BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 232/07 vom 6. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: 1. Dem Kl344ger wird zur Rechtsverteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde unter Ablehnung der Beiordnung des nicht postulationsf344higen Rechtsanwalts Bernsen Prozesskostenhilfe gew344hrt. 2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dem Gesch344digten oblag nach 247 852 Abs. 1 BGB a.F. grunds344tzlich keine Informationspflicht dahin, sich die erforderliche Kenntnis durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten zu verschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/02 - VersR 2003, 75, 76). Der blo337e Verdacht, betrogen worden zu sein, war zu der f374r den Beginn der Verj344hrung erforderlichen Kenntnis nicht ausreichend (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06 - VersR 2008, 129). Insoweit hat sich durch 247 199 BGB n.F. nichts ge344ndert. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 127.822,97 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2006 - 14 O 39/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2007 - 19 U 179/06 -
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