BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 23/12 V erkündet am: 24. April 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n ein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung, hier § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 a) Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckung s schutz für die Verfolgung eigener Ansprüche ("Aktivprozess"), richtet sich die Festlegung des ver stoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsge g- ners, auf die er seinen Anspruch stützt (Fortführung der Senatsurteile vom 19. N o- vember 2008 - IV ZR 305/ 07, VersR 2009, 109 Rn. 20 - 22; vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 und 3; des Senatsbeschlusses vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3 und 4 sowie des Senatsu r- teils vom 19. März 2003 IV ZR 139/01, VersR 20 03, 638 unter 1). b) Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Ve r- tragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen se inen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgebl i cher Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anz u- erkennen, und nicht in der behaupteten ma n gelnden Information bei Vertragsschluss. BGH, Urteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 28 . März 2013 durch die Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter W endt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Z i- vilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Deze m- ber 2011 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Am tsgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2011 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfa h- ren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschut z- versicherer müsse i hm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien D e- ckungsschutz gewähren. 1 - 3 - Er unterhielt bei der Beklagten in der Zeit vom 4. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 eine Rechtsschutzversiche rung, welcher die Allgemeinen Recht s schutzversicherungsbedingungen 2004 (ARB 2004) zugrunde lagen. Darin heißt es unter anderem: " § 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfa lles a) im Schadenersatz - b) im Beratungs - Rechtsschutz für Familien - , Lebenspar t- nerschafts - c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen V e r- stoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften b e- gangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach B e- ginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein (2) Erstreckt sich der R echtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrne h- mung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch j e- der Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als e in Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetr e- ten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. 2 - 4 - (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wu r- " Beginnend am 1. Dezember 1995 hatte der Kläger eine Leben s- versicherung abgeschlossen, für die er nachfolgend Prämienzahlunge n s- verhältnis durch Kündigung zum 1. September 2006 beendete und vom e- zahlt bekam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. August 2 010 wide r- sprach der Kläger seine r Erklärung über den Abschluss des bereits a b- gewickelten Lebensversicherungsvertrages und forderte vom Lebensve r- si cherer die Rückerstattung sämtlicher Prämienzahlungen. Zeit gleich wandte er sich an die Beklagte mit dem Begehren nach Deckungsschutz für die gegebenenfalls auch klageweise Geltendm a- chung dieses Rückzahlungsverlangens. B ei Abschluss des Lebensvers i- cherungsvertrages hätten ihm nicht alle für seine Willensbildung ma ß- geblichen Informationen, insbesondere die Vertragsbedingungen, zur Verfügung gestanden. D as stelle einen Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 i.V.m . Anhang III. A. a. 13 der Lebensversicherungsrichtlinie s o- wie gegen Art. 5 S. 1 und Anhang Nr. 1 lit . i der Klausel - Richtlinie dar mit der Folge, dass ihm das Widerspruchsrecht unbefristet zustehe (vgl. d a- zu den Vorlagebeschluss des Senats an den Europäischen Gerichtshof vom 28. März 2012 IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) . Erst durch seine Ausübung des Widerspruchsrechts habe er den Rechtsschutzfall a usg e- löst. 3 4 - 5 - Mit Schreiben vom 10. August 2010 verweigerte der Lebensvers i- cherer die begehrte Prämienrückzahlung. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der dem Lebensvers i- cherer angelastete Verstoß gegen Rechtspflichten schon bei Abschluss de s Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 und mithin vor B e- ginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung ( " vo r- vertraglich " ) geschehen sei und im Übrigen der Lebensversicherer die Widerspruchsberechtigung des Klägers im Zeitpunkt der Deckungsanfr a- ge noch nicht bestritten gehabt habe. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision e r- strebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urtei ls. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der geltend gemac h- te Rechtsschutzfall bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eing e- treten. Den nach § 4 (1) S atz 1 Buchst. c ) ARB 2004 für de n Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblichen Pflichtenverstoß des Lebensversich e- rers habe der Kläger im Tatsächlichen auf eine Verletzung europarechtl i- cher Vorgaben bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Ja h- re 1995 gestützt. Darin liege die ze ntrale Begründung seines Rückza h- lungsbegehrens und nicht lediglich tatbestandliches B eiwerk (" Kolorit " ). 5 6 7 8 9 - 6 - Schon damit sei der Keim für die spätere rechtliche Auseinandersetzung gelegt worden. D er Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversich e- rung könne nich t beliebig bestimmen, worin der Versicherungsfall liege. Entscheidend sei hier, dass die nach dem Klägervorbringen bereits 1995 begangene Pflichtverletzung des Lebensversicherers als Tatsachenkern fort wirke , wie sich daran zeige, dass der Kläger daraus sei n fortbest e- hendes Widerspruch srecht folgern wolle. Z um Zeitpunkt der Deckungsanfrage des Klägers habe der L e- bensversicherer noch nicht erklärt gehabt , dass er die Prämienrückza h- lung verweigere . Insoweit scheide die Annahme eines neuen, eigenstä n- digen Rechtsschutzfalles aus. Die inzwischen erklärte Ablehnung des Lebensversicherers stehe in engem Zusammenhang mit dem vom Kläger schon bei seiner Deckungsanfrage erhobenen Begehren und stelle de s- halb ebenfalls keinen neuen Versicherungsfall dar. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nach den §§ 1, 2 Buchst. d ) , 4 (1) S atz 1 Buchst. c ) ARB 2004 vertra g- lich verpflichtet, dem Kläger den begehrten Deckung sschutz zu gewä h- ren. 1. Anders als das Berufungsgericht angenommen ha t, greift der Vorvertragse inwand der Beklagten nicht durch . Wie der Senat i m U rteil vom 28. September 2005 ( IV ZR 106/04 , VersR 2005, 1684 unter I 2 und 3) und dem Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 (IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3 und 4) dargelegt h at, ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfene n Pflich t- verletzung der Tatsachenvortrag entscheidend , mit dem der Versich e- 10 11 12 - 7 - rungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruc hsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen A n- spruch herleitet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO; S e- natsurteil vom 19. März 2003 IV ZR 139/01 , VersR 2003, 638 unter 1 a). 2. Das ist hier die Weigerung des Lebensversicherers, das Wide r- spruch srecht des Klägers anzuerkennen und ihm die verlangte Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen. Zwar hat der Kläger worauf die Revisionserwiderung hinweist in seinem an die B e- klagte gerichteten Deckungsverlangen geltend gemacht, er selbst habe den Versicherungsfall mit der Ausübung des Widerspruch srechts gegen den bereits abgewickel ten Lebensversicherungsvertrag ausgelöst; das ist aber schon deshalb nicht richtig, weil der K läger seinen Anspruch auf Prämienrückzahlung nicht auf eigenes pflichtwidriges Verhalten im Sinne von § 4 (1) S atz 1 Buchst. c ) ARB 2004 , sondern eine Pflichtverletzung des Lebensversicherers stütz en kann (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO ) . In Wahrheit hat der Kläger sein Begehren nach Rechtsschutz von vornherein mit dem Vorwurf begründet , der Lebensversicherer bestreite vertrags - und insbesondere europarechtswidrig seine B erechtigung , dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrag es noch zu widerspre ch en . Zwar ist diese Weigerung vom Lebensversicherer erst mit dessen Schreiben vom 10. August 2010 konkret erklärt worden und lag mithin im Zeitpunkt des an die Beklagte gerichteten ersten Verlangens nach Vers i- cherungsschutz noch nicht vor. De r Kläger hatte aber wie sich seinem Leistungsverlangen entnehmen lässt mit einer solchen Ablehnung des 13 14 - 8 - Lebensversicherers fest gerechnet , weil Lebensversicherer häufig so entschieden, und sie deshalb bereits vorausgesetzt. 3. Dieser dem Lebensvers icherer angelastete Verstoß liegt in ve r- sicherter Zeit. Der Rechtskonflikt war bei Abschluss des Lebensversicherung s- ve r trages im Jahre 1995 noch nicht im Sinne der vorgenannten Senat s- rechtsprechung und des Senatsurteils vom 19. November 2008 (IV ZR 3 05/07, BGHZ 178, 346 Rn. 20 ff.) vorprogrammiert. Der Kläger verfolgt einen Bereicherungsanspruch, der erst mit Ausübung seines Wide r- spruchsrechts aus § 5 a Abs. 1 VVG a.F. entstanden sein kann. Dass der Lebensversicherer bei Vertragsschluss europarechtlich e Vorgaben mis s- achtet und bei Übersendung der Versicherungspolice nicht ordnungsg e- mäß ü ber das Widerspruchsrecht belehrt hat te , wirft der Kläger ihm nicht als Pflichtenverstöße vor, die ähnlich einer Schadensersatzleistung durch eine Ersatzleistung des Versicherers kompensiert werden müs s- ten. Dem Kläger geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchz u- setzen, er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln (vgl. dazu Wendt , r+s 200 8 , 221, 226) und dazu geltend machen, ihm sei das wegen Vertragsabschlusse s nach dem Policenmodell gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt der dem L e- bensversicherer angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerspruchsrechtes. 4. Aus den vorgenannten Gründen haben die Umstände des Ve r- tragsschlusses im Jahre 1995 den für den Versicherungsfall maßgebl i- 15 16 17 - 9 - chen Pflichtenve rstoß auch nicht in dem Sinne " ausgelöst " , dass bereits die erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer rechtlichen Ause i- nandersetzung erreicht gewesen wäre. Die Beklagte ist deshalb auch nicht aufgrund des in § 4 (3) Buchst. a ) ARB 2004 geregelten Haftung s- ausschlusses , der keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles enthält (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2005 IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 3 e), leistungsfrei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 200 8 , 113 Rn. 4 ) . Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2011 - 11 C 1016/11 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.12.2011 - 4 S 210/11 -
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