ECLI:DE:BGH:2016:161116BVIIZR23.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 2 3/14 vom 16. November 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graß nack und Borris beschlossen: Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion wird stattgegeben. Der Beschluss des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Januar 2014 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wi rd zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassu ngsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 56.635,88 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Sch a- densersa tz in Anspruch. Er i st der Wohngebäude - und Hausrat versicherer se i- ner Versicherungsnehmerin S., die im Zuge der Errichtung ihrer Doppelhau s- hälfte die Beklagte im Jahr 2008 unter anderem mit der Montage dreier WC - Becken beauftragte. Die Arbeiten erfolgte n i m September 2008. Am 26. Dezember 2008 entdeckte S. einen Wasserschaden im zweiten Oberg e- 1 - 3 - schoss. An einem der drei WC - Becken war eine Undichtigkeit vorhanden, die zu einem Wasseraustritt führte. Nach Durchführung von Sanierungsarbeiten zahlte der Kläger an S. einen Betrag von 56.635,88 verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete B e- rufung des Klägers hat das Berufungsgericht nach vorangegangenem Hinwei s- beschluss mit einstimmigem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewi e- sen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. II. 1. Das Berufungsgericht meint, das Landgericht habe im Ergebnis zu Recht die Klage abge wiesen. Allerdings habe das Landgericht nicht davon au s- gehen dürfen, dass der Kläger sich die Feststellungen des eingeholten Gutac h- tens zu spät zu Eigen gemacht habe. Vielmehr habe er rechtzeitig geltend g e- macht, dass die Undichtigkeit auf eine fehlerhafte Montage des WC zurückz u- führen sei. Der Auftraggeber sei nicht gehalten, zu den Ursachen der Mange l- erscheinungen vorzutragen. Ob diese in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Auftragnehmers zu suchen sind, sei Gegenstand des Bewe i- ses und nicht Erfordernis des Sachvortrags. Jedoch sei die Klageabweisung im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil weder der erstinstanzliche Sachvortrag des Klägers noch derjenige der Berufungsb e- gründung ausreiche, den geltend gemachten Anspruch darzulegen. Auch sei durch das Gutachten des Sachverständigen K. vom 27. August 2012 ein Ma n- gel der Werkleistung der Beklagten nicht bewiesen worden. Zwar habe der 2 3 4 - 4 - Sachverständige ausgeführt, dass das mitgelieferte Spülrohr nicht vollständig im Aufnahmerohr gesessen habe und unmöglich dicht habe abschließen kö n- nen. Jedoch sei das Gutachten insoweit völlig unbrauchbar, unter anderem , weil das in Bezug genommene Foto nicht beigefügt gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger weder dargetan noch sei sonst ersichtlich, wie sich au fgrund einer geringfügigen Undichtigkeit, die dadurch bedingt gew e- sen sein solle, dass ein Spülrohr nicht tief genug in das Aufnahmerohr gesteckt wurde, sich innerhalb von ca. vier Monaten ein derart umfangreicher Schaden entwickelt haben solle. Das sei be reits dem Grunde nach ausgeschlossen. Es sei auch nicht ansatzweise dargetan, dass eine erhebliche Durchfeuchtung mit ausgeprägtem Schimmelbefall in nur vier Monaten hätte entstehen können. Es könne und müsse hierfür - zumindest auch noch - andere Ursachen gegeben haben. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Schaden der Höhe nach nicht ansatzweise dargetan. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, welche Schäden in welchem Umfang im Einzelnen behoben worden sein sollten. Vor allem aber fehle es an einer Da rlegung der haftungsbegründenden und haftungsausfülle n- den Kausalität im Hinblick auf die geltend gemachten Schäden. Es sei Sache des Klägers, schlüssig darzulegen, dass ein bestimmter Schaden durch eine bestimmte Pflichtverletzung der Beklagten verursach t wo r- den sei oder jedenfalls nur verursacht worden sein könne. Der Vortrag des Kl ä- gers reiche aber nicht aus, um insoweit auch nur einen Beweis des ersten A n- scheins annehmen zu können. Deswegen könne sich das insoweit unbrauchb a- re Gutachten des Sachverstän digen K. nicht zulasten der Beklagten auswirken. 2. Die Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, § 544 Abs. 7 ZPO. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt d en Anspruch 5 6 7 - 5 - des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, Art. 103 Abs. 1 GG. a) Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht gemeint hat, der Kläger habe die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatza nspruches nicht hinreichend dargelegt. Hierbei hat das Ber u- fungsgericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und dadurch versäumt, den Sachvortrag des Klägers in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und geg eb enenfalls Beweis zu e r- heben. Da s stellt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar ( st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - VII ZR 160/12, NZBau 2014, 221 Rn. 12 m.w.N.). Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Ta tsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend sieht, au s- reichend substantiiert eine n Mangel der Werkleistung der Beklagten behauptet. Er hat außerdem behauptet, hierdurch seien umfangreiche, näher beschriebene Durchfeuchtung en mit Schimmelpilzbefall des Hauses entstanden. Schließlich hat er behauptet, diese seien durch umfangreiche Sanie rungsmaßn ahmen b e- hoben worden, wozu er unter anderem die Rechnungen mit der Beschreibung der durchgeführten Leistungen vorgelegt hat. Zur ausreichenden und schlüss i- gen Darlegung eines Schadensersatzansp ruchs gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB gehört nicht die Erklärung, wie aufgrund einer geringfügigen Undic h- tigkeit sich innerhalb von vier Monaten ein derart umfangreicher Schaden habe entwickeln können. Es ist für die Schlüssigkeit des Vortrags auch nicht notwe n- dig, dass sich aus ihm der Beweis eines ersten Anscheins für die Verursachung der geltend gemachten Schäden ergibt. Schließlich trifft es nicht zu, dass der Kläger nicht dargetan habe, welche Schäden in welchem Umfang im Einzelnen behoben worden sein sollten. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf di e 8 - 6 - Rechnungen über die durchgeführten Arbeiten, in denen diese beschrieben sind. Soweit dies dem Berufungsgericht im Einzelfall nicht ausreichen sollte, wäre es verpflichtet, hierauf konkret hinzuweisen. Im Übrigen kommt allenfalls in Betracht, dass nicht d ie gesamte Höhe des geltend gemachten Schadens ausreichend dargelegt ist, was aber nicht zur Klageabweisung führen kann. b) Die Entscheidung kann auch auf dieser Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruhen. Denn auch die weitere Beg ründung des Berufungsgerichts, der Mangel der Werkleistung der Beklagten sei durch das Gutachten des Sachverständigen K. nicht bewiesen, beruht auf einem Ve r- stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Wegen des wie ausgeführt schlüssigen Vortrags des Klägers war da s Berufungsgericht verpflichtet, dem Beweisantrag des Klägers in seiner Ber u- fungsbegründung nachzugehen, durch Sachverständigengutachten den b e- haupteten Mangel der Werkleistung festzustellen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verst ößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr ., vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - VII ZR 78/13, BauR 2015, 1528 Rn. 7; vom 22. August 2012 - VII ZR 2/11, BauR 2012, 1822 Rn. 14 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn der Tatrichter dieses Vorbringen zwar zur Kenntnis genommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BG H, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - VII ZR 78/13 , aaO; vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/ 03, NJW - RR 2007, 500 Rn. 9 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht durfte den Antrag nicht deswegen unberüc ksichtigt lassen, weil bereits ein Gutachten des Sachve r- ständigen K. in erster Instanz eingeholt worden war. Denn das Berufungsgericht hat das Gutachten zu diesem Punkt für völlig unbrauchbar gehalten. Damit war der entsprechende Bew eisantrag noch nicht erledigt. Die Situation s tellte sich - 9 10 - 7 - zu dieser Frage - nicht anders dar, als läge noch kein gerichtliches Sachve r- ständigengutachten vor . Das Berufungsgericht hätte deshalb mindestens den Sachverständigen zur Erläuterung seines bisher unbrauchbaren Gutachtens veranlassen oder gemäß § 412 Abs. 1 ZPO vorgehen müssen. c) Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer and e- r en Beurteilung gekommen wäre, wenn es den ausreichend substantiierten Vo r- trag des Klägers zugrunde gelegt und über seine Behauptungen Beweis erh o- ben hätte. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2013 - 2a O 105/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.01.2014 - 7 U 87/13 - 11
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