BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 232/01 vom 12. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius sowie die Richter Wendt und Felsch am 12. Juni 2002 beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Recht s - anwalts für das Revisionsverfahren wird zurückgewi e - sen. 2. Die Revision der Klägerin gegen das Teilendurteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivi l - senate in Augsburg, vom 26. Juli 2001 wird als unz u - lässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. 3. Streitwert: 790.903,60 (= 1.546.873 DM, nämlich: a) für die schon durch Versäumnisu rteil des Berufung s - gerichts abgewiesenen Klageanträge I bis III: 2.541.873,75 DM - vgl. Beschluß des Berufungsg e - richts vom 5. Oktober 2000 - abzüglich gezahlter 1.000.000 DM - 3 - b) zustzlich fr den Antrag auf Wertermittlung auf K o - sten des Nachlasses: 5.000 DM) Grnde: 1. Die Klgerin hat gegen das Berufungsurteil rechtzeitig Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Nachdem der Rechtsstreit durch Beschluß vom 20. September 2001 an den Bundesg e - richtshof verwiesen worden war, ist die Revisionsbegrndungsfrist dre i - mal verlngert worden. Danach hat der Revisionsanwalt der Klgerin das Mandat niedergelegt. Auf seinen Antrag ist die Revisionsbegrndung s - frist ein weiteres Mal um einen Monat bis zum 24. Mai 2002 verlngert worden, damit die Klgerin einen anderen, beim Bundesgerichtshof z u - gelassenen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragen könne. Mit einem am 21. Mai 2002 eingegangenen Schreiben beantragt die Klgerin persönlich, ihr einen Notanwalt gemß § 78 b ZPO beiz u - ordnen "zum Zwecke der Fristverlngerung zur Begrndung der Revis i - on". Das Mandat solle sich vorerst auf die Fristverlngerung beschr n - ken und gegen eine dafr zu vereinbarende Gebhr abgegolten werden; ob die Revision durchgefhrt werden solle, behlt sich die Klgerin au s - drcklich vor. Sie habe an zwei Tagen nach einem beim Bundesg e - richtshof zugelassenen Anwalt fr den Antrag auf Fristverlngerung g e - sucht und nur Absagen erhalten. Zu einer Entscheidung ber die Durchfhrung der Revision sei sie bisher aus gesundheitlichen Grnden nicht in der Lage gewesen. Nach dem beigefgten Attest eines Derm a - tologen war sie bis zum 16. Mai 2002 wegen anhaltender Schmerzen nicht in der Lage, Gerichtstermine wahrzunehmen. - 4 - 2. a) Danach sind die Voraussetzungen fr die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemû § 78 b ZPO nicht gegeben. Die Klgerin hat die von ihr behaupteten Bemhungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschluû vom 27. April 1995 - III ZB 4/94 - BGHR ZPO § 78 b Abs. 1 Anstreng ungen, zumutbare 1); schon daran fehlt es hier. Vor allem kann nach Sinn und Zweck des § 78 b ZPO die Bestellung eines Notanwalts nicht nur mit dem Ziel beantragt werden, eine Verlngerung der Revisionsbegr n - dungsfrist zu erreichen und die entstehenden Anwaltskosten auf diese Weise zu begrenzen. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung e i - nes Vorschusses durch den Mandanten, kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (BGH, Beschluû vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - und Beschluû vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - BGHR ZPO § 78 b Vertretungsbereitschaft 1 und 2). Aus dem vorgelegten A t - test ergibt sich nicht, daû die Klgerin etwa nicht in der Lage gewesen wre, die notwendigen Entscheidungen rechtzeitig zu treffen. - 5 - b) Da die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begr n - det worden ist, war sie gemû §§ 554 Abs. 2 Satz 2, 554 a ZPO a.F. als unzulssig zu verwerfen. Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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