BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 231/09 vom 2. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockm366ller am 2. M344rz 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts K366ln vom 27. Oktober 2009 wird verworfen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Wert: bis 16.000 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des D. S. (im Folgenden: Schuldner). Die Beklagte, die Ehefrau des Schuldners, begehrt mit der allein den Gegenstand des Beschwerdever-fahrens bildenden Widerklage die Feststellung einer Forderung von 184.000 200 zur Insolvenztabelle. Der Schuldner war Eigent374mer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundst374cks, auf dem die Beklagte an ver-schiedenen Wochentagen einen "Swinger-Club" betrieb. Sie behauptet, dem Schuldner insgesamt 184.000 200 darlehensweise f374r Umbauma337-nahmen an dem Grundst374ck sowie zur Begleichung seiner Kreditver- 1 - 3 - pflichtungen zur Verf374gung gestellt zu haben. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. II. Die Beschwerde ist unzul344ssig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 374bersteigt 20.000 200 nicht, 247 26 Nr. 8 EGZPO. 2 1. F374r die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren ma337gebend. Nach 247 182 InsO be-stimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststel-lung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgl344ubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse f374r die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl f374r den Geb374hren- als auch f374r den Zust344ndigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch f374r die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 unter II 1). 3 Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zul344ssigkeitspr374fung ohne Bindung an eine vorherige Streitwertfestsetzung durch das Beru-fungsgericht von Amts wegen zu bestimmen. Es obliegt dem Beschwer-def374hrer darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsich-tigten Revision die 304nderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 200 374bersteigt (BGH aaO). Dabei ist regelm344337ig auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels 4 - 4 - abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, VersR 2001, 731 unter II 2; Graf/Schlicker, InsO 2. Aufl. 247 182 Rn. 8). 2. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 8. Dezember 2009 der Wert der Beschwer 20.000 200 374berschritt. Zwar hatte das Berufungsgericht den Streitwert mit Beschluss vom 24. M344rz 2009 vorl344ufig auf 62.000 200 festgesetzt und diesen Wert dann auch im Berufungsurteil 374bernommen. Hierbei hat es bei der von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Forderung von 184.000 200 die Quote nach 247 182 InsO "in Ermangelung verl344sslicher Anhaltspunkte derzeit auf 1/3 des behaupteten Anspruchs, mithin auf rund 62.000 200" gesch344tzt. Diesen Wert hat die Beklagte auch ihrer Nichtzulassungsbe-schwerde zugrunde gelegt. 5 Tats344chlich ist mit einer derartigen Quote von 1/3 aber nicht zu rechnen. Im Rahmen seiner Sch344tzungsbefugnis bei der Wertbestim-mung hat das Gericht s344mtliche Erkenntnism366glichkeiten auszusch366pfen (BGH aaO unter II 3). Insbesondere kann es die Insolvenzakten beizie-hen und auswerten sowie eine Auskunft des Insolvenzverwalters einho-len (BGH aaO), wovon der Senat hier jeweils Gebrauch gemacht hat. Hieraus ergibt sich, dass sich in der Masse ausweislich des Berichts des Kl344gers an das Insolvenzgericht vom 7. Dezember 2009 ein Betrag von 66.297,41 200 befand. Nach 247 53 InsO sind aus der Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkei-ten vorweg zu berichtigen. Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens z344h-len nach 247 54 Nr. 1 InsO zun344chst die Gerichtskosten, die sich auf 2.696 200 belaufen. Hinzu kommen nach 247 54 Nr. 2 InsO die Verg374tungen und Auslagen des Kl344gers. Seine Verg374tung als vorl344ufiger Insolvenz- 6 - 5 - verwalter wurde durch das Insolvenzgericht auf 11.873,30 200 festgesetzt. Eine Festsetzung seiner Verg374tung als Insolvenzverwalter fehlt bisher. Ausgehend von Aktiva in H366he von 66.297,41 200 berechnet sich nach 247 2 Abs. 1 InsVV die Regelverg374tung mit 17.390,82 200. Auch ohne Ber374ck-sichtigung von Zuschl344gen nach 247 3 InsVV ergibt sich zuz374glich der Aus-lagenpauschale nach 247 8 Abs. 3 InsVV mit 30% der Regelverg374tung, hier 5.217,25 200, sowie der Mehrwertsteuer eine Gesamtverg374tung von 26.903,60 200. Unter Hinzurechnung von 2.000 200 Steuerberaterkosten als sonstiger Masseverbindlichkeit nach 247 55 InsO liegen die Forderungen der Massegl344ubiger insgesamt bei 43.472,90 200, so dass f374r die 374brigen Gl344ubiger eine freie Masse von 22.824,51 200 verbleibt. Die festgestellten Forderungen der 374brigen Insolvenzgl344ubiger nach 247 38 InsO liegen bei 76.977,04 200. Zuz374glich der von der Beklagten geltend gemachten 184.000 200 bel344uft sich die Summe der geltend ge-machten Forderung auf 260.977,04 200. Der Anteil der Forderung der Be-klagten liegt bei 70,5%, so dass sie von der freien Masse - selbst ohne 7 - 6 - Ber374cksichtigung der Verfahrenskosten - allenfalls einen Betrag von 15.977,16 200 beanspruchen k366nnte. Ihre Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des 247 97 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 21.11.2008 - 9 O 120/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.10.2009 - 15 U 61/09 -
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