrag gibt jedoch die Anrechnungsabrede nicht wieder. Unterbleibt die Beurkundung der Anrechnungsabrede, so ist mangels besonderer Umstnde zu vermuten, daû dies nach § 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Grundstcksgeschfts zur Folge hat (vgl. Senat, BGHZ 85, 315, 318; Urt. v. 20. September 1985, aaO). Hier ist diese Vermutung allerdings w i - derlegt. Die Beklagten knnen nmlich - durch die von ihnen in erster Instanz prsentierten Nachweise - die Kaufpreiszahlung ohne weiteres belegen (vgl. Senat, Urt. v. 10. Dezember 1993, V ZR 108/92, NJW 1994, 720, 721; Urt. v. 17. Mrz 2000, aaO, 2101). 5. Schlieûlich ist das Grundbuch nicht wegen der zwischenzeitl ichen Umschreibung des Anteils der Miteigentmerin P. auf die Beklagten unrichtig - 16 - geworden. Eine Vormerkung verliert ihre Wirkungen erst mit vollstndiger E r - fllung des gesicherten Anspruchs (vgl. Staudinger/Gursky, aaO, § 886 Rdn. 9; MnchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 886 Rdn. 6). An einer vollstndigen E r - fllung fehlt es aber hier; denn die Vormerkung sichert den Anspruch der B e - klagten auf Verschaffung des Eigentums am Grundstck im Ganzen. 6. Mit dem in der Berufungsinstanz angefallenen (vgl. BGHZ 41, 3 8, 39) Hilfsantrag, den das Berufungsgericht wegen der angenommenen Teilerled i - gung allein zum Gegenstand seiner Entscheidung machen konnte, hat die Kl a - ge ebenfalls keinen Erfolg. Dieser Antrag richtet sich gegen eine Vormerkung, die einen Anspruch der Beklagten auf Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners B. sichern soll. Ob - vergleichbar etwa der Situation bei Bel a - stung eines im Miteigentum stehenden Grundstcks mit einer Hypothek, mit der eine Gesamthypothek an den Miteigentumsanteilen verbunden sein soll (vgl. Staudinger/Langhein, BGB [1997], § 747 Rdn. 73) - eine solche Vormerkung berhaupt besteht, obwohl im Grundbuch nur eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Übereignung des Grundstcks im Ganzen (vgl. § 747 Satz 2 BGB) eingetragen ist, bedarf keiner Entscheidung. Wird eine solche Vorme r - kung zugunsten des Klgers unterstellt, so ist nach den vorstehenden Ausf h - rungen die Rechtslage im Grundbuch auch insoweit zutreffend dargestellt. 7. Auch mit seinem weiteren, gegen die Eintragun g der Beklagten als Miteigentmer gerichteten Antrag bleibt der Klger ohne Erfolg. In diesem Umfang ist die Klage unzulssig. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es dem Klger bereits an der Prozeûfhrungsbefugnis. Zwar kann - wie schon ausgefhrt - ein Grundbuchberichtigungsanspruch auch - 17 - im Wege der Prozeûstandschaft fr andere Miteigentmer verfolgt werden. Voraussetzung ist aber, daû der Anspruch "in Ansehung der ganzen Sache" geltend gemacht wird, es sich also um einen gemeinschaftlichen Anspruch handelt (vgl. MnchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, § 1011 Rdn. 1; Staudinger/ Gursky, BGB [1995], § 1011 Rdn. 5). Daran fehlt es hier, nachdem die B e - klagten nur als Berechtigte des Miteigentumsanteils nach H. P. eingetragen worden sind, und von einer etwaigen Unrichtigkeit des Grundbuches daher nicht die Rechtsposition des anderen Miteigentmers betroffen sein kann (vgl. KG, OLGZ 1988, 355, 359; auch Senat, BGHZ 115, 1, 10). Damit wre ein Recht fr andere Personen als die tatschliche Rechtstrgerin gebucht wo r - den, so daû nur die Miteigentmerin P. als Rechtsinhaberin auch Glubigerin des Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB ist (vgl. Staudi n - ger/Gursky, aaO, § 894 Rdn. 60). 8. Das Berufungsgericht hat den Klger auf die Widerklage hin zu Recht verurteilt, der Eintragung der Beklagten als Miteigentmer nach dem Schuldner B. zuzustimmen. a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO ist der Klger als Verwalter verpflichtet, alle Erklrungen abzugeben, die zur Erfllung des insolvenzfesten kaufvertra g - lichen Anspruchs der Beklagten erforderlich sind (vgl. Hess/Binz/Wienberg, aaO, § 9 Rdn. 92j; Jaeger/Henckel, aaO, § 24 Rdn. 22). Nachdem der Anteil der Miteigentmerin P. bereits auf sie bertragen wurde, knnen sich die B e - klagten zum Erwerb des Eigentums als Ganzes darauf beschrnken, nur noch die bertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners B. (vgl. MnchKomm- BGB/K. Schmidt, aaO, § 1008 Rdn. 14), nicht aber die an sich notwendige g e - meinschaftliche Verfgung beider Miteigentmer (vgl. Senat, Urt. v. 4. Fe bruar - 18 - 1994, V ZR 277/92, NJW 1994, 1470, 1471), zu fordern. Dies setzt wegen der den Beklagten in der Urkunde vom 19. Mrz 1993 unter Befreiung von § 181 BGB eingerumten Vollmacht zur Erklrung der Auflassung - nachdem die Verfgungsbefugnis des Schuldners entfallen ist (§ 7 Abs. 1 GesO) - nur noch die der Sache nach eingeklagte Zustimmung (§ 185 BGB) und die mit ihr ve r - bundene Eintragungsbewilligung des Verwalters nach § 19 GBO voraus (vgl. Demharter, GBO, 23. Aufl., § 19 Rdn. 56, 60 f; Hess, KO, 6. Aufl. , § 24 Rdn. 9). b) Allerdings kann der aus § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO in Anspruch geno m - mene Verwalter gegen den vormerkungsgesicherten Anspruch alle Einwe n - dungen und Einreden geltend machen, die auch dem Schuldner auûerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens zugestanden htten (vgl. Smid, aaO, § 9 Rdn. 85; Haarmeyer/Wutzke/Frster, aaO, § 9 Rdn. 103). Fr das Bestehen solcher Gegenrechte ist jedoch nichts vorgetragen, insbesondere steht - wie ausgefhrt - dem Anspruch der Beklagten weder die Sittenwidrigkeit noch die Formnichtigkeit des Kaufvertrages entgegen. - 19 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Schneider Krger Klein Gaier
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