ECLI:DE:BGH:2016:091216UVZR231.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 231/15 Verkündet am: 9. Dezember 2016 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NAV § 12 Abs. 1 Die Duldungspflicht des § 12 Abs. 1 NAV besteht nicht nur hinsichtlich so l- cher Leitungen, die der eigenen Versorgung dienen, sondern auch insoweit, als die Versorgung Dritter eine Leitungsführung über das in Anspruch g e- nommene Grundstück erforderlich macht. NAV § 12 Abs. 5 § 12 Abs. 5 NAV erfasst nur die im Eigentum der öffentlichen Hand stehe n- den, dem öffentlichen Verkehr eröffneten Verkehrswege und Verkehrsfl ä- chen, nicht dagegen im Privateigentum stehende Wege, die dem öffentl i- chen Verkehr gewidmet sind. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 231/15 - OLG München LG Augsburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Oberla n- desgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 22. September 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu r Verhandlung und neuen Entschei dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die unter zwei Wegegrun d- stücken mit der Bezeichnung Flur - Nr. 4217/2 und Flur - N r. 1242/2 für den B e- trieb eines BOS - Mastes verlegte Stromleitung zu entfernen und es zu unterla s- 1 - 3 - sen, unter diesen Wegen ein 0,4 - kV - Kabel sowie anderweitige Versorgungsle i- tungen für den Betrieb des BOS - Mastes hindurchzuführen. Das Oberlandesg e- richt hat die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Klag e- abweisung. Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des B erufungsgerichts besteht keine Duldungsverpflic h- tung der Klägerinnen. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 12 Abs. 1 NAV, da sie nicht Anschlussnehmerinnen seien; die Versorgung der Klägerinnen mit Strom erfolge über ein separates Hauptstromkab el. Zudem se i- en die beiden Wegegrundstücke, bei denen es sich um öffentliche Feld - und Waldwege handle, als öffentlicher Verkehrsraum gemäß § 12 Abs. 5 NAV von der Duldungspflicht ausgenommen . II. Der die Berufung zurückweisende Beschluss ist aufzuhe ben und die S a- che zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen , weil er keine der Vorschrift des § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO entspr e- chende Darstellung enthält. Die tatbestandlichen Feststellungen in den Grü n- den des Zurückwei sungsbeschlusses reichen nicht aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. 2 3 - 4 - 1. Der für das Revisionsverfahren maßgebliche Prozessstoff bestimmt sich nach § 559 ZPO. Danach ist Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts grunds ätzlich nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil ei n- schließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll erschließt. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand des Revis i- onsverfahrens ein die Berufung gemäß § 5 22 Abs. 2 ZPO zurückweisender B e- schluss ist, da dieser an die Stelle des Berufungsurteils tritt. Deshalb müssen die tatsächlichen Grundlagen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, aus dem Berufungsurteil oder dem Zurückweisungsbeschluss ersichtli ch sein, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen. Dabei reicht für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach - und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Bezugnahme auf die ta t- sächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil aus. 2. Eine revisionsrechtliche Prüfung ist nicht möglich, wenn tatbestandl i- che Darstellungen in dem Berufungsurteil oder in dem Zurückweisungsb e- schluss völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind, dass sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsg e- richts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen. In diesen Fällen ist das Ber u- fungsurteil bzw. der Zurückweisungsbeschluss von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW - RR 2003, 1290, 1291; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, NJW 2015, 1167 Rn. 15). Dabei ist der Grund für das Fehlen tatbestandlicher Feststellungen ohne Bedeutung, et wa wenn das Berufungsgericht von einer Sachverhaltsdarstellung deswegen abg e- sehen hat, weil es die Rechtsmittelbeschwer falsch eingeschätzt hat (vgl. für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Senat, Beschluss vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 320 8) , wie es sich im vorliegenden Fall verhalten 4 5 - 5 - dürfte. Das für die Bemessung der Beschwer des Beklagten maßgebliche Int e- resse an der Abänderung des Berufungsurteils richtet sich hier nach den Ko s- ten für die Entfernung des Kabels (Beseitigungsverpflichtung) sowie den Kosten einer anderweitigen Verlegung der Leitung (Unterlassungsverpflichtung) . Der dafür e rforderliche Aufwand liegt nach den glaubhaft gemachten Angaben de r Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weit über dass die Wertg re nze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EG ZPO überschritten ist. 3. Von welchen tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen G e- richts das Berufungsgericht ausgegangen ist, lässt sich dem Zurückweisung s- beschluss nicht entnehmen. Er enth ält weder eine Sachverha ltsdarstellung noch zumindest eine Bezugnahme nach § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die ta t- sächlichen Feststellungen des Landgerichts. Eine solche kann nicht in dem - und Rechtsl a- amit wird allein das Ergebnis der rechtlichen Prüfung durch das Berufungsgericht mitgeteilt; er besagt aber nichts darüber, auf we l- chen tatsächlichen Feststellungen dieses Ergebnis beruht. Soweit sich in den rechtlichen Erörterungen des Zurückweisungsbesch lusses punktuell Tats a- chenmitteilungen finden, reichen diese nicht aus, um sich den der Entscheidung zugrunde liegende n Sachverhalt in seiner Gesamtheit zu erschließen . III. In der Berufungsverhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit h a- ben, sic h mit den Argumenten der Revisionsbegründung und den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 auseinanderzusetzen. U n- ter Zugrundele gung des von der Beklagten in dem Nichtzulassungsbeschwe r- 6 7 - 6 - deverfahren mitgeteilten Sachverhalts (vgl. Se nat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 8; Beschluss vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208) weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin: 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht de r Annahme einer Duldungspflicht der Klägerinnen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NAV nicht entgegen, dass ihre Grundstücke nicht über das streitgegenständliche Stro m- kabel, sondern durch ein separates Hauptstromkabel mit Strom versorgt we r- den. Die Klägerinnen s ind gemäß § 1 Abs. 2 NAV Anschlussnehmerinnen, da ihre Grundstücke über das separate Hauptstromkabel an das Niederspa n- nungsnetz der Beklagten angeschlossen sind. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NAV haben Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der ör t- lichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu - und For t- leitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke unentgeltlich zuzulassen. § 12 Abs. 1 NAV hat im Wesentlichen inhaltsgleich die bis zum 7. November 2006 gültige Regelung des § 8 Abs. 1 AVBEltV übernommen (BR - Drucks. 376/06, 47). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 8 AVBEltV ist die dem Grundeigentümer auferlegte allgemeine unentge ltliche Duldungspflicht eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums. Die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen versorgten Anschlussnehmer stellen innerhalb eines Versorgungsgebiets aus technisch - wirtschaftlichen Gründen e ine Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereit gehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erfo r- derndes Netz mit Strom versorgt werden kann (BGH, Urteil vom 28. April 2010 8 9 - 7 - - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802 Rn. 11). Daher muss der jenige, der als A n- schlussnehmer an den Vorteilen der öffentlichen Stromversorgung teilnimmt oder teilnehmen will, auch zu deren - kostengünstigen - Schaffung und Au f- rechterhaltung ohne Entgelt durch die Zurverfügungstellung seiner Grundstücke beitragen. Da s gilt - anders als das Berufungsgericht meint - nicht nur hinsich t- lich solcher Leitungen, die der eigenen Versorgung dienen, sondern auch ins o- weit, als die Versorgung Dritter eine Leitungsführung über das in Anspruch g e- nommene Grundstück erforderlich mach t (BGH, Urteil vom 4. Februar 1976 - VIII ZR 167/74, BGHZ 66, 62, 65; Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 373/89, NJW - RR 1991, 841, 842 ; vgl. auch BT - Drucks. 76/79, 46). 2. Gegen eine Pflicht zur Duldung der Stromleitung spricht auch nicht, dass die h ier im Streit stehenden Wegegrundstücke selbst nicht an das Stro m- netz angeschlossen sind. Die Duldungspflicht des Eigentümers betrifft nicht nur die Grundstücke, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NAV), son dern gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NAV auch solche Grundstücke, die von dem Eigentümer in wirtschaftlichem Zusa m- menhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden. Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist weit zu verstehen. Rege l- mäßig besteht ein solcher Zusammenhang, wenn das Grundstück unmittelbar an das an das Netz angeschlossene Grundstück angrenzt (Morell, Handbuch der Leitungs - und Wegerechte, 0120 S. 8; Hartmann/Blumenthal - Barby, in Danner/Theobald, Energierecht , Band 1, § 12 NAV Rn. 18). Nach dem von der Beklagten in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mitgeteilten Sachve r- halt grenzen die im Eigentum der Klägerinnen stehenden Wegegrundstücke unmittelbar an weitere - an die Stromversorgung an geschlossene - Grundst ü- ck e der Klägerinnen an. Zudem ist der Entscheidung des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass die Wege im Anliegergebrauch der Klägerinnen stehen . Da 10 - 8 - die Wege somit der Nutzung der anliegenden Grundstücke der Klägerinnen dienen , liegt ein wirtschaftlicher Zusa mmenhang im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NAV vor. 3. Eine Duldungspflicht der Klägerinnen ist nicht gemäß § 12 Abs. 5 NAV ausgeschlossen. Nach § 12 Abs. 5 NAV gelten die Absätze 1 bis 4 des § 12 NAV nicht für öffentliche Verkehrswege und Ve rkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Ve r- kehrsflächen bestimmt sind. Der Begriff der öffentlichen Verkehrswege und Sinne der Straßengesetze der Länder. § 12 Abs. 5 NAV erfasst nur die im E i- gentum der öffentlichen Hand stehenden, dem öffentlichen Verkehr eröffneten Verkehrswege und Verkehrsflächen, nicht dagegen im Private igentum stehende Wege, d ie dem öffe ntlichen Verkehr gewidmet sind. a) Die Vorschrift des § 12 Abs. 5 NAV entspricht der Vorgängerregelung des § 8 Abs. 6 AVBEltV (BR - Drucks. 367/06, 48). Nach der Begründung des Verordnungsgebers zu dem am 1. April 1980 in Kraft getretenen § 8 Abs. 6 AVB EltV sollte mit der Ausnahmeregelung der bisherigen Praxis beim Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen Rechnung getragen werden und das System der Gestattungsverträge unbe rührt bleiben (BR - Drucks. 76/79, 48). Die Inanspruchnahme von öffent lichen Verkehrswegen sollte damit anderen Regeln folgen als die Inanspruchnahme von privaten Grundstücken innerhalb des Versorgungsgebietes. Während der Verordnung s- geber eine Duldungspflicht der betroffenen Kunden und Anschlussnehmer aus der Sozialpflichti gkeit ihrer im Versorgungsgebiet gelegenen Grundstücke he r- 11 12 13 - 9 - geleitet hat (BR - Drucks. 76/79, 46), hat er für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen eine solche Duldungspflicht nicht begründen wollen, sondern für deren Inanspruchnahme weiterhin nach der überkommenen Praxis der G e- stattungsverträge, wie sie etwa auch in § 8 Abs. 10 BFStrG vorausgesetzt wird, verfahren wollen (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802 Rn. 18). b) Dafür, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung de s § 12 Abs. 5 NAV allein die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden öffentlichen Ve r- kehrswege und Verkehrsflächen im Blick hatte, spricht, dass nur für diese ein - Drucks. 76/79, 48) bestand. Die öffen t- liche Hand ha tte seit jeher die Nutzung ihrer Straßen und Wege durch die Ve r- sorgungsunternehmen mittels Gestattungs - bzw. Konzessionsverträgen ger e- gelt. Die Inanspruchnahme von Bundes - , Landes - und Kreisstraßen für elektr i- sche Leitungen erfolgte auf der Grundlage von G estattungsverträgen (für die Bundesfernstraßen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1968 - IV C 100.65, juris Rn. 12). Seit 1968 hat dies zur Entwicklung von zwischen der Versorgungswir t- schaft und den zuständigen Behörden vereinbarten Vertragsmustern geführt, auf deren Grundlage die Benutzung von Bundes - und weitgehend auch von Landes - und Kreisstraßen geregelt wurde (Ahnis/Bartsch, IR 2013, 122; Morell, Handbuch der Leitungs - und Wegerechte, 0110, S. 2 ff.). Auch zwischen den Gemeinden und den Versorgungsunter nehmen bestanden schon frühzeitig ve r- tragliche Regelungen. Bereits Ende des 19. Jahrhunderts schlossen die G e- meinden die ersten Konzessionsverträge mit den Elektrizitätsunternehmen. Im Laufe der Jahre wuchs deren Bedeutung für die Gemeinden als Instrument der Einflussnahme auf die örtliche Elektrizitätsversorgung an (Templin, Recht der Konzessionsverträge, S. 50 ff., 118). Mit dem Abschluss von Konzessionsve r- trägen, die weitgehend auf der Grundlage von Musterkonzessionsverträgen 14 - 10 - abgeschlossen werden (Morell , Handbuch der Leitungs - und Wegerechte, 0110, S. 3), verfolgen die Gemeinden das Ziel, entsprechend ihrer Verpflichtung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Versorgung der Bevölkerung mit Energie s i- cherzustellen und eine angemessene Vergütung (Konzessionsabga ben) für die Benutzung der gemeindlichen Wege durch das Energieversorgungsunterne h- men zu erhalten (Theobald in Danner/Theobald, Energierecht, Band 1, § 46 EnWG Rn. 9; Templin, Recht der Konzessionsverträge, S. 50 ff.). Dieses Sy s- tem von Gestattungs - und Ko nzessionsverträgen wollte der Verordnungsgeber unangetastet lassen. Demgegenüber liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Veror d- nungsgeber auch die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten privaten Weg e- grundstücke von der Duldungspflicht nach § 12 Ab s. 1 NAV ausnehmen und innerhalb der bestehenden Solidargemeinschaft (vgl. Senat, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802 Rn. 11) deren Eigentümern gegenüber den sonstigen Grundstückseigentümern eine privilegierte Stellung zukommen lass en wollte. Gegen eine Einbeziehung des privaten Wegeeige n- tümers in die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 5 NAV spricht, dass dies zu einer Regelungslücke führen würde. Da gerade die Nutzung des öffentlichen Wegenetzes zur Verlegung von Versorgungsleitungen un d für die Versorgung von Letztverbrauchern erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - KZR 43/07, RdE 2009, 378, 379; Salje in Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, 2. Aufl., Kap. 58 Rn. 29), hat der Gesetzgeber für die Gemei n- den du rch den in § 46 Abs. 1 EnWG geregelten Kontrahierungszwang siche r- gestellt, dass diese ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet durch Vertrag zur Verf ügung stellen. Eine dem korrespondi e- rende Verpflichtung besteht für den privaten Eigentümer eines im Gemeindeg e- 15 - 11 - biet gelegenen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegegrundstücks dag e- gen nicht. Wäre er zugleich von der Duldungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 NAV ausgenommen, könnte er - sieht man von der nur unter engen Voraussetzu n- gen und nur als letztes Mittel möglichen Enteignung nach § 45 EnWG ab - frei darüber entscheiden, ob er sein Wegegrundstück für die Inanspruchnahme durch Energieversorgungsleitungen dur ch einen entgeltlichen Gestattungsve r- trag zur Verfügung stell t oder nicht. Damit wäre er nicht nur gegenüber den E i- gentümern sonstiger privater Grundstücke, die über § 12 Abs. 1 NAV zur u n- entgeltlichen Duldung verpflichtet sind, sondern auch gegenüber der Gemeinde, die gemäß § 46 Abs. 1 EnWG einem Kontrahierungszwang unterliegt, bevo r- zugt. Angesichts der Intention des Verordnungsgebers, im Interesse der A n- schlussnehmer an einer möglichst günstigen Stromverso rgung (vgl. BR - Drucks. 76/79, 46) Versorgungsunter nehmen eine kostenlose Inanspruchnahme der in dem Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke der Anschlussnehmer zum Zwecke der Leitungsverlegung zu ermöglichen, kann nicht davon ausgegangen - 12 - werden, dass der Gesetzgeber den privaten Eigentümer eines dem öf fentlichen Verkehr gewidmeten Wegegrundstücks auf Kosten einer leistungsfähigen und kostengünstigen öffentlichen Energieversorgung des Gemeindegebietes von einer Inanspruchnahme ausnehmen wollte. Stresemann Weinland Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 01.04.2015 - 102 O 1254/13 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 22.09.2015 - 27 U 1523/15 -
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