BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 232/02 vom26. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felscham 26. März 2003beschlossen:Dem Kläger wird - unter Zurückweisung seines weiterge-henden Antrags - Prozeßkostenhilfe für die Durchführungeiner Anschlußrevision gegen das Urteil des 7. Zivilsenatsdes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom1. Juli 2002 bewilligt.Rechtsanwältin Scheuch wird beigeordnet.Gründe: Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nur ineingeschränktem Umfang zugelassen. Diese Möglichkeit ist auch nachneuem Prozeßrecht gegeben (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR148/02 - unter II 3 b). Dabei kann sich bei einer - wie hier - laut Tenoruneingeschränkten Zulassung die Beschränkung aus den Entschei-dungsgründen ergeben, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit her-vorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtli-chen Nachprüfung nur wegen eines Teils seiner Entscheidung eröffnen - 3 -wollte (BGH, Urteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - NJW-RR1998, 505 unter I a.E.; Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - ZIP1998, 485 unter II 2; Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW1993, 1799 unter I 2). Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteilslassen deutlich erkennen, daß es dem Berufungsgericht allein darauf an-kam, ob bei einer prozessualen Vollstreckungsunterwerfung durch einenvollmachtlosen Vertreter zugunsten des Gläubigers Überlegungen desVertrauensschutzes (§§ 171 ff. BGB) eingreifen können. Das bezieht sichausschließlich auf die persönliche Unterwerfungserklärung; was dieWirksamkeit der dinglichen Haftungsübernahme nebst Unterwerfungser-klärung anbelangt, haben sich aus der Sicht des Berufungsgerichts zu-lassungswürdige Rechtsfragen nicht ergeben.Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam, weil siesich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streit-stoffes bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (BGHZ141, 232, 233; BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.). Dann aber kann das Beru-fungsurteil hinsichtlich des anderen Teils, der nicht Gegenstand der Zu-lassung ist, nur gemäß § 554 Abs. 2 ZPO im Wege einer Anschlußrevisi-on angegriffen werden (vgl. Zöller/Gummer, § 554 ZPO Rdn. 3a; Musie-lak/Ball, § 554 ZPO Rdn. 4). Ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusam-menhang mit dem Anspruch, den die Beklagte mit ihrer Revision zurÜberprüfung stellt, ist gegeben (vgl. BGHZ 148, 156, 159). - 4 -Es kam deshalb lediglich die Gewährung von Prozeßkostenhilfe fürein Anschlußrevisionsverfahren in Betracht. Der auf die Bewilligung vonProzeßkostenhilfe für das "beabsichtigte Revisionsverfahren" gerichteteAntrag des Klägers ist in diesem Sinne auszulegen.Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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