BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 231/09 vom 31. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzli-che Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Mieterh366hungsverlangen regelm344337ig auch dann den Anforderungen des 247 558a BGB gen374gt, wenn der Mietspiegel, auf den in dem Erh366hungsverlangen Bezug genommen wird, nicht beigef374gt ist, sofern der Mietspiegel allgemein zug344nglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 15). Allgemein zug344ng-lich ist der Mietspiegel auch dann, wenn er gegen eine geringe Schutzgeb374hr von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird (Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 6; Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/06, NZM 2010, 40 Rn. 10 f.). 2 So ist es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Mietspiegel der Stadt Wiesbaden von dem Mieterschutzverein e.V. und der 3 - 3 - Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundst374ckseigent374mer gegen eine Schutzgeb374hr von 3 200 an jedermann abgegeben. 4 Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es grunds344tzlich keines Hinweises in dem Mieterh366hungsverlangen auf die Stellen, bei denen der Miet-spiegel erh344ltlich ist. Denn die Existenz von Mietervereinigungen und Grund-st374ckseigent374merverb344nden ist allgemein bekannt. Die Adresse und die 326ff-nungszeiten der Gesch344ftsstellen der genannten Vereinigungen zu ermitteln, ist dem Mieter regelm344337ig zumutbar. Ob dies - wie die Revision meint - anders zu sehen w344re, wenn es in der Person des Mieters liegende Gr374nde (Al-ter/Krankheit) verhinderten, dass dieser sich die erforderlichen Informationen zum Erhalt des Mietspiegels verschafft, ist eine der Bewertung des Tatrichters obliegende Frage des Einzelfalls, die sich einer generellen Betrachtung ent-zieht. Im Streitfall sind derartige in der Person des Beklagten liegende Hinde-rungsgr374nde weder vom Berufungsgericht festgestellt noch vorgetragen wor-den. - 4 - 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 5 Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.03.2009 - 92 C 9061/08-82 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.07.2009 - 2 S 36/09 -
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