BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 23/15 Verkündet am: 27. Oktober 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 (Ac), § 833 Sat z 1, 249 Abs. 2 (GA), § 251 Abs. 2 Satz 2, § 254 (Ba), § 840 Abs. 3; ZPO § 287; GG Art. 20a; § 1 TierSchG Zur Höhe des Schadensersatzes bei der Verletzung von Tieren: a) Im Fall der Verletzung eines Tieres ist § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin ausz u legen, dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert e r heblich übersteigen. b) Zur Ermittlung der noch verhältnismäßigen Heilbehandlungskosten bedarf es stets einer wertenden Gesa mtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls se i- tens des Tatrichters. Dabei kann auch das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier von Bedeutung sein. - 2 - c) Im Fall der Verletzung eines Tieres kann der Schädiger den Geschädigten bei u n- verhältnismäßig hohen Heilbehandlungskosten nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Wertersatz in Geld verweisen; der Schädiger schuldet dem Geschädigten vielmehr - in Ausnahme von dieser Vorschrift - Ersatz der noch als verhältnism ä- ßig zu erachtenden Tierbehandlungskosten. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15 - LG Oldenburg AG Delmenhorst - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , di e Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterin nen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2014 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, al s das vorbezeichnete Gericht in Höhe eines Betra o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2013 das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 3. Juli 2014 abg e- ändert und die Klage abgewiesen hat. Insoweit wird die Berufung des Beklagten zurückgewie sen. Die weitergehende Revision des Klägers und die Anschlussrevis i- on des Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 56% und der Beklagte 44%; von den Kosten der Rechtsmittelzüge tragen der Kläger 27% und der Bekl agte 73%. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Ve r- letzung seines Hundes, eines Jack - Russel - Mischlings . Am 2. April 2013 pa s- sierte die Ehefrau des Klägers auf einem Spaziergang i n Begleitung des Hu n- des das Grundstück des Beklagten , auf dem sich dessen nicht angeleinter Wolfshund befand. N achdem die Hunde sich am Gartenzaun begegnet waren, sprang der Wolfshund über den Zaun und fügte dem Hund des Klägers erhebl i- che Verletzungen zu. D ie tierärztliche Behandlung kostete D ie Tie r- halterversicherung des Beklag ten erstattete dem Kläger die Hälfte dieses B e- trags . Der Kläger begehrt Ersatz der restlichen Kosten. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt , wobei es auf Grun d der von dem Hund des Klägers ausgehenden Tiergefahr eine Mithaftung des Klägers zu 20% angenommen hat t- . Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage unter Abänderung des amts gerichtlichen Urteils abgewiesen, soweit nebst Zinsen verurteilt worden war; die wei tergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiede rherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte hat Anschlussrevision mit dem Ziel der vollständigen Kla geabweisung eingelegt. 1 2 - 5 - Entscheidungsgründe: A Das Berufungsgericht hat den gegen die Quotenbildung gerichteten B e- rufungsangriffen den Erfol g versagt . Dabei hat es vor allem berücksichtigt, dass der Wolfsh und des Beklagten allein auf Grund seiner Konstitution gefährlicher gewesen sei als der deutlich kleinere Hund des Klägers und dass der Beklagte seinen Hund frei ohne Aufsicht habe laufen las sen , weshalb er ihn nicht unter Kontrolle ge habt habe . Zwar sei auch der Hund des Klägers nicht angeleint g e- wesen. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beißerei andernfalls verhindert worden wäre. Dass das Amtsgericht nicht festgestellt h a- be, dass der Hund des Klägers den Hund des Beklagten gebissen habe, bevor dieser ihn angegriffen habe, sei nicht zu beanstanden u nd im Übrigen auch u n- erheblich. Der Hö he nach hat das Berufungsgericht den ersatzfähigen Schaden mit 3.000 , so dass es nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlung die Klageforderung nur für berechtigt gehalten hat x 80% - Die Behandlung s- kosten hat es als unverhältnismäßig a ngesehen. § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB führe nicht dazu, dass bei der Verletzung von Tieren keine Verhältnismäßigkeitsgre n- ze existiere. Für deren Bestimmung sei eine genaue Festlegung des Wertes des Hundes nicht erforderlich , weil sich angesichts der geringen P reise, die für derartige Tiere erfahrungsgemäß gezahlt würden, ein dem Gerechtigkeitsem p- finden und dem Anliegen des Gesetzgebers entsprechendes Ergebnis so nicht be gründen lasse. D en Beklagten treffe lediglich eine einfache Sorgfaltspflich t- verletzung, aus der heraus eine besondere Anhebung der Verhältnismäßi g- 3 4 - 6 - keitsgrenze nicht zu begründen sei. Im Gegenzug böten tiermedizinische Übe r- legungen keinen Anhaltspunkt für eine Begrenzung der Haftung, da die B e- han d lung uneingeschränkt erfolgreich gewesen sei, woran es offenbar auch von Anfang an keinen Zweifel gegeben habe. Die Bemühungen der Kammer, die individuelle Beziehung des Klägers zu seinem Hund zu ergründen, hätten erg e- ben, dass es sich um einen durchschnittlichen Familienhund handele, eher ein wenig loser m it der Familie verbunden als wirkliche " Schoßhunde " . Entsche i- dend komme es daher darauf an, was ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten aufgewendet hätte. Das einzige objektive Kriterium ergebe sich letztlich aus den Kosten , die der Eigent ümer unabhängig von dem Sch a- densfall für das Tier aufzuwenden bereit sei . Für einen Hund fielen am Wohnort des Klägers jährlich Kosten S teuer, Futter, Vers i- cherung). Der verständige Besitzer eines durchschnittlich begabten und symp a- thischen Hundes werde noch das Dreifa che dieses Betrags aufwenden, um den Hund behandeln zu lassen. Mehr jedoch sei als verstän dige wirtschaftliche B e- trachtung nicht mehr begründbar. Auch wenn der Hund noch recht jung sei, sei bereits bei seiner Anschaffung klar gewesen, dass er seinen Besitzer vermutlich nicht überleben werde. Keine Rolle spiele das Verbot des Tierschutzgesetzes, ein Tier nicht ohne vernünftigen Grund zu töten. Wenn ein Tierarzt nicht bereit sein sollte, ein schwer verletztes Tier einzuschläfern, verwirkliche sich ein Ris i- k o in der Sphäre des Tierhalters. B Das hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Um fang stand. Der Anschlussrevision ist hingegen kein Erfolg beschieden. 5 - 7 - I . Zur Revision: 1. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor unbeschränkt zugelassen. Dass es mit der Begründung der Zulassung in den Urteilsgründen die Revision auf die Frage der Höhe des A n- spruchs beschränken wollte, ergibt sich aus den Gründen nicht mit hinreiche n- der Deutlichkeit. 2. Die Revision ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil hält nicht in allen Punkten der rechtlich en Prüfung stand. a ) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend erkannt , dass der B e- klagte nicht nur aus § 833 Satz 1 BGB für die Tiergefahr seines Hundes , so n- dern auch aus § 823 BGB haftet. Er hat fahrlässig das Eigentum des Klägers verletzt (§ 90a Satz 3, § 823 Abs. 1 BGB), indem er den (Fußgänger - )Verkehr vor seinem Grundstück nicht ausreichend vor den von seinem Wolfshund au s- gehenden Gefahren geschützt hat. Der Beklagte hätte entweder durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend s ichere Einzäunung se i- nes Grundstücks dafür sorgen müssen, dass der Hund nicht entweichen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844; Staudi n- ger/Hager, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Rn. E 205 ). Sein Vortrag, wonach der Hund das Grundstück zuvor noch nie selbständig verlassen hatte und seine Ehefrau sofort eingegriffen hat, steht dem Verschuldensvorwurf nicht entgegen. Denn der Vortrag zeigt nicht auf, dass es dem Beklagten mit zumutbarem Au f- wand nicht möglich gewesen wäre, das En tweichen des Hundes zu verhindern. b ) Die Revision bleibt ohne Erfolg , s oweit sie sich gegen die Bemessung der Anspruchshöhe wen det . Die Beurteilung d es Berufungsgerichts, wonach nicht der für die Heilbehandlung aufgewandte Geldbe trag in Höhe von 4.177, 59 ersatzfähig ist (§ 90a Satz 3, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ) , sondern der 6 7 8 9 10 - 8 - Beklag te de m Kläger nach § 251 Abs. 2 BGB iVm § 249 BGB - vorbehaltlich der Prüfung des Mitverschuldens - Ersatz der Heilbehandlungskosten in Höhe von 3 . 000 schuldet , hält revisionsre chtlicher Nachprüfung stand. Ohne durchgre i- fenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die entstandenen Aufwendungen als unverhältnismäßig angese hen . a a ) Der zum Schadensersatz Verpflichtete hat dem Geschädigten g e- mäß § 249 Abs. 1 BGB vollständige Rest itution zu leisten. Im Fall der Verle t- zung einer ( Person oder Be schädigung einer Sache - entsprechend ist die Ve r- letzung eines Tieres zu behandeln (vgl. § 90a Satz 3 BGB ) - kann der Gesch ä- digte statt der H erstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verla ngen (§ 249 Abs. 2 BGB). Nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Ersatzpflichtige alle r- dings den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unve r- hältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Diese Ersetzungsbefugnis kann der Schuldner auch gegen über dem Zahlungsanspruch aus § 249 Abs. 2 BGB ge l- tend ma ch en (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322 , 330 und vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, VersR 2006, 1076 Rn. 27 , beide mwN ) . Sie ist ein e besondere Ausprägung von Treu un d Glauben und begrenzt die Ersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ( vgl. S e- natsurteil e vom 3. Dezember 1974 - VI ZR 1/74, BGHZ 63, 295, 298 f.; vom 13. Mai 1975 - VI ZR 85/74, VersR 1975, 1047; vom 9. D ezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009 , 408 Rn. 14 ; BGH, Urteile vom 24. April 1970 - V ZR 97/67, NJW 1970, 1180, 1181; vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 368; vom 27. November 2009 - LwZR 11/09, NZM 2010, 442 Rn. 21; vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 43). Die Zumutbarkeitsg renze ist durch eine Güter - und Interessenabwägung zu ermitteln ( vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1974 - VI ZR 1/74, aaO , 299 ; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, VersR 2008, 218 Rn. 25 ), bei der auch andere Umstände als das reine Wertverhältnis zu berücksich tigen sind (BGH, Urteil e vom 2. Oktober 11 - 9 - 1987 - V ZR 140/86, NJW 1988, 699, 700 und vom 27. November 2009 - LwZR 11/09, aaO ). I m Fall der Verletzung eines Tieres bestimmt § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB angesichts der herausgehobene n Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art . 20a GG, § 1 TierSchG), dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Ausgehend von de r Veran t- wortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet diese Vorschrift bei der Schadensbemessung eine streng wirtschaftlic he Betrachtungsweise (BT - Drucks. 11/5463 S. 5). Das bedeutet zwar nicht, dass eine Ve rpflichtung zum Schadensersatz in unbegrenzter Höhe besteht ( vgl. BT - Drucks. 11/5463 S. 7 und 11/7369 S. 7 ; OLG Schleswig, MDR 2014, 1391; M ünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 251 Rn. 58 ) . Unter der V o- raussetzung, dass eine Heilbehandlung tatsächlich durchgefü hrt wurde ( vgl. BT - Drucks. 11/5463 S. 6 und 11/7369 S. 7 ), verlangt § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB aber, dass dem Interesse des Schädigers, nicht mit den B ehandlungskosten belastet zu werden, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur der Wert des Tieres gegen über gestellt wird, sondern auch das aus der Verantwortung für das Tier folgende immaterielle Interesse an der Wiederhers tellung seiner G e- sundheit und seiner körp erlichen Integrität (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 251 Rn. 27; Erman /Ebert , BGB, 14. Aufl., § 251 Rn. 25 f. ; Lorz, MDR 1990, 1057, 1059 ) . So können bei Tieren mit einem geringen mat e- riellen Wert Behandlungskosten auch dann ersatzfähig sein, wenn sie ein Vie l- faches dieses Wertes ausmachen (vgl. BT - Drucks. 11/5463 S. 5; vgl. OLG M ünchen, VersR 2011, 1412; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 251 Rn. 62; vgl. auch LG Bielefeld, NJW 1997, 3320, 3321 für Tiere ohne Marktwert). Immer bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. Senatsurteil e vo m 3. Dezember 1974 - VI ZR 1/74, BGHZ 63, 12 - 10 - 295, 299 ff. und vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 20/93, VersR 1994, 64, 65 f.; BGH, Urteile vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 367 und vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 41, 45 ). Nach Auffassung des Gesetzgebers kommt es für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zw i- schen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf an, ob die au f- gewendeten Heilbehandlungs kosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar g e- wesen sind (vgl. BT - Drucks. 11/5463 S. 7). Diese Aufzählung schließt weitere dem Normziel dienende Kriterien im Einzelfall nicht aus. b b) Die Beurteilung, ob danach die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB vor liegen, ist in erster Linie Angelegenheit tatrichterlicher Würdigung in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ( vgl. Senatsurteile vom 17. November 1961 - VI ZR 66/61, VersR 1962, 137, 138; vom 13. Mai 1975 - VI ZR 85/74, VersR 1975, 1047; vom 8. Dezember 198 7 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 323, 330; vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 20/93, VersR 1994, 64, 65). Revisionsrechtlich übe r- prüfbar ist insoweit nur, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbem essung ve r- kannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur Senat s- urteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, Ver sR 2013, 730 Rn. 14 und vom 22. Juli 2014 - VI ZR 3 57/13, VersR 2014, 1141 Rn. 12, beide mwN). c c) Im Streitfall hält d ie Beurteilung des Berufungsgerichts insoweit de n Angriffen der Revision stand. (1 ) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Berufungsg e richt - auch in Ansehung einer einzel nen missverständlichen Wendung - nicht unter Verkennung der Mitgeschöpflichkeit der Tiere von rein wirtschaftlichen Erw ä- 13 14 15 - 11 - gungen leiten lassen. E s hat den von ihm als gering eingeschätzten Wert des Tieres gerade wegen seiner Geringfügigkeit nicht als sachger echten Anknü p- fungspunkt für die Ermittlung der Verhältnismäßigkeitsgrenze angesehen, so n- dern maßgeblich auf das immaterielle Interesse an der Durchführung der Hei l- behandlung abgestellt. Bei der Gewichtung dieses Interesse s hat es rechtsfe h- lerfrei die indiv iduelle Beziehung des Klägers zu seinem Hund ( " durchschnittl i- cher Familienhund " ) , die Erfolgsaussichten der Behandlung , das Alter des Hu n- des und das Verschulden des Beklagten berücksichtigt . (2 ) Dass es ausgehend von dieser Würdigung d er konkreten Umstä nde des Streit falles die Verhältnismäßigkeitsgrenze letztlic h bei dem dreifachen B e- trag der jährlichen Kosten der Tierhaltung gezogen hat, hält sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung. Zwar hat der Gesetzgeber es a b- g e lehnt, die Grenze de r Zumutbarkeit als Haftungsgrenze danach zu besti m- men, was ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten aufgewe n- det hätte, um zu ermöglichen , dass weitestgehend ein sachgerechter Intere s- senausgleich erreicht werden kann. D och hat er diesen Gesi chts punkt damit nicht als einen unter mehreren im Rahmen der Gesamtbetrachtung des Einze l- falls verworfen (vgl. BT - Drucks. 11/5463 S. 7 und 11/7369 S. 7). D er Revision ist zuzugeben , dass die vom Berufungsgericht herangez o- genen Kosten für die Haltung des Hundes i n keinem direkt en Bezug zu der Frage stehen , ob die Anforderungen für die Heilbehandlung des Tieres ang e- messen war en . Die Berücksichtigung der K osten war von Rechts wegen nicht geboten. Dennoch handelt es sich nicht um ein sachfremdes Kriterium. D adurch dass der Kläger die nicht nur geringfügigen "Unterhaltungskosten" freiwillig au f- bringt, zeigt er, was ihm die Haltung des Tieres mindestens wert ist. Indem das Berufungsgericht in den Kosten der Tierhaltung einen Anhalt für die Gewichtung des Intere sses an der Wiederherstellung der Tiergesundheit gesehen hat , hat 16 17 - 12 - es die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten . Soweit die Revision die Sachwid rigkeit d es Kriteriums durch einen Vergleich mit and e- ren Fallgestaltungen aufzuzeigen versuc ht , übersieht sie, dass es immer auf eine Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände ankommt . D ie vom Ber u- fungsgericht im Streitfall bei dem dreifachen Betrag der jährlichen Kosten gez o- gene Verhältnismäßigkeitsgrenze kann deshalb nicht schematisch auf ande r e Fälle übertragen werden. (3 ) Ebenfalls o hne Erfolg macht die Revision geltend , rechtsfehlerhaft habe das Berufungsge richt die Ersatzfähigkeit der gesamten B ehandlungsko s- ten verneint, obwohl der Kläger keine andere Wahl gehabt habe, als die B e- handlung in die Wege zu leiten. Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, wenn ein Tierarzt nicht bereit sei, ein verletztes Tier einzuschläfern, verwirkliche sich ein Risiko in der Sphäre des Tierhal ters . Auf dieser - rechtlich bedenklichen - Erwägung beruht d as a n- gefochtene Urteil aber nicht. Denn w eder hat das Berufungsgericht festgestellt, dass es dem Kläger nicht mit zumutba rem Aufwand möglich gewesen wäre , einen zur Einschläferung des Hundes bereiten Tierarzt zu finden, noch verweist die Re vision auf entsp rechenden Sachvortrag. c ) Der Kläger kann - wie das Berufungsgericht angenommen hat - vom Beklagten gem äß § 249 Abs. 2, § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB die als verhältnism ä- ßig erachteten Heilbehandlungskosten seine s Hund es verlangen (3.000 . I n- soweit hat der Gesetzgeber mit § 251 Abs. 2 S atz 2 BGB eine Ausnahmereg e- lung im Sinne von § 90a Satz 3 BGB geschaffen , mit der die Ersetzungsbefu g- nis des Schuldners nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeschränkt wird (Erman/ Ebert, BGB, 14. Aufl. , § 251 Rn. 2, 25 f. ; vgl. auch Bocianiak, VersR 2011, 981, 982; so im Ergebnis - ohne Begründung - OLG München, VersR 2011, 1412 ) 18 19 20 - 13 - und der geschädigte Tierhalter Wiederherstellung in Höhe der verhältnismäß i- gen Heilbehandlungskosten beanspruchen kann . G rundsätzlich kann bei unverhältnismäßigen Wiederherstellungskosten für Sachen, in den Fällen, in denen sich kein den Schädiger treffendes Progn o- serisiko verwirklicht, der Geschädigte nur den Wert ersetzt verlangen und nicht einen Betrag in Höhe der noch ve rhältnismäßigen Wiederherstellungskosten (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 251 Rn. 25 f.; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 251 Rn. 9; zu § 249 BGB vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71, NJW 1972, 1800, 1801; vom 15. Oktob er 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 380; vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 12 mwN; zur Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseit i- gungskosten vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 37). Dies widerspräche bei der Verletzung von Tieren aber der Zielsetzung des Gesetzgebers , der nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht eine Begrenzung der ta t- sächlich angefallenen Heilbehandlungskosten auf den Wert d es Tieres ablehnt (vgl. BT - Drucks. 11/5463 S. 1, 5). Danach werde mit der Regelung des § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB die Auffassung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, dass die Verletzung eines Tieres nicht mit einem Schaden an einem wirtschaftlichen Nutzob jekt, wie etwa einem Kraftwagen , gleichgestellt werden könne. Einem Tier, das im Einzelfall auch einmal keinen materiellen Wert haben könne, solle durch die Rechtsordnung die erforderliche Heilbehandlung nicht deshalb ve r- wehrt werden, weil die Behandlungsk osten auf den Wert begrenzt würden, der dem Wert des Tieres im Geschäftsverkehr entspreche, und der Eigentümer des Tieres nicht über die für die Heilbehandlung erforderlichen Geldmittel verfüge. Daher werde eine Regelung vorgeschlagen, die den vollen Ersat z der Heilb e- handlungskosten vorsehe, soweit sich die entstehenden Kosten im Rahmen der 21 - 14 - allgemeinen Verhältnismäßigkeit hielten (vgl. BT - Drucks. 11/5463 S. 5; s. auch BT - Drucks. 11/7369 S. 7) . Für dieses Verständnis der §§ 249, 251 Abs. 2 BGB kann ferne r ang e- führt werden, dass sich bei der Verletzung von Tieren in zahlreichen Fällen das den Schädiger treffende Prognoserisiko verwirklichen dürfte. Denn Heilbehan d- lungen sind hinsichtlich Dauer , Umfang und damit auch Kosten oft unüberse h- bar und deshalb mit Reparaturen nicht vergleichbar , insbesondere wenn Verle t- zungen ein unverzügliches ärztliches Handeln forde r n . d ) Mit Erfolg beanstandet die Revision dagegen die Anrechnung der Mi t- haftung auf Seiten des Klägers. Die amtsgerichtliche Verurteilung des Bek la g- ten ist in Höhe von weiteren 600 aa) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht eine Mitha f- tung im Umfang von 20% nicht rechtskräftig fest, weil der Kläger gegen das U r- teil des Amtsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat. In Rechtskraft erwachsen gemäß § 322 ZPO lediglich die im Hinblick auf den Streitgegenstand ausg e- sprochenen Rechtsfolgen, nicht jedoch Vorfragen, aus welchen das Gericht diese Rechtsfolgen abgeleitet hat (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 9 f. mwN). Vorliegend ist danach nur der Ausspruch rechtskräftig geworden, dass der geltend gemachte Anspruch in einer bestim m- ten Höhe nicht besteht, nicht aber die dafür gegebene Begründung. bb) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht wegen eines Mi t- verschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Hund des Klägers nicht angeleint war. Das führt aber j e- denfalls deshalb nicht zu einer Anspruchsk ürzung, weil den Mitverschulden s- einwand nur ein Verhalten begründet, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder dessen Umfang beigetragen hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile 22 23 24 25 - 15 - vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12, VersR 2014, 80 Rn. 7 mwN und vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14, VersR 2015, 767 Rn. 10; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 339/11, VersR 2014, 252 Rn. 34 mwN). Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es ist nicht davon ausg e- gangen, dass die Beißerei verhind ert worden wäre, wenn der Hund angeleint gewesen wäre. Daran ist der Senat gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die A n- schlussrevision zeigt keinen gegenteiligen Sachvortrag des Beklagten auf. S o- weit sie sich auf einen allgemeinen Erfahrungssatz beruft, verkennt si e, dass es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob derjenige, der einen Hund an der Leine führt, gehalten ist, das Tier bei einer Begegnung mit einem anderen Hund zurückzuziehen, und ob er dadurch einen Angriff des anderen Hundes verhindern kann. cc ) Der Kläger muss sich auch nicht entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1985 - VI ZR 1/84, VersR 1985, 665, 666 mwN). Dieser hat zwar nach den vom Berufungsgericht gebilli g- ten Feststellungen des Amtsgerichts seinen Kopf durch den Zaun gesteckt. D a- rin liegt auch ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten, das eine (Mit - )Haftung aus § 833 Satz 1 BGB begr ü n- den kann (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, VersR 2015, 592 Rn. 12 mwN). Ihrer Zu rech n ung s teht aber § 840 Abs. 3 BGB entgegen, wonach der Tiergefahr gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB keine Bedeutung zukommt. § 840 Abs. 3 BGB greift nach seinem Sinngehalt zu Lasten eines aus Verschulden haftenden Schädigers auch dann ein, wenn es um den eigenen, von dem Tier mitverursachten Schaden des Tierhalters geht (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90 , 91; BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 246/09, BGHZ 187, 86 Rn. 31; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 840 Rn. 19). Für die vom Berufungsg e- 26 - 16 - richt vorgenommene Abwägung der Verursachungsbeiträge ist daher kein Raum. Im Hinblick darauf kann auch dahi nstehen, ob der Hund des Klägers den Hund des Beklagten durch den Zaun zuerst gebissen hat. e ) Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). II . Aus d en Ausführungen zur Revision ergibt sich zugleich, dass die A n- schlussrevision nicht begründet ist. Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 03.07.2014 - 41 C 1446/13 (IV) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.12 .2014 - 5 S 394/14 - 27 28
Full & Egal Universal Law Academy