BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 232/03 vom 7. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zur Anschlussrevision bis zu 40.000 200, danach 47.902,42 200. Gr374nde : Das Berufungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt, weil es fehlerhaft nach Klageinreichung f344llig werdende Leistungen streit-werterh366hend ber374cksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Novem-ber 1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239). Der Streitwert berechnet sich daher wie folgt: Rentenr374ckst344nde bis zum 31. M344rz 1999: 5.796,55 200, laufende Rente ab 1. April 1999: 37.001,30 200 abz374glich 20% Feststellungsabschlag = 29.601,04 200. 1 Das Landgericht hat die Beklagte zur Beitragsr374ckzahlung f374r den Zeitraum 2. September 1998 bis 31. Mai 2000 in H366he von 5.149,90 200 verurteilt. Darin sind 14 Beitragsmonate nach Klageinreichung enthalten. F374r die Freistellung von Beitr344gen nach Klageinreichung sind deshalb nur noch 28 Monate zugrunde zu legen. Dies ergibt einen Betrag von 7.354,93 200. Da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch han-delt, ist kein Abschlag vorzunehmen. 2 - 3 - Daraus ergibt sich ein Streitwert f374r die Zeit nach Einlegung der Anschlussrevision von 47.902,42 200. 3 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 28.07.2000 - 1 O 152/99 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.09.2003 - 1 U 131/00 -
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