ECLI:DE:BGH:2018:090518UIVZR23.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 23/17 Verkündet am: 9. Mai 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbea mt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MB/KT 2008 § 4 Abs. 1 Zur Auslegu ng einer Karenzzeitregelung in den Tarifbedingungen einer Kranke n- tagegeldversicherung. BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - IV ZR 23/17 - LG Offenburg AG Wolfach - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitzende Richterin Mayen , die Richt er Prof. Dr. Karczewski, Lehmann , die Richt e- rin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2018 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landg e- richts Offenburg - 1. Zivilkammer - vom 3. Januar 2 017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Ber u- fung in Höhe von zurück gewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der K läger , ein selbständiger Psychotherapeut, nimmt die Beklagte aus einer Krankentagegeldversicherung auf Leistung für zwischen den Parteien streitige Karenztage in Anspruch. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsg e- richts lagen dem Vers icherungs vertrags verhältnis für den streitgege n- 1 2 - 3 - ständlichen Zeitraum die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankentagegeldversicherung der Beklagten bestehend aus den Musterbedingungen 2008 (im Folgenden: MB/KT 2008) in Verbindung mit den T arifbedingungen (im Folgenden: TB) und dem Krankentagegeld - Tarif (im Folgenden: TH 3 ) zugrunde. Ver einbart war en ein Krankentag e- und eine Karenzzeit von drei Tagen. In den Versicherungsbedingungen heißt es unter andere m: " § 1 MB/KT 2008: Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Ve r- dienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er za hlt im Vers i- cherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Kra n- kentagegeld in vertraglichem Umfang. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilb e- handlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder U n fallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich fes t- gestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilb e- handlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. Eine während der Behandlung neu einget retene und behandelte Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusa m- menhang steht . (3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise aus - üben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. - 4 - Nr. 3 TB: Leistungsvoraussetzungen (1) Krankentagegeld wird für die nach Ablauf der Karenzzeit noch bestehende Dauer einer Arbeitsunfähigkeit gezahlt, in der die versicherte Person nach medizinischem Befund völlig arbeitsunfähig ist u nd keinerlei, auch nicht teilweiser Erwerb s- tätigkeit nachgeht. § 4 MB/KT 2008: Umfang der Leistungspflicht (1) Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. Nr. 8 TB : Leistungsdauer (1) Das versichert e Krankentagegeld wird von dem im Tarif festgelegten Zeitpunkt - Ablauf der L eistungsfreien Tage (K a- renz zeit) - an gezahlt, soweit der Tarif nichts anderes vo r- sieht. (2) Bei Arbeitnehmern werden Zeiten wiederholter Arbeitsu n- fähigkeit wegen derselben Erkr ankung bzw. derselben Unfal l- folgen, die der Arbeitgeber bei der Fo rtzahlung des Entgelts zusammen rechnen darf, auch hinsichtlich der Karenzzeit z u- sammengerechnet. (3) Bei selbständig Tätigen werden Zeiten wiederholter A r- beitsunfähigkeit wegen derselben E rkrankung bzw. derselben Unfallfolgen hinsichtlich der Karenzzeit zusammengerechnet, wenn zwischen den jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht mehr als 28 Tage liegen. Eine Anrechnung erfolgt nur bei T a- rifen mit mindestens 21 Karenztagen. Tarif/Klas se TH 3 Leistungen des Versicherers: nach Ablauf von 3 leistungsfre i- en Tagen seit Beginn des Versicherungsfalles wird das vers i- cherte Krankentagegeld ohne zeitliche Höchstgrenze bis zum Ende vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gezahlt. " - 5 - D er Kläger l itt s eit November 2008 an einer depressiven Erkra n- kung . Er war zwischen dem 12. November 2008 und 10. August 2010 durchgehend in ambulanter Behandlung . Der behandelnde Arzt attestie r- te ihm unter dem 20. Juni 2011, dass er - mit kurzen Unterbrechungen - sei t dem 11. November 2008 arbeitsunfähig sei, wobei an im Attest au f- geführten einzelnen Tagen " Belastungserprobungen " erfolgt seien, das zur Arbeitsunfähigkeit führende Grundleiden aber auch an diesen Tagen weiterhin bestanden habe. An den genannten Tagen gi ng der Kläger se i- ner Tätigkeit als Psychotherapeut nach und rechnete die durchgeführten Behandlungen gegenüber seinen Pati enten ab. Die Beklagte erbrachte i m o ben genannten Zeitraum Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung. Soweit der Kläger anlä sslich der " Belastungserprobungen " als Psychotherapeut tätig gewesen war, leist e- te sie für diese Tage bzw. Zeiträume nicht . Außerdem erbrachte sie ke i- ne Leistungen für nach ihrer Ansicht im Anschluss jeweils erneut ang e- fa l lene Karenz tage . Für diese insgesa mt 32 Karenztage hat der Kläger die Zahlung von Krankentagegeld begehrt . Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bezog der Kläger von einem anderen Versicherer eine im November 2011 rückwirkend gewährte B e- rufsunfähigkeitsrente. Er macht geltend, er sei an den Tagen der "Belastungserprobu n- gen" tat sächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen. D ie Behandlungsb e- dürftigkeit s einer depressiven Erkrankung sei zu keinem Zeitpunkt abg e- schlossen gewesen und daher nicht jeweils ein neuer Versicherungsfall mit der Folge des neuerlichen Abzugs der vereinbarten Kar enzzeit eing e- treten. Die von ihm rückwirkend bezogene Berufsunfähigkeitsrente habe 3 4 5 6 - 6 - nicht zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen Eintritts von Berufsunfähigkeit geführt , da er die Rentenzahlungen lediglich au f- grund der Annahme " fingierter " Beru fsunfähigkeit erhalte n habe . Die Beklagte meint, sie sei nach de n von den Parteien vereinba r- ten Tarifbedingungen bei jedem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit erst nach neuerlichem Ablauf der Karenzzeit leistungspflichtig . Das A mt sgericht hat der Kl age lediglich wegen zweier Karenztage Anfang Dezember 2008 s tattgegeben. Das Landg e- richt hat die Berufung zurückg e- wiesen . Dagegen wendet sich die Revision des Klägers noch in Höhe hinsichtlich der ab dem 1. Dezember 2008 angerechneten Karenztage . Entscheidungsgründe: Die Revision ist im eingelegten Umfang begründet . Sie führt ins o- weit zur Aufhebung des angefochtenen U rteils und zur Zurück ver weisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revisio n von Bede u- tung ausgeführt, der Kläger habe für die Dauer von drei Tagen nach der erstmals am 1. Dezember 2008 durchgeführten sog. "Belastungserpr o- bung" keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus dem Vers i- cherungsvertrag. Er sei insoweit seiner ber uflichen Tätigkeit als Psych o- therapeut nachgegangen und habe Patienten behandelt. Die Ausübung 7 8 9 10 - 7 - dieser entgeltlichen Tätigkeit genüge, um die seit dem 11 . November 2008 bestehende bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit zu unterbr e- chen . Hierfür sei nicht erford erlich, dass auch der Versicherungsfall g e- endet habe . Die Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit habe ihrerseits zur Fo l- ge, dass die vertraglich vereinbarte Karenzzeit nach der neuerlich zum 2. Dezember 2008 attestierten Arbeitsunfähigkeit wieder zu la ufen b e- g o nne n habe . Mit Nr. 8 Abs. 3 TB bestehe für Fälle wiederholter Arbeit s- unfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung eine spezielle Regelung , a us der im Umkehrschluss folge , bei Verträgen - wie dem des Klägers - mit Tarifen unter 21 Karenztagen finde ke ine A n rechnung der Karenzzeiten statt. D ie Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 8. Dezember und 22. Dezember 2008, in denen Karenztage für den Zeitraum vom 2. bis 16. Dezember 2008 in Ansatz gebracht worden seien, seien daher nicht zu beanstanden, und au ch für die weiteren geltend gemachten Kalende r- tage habe der Kläger keinen Leistungsanspruch, da er auch im Vorfeld dieser Tage im Rahmen von Belastungserprobungen als Psychother a- peut praktiziert habe, so dass die Beklagte an den sich anschließenden drei Ta gen leistungsfrei gewesen sei. Auf die Frage, ob dem Kläger eine Rente auf Grund "fingierte r B e- rufsunfähigkeit " gewährt worden sei, komme es nicht an. II. D ie se Ausführungen h a lt en rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht sta nd. 11 12 13 - 8 - 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgega n- gen, dass das Vorliegen eines Versicherungsfalles Grundlage für die Zahlung des Krankentagegeld e s gemäß § 1 Abs. 1 S atz 2 MB/KT 2008 ist, wobei sich Dauer und Umfang der Leistungspf licht nach Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 8 Abs. 1 TB i . V . m . Tarif TH 3 richten , sowie ferner davon, dass eine Leistungspflicht der Beklagten während der "Belastungserprobu n- gen" des Klägers nur bei Vorliegen bedingungsgemäßer Arbeitsunfähi g- keit besteht . 2. Kein en Bedenken begegnet ferner die weitere Annahme des B e- rufungsgerichts, dass es sich bei diesen "Belastungserprobungen" um eine Ausübung beruflicher Tätigkeit gehandelt hat, die jeweils zu einer Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 3 MB/TK 2008 i.V.m. N r. 3 Abs. 1 TB geführt hat . a ) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würd i- gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkenn baren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Ve r- ständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherung s- rechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klause l auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versich e- rungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 13. September 2017 IV ZR 302/16, r+s 2017, 586 Rn. 13; vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17; vom 11. März 2015 - IV ZR 54/14, VersR 2015, 570 Rn. 12; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 unter III 1 b jeweils m.w.N.; st. Rspr.). 14 15 16 - 9 - Ein solcher Versicherungsnehmer kann dem Wo rtlaut der Reg e- lung in § 1 Abs. 3 MB/KT 2008 entnehmen, dass es für die Frage seiner Arbeitsunfähigkeit allein darauf ankommt, ob er zur Ausübung seiner b e- ruflichen Tätigkeit auch nur teilweise in der Lage ist oder diese jedenfalls in Teilbereichen ausübt. Dafür genügt es, wenn die versicherte Person an ihrem Arbeitsplatz in zeitlich begrenztem Umfang inhaltlich derselben Tätigkeit nachgeht, die sie dort bereits vor ihrer Erkrankung ausgeübt hat (Senatsurteil vom 11. März 2015 - I V ZR 54/14, VersR 2015, 570 Rn. 13 ff.). Die Annahme einer tatsächlichen Berufsausübung ist dabei auch dann gerechtfertigt, wenn der Versicherte nur geringfügig beruflich tätig geworden ist; von der Regelung des § 1 Abs. 3 MB/KT 2008 wird j e- de berufliche Tätigkeit erfasst (Senatsurt eile vom 20. Mai 2009 - IV ZR 274/06, VersR 2009, 1063 Rn. 18; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06, r+s 2007, 460 Rn. 24) . b) Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn ein bloßer A r- beitsversuch vorliegt, der sich in einer Erprobung der Belastbarkeit d es Versicherten erschöpft (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 76/83, VersR 1985, 54 unter II 3 [juris Rn. 18]) , bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger an den im ärztlich en Attest vom 20. Juni 2011 genannten Tagen seiner T ä- tigkeit als Psychotherapeut nachgegangen ist und diese Tätigkeit gege n- über seinen Patienten auch abrechnete. Dabei handelte es sich nach dem Inhalt des Attestes um 18 einzelne Tage, zwei Zeiträume von je zwei Tagen und jeweils einen Zei traum von acht bzw. neun Tagen. 17 18 19 - 10 - Auf dieser Grundlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beansta n- den, dass das Berufungsgericht im Streitfall im Rahmen der ihm obli e- genden tatrichterlichen Beurteilung eine Ausübung beru flicher Tätigkeit bejaht hat. Dem steht es nicht entgegen, dass die "Belastungserprobu n- gen" im Rahmen einer therapeutischen Behandlung erfolgt sein sollen, und es ist auch unerheblich, ob der Kläger tatsächlich an diesen Tagen arbeitsunfähig erkrankt war, weil das Tatbestandsmerkmal "sie auch nicht ausübt" in § 1 Abs. 3 MB/KT 2008 an die tatsächliche Ausübung der Berufstätigkeit in Teilbereichen trotz insgesamt weiter vorliegender Arbeitsunfähigkeit anknüpft und eine solche Tätigkeit mit dem Verlust des Tag egeldanspruchs sanktioniert (vgl. Senat surteil vom 3. April 2013 - IV ZR 239/11, VersR 2013, 615, Rn. 15). 3. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht dagegen der Auffassung, dass die Unterbrechung der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit des Klägers die L eistungspflicht der Beklagten nicht nur für die fraglichen Tage der Belastungserprobungen ausschließt, sondern darüber hinaus auch jeweils den neuerlichen Ansatz von Karenzzeiten nach Wiederei n- tritt bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit zu rechtferti gen ver mag. a) Richtig gesehen hat das Berufungsgericht allerdings, dass die Leistungspflicht des Versicherers, was ihren Beginn wie ihr Ende betrifft , nicht zwangsläufig an Beginn und Ende des Versicherungsfalles g e- knüpft ist . Ein derartiges Zusammenfallen kann sich nur in Einzelfällen ergeben . Ist der Versicherungsfall mit der Behandlungsbedürftigkeit ei n- getreten, so hat der Versicherer gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 MB/KT 2008 "für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit", deren Merkmale in § 1 Abs. 3 MB/KT 2008 festg elegt sind, ein Krankentagegeld im vertraglichen U m- fang zu gewähren. Der Leistungszeitraum umfasst (wenn nicht eine K a- 20 21 22 - 11 - renzzeit vereinbart ist) die Dauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit. Behandlungsbedürftigkeit allein lässt zwar den Versicherungsfall bereits eintreten und erst mit ihrem Entfallen wieder enden, vermag aber nicht schon die Leistungspflicht der Versicherer auszulösen oder das Best e- henbleiben der Leistungspflicht über die Dauer bedingungsgemäßer A r- beitsunfähigkeit hinaus zu bewirken ( vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 - IV ZR 187/91, VersR 1993, 297 unter II 2 [juris Rn. 13, 16] zu den MB/KT 78 ). b) Endet somit die Leistungspflicht mit jeder Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, auch wenn die Behandlungsbedürftigkeit der Erkra n- kun g andauert und der Versicherungsfall deshalb - wie hier - noch nicht beendet ist, so hängt ihr erneuter Beginn innerhalb desselben Versich e- rungsfalles von der vertraglichen Regelung zur Karenzzeit ab. aa) Knüpft der Lauf der Karenzzeit nach dem verein barten Bedi n- gungswerk an den Versicherungsfall an und e ndet die Arbeitsunfähigkeit, während weiter Behandlungsbedürftigkeit besteht, so ist das Krankent a- gegeld im Falle einer erneuten Arbeitsunfähigkeit ohne erneute Anrec h- nung einer Karenzzeit zu zahlen, w eil es sich um ein und denselben Ve r- sicherungsfall handelt ; die Karenz zeit kann vom Versicherer bei einer solchen Vereinbarung für jeden Versicherungsfall insgesamt nur einmal in A nsatz gebracht werden ( vgl. OLG Frankfurt OLGR 2000, 66 ; OLG Stuttgart VersR 1995, 524; LG Köln VersR 1990, 1142 ; Wilmes/Müller - Frank, VersR 1990, 345, 346; Wilmes in Bach/Moser, Private Kranke n- versicherung 5. Aufl. § 1 MB/KT Rn. 38 und § 4 MB/KT Rn. 3; Voit in Prölss/Martin, VVG 30 . Aufl. § 1 MB/KT Rn. 11; Rogler in Rüffer/ Halba ch/Schimikowski, VVG 3. Aufl. § 1 MB/KT Rn. 7; MünchKomm - VVG/Hütt, 2. Aufl. § 192 Rn. 161; Tschersich in Beckmann/Matusche - 23 24 - 12 - Beckmann, Versicherungsrechts - H andbuch 3. Aufl. § 45 Rn. 88; Beck OK - VVG/Gramse, § 192 Rn. 267 (Stand: 30. Juni 2016) ; Schubach in Hör a, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 23 Rn. 405; Wehmeyer/Schubach in Terbille/Clausen/Schroeder - Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht 2. Aufl. § 5 Rn. 291 ). Knü p- fen die Tarifbedingungen den Lauf der Karenz zeit dagegen nic ht an den Versicherungsfall, sondern an d en Leistungszeitra um bzw. an den Eintritt bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit , so kann die vereinbarte Karen z- zeit innerhalb eines Versicherungsfalles mehrfach zum Tragen kommen ( vgl. MünchKomm - VVG/Hütt , aaO ; Voit i n Prölss/Martin, aaO ) . bb ) I m Streitfall lässt sich den vereinbarten Versicherungs - und T a- rifbedingungen eine Regelung im letztgenannten Sinne entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Vielmehr stellen diese hinsichtlich der Karen ztage auf den Beginn des Versicherungsfa l- l es ab , so dass die Karenzeit ab dem 12. November 2008 insgesamt nur einmal in Ansatz zu bringen war . (1 ) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich wegen des Umfangs der Leistungspflicht des Versicher ers zunächst am Wortlaut des § 4 Abs. 1 MB/KT 2008 orientie ren , d e r ihn wegen der Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen auf den Tarif mit Tarifbedingungen ver w eist . Er wird sodann feststellen, dass die Tarifbedingungen in Nr. 8 Abs. 1 TB ihrerseits fü r den Leistungsbeginn auf den im Tarif TH 3 fes t- gelegten Zeitpunkt Bezug nehmen . Dem Wortlaut des Tarif s TH 3 wiederum wird er entnehmen, dass dies er für den Beginn der Leistungspflicht des Versicherers auf den " A b- lauf von 3 leistungsfreien Tagen seit Beginn des Versicherungsfalles " 25 26 27 - 13 - abstellt, Bezugspunkt der Anrechn ung der Karenzzeit also allein der B e- ginn des Versicherungsfall es ist. Er wir d ferner erkennen, dass sich der zweite Satzabschnitt " wird das versicherte Krankentagegeld ohne zeitl i- che Höchst grenze bis zum Ende vorübergehender Arbeitsunfähigkeit g e- zahlt " nicht zum Beginn der Leistungspflicht des Versicherers verhält, sondern zu deren Dauer. Rückschlüsse auf eine n ( erneuten ) A nsatz der Karenzzeit bei Wiedere intritt von Arbeitsunfähigkeit innerh alb eines Ve r- sicherungsfalles wird er daher - anders als die Revisionserwiderung meint - aus dem zweiten Halbsatz nicht ziehen , sondern die Regelung in Nr. 8 Abs. 1 TB in Verbindung mit dem Tarif TH 3 insgesamt dahing e- hend verstehen , dass die tariflich ver einbarte Karenz zeit bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit für eine n einheitlichen Versicherungsfall auch nur einmal in A nsatz ge bracht wird. ( 2 ) Zu einer anderen Auslegung wird ein durchschnittlicher Vers i- cherungsnehmer auch nicht in Anbetr acht der Rege lung in Nr. 8 Abs. 3 TB gelangen. Dieser Klausel lässt sich nicht entnehmen, dass im Ra h- men desselben Versicherungsfalles ein mehrfacher Anfall der im Tarif festgelegten Anzahl von Karenztagen möglich sein soll. Ausgehend vom Wortlaut deutet der Begri ff der Zusammenrec h- nung in Nr. 8 Abs. 3 Satz 1 TB zunächst nur darauf hin, dass eine Add i- tion von tatsächlich getrennt anfallenden Tagen stattfinden soll, was ein verständiger Versicherungsnehmer dahingehend verstehen wird, dass bei mehrfacher Arbeitsunfäh igkeit innerhalb desselben Versicherungsfa l- les die Zählung der Karenztage nicht jeweils von neuem beginnt, wenn er zwischendurch arbeitsfähig war. Hierin wird er deshalb eine Abweichung von der Festlegung über die Anzahl der Karenztage in seinem Tarif - hi er TH 3 - nicht erblicken. 28 29 - 14 - Soweit dann nachfolgend in Nr. 8 Abs. 3 Satz 2 TB davon die Rede ist, dass eine "Anrechnung" nur bei Tarifen mit mindestens 21 Karenzt a- gen erfolgt, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dies schon wegen der anderen Begrifflichkeit ("Anrechnung" im Unterschied zu "Z u- sammenrechnung") nicht auf den vorhergehenden Satz beziehen, so n- dern als eigenständige Regelung ausschließlich für solche Tarife - d.h. mit mindestens 21 Karenztagen - verstehen. Anderes kann der dur chschnittliche Versicherungsnehmer auch dem für ihn erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel nicht entnehmen . Der vom Berufungsgericht gezogene Umkehrschluss erschließt sich ihm schon deshalb nicht, weil eine solche Auslegung d a- zu führen würde, dass er bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit innerhalb desselben Versicherungsfalles insgesamt ein geringeres Krankentag e- geld beziehen würde als ein Versicherungsnehmer mit einem Tarif von 21 oder mehr Karenztagen , obwohl er mit Blick auf d ie im Krankheitsfall durch den Verdienstausfall entstehende n Kosten gerade eine möglichst kurze Deckungslücke angestrebt und daher eine kurze Karenzzeit ve r- einbart hat ( vgl. auch OLG Stuttgart VersR 1995, 524). Dagegen bliebe ihm nach der Auslegung des Ber ufungsgerichts eine Deckelung der K a- renzzeit innerhalb eines Versicherungsfalles ver sagt. III . Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da d as Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offen gelassen hat , ob einem Anspruch des Klägers eine Bee ndigung des Versicherungsverhältnisses wegen eingetretener Berufsunfähigkeit entgegensteh t . Es wird nach Zurück ve r- 30 31 32 - 15 - weisung der Sache Gelegenheit haben, die insoweit erforderlichen Fes t- stellungen zu treffen. Ma yen Prof. Dr. Karcz ewski Le hmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Wolfach, Entscheidung vom 02.02.2016 - 1 C 2/13 - LG Offenburg, Entscheidung vom 03.01.2017 - 1 S 29/16 -
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