BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 23 /1 4 Verkündet am: 22. Juli 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3 . Jul i 2015 für Recht erkannt: D ie Revision der Klägerseite gegen das Urteil de s 20 . Z i- vil senats des Oberlandesge r ichts Köln vom 6. Dezember 2013 w ird auf deren Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revis ionsverfahren wird auf 5.856,93 Von Rechts wegen Tatbest and: Die Kl ägerseite (Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e- bensversiche rung . Diese wurd e aufgrund Antrags d . VN mit Ver sicherungs beginn zum 1. Oktober 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abg e- schlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherun gsschein die Versicherungsbedingungen, die Ve r- 1 2 - 3 - braucherinformation und eine ordnungsgemäße schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht. D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsp rämien . Später kü n- digte sie den Versicherungsvertrag zum 30 . Septem ber 2011 und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 er klärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf d e n Vertr a g g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich de s bereits gezahlten Rüc k- kaufswert s , insgesamt 5.856,93 . Nach Auffassung d. VN ist d e r Versicherungsvertr a g nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. D as Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesg ericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgeric ht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. D. VN sei ordnungsgemäß über das Wide r- 3 4 5 6 7 8 - 4 - spruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und d e r Versicher ungsvertr a g sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 S atz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen de s Versich e- rungsvertra ge s sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN d e n Versicherungsschein, die Versich e- rungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungsgem ä- ße Widerspruchsbelehrung. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterl iegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision b e- gehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet b e- reits desha lb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft s- rechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glau ben wegen w i- dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc h- führung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen 9 10 11 12 - 5 - und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemä ßer Belehrung über die Möglic h- keit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, di e- sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrag e s vertrauen durfte, unter Beru fung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßst ä- ben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv wi de r- sprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Wide r- spruchsfris t blieb bei Vertragsschluss 1999 ungenutzt. D. VN zahlte bis zur Kündigung im Jahr 2011 12 Jahre d ie Versicherungsprämien und ließ nochmals 10 Monate bis zur Erklärung des Wide rspruchs vergehen . Die jahrelangen Prämienzahlungen de r bereits 1999 über die Möglichkeit, - 6 - d e n Vertr a g nicht zustande kommen zu lassen, belehrte n VN h aben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand de s Ve r- tr a ge s für die Vergangenheit begründet, was für d. VN auch erkennbar war. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidu ng vom 05.04.2013 - 9 O 458/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 20 U 76/13 -
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