BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 232/01 Verkündet am: 19. Juli 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 883, 2301 Der Anspruch des Übergebers aus einem, auf den Tod des Übernehmers befristeten Grundstücksübergabevertrag ist vormerkbar; dies gilt nicht, wenn der Anspruch u n - ter der Bedingung steht, daß das Grundstück sich beim Tode des Übernehmers noch in dessen Vermögen befindet. BGH, Urt. v. 19. Juli 2002 - V ZR 232/01 - OLG Schleswig LG Flensburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 19. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Juni 2001 wird auf Kosten des Klägers zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war Alleineigentmerin einer im Wohnungsgrundbuch von W. eingetragenen Doppelhaushälfte. Mit notariellem berlassungsve r - trag vom 21. Oktober 1995 bertrug sie einen Miteigentumsanteil von ein em Drittel an dem Wohnungseigentum an die (frhere) Widerbeklagte und ließ ihn an diese auf. Als Gegenleistung war ein berlassungspreis von 250.000 DM zu entrichten. Im Anschluß an die Auflassung ist beurkundet: "Die Parteien sind sich darber einig, daß der bertragene 1/3- Miteigentumsanteil von der bernehmerin (scil.: Widerbeklagte) auf die berlasserin oder deren Erben rckbertragen wird fr den Fall des Ablebens der bernehmerin. Die Parteien bewilligen und beantragen schon jetzt die Eintragung einer Rckaufla s - - 3 - sungsvormerkung im Wohnungsgrundbuch von W. ... . Fr die Durchfhrung der Rckauflassung soll die Vorlage der Sterb e urkunde der bernehmerin gengen." Anschlieûend lieûen die Vertragsparteien von demselben Notar einen "Erbvertrag und Nutzungsvertrag" beurkunden. Er enthlt folgendes: "Die Parteien vereinbaren im Wege des Erbvertrages, daû mit Ableben der Erschienenen zu 2 ( scil.: Widerbeklagte) ihr 1/3- Miteigentumsanteil auf die Erschienene zu 1 ( scil.: Beklagte) oder deren Erben rckbertragen wird, die Erschienene zu 1 insoweit also Erbin dieses 1/3-Miteigentums wird." Bei Abschluû der Vertrge war die Beklagte 60, die Widerbeklagte 70 Jahre alt. Am 15. Januar 1996 wurde "zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eigentumsbertragung ... gemû Bewilligung vom 21.10.1995" zugunsten der Beklagten eine Vormerkung in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Am 20. November 1998 schloû die Widerbeklagte mit dem Klger einen berla s - sungsvertrag ber den erworbenen Miteigentumsanteil gegen Zahlung von 100.000 DM. Fr den Klger wurde eine "Eigentumsbertragungsvormerkung" in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Der Klger hat von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung verlangt. Diese hat widerklagend den Klger auf Zustimmung zur Löschung der fr ihn eingetragenen Vorme r - kung und die Widerbeklagte auf die Feststellung in Anspruch genommen, daû sie nicht berechtigt ist, ber den Miteigentumsanteil zu verfgen. Das Landg e - richt hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Klgers hat das O berlandesgericht zurckgewiesen. - 4 - Mit der Revision verfolgt der Klger seinen Anspruch weiter. Die B e - klagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgeri cht verneint einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) des Klgers. Der berlassungsvertrag enthalte eine stillschwe i - gend getroffene, schuldrechtliche Verpflichtung zur Rckbertragung des Mi t - eigentumsanteils im Falle des Ablebens der Widerbeklagten. Sollte der Notar eine bedingte oder befristete Rckauflassung auf die Beklagte beurkundet h a - ben, sei sie in eine solche Verpflichtung umzudeuten. Sie sei vormerkungsf - hig. Dies hlt den Angriffen der Revision stand. II. 1. Zutreffend und unter den P arteien auch nicht umstritten ist der Au s - gangspunkt des Berufungsurteils, wonach Rechtsgeschfte unter Lebenden auf den Todesfall knftige oder bedingte Ansprche begrnden knnen, die nach § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB vormerkungsfhig sind, letztwillige Verfg ungen dagegen nicht. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch das Ergebnis seiner Vertragsauslegung, wonach der zugunsten der Beklagten eingetragenen Au f - lassungsvormerkung ein Rechtsgeschft unter Lebenden zugrunde liegt (§§ 133, 157 BGB). - 5 - a) Nach dem Te xt des berlassungsvertrags kann es allerdings bereits zweifelhaft sein, ob die unmittelbar an die Auflassung des Miteigentumsanteils an die Widerbeklagte anschlieûende Bestimmung ber dessen Rckbertr a - gung berhaupt eine Verpflichtung zum Gegenstand hat. Der Notar, der im Erbvertrag die Beklagte als Erbin des ihr zugedachten Einzelgegenstandes, des Miteigentumsanteils, bezeichnet, hat im berlassungsvertrag die gesetzl i - che Bezeichnung fr das dingliche Geschft, Einigung (§ 873 BGB), in verbaler Form gebraucht; nach dem weiteren Urkundstext ist er mglicherweise davon ausgegangen, der Vollzug der Erklrung im Grundbuch knne nach dem Tode der Widerbeklagten berichtigend durch Vorlage einer ffentlichen Urkunde (Sterbeurkunde) herbeigefhrt werden. Dem Berufungsgericht war es indessen nicht verwehrt, in einer nach § 925 Abs. 2 BGB unwirksamen Auflassung auf den Todesfall zugleich den Ausdruck des ihr zugrundeliegenden Verpflic h - tungsgeschfts zu erblicken oder das unwirksame Geschft in eine solche Ve r - pflichtung umzudeuten (§ 140 BGB). Der Verpflichtungswille kommt in der U r - kunde jedenfalls andeutungsweise zum Ausdruck, so daû die Wirksamkeit der Verpflichtung keinen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des § 313 Satz 1 BGB unterliegt (Senat, BGHZ 87, 150, 154). b) Die Regelung im berlassungsvertrag ist auch nicht wegen inhaltl i - cher Identitt mit dem im Erbvertrag zugunsten der Beklagten angeordneten Vermchtnis (§ 2087 Abs. 2 BGB) gleichzusetzen. Zwar ist das in beiden Ve r - trgen angestrebte Ergebnis insoweit bereinstimmend, als mit dem Tode der Widerbeklagten die Beklagte oder deren Erben befugt sein sollen, die Rc k - bertragung des Miteigentums zu verlangen. Die hierzu rechtlich mglichen Wege sind indessen verschieden. Der Vertrag unter Lebenden auf den T o - desfall begrndet eine wirksame, allerdings auf den Tod des Verpflichteten b e - - 6 - fristete Pflicht zur Rckbertragung, die der Erbe als eine vom Erblasser he r - rhrende Schuld (§ 1967 Abs. 2, 1. Alt. BGB) zu erfllen hat. Das Vermchtnis begrndet, auch wenn es seine Grundlage in einem Erbvertrag hat, keine Ve r - pflichtung des (knftigen) Erblassers gegenber dem Beschenkten, sich einer Verfgung ber den vermachten Gegenstand zu enthalten (§ 2286 BGB); die Verpflichtung zur bereignung entsteht zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Pe r - son des Erben (§§ 2174, 2176, 1967 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Das Berufungsg e - richt konnte mithin der in dem berlassungsvertrag enthaltenen Regelung g e - ge n ber dem Erbvertrag eine eigenstndige Bedeutung zumessen. c) Die Rge der Revision, dem B erufungsgericht seien gleichwohl Au s - legungsfehler unterlaufen, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat es nicht unterlassen, die beiden Vertrge, was die Revision zu Recht fordert, in ihrem Zusammenhang zu betrachten. Es hat nur, soweit es die Wrdigung der ta t - schlichen Auslegungsgrundlagen angeht (§ 286 ZPO), andere tatschliche Schlsse gezogen, als die Revision fr angezeigt hlt, und die gesetzlichen Auslegungsregeln (§ 133 BGB) anders, jedoch fehlerfrei angewandt. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht von einer Vermutung ausgegangen, die Partner eines Erbvertrages ergnzten diesen, um dem Bedachten eine vormerkungsfhige Position zu verschaffen, regelmûig um eine schuldrechtl i - che Abrede (z.B. ein schuldrechtliches Verfgungsverbot, § 137 Satz 2 BGB, mit Rckauflassungsanspruch im Falle der Zuwiderhandlung). Das Berufung s - gericht hat vielmehr, was mglich und sogar naheliegend war, in der Besti m - mung des berlassungsvertrags eine eigenstndige, gegenber dem Erbve r - trag gleichrangige Regelung gesehen. Die unzulngliche textliche Fassung der Rckbertragungsverpflichtung hinderte es nicht, nach Sinn und Zweck des Beurkundeten auf eine solche zu schlieûen. Die Frage nach der gegenber der - 7 - Verpflichtung unter Lebenden auf den Todesfall verbleibenden Funktion des zustzlichen Vermchtnisses konnte es, wie geschehen, angesichts der zutage getretenen Grenzen der fachlichen Mglichkeiten des Notars, zurckstellen. Zu Unrecht rgt die Revision auch das bergehen eines Beweisantritts. Ung e - achtet der Frage der Beweislast hat die Beklagte die Widerbeklagte nicht zum Beweis dafr benannt, daû diese eine schuldrechtliche Rckbertragung s - pflicht nicht habe begrnden wollen und dies auch zum Ausdruck gebracht h a - be. Davon, daû sie die Beklagte letztwillig bedenken wollte, geht auch das B e - rufungsgericht aus. Wegen der weiteren Verfahrensrgen macht der Senat von der Mglichkeit des § 565a ZPO a.F. (§ 564 ZPO) Gebrauch. 2. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht auch ein Schenkung s - versprechen von Todes wegen, auf das nach § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vorschriften ber Verfgungen von Todes wegen Anwendung finden. Die Vo r - schrift erfaût nur einen Teil der Rechtsgeschfte unter Lebenden auf den T o - desfall, nmlich nur solche, die unter der Bedingung geschlossen werden, daû der Beschenkte den Schenker berlebt. Sollte die Verpflichtung der Widerb e - klagten zur Rckauflassung als Schenkung zu werten sein, so enthielte sie, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, doch keine solche Bedingung. Die - allerding s auf den Tod der Widerbeklagten befristete - Rckbertr a - gungspflicht besteht unabhngig davon, ob die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch lebt. Ist sie vorverstorben, sind ihre Erben nach § 1922 BGB berechtigt, die Eigentumsbertragung zu fordern. In diesem Punkte lût die Urkunde ke i - nen Zweifel. Daû auch in dem Erbvertrag eine Rckbertragung auf die Erben der Beklagten vorgesehen ist, steht dem nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um eine Bestellung von Ersatzvermchtnisnehmern nach § 2190 BGB. - 8 - 3. Die Rckbertragungsverpflichtung wre allerdings, obwohl unter L e - benden begrndet, nicht vormerkungsfhig, wenn sie unter der Bedingung stnde, daû sich der Miteigentumsanteil beim Tode der Widerbeklagten noch in deren Vermgen befindet. In diesem Falle wrde die Verpflichtung keine weitergehende Bindung der Widerbeklagten bewirken als das zustzlich beu r - kundete Vermchtnis. Die Widerbeklagte htte in diesem Falle, wie ein Erbla s - ser gegenber dem Bedachten, keine Verpflichtung auf sich genommen, von einer anderweiten Verfgung ber das Eigentum unter Lebenden abzusehen. Rechtsfehlerfrei gelangt das Berufungsgericht indes zu dem Ergebnis, daû die Rechtsstellung der Beklagten aus dem berlassungsvertrag einer solchen B e - schrnkung nicht unterliegt. Es miût dem berlassungsvertrag eine obligator i - sche Bindung unter Lebenden bei, die der Widerbeklagten die Verfgung ber den Gegenstand "praktisch" verbietet. Der Umstand, daû es der Widerbekla g - ten nicht nur "praktisch", sondern, gegenber der Beklagten, auch vertraglich verboten ist, von ihrer weiterbestehenden Verfgungsbefugnis als Eigentm e - rin gegenber Dritten Gebrauch zu machen, ndert an der Sache nichts. Ger a - de fr solche Flle ist die Vormerkung geschaffen (§ 883 Abs. 2 BGB). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier
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