BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 231/09 Verk374ndet am: 14. Dezember 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Ga Der Gesch344digte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einsch344tzung des vorgerichtlichen Sachverst344ndi-gen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverst344ndigen entsprechende Reparatur durchzuf374hren, deren Kosten den Wiederbeschaf-fungswert nicht 374bersteigt. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09 - LG Hannover AG Burgwedel - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 2. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kl344gerin mehr als 38 200 nebst Zinsen hieraus zugesprochen worden sind. Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 22. Mai 2008 zur374ck-gewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerin 95% und die Beklagte 5%. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsun-fall vom 9. Mai 2007, f374r den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfall-verursachers dem Grunde nach unstreitig haftet. 1 - 3 - Die Kl344gerin beauftragte am 10. Mai 2007 einen Sachverst344ndigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. In dem Gutachten er-mittelte dieser voraussichtliche Reparaturkosten in H366he von 3.746,73 200 brutto, einen Wiederbeschaffungswert in H366he von 2.200 200 und einen Restwert in H366-he von 800 200. 2 Die Kl344gerin hat das Fahrzeug den Vorgaben des Sachverst344ndigen ent-sprechend - allerdings unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gegen Zahlung von 2.139,70 200 brutto reparieren lassen und bis Anfang Juni 2008 weiter ge-nutzt. Die Beklagte hat der Kl344gerin die Nebenkosten, die Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentsch344digung f374r 15 Tage in H366he von 38 200 t344glich er-stattet. Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin weitere 720,30 200 Reparaturkosten sowie erstinstanzlich f374r weitere zwei Tage und zweitinstanzlich f374r einen weiteren Tag Nutzungsausfallentsch344digung verlangt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht nur die tats344chlich angefallenen Reparaturkosten, sondern fiktive Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts zu zahlen. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrags in H366-he von 758,30 200 nebst Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Zinsen teilweise abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Beklagten weitere 720,30 200 Reparaturkosten zu. Ein erforderlicher Reparaturaufwand bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs k366nne grunds344tzlich verlangt werden, wenn die durch Sachverst344ndigengutachten ermittelten Reparaturkos-ten diesen Betrag 374berstiegen und der Gesch344digte durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringe, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen wolle. Diese Voraussetzungen l344gen nach dem Gut-achten des Gerichtssachverst344ndigen vor. Das Fahrzeug der Kl344gerin sei unter Verwendung von Gebrauchtteilen fachgerecht repariert worden, da die verwen-deten Ersatzteile den besch344digten Fahrzeugteilen gleichwertig seien. 5 Der Kl344gerin stehe auch die beanspruchte Nutzungsentsch344digung f374r einen weiteren Tag, insgesamt also f374r 16 Tage, zu. 6 II. Die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht der Kl344gerin weitere Reparaturkosten in H366he von 720,30 200 zugesprochen hat. Hinsichtlich der zus344tzlichen Nutzungsausfallentsch344digung f374r einen weiteren Tag ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden. 7 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin k366nne 374ber die bereits ersetzten Reparaturkosten in H366he von 2.139,70 200 hinaus von der Be-klagten die Erstattung weiterer Reparaturkosten in H366he von 720,30 200 verlan-gen, steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. 8 - 5 - Insoweit begehrt die Kl344gerin den Ersatz fiktiver Reparaturkosten in H366he von bis zu 130% des vom Sachverst344ndigen ermittelten Wiederbeschaffungswerts, obwohl f374r die tats344chlich durchgef374hrte Reparatur nur Kosten in H366he von 2.139,70 200 angefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats k366nnen je-doch Reparaturkosten, die 374ber dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur so genannten 130%-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tat-s344chlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertm344-337ig in einem Umfang durchgef374hrt wird, wie ihn der Sachverst344ndige zur Grund-lage seiner Kostensch344tzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 5 ff.). Entgegen der Auffassung der Kl344gerin ist damit nicht die generelle M366glichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung bis zur 130%-Grenze er366ffnet. Die Kl344gerin kann mithin 374ber die bereits gezahlten kon-kret angefallenen Reparaturkosten hinaus nicht den Ersatz weiterer Reparatur-kosten verlangen. 2. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Kl344gerin Nutzungsausfall in H366he von 38 200 f374r einen weiteren Tag zugesprochen hat. 9 a) Die Bemessung der H366he des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter erhebliches Vor-bringen der Parteien unber374cksichtigt gelassen, Rechtsgrunds344tze der Scha-densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3 m.w.N.). Im Streitfall ist die Sch344tzung des Tatrichters revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insbesondere der Kl344gerin nur den 10 - 6 - im Berufungsrechtszug beantragten weiteren Nutzungsausfall f374r einen Tag zuerkannt, also nicht einen Nutzungsausfall sowohl hinsichtlich des Unfalltags als auch hinsichtlich des Tags, an welchem das reparierte Fahrzeug aus der Werkstatt abgeholt wurde. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht den Nutzungsausfall auch f374r die Zeit zugesprochen hat, in der die Kl344gerin wegen ihres Fahrradunfalls verletzt war, weil ihr Ehemann das Fahr-zeug (auch) benutzt hat und davon auszugehen ist, dass er sie w344hrend dieser Zeit - etwa bei notwendigen Arztbesuchen - bef366rdert h344tte. b) Die Revision ist auch nicht deswegen begr374ndet, weil die Beklagte gegen den Anspruch auf Zahlung weiterer Nutzungsausfallentsch344digung die Aufrechnung mit 374berzahlten Reparaturkosten erkl344rt hat. Die Kl344gerin hat im Streitfall n344mlich nicht nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungs-aufwands in H366he von 1.400 200; ihr steht vielmehr der Ersatz der von der Be-klagten gezahlten Reparaturkosten in H366he von 2.139,70 200 zu. 11 Zwar ist die Instandsetzung eines besch344digten Fahrzeugs in aller Regel wirtschaftlich unvern374nftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30% 374ber dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturw374rdig ist, kann der Gesch344digte vom Sch344diger grunds344tzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. L344sst der Gesch344digte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so k366n-nen die Kosten nicht in einen vom Sch344diger auszugleichenden wirtschaftlich vern374nftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Gesch344digten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvern374nftigen Teil aufgespal-ten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6). In sei-nem Urteil vom 10. Juli 2007 hat der Senat offen gelassen, ob der Gesch344digte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tats344ch- 12 - 7 - lich gelingt, entgegen der Einsch344tzung des Sachverst344ndigen die von diesem f374r erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuf374hren, wie ihn der Sachverst344ndige zur Grundla-ge seiner Kostensch344tzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.). Im Streitfall 374bersteigen die tats344chlich angefallenen Reparaturkosten in H366he von 2.139,70 200 selbst bei Ber374cksichtigung eines nach der Reparatur verbleibenden Minderwerts von 50 200 den vom vorgerichtlichen Sachverst344ndi-gen ermittelten Wiederbeschaffungswert nicht. Jedenfalls unter solchen Um-st344nden, bei denen zwar die vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Reparaturkos-ten 374ber der 130%-Grenze liegen, es dem Gesch344digten aber - auch unter Ver-wendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sach-verst344ndig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuf374hren, deren Kosten den Wie-derbeschaffungswert nicht 374bersteigen, kann ihm aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparatur-kosten nicht verwehrt werden. Die entsprechende Bewertung des Berufungsge-richts, welche in Einklang mit dem Gutachten des Gerichtssachverst344ndigen und der Stellungnahme des vorgerichtlichen Sachverst344ndigen vom 13. Juni 2008 steht, bewegt sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach 247 287 ZPO und l344sst keine Rechtsfehler erkennen. Der Kl344gerin stehen mithin die konkret angefallenen Kosten der Reparatur zu, die seitens der Beklagten be-reits erstattet worden sind. 13 - 8 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Burgwedel, Entscheidung vom 22.05.2008 - 9 C 6/08 - LG Hannover, Entscheidung vom 01.07.2009 - 12 S 42/08 -
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