BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 231/06 Verk374ndet am: 23. Mai 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WoFlVO; 247247 42 bis 44 II. BV; DIN 283 Ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Wohnraummietvertrages sich (still-schweigend) auf eine Wohnfl344chenberechnung nach den Vorschriften der 247247 42 bis 44 II. BV bzw. der Wohnfl344chenverordnung geeinigt haben, ist f374r eine Anwendung der DIN 283 auch dann kein Raum, wenn diese bei der Ermittlung der Wohnfl344che im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis f374hrt; nach der DIN 283 ist die Wohnfl344che nur dann zu berechnen, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder sie als Berech-nungsmethode orts374blich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist (Fortf374h-rung des Senatsurteils vom 24. M344rz 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230). BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-m344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 11. Mai 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger und den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 12. Juli 2006 wird zur374ckgewie-sen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 24. Dezember 1999 mietete der Kl344ger von der Beklag-ten eine - nicht preisgebundene - Wohnung. Deren Wohnfl344che ist im Mietver-trag mit 75,70 qm angegeben. Zu der Wohnung geh366ren ein in den Bauzeich-nungen als Hobbyraum bezeichneter und vom Kl344ger als Schlafzimmer genutz-ter Raum sowie eine Terrasse und ein Flur im Untergeschoss. 334ber die Gr366337e von deren Wohnfl344che streiten die Parteien. Die 374brige Wohnfl344che der Woh-nung betr344gt unstreitig 54,23 qm. 1 Der Kl344ger meint, die Wohnfl344che sei nach DIN 283 zu berechnen. Da-nach sei der Hobbyraum nur zu 275 (6,73 qm), die Terrasse nur zu 274 (2,21 qm) und der Flur im Untergeschoss nur zu 275 (3,53 qm) der Grundfl344che zu ber374ck- 2 - 3 - sichtigen. Da die tats344chliche Wohnfl344che der gesamten Wohnung somit ledig-lich 66,70 qm betrage und damit von der vereinbarten Wohnfl344che um mehr als 10 % abweiche, liege ein Mangel der Mietsache im Sinne von 247 536 BGB vor, der zur Minderung der Miete berechtige. 3 Die Beklagte ist der Ansicht, zur Berechnung der Wohnfl344che sei auch bei nicht preisgebundenem Wohnraum die Verordnung zur Berechnung der Wohnfl344che (Wohnfl344chenverordnung - WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346) als orts374bliche Berechnungsmethode heranzuziehen. Danach seien der Hobbyraum mit der ganzen Grundfl344che (13,46 qm), die Terrasse mit der halben Grundfl344che (4,42 qm) und der Flur im Untergeschoss mit der vollen Grundfl344che (7,06 qm) anzusetzen, so dass die Wohnfl344che der gesamten Wohnung mit 79,17 qm sogar 374ber der im Mietvertrag vereinbarten liege. Der Kl344ger nimmt die Beklagte gem344337 247 812 BGB auf R374ckzahlung ei-nes mit R374cksicht auf die Mietminderung rechtsgrundlos gezahlten Betrages von 2.492,10 200 nebst Zinsen in Anspruch. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Be-rufung zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-on verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 7 Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-sentlichen ausgef374hrt: 8 Die seit dem 1. Januar 2004 geltende Wohnfl344chenverordnung sei nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. M344rz 2004 (VIII ZR 44/03 - NJW 2004, 2230) auch bei nicht preisgebundenem Wohnraum grunds344tzlich f374r die Berechnung der Wohnfl344che ma337geblich, sofern nicht zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart worden sei oder ein anderer Berechnungsmodus 366rt-lich 374blich oder nach der Art der Wohnung naheliegender sei. Vorliegend h344tten die Parteien keine Vereinbarung hinsichtlich der Berechnung der Wohnfl344che getroffen und dr344nge sich nach der Art der Wohnung auch kein anderer Be-rechnungsmodus auf. Der weitere Ausnahmefall - ein anderer Berechnungsmo-dus ist 366rtlich 374blich - sei begrifflich so unbestimmt, dass darauf nicht abgestellt werden k366nne; insbesondere k366nne damit nicht die Anwendbarkeit der 1983 zur374ckgezogenen DIN 283 begr374ndet werden. Der Hobbyraum falle unter 247 4 Nr. 1 WoFlV (R344ume mit einer lichten H366-he von mindestens zwei Metern), sodass die gesamte Grundfl344che anzusetzen sei, und nicht unter 247 4 Nr. 3 WoFlV (unbeheizbare Winterg344rten, Schwimmb344-der und 344hnliche nach allen Seiten geschlossene R344ume), wonach nur die h344lf-tige Grundfl344che anzurechnen w344re. Es handele sich bei derartigen Hobbyr344u-men zwar um R344ume, die nach allen Seiten geschlossen seien. Die Regelung des 247 4 Nr. 3 WoFlV gelte nach ihrem Sinn und Zweck aber nur f374r solche R344u-me, die lediglich eingeschr344nkt nutzbar seien. Ein beheizbarer Hobbyraum, der 9 - 5 - innerhalb der Wohnung liege, wie ein Wohnraum ausgestattet sei und als Wohnraum genutzt werde, sei aber nicht nur eingeschr344nkt nutzbar, sondern stehe einem normalen Wohnraum gleich. 10 Schon mit der vollen Grundfl344che des Hobbyraums (13,46 qm) betrage die tats344chliche Wohnfl344che der gesamten Wohnung 73,43 qm, so dass sie nicht um mehr als 10 % zu Lasten des Kl344gers von der vereinbarten Wohnfl344-che von 75,70 qm abweiche und kein zur Minderung berechtigender Mangel vorliege. Es komme daher nicht darauf an, mit welchen Fl344chen die Terrasse und der Flur im Untergeschoss anzusetzen seien. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 11 Der Kl344ger kann von der Beklagten nicht nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die R374ckzahlung von Miete verlangen, denn er war nicht zur Minderung der Miete berechtigt. Allerdings liegt ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel der Mietsache im Sinne des 247 536 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn die gemietete Wohnung eine Wohnfl344che aufweist, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fl344che liegt (Senatsurteile vom 24. M344rz 2004 - VIII ZR 295/03 , NJW 2004, 1947 ; VIII ZR 44/03 , NJW 2004, 2230 ; VIII ZR 133/03 , WuM 2004, 268 ). Die tats344chliche Wohnfl344che der vom Kl344ger gemiete-ten Wohnung weicht jedoch nicht um mehr als 10 % von der vereinbarten Wohnfl344che von 75,70 qm ab. Der in den Bauzeichnungen als Hobbyraum be-zeichnete und von dem Kl344ger als Schlafzimmer genutzte Raum ist mit der vol-len Grundfl344che von 13,46 qm zu der unstreitigen Wohnfl344che von 54,23 qm hinzuzurechnen, so dass die gesamte Wohnfl344che selbst dann, wenn die Ter-rasse nur zu 274 (2,21 qm) und der Flur im Untergeschoss nur zu 275 (3,53 qm) ihrer Grundfl344che angerechnet werden, 73,43 qm betr344gt. 12 - 6 - 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Begriff der "Wohnfl344che" im Wohnraum-mietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grunds344tzlich anhand der f374r preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen und dem-entsprechend aufgrund der bis zum 31. Dezember 2003 anwendbaren 247247 42 bis 44 der Verordnung 374ber wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178) bzw. der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Wohnfl344chenverordnung zu ermitteln ist, es sei denn, die Parteien haben dem Begriff der Wohnfl344che im Einzelfall eine ab-weichende Bedeutung beigemessen oder ein anderer Berechnungsmodus ist orts374blich oder nach der Art der Wohnung naheliegender (vgl. Senatsurteil vom 24. M344rz 2004 - VIII ZR 44/03 , aaO , unter II 1 b aa und cc). 13 a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Parteien h344tten hinsichtlich der Berechnung der Wohnfl344che keine Vereinbarung getroffen und nach der Art der Wohnung dr344nge sich auch kein anderer Berechnungsmodus auf, hat die Revision gegen diese dem Tatrichter obliegende Beurteilung (vgl. Senatsurteil vom 24. M344rz 2004 - VIII ZR 44/03 , aaO , unter II 1 c) keine Ein-w344nde erhoben und sind Rechtsfehler auch nicht ersichtlich. 14 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwar der weitere Aus-nahmefall - ein anderer Berechnungsmodus ist 366rtlich 374blich - begrifflich nicht so unbestimmt, dass darauf nicht abgestellt und damit insbesondere nicht die Anwendbarkeit der 1983 zur374ckgezogenen DIN 283 begr374ndet werden k366nnte. Mit dem Begriff des orts374blichen Berechnungsmodus ist - wie in dem vom Beru-fungsgericht herangezogenen Senatsurteil ausgef374hrt ist (vgl. Senatsurteil vom 24. M344rz 2004 - VIII ZR 44/03 , aaO , unter II 1 c) - eine bestehende 366rtliche Ver-kehrssitte, die Wohnfl344che nach einer der f374r die Wohnfl344chenberechnung in 15 - 7 - Betracht kommenden Bestimmungen - also nach der Zweiten Berechnungsver-ordnung oder der Wohnfl344chenverordnung, der DIN 283 oder der DIN 277 - zu berechnen, gemeint. Die Feststellung einer solchen Verkehrssitte ist Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1990 - V ZR 91/89, WM 1991, 519, unter II 4), der dabei einen Sachverst344ndigen zu Rate ziehen kann. Sofern eine regionale 334bung zur Berechnung der Wohnfl344che auf die DIN 283 abstellt (so z.B. BGH, Urteil vom 11. Juli 1997 - V ZR 246/96, WM 1997, 2176, unter II 2 b f374r den Stuttgarter Raum oder LG M374nchen I WuM 2006, 91 f374r den M374nch-ner Raum), ist dies nicht zu beanstanden; denn der Umstand, dass die DIN 283 im Jahre 1983 zur374ckgezogen wurde, spricht nicht gegen ihre inhaltliche Rich-tigkeit (vgl. Senatsurteil vom 24. M344rz 2004 - VIII ZR 44/03 , aaO , unter II 1 b aa m.w.N.; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., Nach 247 556a BGB, Rdnr. 3). Dennoch kommt die DIN 283 im Streitfall nicht als orts374bliche Berech-nungsmethode in Betracht. Denn das Berufungsgericht hat keine Feststellun-gen zur Orts374blichkeit getroffen, und die Revision hat insoweit keine Verfah-rensr374ge erhoben. Dem von dem Kl344ger vorgelegten Sachverst344ndigengutach-ten l344sst sich - entgegen der von der Revision in anderem Zusammenhang ge-344u337erten Ansicht - nicht entnehmen, dass die Wohnfl344chenberechnung nach der DIN 283 366rtlich 374blich ist. Darin ist zwar ausgef374hrt, dass die DIN 283 in den vergangenen Jahren in weiten Teilbereichen immer noch am h344ufigsten zur Berechnung der Wohnfl344che herangezogen worden sei. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Berechnungsmethode auch am Ort der hier zu beurteilenden Wohnung 374blich ist. 16 b) Demnach bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Begriff der "Wohnfl344-che" im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum anhand der f374r preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen ist. Da 17 - 8 - der Mietvertrag am 24. Dezember 1999 geschlossen wurde, sind allerdings, anders als das Berufungsgerichts gemeint hat, nicht die Bestimmungen der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Wohnfl344chenverordnung, sondern die Vorschrif-ten der bis zum 31. Dezember 2003 anwendbaren Zweiten Berechnungsver-ordnung f374r die Wohnfl344chenberechnung heranzuziehen. Die Anwendbarkeit der f374r preisgebundenen Wohnraum geltenden Berechnungsvorschriften bei frei finanziertem Wohnraum beruht auf der Annahme einer entsprechenden still-schweigenden Vereinbarung der Vertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 24. M344rz 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b aa). Bei Abschluss des Mietvertra-ges existierte lediglich die Zweite Berechnungsverordnung, so dass die Partei-en auch nur diese stillschweigend als Berechnungsmethode vereinbart haben k366nnen. Die f374r den Streitfall ma337geblichen Bestimmungen beider Berech-nungsvorschriften sind allerdings weitgehend gleichlautend und f374hren 374berein-stimmend zu dem Ergebnis, dass der sogenannte Hobbyraum mit seiner vollen Grundfl344che auf die Wohnfl344che anzurechnen ist. Zur Ermittlung der Wohnfl344che sind nach der Zweiten Berechnungsver-ordnung die Grundfl344chen von R344umen mit einer lichten H366he von mindestens zwei Metern voll (247 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BV) und die Grundfl344chen von Winterg344r-ten, Schwimmb344dern und 344hnlichen, nach allen Seiten geschlossenen R344umen zur H344lfte (247 44 Abs. 1 Nr. 3 II. BV) anzurechnen. Nach der Wohnfl344chenver-ordnung sind die Grundfl344chen von R344umen mit einer lichten H366he von mindes-tens zwei Metern vollst344ndig (247 4 Nr. 1 WoFlV) und die Grundfl344chen von unbe-heizbaren Winterg344rten, Schwimmb344dern und 344hnlichen nach allen Seiten ge-schlossenen R344umen zur H344lfte (247 4 Nr. 4 WoFlV) anzurechnen. Die Bestim-mungen unterscheiden sich demnach allein darin, dass nach der Zweiten Be-rechnungsverordnung die Grundfl344chen s344mtlicher Winterg344rten, nach der Wohnfl344chenverordnung aber nur die Grundfl344chen unbeheizbarer Winterg344r-ten lediglich zur H344lfte anzurechnen sind. 18 - 9 - Bei dem in den Bauzeichnungen als Hobbyraum bezeichneten und von dem Kl344ger als Schlafzimmer genutzten Raum handelt es sich, wie das Beru-fungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht um einen (unbeheizbaren) Win-tergarten oder Schwimmb344dern 344hnlichen nach allen Seiten geschlossenen Raum, der nur zur H344lfte anzurechnen w344re, sondern um einen Raum mit einer lichten H366he von mindestens zwei Metern, der voll anzurechnen ist. Unter 344hn-lichen, nach allen Seiten geschlossenen R344umen im Sinne dieser Bestimmun-gen sind R344ume mit einem normalen Wohnr344umen gegen374ber geringeren Wohnwert zu verstehen. Dies ergibt sich daraus, dass diese R344ume (unbeheiz-baren) Winterg344rten und Schwimmb344dern 344hnlich sein m374ssen und bei diesen die nur h344lftige Anrechnung der Wohnfl344che auf deren eingeschr344nkter Nutz-barkeit f374r Wohnzwecke beruht (vgl. Heix, Wohnfl344chenberechnung, 3. Aufl., 247 2 WoFlV Anm. 6.3., 247 4 WoFlV Anm. 5.6). 19 Bei unbeheizbaren Winterg344rten folgt die eingeschr344nkte Nutzbarkeit zu Wohnzwecken daraus, dass der Raum im Winter mangels Heizung nicht zum Aufenthalt geeignet ist. Soweit die Zweite Berechnungsverordnung anders als die Wohnfl344chenverordnung nicht zwischen unbeheizbaren und beheizbaren Winterg344rten unterscheidet, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Als die Zweite Berechnungsverordnung im Jahre 1957 geschaffen wurde, wurden unter Winterg344rten R344ume verstanden, die 374berwiegend zum Halten und Aufbewah-ren von Pflanzen bestimmt und von im Winter beheizbaren und zum Wohnen bestimmten R344umen zu unterscheiden waren, w344hrend Winterg344rten inzwi-schen h344ufig beheizbar sind und vollwertigen Wohnraum darstellen; die Wohn-fl344chenverordnung tr344gt lediglich diesem gewandelten Begriffsverst344ndnis Rechnung (Begr374ndung zu 247 4 WoFlV in BR-Drs. 568/03 S. 25; Heix, aaO, 247 2 WoFlV Anm. 6.1; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 5). Bei Schwimm-b344dern folgt der geringere Nutzwert, wie das Berufungsgericht zutreffend aus- 20 - 10 - gef374hrt hat, daraus, dass diese selbst bei t344glicher Nutzung im Vergleich zu einem Wohnraum nur verh344ltnism344337ig geringe Zeit genutzt werden. 21 Der sogenannte Hobbyraum der vom Kl344ger gemieteten Wohnung ist demgegen374ber ohne derartige Einschr344nkungen als Wohnraum nutzbar. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieser Raum eine lichte H366he von 2,30 m und ein 1,40 m x 1,10 m gro337es Fenster, vor dem sich ein Beton-lichtschacht mit einer Gitterabdeckung befindet; er hat Tageslicht, ist an die Zentralheizung angeschlossen und mit Teppichboden ausgestattet. Das Beru-fungsgericht hat gemeint, damit sei eine dauernde und t344gliche Nutzung des Raumes m366glich, was dadurch best344tigt werde, dass der Kl344ger den Hobby-raum als Schlafzimmer nutze. Ein beheizbarer Hobbyraum, der innerhalb der Wohnung liege, wie ein Wohnraum ausgestattet sei und als Wohnraum genutzt werde, sei nicht eingeschr344nkt nutzbar, sondern stehe einem normalen Wohn-raum gleich. Die gegen diese Beurteilung gerichteten R374gen der Revision ha-ben keinen Erfolg. Soweit die Revision die Nutzbarkeit dieses Raumes anders beurteilt, ver-sucht sie lediglich, ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Berufungs-gerichts zu setzen, ohne dabei Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzei-gen. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Berufungsgericht nicht das Vorbringen des Kl344gers 374bergangen, der Hobbyraum habe "kein Fenster mit Tageslicht". Das Berufungsgericht hat nicht 374bersehen, dass das Fenster sich vor einem mit einer Gitterabdeckung versehenen Betonlichtschacht befindet und das Tageslicht daher nicht ungehindert 374ber die gesamte Fensterfl344che in den Raum gelangen kann. Dass das Berufungsgericht darin keine wesentliche Einschr344nkung der Nutzbarkeit des als Schlafzimmer genutzten Raumes gese-hen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 22 - 11 - c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, dass eine Wohnfl344chenbe-rechnung nach der DIN 283 nur zu einer h344lftigen Anrechnung der Grundfl344che des Hobbyraums f374hren w374rde. 23 24 Nach der DIN 283 Blatt 2 (Berechnung der Wohnfl344chen und Nutzfl344-chen) sind bei der Ermittlung der Wohnfl344chen die Grundfl344chen von R344umen mit einer lichten H366he von mindestens zwei Metern voll (Abschnitt 2.21) und die Grundfl344chen von nicht ausreichend beheizbaren Winterg344rten zur H344lfte (Ab-schnitt 2.22) anzurechnen; eine Regelung f374r 344hnliche nach allen Seiten ge-schlossene R344ume enth344lt die DIN 283 nicht. Dem von dem Kl344ger vorgelegten Sachverst344ndigengutachten zufolge hat sich bei der Anwendung der DIN 283 auf Hobbyr344ume in der Praxis deren anteilige Ber374cksichtigung bei der Wohn-fl344chenberechnung durchgesetzt. Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revi-sion jedoch nicht ohne weiteres, dass im Streitfall der lediglich als Hobbyraum bezeichnete, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber tats344chlich als Wohnraum nutzbare und genutzte Raum nach der DIN 283 nur zur H344lfte anzurechnen w344re. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Ist - wie im Streitfall - davon auszugehen, dass die Parteien eines Wohn-raummietvertrages sich (stillschweigend) auf eine Wohnfl344chenberechnung nach den Vorschriften der 247247 42 bis 44 II. BV bzw. der Wohnfl344chenverordnung geeinigt haben, ist f374r eine Anwendung der DIN 283 auch dann kein Raum, wenn diese bei der Ermittlung der Wohnfl344che im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis f374hrt (diese Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 24. M344rz 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b bb, dahingestellt sein lassen, weil sie nicht ent-scheidungserheblich war). Nach der DIN 283 ist die Wohnfl344che nur dann zu berechnen, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Parteien dies vereinbart ha-ben oder sie als Berechnungsmethode orts374blich oder nach der Art der Woh-nung naheliegender ist. 25 - 12 - 2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe da-durch, dass es die Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) 374ber den f374r Wohn- bzw. Aufenthaltsr344ume unerl344sslichen W344rme- und Feuchtig-keitsschutz (Art. 14 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 BayBO) und 374ber n344her bezeichnete Anforderungen an die bauordnungsrechtliche Zul344ssigkeit von Aufenthaltsr344u-men sowie von Aufenthaltsr344umen und Wohnungen im Kellergeschoss (Art. 45 Abs. 2 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO) nicht als ma-terielles Recht von Amts wegen angewandt habe, revisibles Landesrecht ver-letzt. 26 Das Berufungsgericht hat die erstmals in zweiter Instanz vorgebrachte Behauptung des Kl344gers, der Hobbyraum habe keine Au337enisolierung und sei baurechtlich nicht als Wohnraum nutzbar, zu Recht gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als versp344tet zur374ckgewiesen. Damit fehlt es an dem f374r eine Anwendung der Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung erforderlichen Sachvortrag der Parteien. Es kann daher dahinstehen, ob sich aus einer Unvereinbarkeit des Hobbyraums mit den genannten Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung - wie die Revision geltend macht - erg344be, dass dessen Grundfl344che 374berhaupt nicht oder nur teilweise auf die Wohnfl344che anzurechnen w344re; desgleichen kommt es nicht darauf an, ob in einer eingeschr344nkten bauordnungsrechtlichen Nutzbarkeit ein Sachmangel zu sehen w344re, der eine Mietminderung rechtfertig-te, und ob der unterlassene Hinweis hierauf bei Abschluss 27 - 13 - des Mietvertrages eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss be-gr374nden w374rde. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 01.12.2005 - 412 C 26810/05 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 12.07.2006 - 15 S 187/06 -
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