BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 231/06 Verk374ndet am: 18. Dezember 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 826 (E) (Gg) (H) Nimmt die Bundesagentur f374r Arbeit den Gesch344ftsf374hrer einer in Insolvenz gefalle-nen GmbH wegen versp344teter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus 247 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklag-ten, Insolvenzgeld h344tte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden m374s-sen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, f374r die die Bundes-agentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Einwand ist nicht nach den Grunds344tzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtm344337igen Alternativverhaltens gelten. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 231/06 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Dezember 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Bundesagentur f374r Arbeit (Kl344gerin) nimmt den Beklagten als Ge-sch344ftsf374hrer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen versp344teter Insol-venzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus unerlaub-ter Handlung in Anspruch. 1 Die vom Beklagten gef374hrte K.-GmbH hatte 1999 bei Ausf374hrung eines gr366337eren Auftrags f374r die B.-GmbH hohe Verluste erwirtschaftet. Bis M344rz 2000 einschlie337lich zahlte sie Lohn bzw. Gehalt ihrer Arbeitnehmer (mit Ausnahme 2 - 3 - des Gesch344ftsf374hrergehalts). Auf Antrag des Beklagten vom 21. Juni 2000 wur-de am 1. August 2000 das Insolvenzverfahren er366ffnet. F374r den Zeitraum zwi-schen dem 1. April und dem 31. Juli 2000 zahlte die Kl344gerin an f374nf Arbeit-nehmer mit unterschiedlicher Staffelung Insolvenzgeld in H366he von insgesamt 21.343,72 200. Im Strafverfahren wurde der Beklagte 2003 rechtskr344ftig u.a. we-gen Insolvenzverschleppung verurteilt. Die Kl344gerin hat vorgetragen, die K.-GmbH sei bereits am 30. Juni 1999 zahlungsunf344hig gewesen. Der Beklagte habe vors344tzlich den Insolvenzantrag zu sp344t gestellt, um Bankdarlehen bedienen zu k366nnen, f374r die er pers366nlich gehaftet habe. Bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung h344tten Lohn- und Ge-haltsanspr374che aus dem Verm366gen der Gesellschaft befriedigt werden k366nnen. 3 Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe bis April 2000 auf einen von der B.-GmbH zugesagten Folgeauftrag vertrauen d374rfen, aufgrund dessen der 1999 entstandene Verlust h344tte ausgeglichen werden k366nnen. Zudem h344tte die Kl344gerin auch bei fr374herer Antragstellung Insolvenzgeld zahlen m374ssen, da es g344ngige Praxis der Insolvenzverwalter sei, den Insolvenzgeldzeitraum auszu-sch366pfen. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-ten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 6 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZInsO 2007, 162 ver366ffentlicht ist (dazu Blank, ZInsO 2007, 188), bejaht einen Schadensersatzanspruch der Kl344-gerin wegen vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung aus 247 826 BGB. Die K.-GmbH sei ausweislich der im Strafverfahren eingeholten Gutachten sp344tes-tens seit dem 30. November 1999 zahlungsunf344hig gewesen. Der Beklagte ha-be die finanzielle Situation der Gesellschaft gekannt. Er habe bewusst die An-tragstellung 374ber die 3-Wochen-Frist des 247 64 GmbHG hinaus verz366gert, wobei er h344tte erw344gen m374ssen, dass die Gesellschaft in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein w374rde, die Lohnanspr374che der Mitarbeiter zu befriedigen. Ein Versto337 gegen die guten Sitten sei nicht deshalb zu verneinen, weil der Beklag-te die Krise des Unternehmens als 374berwindbar und Sanierungsbem374hungen als erfolgversprechend habe ansehen d374rfen. Das behauptete Folgeangebot habe keine seri366se Sanierungsm366glichkeit dargestellt. Der Einwand des Beklagten hinsichtlich der grunds344tzlichen Aussch366p-fung des Insolvenzgeldzeitraums unabh344ngig vom Zeitpunkt der Insolvenzan-tragstellung sei unerheblich. Es handele sich um den Vortrag einer Reserveur-sache, der hier nicht im Rahmen der Schadenszurechnung ber374cksichtigt wer-den k366nne. Schutzzweck des 247 64 GmbHG sei, insolvenzreife Gesellschaften vom Gesch344ftsverkehr fernzuhalten, um zu verhindern, dass andere Gl344ubiger gesch344digt w374rden; dieser Schutzzweck verbiete die Ber374cksichtigung einer Reserveursache. Au337erdem ergebe sich die behauptete Reserveursache durch das Dazwischentreten des Insolvenzverwalters, das als Verhalten eines Dritten den Sch344diger grunds344tzlich nicht entlasten k366nne. 7 - 5 - II. 8 Die Revision ist begr374ndet. Der Kl344gerin steht nach den bisher getroffe-nen Feststellungen gegen den Beklagten kein Anspruch aus 247 826 BGB auf Ersatz ihres durch die Zahlung von Insolvenzgeld entstandenen Schadens zu. 9 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage nach der Einbeziehung sogenannter Reserveursachen innerhalb der Haftung des Gesch344ftsf374hrers einer insolventen Gesellschaft nach 247 826 BGB f374r ge-zahltes Insolvenzgeld kl344rungsbed374rftig sei. Darin liegt keine Beschr344nkung der Zulassung der Revision. Wird die Revision zugelassen, so erfasst die Zulas-sung den gesamten Streitgegenstand, 374ber den das Berufungsgericht entschie-den hat und f374r den die zur Zulassung f374hrende Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 153, 358, 360 ff.; 141, 232, 233 f.; 130, 50, 59, sowie Senatsurteil vom 25. M344rz 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, 1442). 2. Ohne Erfolg greift die Revision die Klagebefugnis der Kl344gerin an. Bei dem von der Kl344gerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch handelt es sich nicht um einen Gesamtgl344ubigerschaden nach 247 92 InsO, den der Ge-sch344digte nicht selbst geltend machen kann. Einen Gesamtschaden im Sinne des 247 92 InsO erleiden durch die Insolvenzverschleppung nur die Gl344ubiger, die in dem Zeitpunkt, von dem an der Gesch344ftsf374hrer den Insolvenzantrag h344tte stellen m374ssen, Forderungen gegen die Gesellschaft hatten (OLG Karlsruhe ZIP 2002, 2001; M374Ko-InsO/Brandes, 247 92 Rn. 29; 36; HK-InsO/Eikmann, 247 92 Rn. 5; vgl. auch BGHZ 126, 181, 201; 138, 211; BGH Urteil vom 7. November 1994 - II ZR 108/93 - NJW 1995, 398). Die Neugl344ubiger (zum Begriff vgl. BGH Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05 - WM 2007, 690, 691 f.), deren Forde-rungen erst nach dem Zeitpunkt der unterlassenen Antragstellung entstehen, 10 - 6 - erleiden einen Individualschaden in H366he ihres Vertrauensschadens (vgl. BGHZ 126, 181, 201). Die H366he des negativen Interesses des einzelnen Neugl344ubi-gers h344ngt von individuellen, f374r den Insolvenzverwalter nicht durchschaubaren Gegebenheiten ab und ist ein Individualschaden, der mit einer Verk374rzung der Haftungsmasse nichts zu tun hat (BGHZ 138, 211, 216). Diesen Individual-schaden darf der Insolvenzverwalter nicht geltend machen (OLG Karlsruhe ZIP 2002, 2001; vgl. auch BGH Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91 - NJW 1994, 2220, 2224). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 16. Juli 2007 (II ZR 3/04 - NJW 2007, 2689 ff. - "Trihotel") an dieser Rechtslage nichts ge344ndert. Um einen Fall der "Existenzvernichtungshaftung" des Gesellschafters f374r missbr344uchliche, zur Insolvenz der GmbH f374hrende oder diese vertiefende Eingriffe geht es hier nicht; die dazu angestellten Erw344-gungen des Bundesgerichtshofs sind auf die vorliegende Fallgestaltung auch nicht 374bertragbar. 11 Dass es sich beim von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch nicht um einen Altgl344ubigerschaden handelt, stellt auch die Revision nicht in Abrede (vgl. dazu auch BGHZ 108, 134, 136; BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91 - NJW 1994, 2220, 2223). 12 Auf die von der Revision aufgeworfene Frage der Nachtragsverteilung nach 247 203 InsO kommt es demnach nicht an. 13 3. Im Ausgangspunkt nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, dass eine Haftung des Beklagten aus 247 826 BGB grunds344tzlich in Betracht komme. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Gesch344ftsf374hrer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwal-tung f374r nicht vom Schutzbereich des 247 64 GmbHG abgedeckte Verm366gens- 14 - 7 - sch344den aus 247 826 BGB haften kann (vgl. BGHZ 108, 134, 141 ff.; BGH Urteil vom 1. Juli 1991 - II ZR 180 /90 - NJW-RR 1991, 1312, 1315; OLG Frankfurt NZG 1999, 947; OLG Saarbr374cken ZIP 2007, 328; OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1150). 15 4. Nicht zu beanstanden sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts dazu, dass das Vorliegen von Umst344nden zu bejahen sei, die der Verhaltens-weise des Beklagten den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdr374cken. Die vors344tz-liche Insolvenzverschleppung in der Absicht, den als unabwendbar erkannten "Todeskampf" eines Unternehmens so lange wie m366glich hinauszuz366gern, kann den Tatbestand einer sittenwidrigen Sch344digung i.S. des 247 826 BGB erf374llen, wenn dabei die Sch344digung der Unternehmensgl344ubiger billigend in Kauf ge-nommen wird (BGHZ 108, 134, 142). Die Feststellungen des Berufungsge-richts, dass die K.-GmbH zum 30. November 1999 zahlungsunf344hig war und der Beklagte dies wusste, greift die Revision nicht an. Die Fortf374hrung des Ge-sch344ftsbetriebes musste damit zwangsl344ufig zu Sch344digungen der Gl344ubiger, deren Forderungen jedenfalls nicht mehr vollst344ndig beglichen werden konnten, f374hren. Dass dies dem Beklagten bewusst war, ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag, er habe mit den Gro337gl344ubigern wegen der Hoffnungen auf einen Nachauftrag der B.-GmbH in Kontakt gestanden. Die Sittenwidrigkeit der vors344tzlichen Konkursverschleppung auch im Verh344ltnis zur Kl344gerin als dem f374r den Lohnausfall eintretenden Sozialleistungstr344ger folgt ohne weiteres dar-aus, dass das durch die Unterlassung eines rechtzeitigen Insolvenzantrags herbeigef374hrte Unverm366gen der Gesellschaft zur Entlohnung ihrer Arbeitneh-mer die Verpflichtung zur Zahlung des Insolvenzgeldes als gesetzlicher Lohner-satzleistung unmittelbar ausl366st, ohne dass dazu seitens der zun344chst gesch344-digten Arbeitnehmer an eigenem Handeln mehr erforderlich ist als die Stellung eines Antrags (BGHZ 108, 134, 145). - 8 - Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Sch344digung der Gl344ubiger der GmbH durch deren Fortf374hrung trotz eingetretener Zahlungs-unf344higkeit billigend in Kauf genommen, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu bean-standen. Der Vorsatz, wie ihn 247 826 BGB voraussetzt, braucht sich nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten Schadensfolgen umfassen (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 1963 - VI ZR 87/62 - NJW 1963, 579, 580 und vom 23. Juni 1987 - VI ZR 213/86 - NJW 1987, 3205, 3206; 344hnlich BGH, Urteile vom 8. M344rz 1951 - III ZR 44/50 - NJW 1951, 596, 597 und vom 5. November 1962 - II ZR 161/61 - NJW 1963, 148, 150) sowie die Richtung und die Art des Schadens (Senatsurteil vom 28. Juni 1966 - VI ZR 287/64 - VersR 1966, 1032, 1034). 16 Die subjektive Seite des 247 826 BGB entf344llt hier auch nicht wegen des Vertrauens auf Sanierungsbem374hungen. Der Revision ist zwar im Ausgangs-punkt zu folgen, wenn sie von der Annahme ausgeht, dass ein Versto337 gegen die guten Sitten ausscheidet, wenn der f374r die Stellung des Insolvenzantrags Verantwortliche den Antrag unterlassen hat, weil er die Krise den Umst344nden nach als 374berwindbar und darum Bem374hungen um ihre Behebung durch einen Sanierungsversuch als lohnend und berechtigt ansehen durfte (BGHZ 108, 134, 144; vgl. dazu bereits BGH BGHZ 75, 96, 114 f. m.w.N.; Urteil vom 26. M344rz 1984 - II ZR 171/83 - WM 1984, 625, 632). Zu Unrecht macht sie jedoch gel-tend, die Beweislast f374r die Berechtigung des Vertrauens auf Sanierungsbem374-hungen sei der Kl344gerin aufzuerlegen. Regelm344337ig d374rfte der durch eine Ver-z366gerung des Insolvenzantrags Gesch344digte zu einem substantiierten Vorbrin-gen in dieser Richtung auch nicht in der Lage sein, weil es sich dabei um Inter-na der Gesellschaft handelt, die nicht dem Gesch344digten, wohl aber dem auf Schadensersatz verklagten Gesch344ftsf374hrer und den Gesellschaftern bekannt sind (BGHZ 108, 134, 145). Unter diesen Umst344nden gen374gt die Kl344gerin ihrer Darlegungslast im Rahmen des 247 826 BGB dadurch, dass sie die seit Durchf374h- 17 - 9 - rung des ersten Auftrags f374r die B.-GmbH hohe und sich w344hrend der weiteren T344tigkeit des Beklagten als Gesch344ftsf374hrer st344ndig ansteigende Verschuldung der Gesellschaft vortr344gt, die entsprechend dem zu erwartenden Verlauf der Entwicklung zum Zusammenbruch der Gesellschaft gef374hrt hat. 18 Der Vortrag des Beklagten reicht dagegen nicht aus, ihn vom Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu entlasten. Die f374r das Revisionsverfahren zu unterstellende Tatsache, dass die K.-GmbH nach der Insolvenz fortgesetzt werden konnte, l344sst einen Vorsatz nicht von vornherein entfallen. Fortf374hrung vor Zerschla-gung ist Regelungszweck der Insolvenzordnung, so dass aus der Tatsache der Fortf374hrung allein nicht geschlossen werden kann, der Beklagte als Gesch344fts-f374hrer habe auf die Rettung des Unternehmens durch seine Sanierungsbem374-hungen vertrauen d374rfen. Das nach R374ge der Revision 374bergangene, als strei-tig anzusehende Vorbringen, m374ndliche Absprachen mit dem Verbindungs-mann bei der B.-GmbH seien stets eingehalten worden, ist jedenfalls auf ein unzul344ssiges Beweismittel gest374tzt (eigene Parteivernehmung, vgl. 247 447 ZPO). Das Berufungsgericht musste diesem daher nicht nachgehen und konnte sich darauf beschr344nken, das 374brige Vorbringen des Beklagten zu w374rdigen. Das ebenfalls als 374bergangen ger374gte Vorbringen, s344mtliche Beteiligte seien 374ber die Eigenheiten des Zustandekommens des Konkurrenzangebots informiert gewesen, hat das Berufungsgericht ber374cksichtigt und als wahr un-terstellt. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Vortrag des Beklag-ten lasse ein vertrauensw374rdiges Sanierungskonzept dennoch nicht erkennen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im 374brigen weist die Revisionserwi-derung mit Recht darauf hin, dass dem Vortrag des Beklagten bereits nicht zu entnehmen ist, inwieweit er berechtigt darauf vertrauen konnte, die fehlende Zahlungsf344higkeit der K.-GmbH zum 30. November 1999 durch einen f374r 2000 19 - 10 - versprochenen, aber zeitlich nicht n344her festgelegten Auftrag baldm366glichst wiederherzustellen. 20 5. Mit Erfolg beanstandet die Revision aber die Auffassung des Beru-fungsgerichts, der Beklagte k366nne hinsichtlich des Anspruchs aus 247 826 BGB nicht mit dem Vortrag geh366rt werden, die Kl344gerin h344tte das Insolvenzgeld auch bei rechtzeitigem Insolvenzantrag zahlen m374ssen. Mit seinem Einwand hat der Beklagte sich nicht auf eine Reserveursache berufen, vielmehr hat er das Vor-liegen eines Schadens der Beklagten qualifiziert bestritten. a) Nach allgemeinen Grunds344tzen hat der Kl344ger die anspruchsbegr374n-denden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Die erfolgreiche Geltendma-chung eines Anspruchs aus 247 826 BGB setzt voraus, dass die Kl344gerin durch das Verhalten des Beklagten einen Schaden erlitten hat. Das Bestehen eines Schadens ist eine anspruchsbegr374ndende Tatsache, die die Kl344gerin darzule-gen und zu beweisen hat. F374r die Annahme, dass ein Schaden der Kl344gerin vorliegt, reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus. 21 aa) Von einem Schaden im Sinne der 247247 249, 826 BGB kann nur die Re-de sein, wenn die Kl344gerin eine vom Beklagten auszugleichende Verm366gens-einbu337e erlitten hat. Dies ergibt sich indes nicht schon daraus, dass die Kl344ge-rin den Arbeitnehmern der K.-GmbH Insolvenzgeld bezahlt hat. Die Verpflich-tung der Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Insolvenzgeld ergibt sich aus 247 183 SGB III. Es handelt sich um eine umlagenfinanzierte Sozialleistung, die der Si-cherung der Arbeitsentgeltanspr374che der Arbeitnehmer des insolventen Unter-nehmens dient und zugleich das in der Insolvenz fortgef374hrte Unternehmen von den Lohn- und Gehaltsanspr374chen seiner Arbeitnehmer entlasten soll (vgl. BT-Drs. 14/5680, S. 25). Die Zahlungspflicht als solche h344ngt nicht von der recht-zeitigen Stellung des Insolvenzantrags, sondern vom Vorliegen der in 247 183 22 - 11 - SGB III genannten Voraussetzungen ab. Ob dem die Zahlungspflicht ausl366sen-den Ereignis ein deliktsrechtlich relevantes Verhalten eines Dritten zugrunde liegt, ist unerheblich. Soweit die sozialrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist Insolvenzgeld auch zu zahlen, wenn der Insolvenzantrag entsprechend den in 247 64 GmbHG genannten Erfordernissen ordnungsgem344337 gestellt wurde. 23 bb) Ein Schaden zugef374gt wird der Arbeitsverwaltung im Sinne des 247 826 BGB nur dann, wenn im jeweils konkreten Fall die sich aus 247 183 SGB III ergebende Zahlungspflicht deshalb entstanden ist, weil der Gesch344ftsf374hrer gegen seine aus 247 64 Abs. 1 GmbHG folgende Verpflichtung versto337en hat, den Insolvenzantrag sp344testens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunf344-higkeit bzw. der 334berschuldung zu stellen. Zu einem Schaden wird die Sozial-leistung der Kl344gerin demnach nur, wenn man die Pflichtverletzung des Beklag-ten in den Blick nimmt. Eine Schadenszuf374gung in diesem Sinne ist Tatbe-standsmerkmal der Haftungsnorm und deshalb von der Kl344gerin darzulegen und zu beweisen. Dabei ist unerheblich, ob man in derartigen F344llen das Ver-halten des Gesch344ftsf374hrers als positives Tun oder als Unterlassen (so OLG Saarbr374cken, aaO, S. 329) beurteilt. cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist somit der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der grunds344tzlichen Aussch366pfung des Insolvenz-geldzeitraums unabh344ngig vom Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung kein Ein-wand einer Reserveursache. Ob beim Vorliegen eines Schadens 374berhaupt vom Einwand einer Reserveursache auszugehen w344re oder ob der vorliegend erhobene Einwand nicht richtigerweise als Einwand rechtm344337igen Alternativ-verhaltens anzusehen w344re (so OLG Frankfurt, aaO; OLG Saarbr374cken, aaO; a.A. Blank, aaO, S. 190), kann daher dahinstehen. 24 - 12 - dd) Der Kl344gerin sind keine generellen Beweiserleichterungen nach den Grunds344tzen zuzubilligen, die es beim Vortrag einer Reserveursache oder ei-nes rechtm344337igen Alternativverhaltens rechtfertigen, die Darlegungs- und Be-weislast dem Sch344diger aufzuerlegen (vgl. dazu auch OLG Saarbr374cken, aaO, S. 329 f.). Solche Beweiserleichterungen k366nnten dazu f374hren, dass der Kl344ge-rin vielfach Ersatz f374r solche Aufwendungen zuerkannt werden m374sste, die sie ohnehin von Gesetzes wegen gehabt h344tte. Daf374r besteht aber unter dem Ge-sichtspunkt der Zurechnung kein Anlass; insoweit fehlt es am Zurechnungszu-sammenhang zwischen dem Fehlverhalten des in Anspruch genommenen Ge-sch344ftsf374hrers und der entstandenen Verm366genseinbu337e. Ein Grund daf374r, dass - wie das Berufungsgericht meint - dem zivilrechtlichen Haftungsrecht hier Sanktionscharakter zukommen m374sste, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Schutzzweck des 247 64 GmbHG, insolvenzreife Gesellschaften vom Gesch344ftsverkehr fernzuhalten, um zu verhindern, dass Gl344ubiger gesch344-digt werden, f374r das Leistungsverhalten der Kl344gerin nur von untergeordneter Bedeutung ist. Diese zahlt das Insolvenzgeld nicht im Vertrauen darauf, einem solventen Gesch344ftspartner gegen374ber zu stehen, sondern um ihre im Hinblick auf den bekannten Insolvenzfall bestehende gesetzliche Pflicht zu erf374llen. 25 ee) Es besteht auch kein Anlass f374r Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen au337erhalb der Wahrneh-mungssph344re der Kl344gerin l344gen. Die ma337geblichen Tatsachen sind im Regel-fall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Kl344gerin als Insolvenzgl344ubigerin zug344nglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV AR (VZ) 1/06 - ZIP 2006, 1154 ff., dazu Pape in EWiR 2006, 447; OLG Celle ZIP 2006, 1465, dazu K. Fuchs in EWiR 2006, 703). Ein dahin gehender beweisbarer Vortrag der Kl344gerin und entsprechende tatrichter-liche Feststellungen sind deshalb m366glich. Dies betrifft auch die Frage, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Besch344ftigungsverh344ltnisse als- 26 - 13 - bald beendet worden w344ren oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft h344tten befriedigt werden k366nnen, so dass es zur Zah-lung von Insolvenzgeld durch die Kl344gerin nicht gekommen w344re. Im Regelfall d374rfte hierf374r nichts sprechen. Der Insolvenzantrag f374hrt in den meisten F344llen nicht zur sofortigen Einstellung der Gesch344ftst344tigkeit und zur Aufl366sung der Arbeitsverh344ltnisse. Regelm344337ig wird das Insolvenzgericht nach Eingang des Insolvenzantrags nicht unter Aussch366pfung des in 247 21 InsO er366ffneten Gestal-tungsspielraums die sofortige Stilllegung des Betriebs anordnen. Bestellt es als vorl344ufige Sicherungsma337nahme gem344337 247 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO einen vorl344ufi-gen Insolvenzverwalter, so ist dieser zun344chst gehalten, das Unternehmen bis zur Entscheidung 374ber den Insolvenzantrag fortzuf374hren, sofern nicht eine Still-legung zur Vermeidung einer weiteren Verm366gensminderung erforderlich ist (247 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Lohn- und Gehaltsanspr374che der weiter besch344f-tigten Arbeitnehmer sind Masseverbindlichkeiten nach 247 55 Abs. 2 Satz 2 InsO und, soweit die Masse nicht ausreicht, k366nnen die Arbeitnehmer f374r die Dauer von l344ngstens drei Monaten auf die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld ver-wiesen werden (vgl. dazu auch OLG Saarbr374cken, aaO, S. 330; Blank, aaO, S. 191 m.w.N.). Insoweit gehen die Arbeitsentgeltanspr374che gem344337 247 187 SGB III auf die Bundesagentur 374ber, die insoweit Insolvenzgl344ubiger ist (247 55 Abs. 3 InsO). b) Ma337geblich f374r die hier zu entscheidende Haftungsfrage ist danach, ob die Kl344gerin ausreichend vorgetragen und bewiesen hat, dass die Zahlung des Insolvenzgeldes auf der versp344teten Antragstellung durch den Beklagten beruht. Dies tragende Feststellungen hat das Berufungsgericht bisher nicht aus-reichend getroffen. Insoweit ist, was die Revision nicht in Abrede stellt, davon auszugehen, dass die K.-GmbH sp344testens am 30. November 1999 zahlungs-unf344hig war, dass der Beklagte den Insolvenzantrag also sp344testens am 21. Dezember 1999 h344tte stellen m374ssen. Eine Feststellung dahin, dass eine 27 - 14 - Schadenszuf374gung in dem Sinne vorliegt, dass das Insolvenzgeld im Fall recht-zeitiger Antragstellung nicht h344tte gezahlt werden m374ssen, l344sst sich dem Beru-fungsurteil nicht entnehmen. 28 Es ist nicht erkennbar, ob das Berufungsgericht vom Vorbringen der Kl344-gerin ausgegangen ist, der Gesch344ftsbetrieb der K.-GmbH w344re alsbald einge-stellt worden, so dass keine Arbeitsentgeltsanspr374che mehr bestanden h344tten. Konkrete Tatsachen, die darauf hindeuten k366nnten, sind nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. Auch kann nicht ohne weiteres davon ausge-gangen werden, dass auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags Ar-beitsentgeltzahlungen aus Mitteln der GmbH geleistet worden w344ren. Zwar zahlte die K.-GmbH bis M344rz 2000 einschlie337lich das Arbeitsentgelt ihrer Ar-beitnehmer. Gegen eine auch bei rechtzeitiger Antragstellung fortdauernde Zahlung kann aber immerhin sprechen, dass die GmbH zahlungsunf344hig war, so dass es einer zus344tzlichen Begr374ndung daf374r bed374rfte, dass zun344chst der Beklagte unter Ber374cksichtigung seiner Pflichten aus 247 64 Abs. 2 GmbHG und sodann der vom Insolvenzgericht eingesetzte Insolvenzverwalter Zahlungen an die Arbeitnehmer h344tten fortsetzen k366nnen und deshalb die Verpflichtung der Kl344gerin zur Zahlung von Insolvenzgeld nicht eingetreten w344re. - 15 - III. 29 Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit unter Ber374cksichtigung der vorste-hend aufgezeigten Rechtslage die notwendigen Feststellungen getroffen wer-den k366nnen, wobei, soweit n366tig, den Parteien Gelegenheit zu geben ist, erg344n-zend vorzutragen. M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 09.01.2006 - 4 O 15/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2006 - 6 U 175/06 -
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