BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 23/13 Verkündet am: 6. November 2013 Vorusso Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frell esen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 15. Zi vilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2013 aufg e- hoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Be klagte versorgte die Klägerin als gewerbliche Abneh merin auf der Grundlage eines am 15. April 2008 geschlossenen Stromlieferungsvertrags mit Elektrizität . Der Vertrag enthält unter anderem eine Regelung hinsichtlich der Berechnung des sogenannten EEG - Aufschlags als Teil des Entgelts. Dort ist unter Ziffer 5 . 2 b) der Anlage 1 zum Vertrag folgendes bestimmt: " Dieser EEG - Aufschlag für den jeweiligen Monat wird in einem zweiten B erechnungsschritt korrigiert um das Ergeb nis der endgültigen Abrec h- nung nach § 14 Abs. 3 Satz 7 EEG [2004]. Die endgültige Abrechnung 1 - 3 - gemäß § 14 Abs. 3 Satz 7 EEG hat den Zweck, die Differenzen zw i- schen den Prognosewerten und den nachträg lich festgestellten Ist - Werten des vorvergangenen Jahres be i EEG - Quote und/oder EEG - Preis auszugleichen. Dieser Ausgleich kann zu einer Erhöhung oder zu einer Ermäßigung des Aufschlags nach Ziffer 5 . 2 a) führen. " Mit Schreiben an i hre Kunden vom Dezember 2009 erläuterte die B e- kla g te unter anderem, dass sich der EEG - Aufschlag für das Kalenderjahr 2010 aus der Summe der EEG - Umlage 2010 in Höhe von 2,047 Cent/kWh und dem Korrekturbetrag der Umlage in Höhe von 0, 059 Cent/kWh aus der EEG - Endabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber für das Jahr 2008 ergebe und somit i nsgesamt 2,106 Cent/kWh betrage. Entsprechend dieser Ankündigung stellte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum von Januar 2010 bis Juni 2010 als Korrekturbetrag zum EEG - Aufschlag für das Jahr 2008 Die Klägerin w i- ders prach d er Abrechnung der Beklagten und zahlte den Betrag nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Sie ist der Auffassung , dass es für den geltend gemachten Anspruch keine Rechts grundlage gebe; § 54 Abs. 1 EEG 2009 sei nicht anwendbar. Jedenfalls hätte es z ur wirksa me n Umlage des Korrekturb e- trags aus dem Jahr 2008 einer Anzeige des Abrechnungsbetrags binnen der von § 54 Abs. 1 EEG 2009 vorgegebenen Frist " bis zum 30. November des Folgejahres " bedurft, an der es vorliegend fehle. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Be k lagte auf Rückzahlung vo n in der Höhe unstreitigen in Anspruch. Das Amtsgericht h at die Klage a b- gewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die vom Amtsgericht zugelassene Ber u- fung der Klägerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Urt eils stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng im W e- sentlichen ausgeführt: 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen. Anders als vom Amtsgericht angenommen, sei die die Differenzkosten betreffende Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (in der Fassung vom 25. Oktob er 2008, BGBl. I S. 2074 [2087]; im Fo l- genden: § 54 EEG 2009 aF) , insbesondere die dort genannte Abrechnungsfrist " bis zum 30. November des Folgejahres " , auch auf den EEG - Strom anwendbar, der vor dem Inkrafttreten des EEG 2009 zum 1. Januar 2009 in das Str omnetz eingespeist und von dem Endverbraucher abgenommen worden sei. Da die Beklagte im Streitfall den das Jahr 2008 betreffenden Korrekturbetrag der EEG - Umlage erst im Jahr 2010 berechnet habe, sei en die unter dem Vorbehalt der Rückforde rung gezahlten 94, geleistet worden. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 aF bestimmte Abrechnungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar, so dass d ie von de r Klägerin unter Vorbehalt geleist e- te Zahlung in Höhe von Ein Bereicherung s- anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht daher nicht. 5 6 7 8 9 - 5 - 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass § 54 EEG 2009 aF mangels einer abweichenden Übergangsregelung auch auf Differenzkosten für Strommengen, die vor dessen Inkrafttreten eingespeist, aber noch nicht endgültig abgerechnet worden waren, anzuwenden ist . Dies hat der Senat nach Erlass des Beruf ungsurteils mit Urteil vom 10. Juli 2013 ( VIII ZR 295/12, juris Rn. 10 mwN) entschieden . De swegen waren auch die im vorli e- genden Vertrag als " EEG - Aufschlag " bezeichneten Differenzkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 EEG 2004 (in der Fassung vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1918 [1925]) aus dem Jahr 2008 bis zum 30. November 2009 abzurechnen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es der Beklagten abe r nicht verwehrt, entsprechend Ziffer 5. 2 b) der Anlage 1 zum Stromlief e- rungsvertrag den EEG - Aufschlag 2010 entsprechend der Ankündigung i n dem Schreiben von Dezember 2009 um einen aus den Daten des Jahres 2008 e r- rechneten Korrekturbetrag zu erhöhen, weil sie über die Differenzkosten des Jahres 2008 nicht bis zum 30. November 2009 abgerechnet hatte. Wie der S e- nat ebenfalls mit dem bereits erwähnten Urteil vom 10. Juli 2013 (VIII ZR 295/12, aaO Rn. 11 ff.) entschieden hat, hat die Überschreitung der in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 aF bestimmte n Abrechnungsfrist keine anspruchsau s- schließende Wirkung. 10 11 - 6 - III. Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Fest stellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da ein Rückzahlungsa n- spruch der Klägerin nicht besteht, ist die Berufung der Klägerin gegen das kl a- geabweisende Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achille s Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.07.2012 - 383 C 675/12 (43) - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.01.2013 - 2 - 15 S 111/12 - 12
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