ECLI:DE:BGH:2018:150518UVIZR231.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 231/17 Verkündet am: 15. Mai 2018 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVG § 17; StVO § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 "Anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt . Darunter fällt nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern jede n- falls auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der VI. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin geg en das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz weiteren Sachschadens nac h einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug vorwärts auf einem rechtwinklig zur Fahrbahn angeordneten Parkplatz geparkt. D er Beklagte zu 2 hatte sein von dem Beklagten zu 1 gehaltenes und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversiche r- tes Fahrzeug am gegenüberliegenden Fahrbahnrand entgegen der Fahrtric h- tung abgestellt; v or seinem Fahrzeug stand ein weiteres Fahrzeug. Die Klägerin parkte rückwärts in einem Linksbogen mit der Absicht aus , sodann auf der G e- genfahrbahn in Fahrtrichtung w e iterzufahren. Dabei kollidierte sie mit dem B e- klagten zu 2, der ebenfalls rückwärts fuhr , um ausparken zu können . Zum Zei t- punkt des Zusammenstoßes befand sich das Fahrzeug des Beklagten zu 2 noch in Rückwärts bewegung . 1 2 - 3 - Vorgerichtlich regulierte die Beklag te zu 3 die der Höhe nach nicht mehr in Streit stehenden Schadenspositionen der Klägerin auf der Grundlage einer Haftungsquote von einem Drittel zu deren Lasten. Mit ihrer Klage macht die Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die res tlichen zwei Drittel geltend. Das Amtsgericht hat d er Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % teilweise stattgegeben. Die Berufung der Klägerin hat das Landg e- richt zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche Zinsen und Freistellung von Anwaltskosten) weiter . Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin über den vom Amtsgericht auf der Grundlage einer Haf tungsquote von 50 % zugesprochenen Betrag kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten s owohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 2 gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO verstoßen . Die Klägerin habe rückwärts über beide Fahrbahnen ausgeparkt, obwohl sie zuvor erkannt gehabt habe, dass der Beklagte zu 2 zu seinem Auto gegangen und eingestiegen sei und vor einer Weiterfahrt zunächst würde zurückstoßen müssen. Der Beklagte zu 2 sei aus seiner Parkposition heraus über eine Strecke von ca. zehn Metern rückwärts gefahren, ohne den rückwärtigen Verkehrsraum mit der erforderlichen besonders hohen Sorgfalt zu 3 4 5 6 - 4 - beobachten. Dabei habe er seine Rückwärtsfahrt begonnen, als die Klägerin ihren Rück wärtsfahrvorgang etwa zur Hälfte abgeschlossen gehabt habe. Die gesteigerten Sorgfaltspflichten der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO gä l- ten nicht nur gegenüber dem fließenden Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehme rn und damit auch für die vorliegende Konstellation einer Kollision zwischen einem aus einem Parkplatz rückwärts auf die Straße einfahrenden Fahrzeug und einem am gegenüberli e- genden Fahrbahnrand rückwärts ausparkenden weiteren Fahrzeug. Dagegen fände die R echtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sog. Parkplatz - Unfällen hier keine Anwendung. Selbst wenn man der Auffassung folgen wolle, dass § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO allein den fließenden Verkehr schützten, fü h- re dies zu keinem anderen Ergebnis, da sich beide Verkehrsteilnehmer dann am Maßstab des § 1 Abs. 2 StVO (Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme) messen lassen müssten. Unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sei eine Ha f- tungsquote von 50:50 angemessen (§ 17 Abs. 1 StVG). II. D ie Revision ist unbegründet. 1. Die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG ist - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Rev i- sionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden U m- stände vo llständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulä s- sige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7; vom 26. Januar 2016 - VI ZR 7 8 9 10 - 5 - 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 10; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, NJW 2014, 3097 Rn. 18). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstre i- tigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einze l- falls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben . I n erster Lin ie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben . E in Faktor bei der Abwägung ist d a- bei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, aaO; vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, aaO; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO). 2. Nach diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Berufungsg e- richts nicht zu beanstanden. a) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht auch der Klägerin im Verhältnis zum Beklag ten zu 2 einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO zur Last gelegt. Nach § 9 Abs. 5 StVO hat sich der Führer eines Fah r- zeugs beim Rückwärtsfahren, nach § 10 Satz 1 StVO derjenige , der von einem Straßenteil - hier einem Parkplatz - auf die Fahrbahn e infährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. " And e- re r Verkehrsteilnehmer " ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich ve r- hält , d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs ein wirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, BGHSt 14, 24 , 27 zu § 1 StVO ; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 1 StVO Rn. 17 mwN ) . Darunter fällt zwar " primär " (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6 /15, NJW 2016, 1098 Rn. 11) und " insbesondere " (BGH, Urteil vom 25. April 1985 - III ZR 53/84, NJW - RR 1986, 189, 190 ), aber nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern jedenfalls auch derjenige, der - wie hier der Beklagte zu 2 - auf der anderen Straßenseite selbst ein Fahrmanöver durchführt, um vom Fahrbahnrand anzufahren ( vgl. 11 12 - 6 - OLG Karlsruhe, NJW - RR 2016, 352 Rn. 15 ; LG Heidelberg, NJW - RR 2016, 1431 , 1432 ; König , aaO, § 10 StVO Rn. 4, 10 ; Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK - Straßenv erkehrsrecht, 2016, § 10 StVO Rn. 50 ). Soweit ein Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, VRS 45, 461; OLG Celle, VersR 1964, 249 [zu § 17 StVO aF] ; LG Hamburg, Urteil vom 17. November 2017 - 306 S 1/17, juris Rn. 12; LG Saarbrücken, U rteil vom 10. Dezember 2010 - 13 S 80/10, juris Rn. 7 f. ) sowie der Lite - ratur (Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 10 StVO Rn. 2 ) das Bestehen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO all ein gegenüber dem fließenden Verkehr a n- nimmt, weil allein im Verhältnis zu diesem wegen der dort typischerweise b e- stehenden höheren Geschwindigkeiten eine besondere Gefahrensituation b e- stehe, ist diese Auffassung mit dem Wortlaut der genannten Normen nicht ve r- einbar , nach dem unterschiedslos die Gefährdung " anderer Verkehrsteilne h- mer " auszuschließen ist. Entsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz anerkannt, dass die besonderen Sorgfaltspflichten der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO auch gegen über Fußgängern Platz greifen ( OLG Düsseldorf, VRS 54, 298; KG, VM 1986, 86; König, aaO, § 10 StVO Rn. 4; Burmann, aaO, § 10 StVO Rn. 2; Scholten, aaO, § 10 StVO Rn. 46 ; Bender in MüKoStVR, § 10 StVO Rn. 6; Müller in Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, Stand August 2015, § 10 StVO Rn. 4; Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straße n- verkehrs, 5 . Aufl., § 14 Rn. 220 ; einschränkend gegenüber dem in der Fah r- zeugtür des parkenden Autos stehenden oder am Fahrbahnrand wartenden Fußgänger KG, VRS 107, 96; OLG Hamm, NZV 1995, 72 , 73 ) . Nichts anderes kann im Verhältnis zu - wenngleich gegebenenfalls langsam - anderen auf die Straße einfahrenden oder am Straßenrand anfahrenden Kraftfahrzeugen ge l- ten. 13 - 7 - b) Der danach der Klägerin zur Last fallende Verstoß geg en die beso n- deren Sorgfaltspflichten der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO entfällt auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil d ie se mit dem atypischen groben Verkehrsve r- stoß des Beklagten zu 2 (Rückwärtsfahren des gegen die Fahrtrichtung pa r- kenden Fahrzeugs über z ehn Meter) nicht hätte rechnen müssen (vgl. hierzu KG, VRS 60, 382 ; OLG Oldenburg, NZV 1992, 487, 488 ). Nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin den Beklagten zu 2 nämlich beim Einsteigen in sein Fahrzeug ebenso wahrgenommen wie den Umstand, dass dieser vor einer Weiterfahrt zunächst werde rückwärtsfahren müssen. G leichwohl ist sie selbst rückwärts in dessen Fahrbahn eingekreuzt , wobei sie ihre Rückwärtsfahrt erst zur Hälfte beendet hatte, als der Beklagte zu 2 seine r- seits rückwärts anfuhr . c) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Rückwärtsfahrt zum Zeitpunkt der Kollis i- on bereits beendet hatte und stand , als der Beklagte zu 2 rückwärts in sie hi n- ein fuhr . D abei kann offen bleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil der am Fah r- bahnrand anfahrende Beklagte zu 2 - anders als in der Situation auf einem Parkplatz - im Streitfall grundsätzlich darauf vertrauen durfte , dass sein Ve r- kehrsfluss nicht durch ein rückwärt s fahrendes Fahrzeug gestört wü rd e (vgl. hierzu Senatsurteil e vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, aaO Rn. 15) . Jedenfalls aber scheidet die Annahme ein es allein auf das noch nicht beendete Rückwärtsfahren des B e- klagten zu 2 ge stützten Anscheinsbeweis es aus, weil die vorgenannten Beso n- derheiten des festgestellten gesamten Unfallgeschehens gegen eine Typizität zu Lasten des Beklagten zu 2 sprechen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15 , aaO Rn. 14). 14 15 - 8 - d ) Et was anderes ergäbe sich, worauf das B erufungsgericht zu Recht hinweist, im Streitfall im Übrigen auch nicht nach dem subsidiär anwendbaren allgemeinen Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO . Wären § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO auf die vorliegende Sachverha ltskonstellation nicht anwen d- bar, entfielen die daraus abzuleitenden besonderen Sorgfaltspflichten nämlich nicht nur für die Klägerin, sondern auch für den Beklagten zu 2 . Die vom Ber u- fungsgericht angenommene Gleichwertigkeit der Verursachungsbeiträge der beiden Unfallbeteiligten ergäbe sich somit lediglich in Anwendung eines and e- ren, für beide Seiten jedoch erneut gleichen Sorgfaltsmaßstabes. e ) Die Abwägung der festgestellten Verursachungsbeiträge sowie die d a- rauf beruhende Festsetzung der konkreten Ha ftungsquote als solche ist Tatfr a- ge und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Galke von Pentz Roloff Klein Allgayer Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 27.10.2016 - 10 C 1932/16 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 18.05.2017 - Bm 6 S 45/16 - 16 17
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