BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 231/07 Verk374ndet am: 20. Januar 2010 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2007 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Be-klagten entschieden worden ist, und die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2006 insgesamt zur374ckgewiesen. Die Revision der Kl344gerin gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Streitwert: 3.000 200 Von Rechts wegen Tatbestand: 1. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe- 1 - 3 - nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-satzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-parteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Ver-sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlage-satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertra-gen. Die Anwartschaften der 374brigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-sicherten berechnen sich demgegen374ber nach den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabh344ngig von ih-rer Zugeh366rigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-gang erhalten Besch344ftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre 2 - 4 - pflichtversichert waren, als Startgutschrift f374r jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbesch344ftigung gemindert durch Mul-tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 ma337gebenden Gesamtbe-sch344ftigungsquotienten (247247 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). 2. Die Parteien streiten 374ber die Zul344ssigkeit der Systemumstel-lung, die Wirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentennahe Versicher-te, die Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten, die Zul344ssigkeit der Festschreibung von Berechnungselementen (Steuerklasse, Eink374nfte) zum Umstellungsstichtag, die H366he der der Kl344gerin erteilten Startgut-schrift von 53,73 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 214,92 200) und die H366he der der Kl344gerin mittlerweile gezahlten Betriebsrente. 3 Die am 20. September 1942 geborene und somit einem rentenna-hen Jahrgang zugeh366rige Kl344gerin hat als Besch344ftigte im 366ffentlichen Dienst bis zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) 301 Umlage-monate und bis zum Rentenbeginn am 1. Februar 2005 weitere 37 Umla-gemonate bei der Beklagten zur374ckgelegt. In der gesetzlichen Renten-versicherung hat sie dar374ber hinaus weitere 193 Umlagemonate vorzu-weisen, w344hrend derer sie nicht im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt war (so genannte Vordienstzeiten). Sie nimmt seit 1. Februar 2005 im Rah-men einer vorgezogenen Altersrente Rentenleistungen in Anspruch. Da-bei bezieht sie seither vom Tr344ger der gesetzlichen Rentenversicherung eine monatliche Altersrente und von der Beklagten eine monatliche Be-triebsrente in H366he von zun344chst 225,56 200 netto, seit 1. Juli 2005 von 227,83 200 netto (vgl. Rentenmitteilung der Beklagten vom 13. Juli 2005). Deren H366he wurde auf der Grundlage der neuen Satzung der Beklagten 4 - 5 - in der Weise errechnet, dass zun344chst nach den vorgenannten 334ber-gangsbestimmungen f374r rentennahe Versicherte die Startgutschrift (53,73 Versorgungspunkte) f374r den 31. Dezember 2001 ermittelt und so-dann die seit dem 1. Januar 2002 bis zum Rentenbeginn nach dem neu-en Punktemodell erworbenen Versorgungspunkte (3,52 Versorgungs-punkte) hinzugerechnet wurden. In der Rentenberechnung ist die so ge-nannte Mindestgesamtversorgung (247 79 Abs. 2 VBLS i.V. mit 247 41 Abs. 4 VBLS a.F.) mitber374cksichtigt, zur H344lfte ber374cksichtigt sind die Vor-dienstzeiten der Kl344gerin. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Ren-te ist ein Abschlag von 1,5% vorgenommen worden (vgl. 247 35 Abs. 3 VBLS). 3. Die Kl344gerin ist der Auffassung, ihre Betriebsrente m374sse nach den fr374heren, vor der Systemumstellung g374ltigen Satzungsbestimmungen ermittelt werden. Dar374ber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Be-klagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiede-nen Klageantr344gen n344her konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen und ihre Vordienstzeiten in vollem Umfang zu ber374cksichtigen. Schlie337lich wendet sie sich dagegen, dass die grunds344tzlich bruttobezo-gene Gesamtversorgung auf einen nettobezogenen Betrag begrenzt werde, bei dem etwa Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344ge vom ge-samtversorgungsf344higen Entgelt in Abzug gebracht w374rden. Die mit der 19. Satzungs344nderung am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Nettobe-grenzung m366ge zwar seinerzeit dem Abbau einer 334berversorgung ge-dient haben, doch k366nne davon angesichts der inzwischen eingetretenen Rentenk374rzungen keine Rede mehr sein. 5 4. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin und unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen hat 6 - 6 - das Landgericht auf einen hilfsweise gestellten Antrag der Kl344gerin fest-gestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Kl344gerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindes-tens eine Betriebsrente zu gew344hren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer fr374heren Satzung (in der Fassung der 41. Satzungs344nde-rung) zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils. Die Kl344gerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Antr344ge vollen Umfangs weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Nur die Revision der Beklagten hat Erfolg. 8 I. Den Angriffen der Revision der Kl344gerin h344lt das Berufungsurteil stand. 9 1. Die 334bergangsregelungen f374r rentennahe Versicherte sind wirk-sam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung ge344ndert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat er dies best344-tigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung 10 - 7 - von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren 334bertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Ges-taltungsspielraumes getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch f374r Zugrundelegung der fiktiven, sich bei Vollendung des 63. Lebensjahres ergebenden Versorgungsrente (BGHZ 178, 101 Tz. 39-45), die Festschreibung der Rechengr366337en, wie etwa des Entgelts, des Familienstandes und der Steuerklasse, zum Umstel-lungsstichtag (BGHZ aaO Tz. 46 ff.). Im Falle der Kl344gerin ist hierzu im 334brigen anzumerken, dass sie nicht geltend gemacht hat, dass sich bei ihr pers366nlich zwischen dem Umstellungsstichtag und dem Renteneintritt 304nderungen der Steuerklasse oder nennenswerte Gehaltserh366hungen ergeben h344tten. Weiter begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass den rentennahen Versicherten lediglich im Rahmen einer Besitz-standsregelung die Vorteile aus der Halbanrechnung von Vordienstzei-ten belassen werden, eine Vollanrechnung aber nicht stattfindet (BGHZ aaO Tz. 54-59). Im Einzelnen wird erg344nzend auf die Ausf374hrungen in den genannten Senatsurteilen, die sich auch zu den weiteren Revisions-angriffen der Kl344gerin verhalten, verwiesen. 11 2. Es liegt keine unzul344ssige R374ckwirkung darin, dass die am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger ver366ffentlichte neue Satzung der Be-klagten die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem Umstellungsstichtag am 13. November 2001 im so genannten Altersvorsorgeplan auf die Systemumstellung geeinigt 12 - 8 - und dies auch ausreichend 366ffentlich gemacht. Insofern war ein schutz-w374rdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung 374ber den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand h344tten, nicht mehr begr374ndet. 3. Anders als die Revision meint, versto337en die 334bergangsrege-lungen f374r rentennahe Versicherte in der neuen Satzung der Beklagten auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip der Normenklarheit oder das Transparenzgebot aus 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. M344rz 2000 (1 BvR 1136/96 - VersR 2000, 835 unter 2 c, cc) ange-merkt, dass das fr374here Satzungswerk der Beklagten eine Komplexit344t erreicht habe, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr erm366gli-che, zu 374berschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Ver344nderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die H366he der Leistungen auswirkten. Eine weitere Zunahme dieser Komple-xit344t k366nne an verfassungsrechtliche Grenzen sto337en, sei es weil die Ar-beitnehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes ( Art. 12 Abs. 1 GG ) in unzumutbarer Weise behindert w374rden, sei es weil sich die sachliche Rechtfertigung f374r Ausdifferenzierungen im Normenge-flecht nicht mehr nachvollziehen lasse und somit die Beachtung des all-gemeinen Gleichheitssatzes ( Art. 3 Abs. 1 GG ) nicht mehr gew344hrleistet werden k366nne. Das Bundesverfassungsgericht hat die fr374here Satzung der Beklagten aber trotz dieser Bedenken als gerade noch rechtlich hin-nehmbar bewertet. Soweit die 334bergangsregelungen der 247247 78 und 79 VBLS darauf zur374ckgreifen, kann insoweit nichts anderes gelten. Im 334b-rigen ist das seit der Systemumstellung g374ltige Punktesystem dadurch gekennzeichnet, dass es die Rentenentwicklung im Gegensatz zum fr374-heren Gesamtversorgungssystem weitgehend von externen Faktoren 13 - 9 - abgekoppelt und damit eine insgesamt 374berschaubarere Regelung ge-troffen hat. Dass die 334bergangsvorschriften f374r rentennahe Versicherte dennoch auf die komplizierten Bestimmungen der fr374heren Satzung der Beklagten zur374ckgreifen, dient allein dem Ziel, dieser Gruppe von Versi-cherten einen weitergehenden Besitzstandsschutz zu gew344hren als der Gruppe der rentenfernen Versicherten. 4. Wegen der Angriffe der Kl344gerin auf die mit der 19. Satzungs-344nderung vom 10. November 1983 (BAnz Nr. 53 vom 15. M344rz 1984) ab dem 1. Januar 1985 eingef374hrte Nettobegrenzung der Versorgungsrente nach 247 41 Abs. 2c Satz 1 lit. a-e VBLS a.F. und die insoweit zu ber374ck-sichtigenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344ge verweist der Senat auf seine Entscheidung BGHZ 103, 370, 383 ff. und das Senatsur-teil vom 10. Dezember 2003 (IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 b, bb). 14 - 10 - 15 III. Auf die Revision der Beklagten waren das Berufungsurteil auf-zuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Kla-ge abzuweisen. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausf374hrungen ver-wiesen. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, ist ein unzu-l344ssiger Eingriff in verfassungsrechtlich gesch374tzte Rechte der Kl344gerin nicht ersichtlich. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2006 - 2 C 16/06 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2007 - 6 S 61/06 -
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