BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 232/08 Verk374ndet am: 23. Juni 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 1 (Ah); KUG 247247 22, 23 Zur Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserkl344rung, die ein Presseorgan im Hinblick auf die rechtswidrige Verbreitung eines Prominentenfotos bei der Berichter-stattung gegen374ber dem Betroffenen abgegeben hat. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juni 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juli 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2008 - 324 O 450/07 - dahin abge344n-dert, dass die Klage hinsichtlich des Fotos Nummer 2 mit der Bild-nebenschrift "So smart und elegant kennt man Andrea in Monaco" abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinan-der aufgehoben. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist der Sohn von Caroline Prinzessin von Hannover. Im M344rz 2007 ver366ffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Freizeit Revue" (Heft 13/07 vom 21. M344rz 2007) einen Artikel, der sich mit dem Leben des Kl344gers in New York besch344ftigt. Abgedruckt sind zwei Fotos, die jeweils den Kl344ger zeigen. Die Bildauf- bzw. Nebenschriften lauten: "Wilde Frisur: And-rea Casiraghi" und "So smart und elegant kennt man Andrea in Monaco". Auf das Verlangen des Kl344gers hat die Beklagte hinsichtlich beider Bilder eine ver-tragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl344rung abgegeben. Damit verpflichtet sie sich, es zu unterlassen, den Text des Artikels zu verbreiten. Hin-sichtlich der Fotos verpflichtet sich die Beklagte, es zu unterlassen, "in diesem Zusammenhang die folgenden in "Freizeit Revue" Nr. 13/07 vom 21.3.2007 abgedruckten Fotos erneut zu ver366ffentlichen: 1. Das auf S. 3 links abgedruckte Foto, das u.a. Andrea Casiraghi mit Schal zeigte; 2. das auf S. 3 abgedruckte Foto, das Andrea Casiraghi mit Fliege zeigt." Der Kl344ger h344lt diese Erkl344rung hinsichtlich der Fotos f374r unzureichend. Er hat deshalb die vorliegende Unterlassungsklage erhoben, mit der er ein ge-nerelles Ver366ffentlichungsverbot erstrebt. 2 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-fung der Beklagten, die sich nur gegen die Verurteilung hinsichtlich des Fotos Nummer 2 mit der Bildnebenschrift "So smart und elegant kennt man Andrea in Monaco" gerichtet hat, hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren wei-ter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2008, 623 ver366ffentlicht ist (ablehnend dazu Mann, AfP 2008, 566 ff.), hat ausgef374hrt: 5 Der Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung des Bildnisses folge aus 247247 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit 247247 22, 23 KUG, denn die Verbreitung der angegriffenen Aufnahme verletze den Kl344ger in seinem Recht am eigenen Bild. Zwischen den Parteien bestehe kein .Streit dar374ber, dass der Gegenstand der Berichterstattung, deren Illustrierung die jetzt noch im Streit stehende Aufnahme gedient habe, nicht ein Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei. Der Anspruch sei darauf gerichtet, die erneute Verbreitung des Bildnisses schlecht-hin zu unterlassen. Das ergebe sich aus dem in 247 22 Satz 1 KUG ausgespro-chenen Rechtssatz, wonach Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung grunds344tzlich gar nicht verbreitet oder 366ffentlich zur Schau. gestellt werden d374rf-ten. So sei dies auch bislang von den Gerichten gehandhabt worden. Der Um-fang des Unterlassungsanspruchs sei zwar beschr344nkt durch die konkrete Ver-letzungsform. Diese habe aber in der rechtswidrigen Ver366ffentlichung des an-gegriffenen Bildnisses gelegen, nicht etwa in der Gesamtver366ffentlichung, von der das Bildnis nur einen Teil gebildet habe. Bei der Bestimmung des An-spruchsumfangs danach zu differenzieren, ob das jeweils angegriffene Bildnis als Illustration einer Textberichterstattung oder blank ohne eine solche verbrei-tet wurde, bestehe kein Anlass. Im 334brigen w344re die abgebildete Person, wollte man die Verletzung entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht allein in der Verbrei-tung des Bildnisses, sondern in der Verbreitung des Bildnisses im Rahmen ei-ner bestimmten Berichterstattung sehen, weitgehend schutzlos gestellt. Denn - 5 - da jedenfalls in der Tagespresse kaum eine Berichterstattung wortgleich oder nahezu wortgleich wiederholt werde, w374rde ein Verbot, das darauf gerichtet w344re, das Bildnis erneut im Zusammenhang der konkret bezeichneten Bericht-erstattung zu verbreiten, weitgehend leer laufen, indem die abgebildete Person k374nftige Verbreitungen des Bildnisses durch den Schuldner in anderen Zusam-menh344ngen nur jeweils im Erkenntnisverfahren, nicht aber in dem Ordnungsmit-tel vorsehenden Vollstreckungsverfahren verfolgen und somit nicht wirksam unterbinden k366nnte. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsver-pflichtungserkl344rung, in der sie sich habe verpflichten wollen, das angegriffene Bildnis erneut im Zusammenhang mit der konkret bezeichneten Berichterstat-tung zu ver366ffentlichen, sei daher jedenfalls zu eng gewesen, um die Wiederho-lungsgefahr beseitigen zu k366nnen. Der Kl344ger sei daher entsprechend 247 266 BGB nicht gehalten gewesen, die Unterlassungsverpflichtungserkl344rung der Beklagten anzunehmen. II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, demjenigen, dessen Bildnis in rechtswidriger Weise ver-breitet wurde, stehe generell gegen den Verbreiter ein Anspruch darauf zu, die erneute Verbreitung des Bildnisses schlechthin zu unterlassen, so dass im vor-liegenden Fall die Wiederholungsgefahr durch die strafbewehrte Unterlas-sungsverpflichtungserkl344rung der Beklagten nicht beseitigt worden sei. 6 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage 374ber die konkrete Verletzungsform hinaus eine 344hnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung f374r die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnis- 7 - 6 - ses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzul344ssig ist, etwa weil die Intimsph344re tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - NJW 2009, 1502). Der Grund f374r diese Rechtsprechung liegt darin, dass es f374r die Zul344ssigkeit einer Bildver366f-fentlichung in jedem Einzelfall einer Abw344gung zwischen dem Informationsinte-resse der 326ffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsph344re bedarf. Eine solche Interessenabw344gung kann jedoch we-der in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie ver366ffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits ver366ffentlichte Bilder, deren Ver366ffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zul344ssig erweisen k366nnte. F374r die Zul344ssigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung, zu der sie ver366ffentlicht werden, eine bedeu-tende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine f374r die 366ffentli-che Meinungsbildung bedeutsame Aussage enth344lt, ist sein Informationswert im Kontext der dazu geh366renden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsur-teile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; ferner BVerfGE 120, 180, 206). 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwide-rung geben keinen Anlass, diesen Ma337stab in Frage zu stellen. 8 a) Es kann davon ausgegangen werden, dass in fr374heren F344llen, in de-nen der erkennende Senat 374ber die Zul344ssigkeit der Bildberichterstattung der Presse zu urteilen hatte, der Unterlassungsantrag ohne Einschr344nkung gestellt war. Es ist indes nicht erkennbar, dass in jenen F344llen die Reichweite des An-trags Gegenstand des Streits der Parteien in den Tatsacheninstanzen und im Revisionsverfahren war. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein 9 - 7 - solcher Unterlassungsausspruch trotz seiner unbedingten Formulierung auf die konkrete Verletzungsform bezieht, wenn er auf einer Abw344gung zwischen dem Pers366nlichkeitsrecht des Abgebildeten und der 304u337erungs- und Pressefreiheit beruht, muss hier nicht entschieden werden. Soweit die Antragstellung in fr374he-ren F344llen Gegenstand des Revisionsverfahrens war, hat der erkennende Senat gepr374ft, ob ein generelles Verbot der Verbreitung des Bildnisses deshalb aus-geschlossen ist, weil sich seine Ver366ffentlichung zuk374nftig in anderem Zusam-menhang als zul344ssig erweisen k366nnte, was je nach Lage des Falles bejaht oder verneint worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 224 ff.; 177, 119, 131; vom 28. September 2004 - VI ZR 302/03 - DSB 2004, Nr. 11, S. 17, - VI ZR 303/03 - AfP 2004, 533, 534 und - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84). Eine Divergenz zwischen diesen Entscheidungen besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. b) Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein uneinge-schr344nkter Anspruch des Kl344gers auf erneute Verbreitung des beanstandeten Bildes ergebe sich aus dem in 247 22 Satz 1 KUG ausgesprochenen Rechtssatz. Die Argumentation des Berufungsgerichts beruht auf der These, die konkrete Verletzungsform liege alleine in der ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolg-ten Verbreitung des Bildes, wobei kein Anlass bestehe, danach zu differenzie-ren, ob das Bild zur Illustration einer Wortberichterstattung oder ohne eine sol-che erfolge. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Notwendigkeit einer Abw344gung der widerstreitenden Grundrechte bei An-wendung der 247247 22, 23 KUG (vgl. Senatsurteil BGHZ 171, 275, 278 ff. und dazu BVerfGE 120, 180, 197 ff., jeweils m.w.N.). 10 c) Das Berufungsgericht meint, die abgebildete Person w344re weitgehend schutzlos gestellt, wollte man die Verletzung nicht allein in der Verbreitung des Bildnisses, sondern in der Verbreitung des Bildnisses im Rahmen einer be- 11 - 8 - stimmten Berichterstattung sehen. Da jedenfalls in der Tagespresse kaum eine Berichterstattung wortgleich oder nahezu wortgleich wiederholt werde, w374rde ein Verbot, das darauf gerichtet w344re, das Bildnis erneut im Zusammenhang der konkret bezeichneten Berichterstattung zu verbreiten, weitgehend leer lau-fen, indem die abgebildete Person k374nftige Verbreitungen des Bildnisses durch den Schuldner in anderen Zusammenh344ngen nur jeweils im Erkenntnisverfah-ren, nicht aber in dem Ordnungsmittel vorsehenden Vollstreckungsverfahren verfolgen und somit nicht wirksam unterbinden k366nnte. Dies 374berzeugt ebenso wenig wie die 334berlegungen dazu, dass es schlechthin ausgeschlossen sei, einen Tenor zu finden, der das, was das beklagte Presseorgan zu unterlassen habe, ausreichend genau bezeichne. Ein auf die konkrete Verletzungsform be-schr344nktes Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn der Presseartikel wortgleich wiederholt wird, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mit-teilungen sinngem344337 ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Berichter-stattung unter Beif374gung des zu beanstandenden Fotos sind. Ob dies der Fall ist, hat das f374r die Vollstreckung nach 247 890 ZPO zust344ndige Prozessgericht zu beurteilen. Dazu bedarf es keines in die Einzelheiten gehenden Urteilstenors des Vollstreckungstitels. Vielmehr reicht es aus, dass im Urteilstenor (oder auch in den Gr374nden) zum Ausdruck kommt, dass das Foto im Zusammenhang mit der erneuten Ver366ffentlichung der in der Ausgangsberichterstattung gebrachten Mitteilungen nicht erneut ver366ffentlicht werden darf. Die Reichweite des Verbots hat das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan aufgrund des Urteilstenors und der Gr374nde des Vollstreckungstitels zu ermitteln. 3. Dem oben (unter 1) dargestellten Ma337stab, nach dem auch zu beurtei-len ist, ob eine Unterlassungsverpflichtungserkl344rung des Presseorgans die Wiederholungsgefahr bzw. schon das Rechtsschutzinteresse f374r eine Unterlas-sungsklage beseitigt, wird das Berufungsurteil nicht gerecht. 12 - 9 - a) Mit der Unterlassungsverpflichtungserkl344rung hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, das beanstandete Foto nicht mehr "im Zusammenhang" mit der Berichterstattung in "Freizeit Revue" Nr. 13/07 vom 21. M344rz 2007, welche zuvor im Wortlaut wiedergegeben ist, zu ver366ffentlichen. Damit ist die Wieder-holungsgefahr, bezogen auf die konkrete Verletzungsform, entfallen. Denn aus der Erkl344rung ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass sich die Beklagte verpflichtet, eine erneute Ver366ffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit der erneuten Ver366ffentlichung des Textes oder seiner einzelnen Bestandteile zu unterlassen. Die Auslegung der Erkl344rung dahin, dass sich die Unterlassungs-verpflichtung nur auf eine erneute Ver366ffentlichung des identischen Gesamttex-tes beziehe, wie sie das Landgericht und die Revisionserwiderung f374r richtig halten, w344re erkennbar verfehlt. Sie w344re lebensfremd und eine Berufung der Beklagten auf ein solches Verst344ndnis w344re ersichtlich treuwidrig. Dem Beru-fungsurteil ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht dieser Aus-legung folgt. Es f374hrt insoweit zutreffend aus, dass eine Berichterstattung kaum je wortgleich oder nahezu wortgleich wiederholt wird. Sollte das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein, dass das Berufungsgericht der Auslegung des Land-gerichts folgt, w344ren jedenfalls allgemeine Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungss344tze verletzt. 13 b) Es ist nicht auszuschlie337en, dass das beanstandete Foto in anderem Kontext rechtm344337ige Verwendung finden k366nnte. Ein Sachverhalt, in dem seine Ver366ffentlichung in jeglichem Zusammenhang unzul344ssig sein k366nnte, liegt er-sichtlich nicht vor. Es handelt sich um ein kontextneutrales Portr344tfoto (vgl. dazu BVerfG, NJW 2001, 1921, 1924 f.), das bei einer zuk374nftigen Berichterstattung 374ber den Kl344ger m366glicherweise rechtm344337ig verwendet werden k366nnte. Die im Berufungsurteil ge344u337erten Zweifel, ob es sich tats344chlich um eine "neutrale Portr344taufnahme" handele, weil erkennbar sei, dass der Kl344ger einen Gesell-schaftsanzug trage, sind unbegr374ndet. Ein Gesellschaftsanzug kann bei zahl- 14 - 10 - reichen Gelegenheiten getragen werden. Dass das Foto den Bezug zu einem bestimmten gesellschaftlichen Ereignis erkennen lasse, ist weder festgestellt noch ersichtlich. III. 15 Die Klage ist danach, soweit noch anh344ngig, abzuweisen. Da keine wei-teren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus den 247247 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 324 O 450/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 7 U 21/08 -
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