BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 232/08 Verk374ndet am: 6. April 2011 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja OWiG 247 107 Abs. 5; GKG 247 28 Abs. 2 i.V.m. GKVerz Nr. 9003; AVB Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) 1. Schuldner der nach den 247247 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Akten-versendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserkl344rung ge-gen374ber der aktenf374hrenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst. 2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungs-pauschale unterliegt nach 247 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von 247 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor. 3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer z344hlt deshalb zur gesetzlichen Verg374tung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach 247247 1, 5 (1) Buchst. a der Allgemeinen Bedin-gungen f374r die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat. BGH, Urteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/08 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. April 2011 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 11. September 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Rechtsschutzversicherer erteilte dem Kl344ger am 12. Juni 2007 eine Deckungszusage f374r die in einem gegen ihn gerichte-ten Bu337geldverfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten. Der beauf-tragte Rechtsanwalt beantragte Akteneinsicht durch 334bersendung der Bu337geldakte in seine Kanzlei. Er stellte dem Kl344ger daf374r die Akten-versendungspauschale von 12 200 zuz374glich darauf entfallender Mehr-wertsteuer von 2,28 200 in Rechnung. Die Beklagte meint, sie m374sse die-sen Umsatzsteuerbetrag nicht erstatten, weil die Aktenversendungspau-schale f374r den Rechtsanwalt als ein lediglich durchlaufender Posten nicht umsatzsteuerpflichtig sei. 1 Die Vorinstanzen haben der Klage auf Zahlung von 2,28 200 stattge-geben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabwei-sung. 2 - 3 - Entscheidungsgr374nde: 3 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Rechtsschutzversi-cherer schulde nach den 247247 1 und 5 (1) a der hier vereinbarten Allge-meinen Bedingungen f374r die Rechtsschutzversicherung (ARB 2002) die Verg374tung eines f374r den Versicherungsnehmer t344tigen Rechtsanwaltes bis zur H366he der gesetzlichen Verg374tung. Diese umfasse gem344337 247 1 RVG sowohl Geb374hren als auch Auslagen und unterliege nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 10 Abs. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer. Davon ausge-nommen seien lediglich durchlaufende Posten i.S. von 247 10 Abs. 1 Satz 6 UStG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien aber nur dann erf374llt, wenn dem Rechtsanwalt der Betrag f374r die Aktenversendungs-pauschale im Voraus zur Verf374gung gestellt werde, so dass er die Pau-schale nicht aus eigenen Mitteln entrichten m374sse. So liege der Fall hier nicht. 4 Der Rechtsanwalt habe die Aktenversendungspauschale nicht im Namen und auf Rechung des Kl344gers verauslagt. Nach 247 107 Abs. 5 OWiG werde die Pauschale von demjenigen erhoben, der die Versen-dung der Akten beantrage. Damit sei der Veranlasser der Akten374bersen-dung gemeint und nicht derjenige, in dessen Interesse der Antrag ge-stellt sei. Insoweit sei die kostenpflichtige Aktenversendung in die Kanz-leir344ume, die Rechtsanw344lten in der Regel gew344hrt werde, von der f374r sich genommen kostenlosen Akteneinsicht zu unterscheiden. 5 - 4 - 6 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 7 1. Der Kl344ger hat bei dem hier unstreitigen Versicherungsfall im In-land nach 247247 1, 5 (1) Buchst. a ARB 2002 Anspruch auf Erstattung der Verg374tung eines f374r ihn t344tigen Rechtsanwalts bis zur H366he der gesetzli-chen Verg374tung, die sich nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 RVG aus den Rechts-anwaltsgeb374hren und Auslagen zusammensetzt und nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 10 Abs. 1 Satz 1 UStG insgesamt der Umsatzsteuer unter-liegt. 2. Die aufgrund von 247 107 Abs. 5 OWiG von den Beh366rden erho-bene Aktenversendungspauschale kann der Rechtsanwalt seinem Man-danten als Auslage gesondert in Rechnung stellen. Sie unterf344llt weder den mit den Rechtsanwaltsgeb374hren abgegoltenen (247 15 Abs. 1 RVG) allgemeinen Gesch344ftskosten des Rechtsanwalts (Volpert in Burhoff, RVG 2. Aufl. S. 64; Schmidt in Burhoff, RVG 2. Aufl. S. 1516; Hartung in Hartung/R366mermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbem. 7 VV Rn. 9; M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 7 VV Rn. 8; Schneider in AnwK, RVG 2. Aufl. Vorbem. 7 VV Rn. 29 f.; Bohnenkamp, JurB374ro 2007, 569 f.), noch ist sie von der Post- und Telekommunikationspau-schale des 247 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV abgedeckt (vgl. zur fr374he-ren Rechtslage nach 247 26 Satz 2 BRAGO: OLG D374sseldorf RPfleger 2002, 224, 225). 8 3. Die vom Rechtsanwalt verauslagte Aktenversendungspauschale unterliegt bereits nach 247 10 Abs. 1 UStG und nicht allein infolge der In-rechnungstellung (247 14c Abs. 2 UStG i.V.m. 247 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG) der Umsatzsteuer. Es liegt auch kein durchlaufender Posten i.S. von 247 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor. Danach geh366ren nur Betr344ge, die der Unter- 9 - 5 - nehmer (hier der Rechtsanwalt) im Namen und f374r Rechnung eines ande-ren vereinnahmt und verausgabt, nicht zum Entgelt. a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 24. August 1967 - V 239/64, NJW 1968, 423; Be-schluss vom 27. Februar 1989 - V B 75/88, BFH/NV 1989, 744 m.w.N.), der sich der Senat anschlie337t, k366nnen Geb374hren oder Auslagen, die Rechtsanw344lte bei Beh366rden f374r ihre Mandanten vorstrecken und sodann in Rechnung stellen, nur dann als durchlaufende Posten anerkannt wer-den, wenn diese Kosten nach verbindlichen Geb374hren- oder Kostenord-nungen berechnet werden, die den Mandanten als Kostenschuldner bestimmen. Unerheblich ist hingegen, ob der Beh366rde der Name des Mandanten ausdr374cklich als Auftraggeber benannt wird (BFH aaO; Sch344pe, DAR 2008, 114, 115). 10 b) Rechtsgrundlage f374r die Erhebung einer Aktenversendungspau-schale in H366he von 12 200 ist hier 247 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG, der die 334bersendung der Akten durch die Verwaltungsbeh366rde betrifft. Die Um-satzsteuerpflicht des Rechtsanwalts f374r die von ihm verauslagte Akten-versendungspauschale h344ngt mithin davon ab, wen 247 107 Abs. 5 OWiG als Kostenschuldner bestimmt (Sch344pe aaO), wenn es dort hei337t, die Pauschale werde von demjenigen erhoben, "der die Versendung der Ak-ten beantragt". 11 c) Diese Frage ist - sowohl mit Blick auf 247 107 Abs. 5 OWiG als auch die im Wesentlichen gleichlautende Regelung des 247 28 Abs. 2 GKG i.V.m. KV Nr. 9003 ("205 schuldet nur, wer die Versendung 205 der Akte beantragt hat.") - in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 12 - 6 - 13 aa) Vielfach wird angenommen, allein der Mandant werde Kosten-schuldner, weil der Rechtsanwalt stets nur aufgrund der ihm erteilten Vollmacht und somit als Vertreter seines Mandanten handele (Meyer, 9. Aufl. 247 28 GKG Rn. 5; OVG Hamburg RVGreport 2006, 318 [Volltext ver366ffentlicht in juris]; OLG D374sseldorf JurB374ro 2008, 375; LG Bayreuth JurB374ro 1997, 433; AG Oldenburg AnwBl. 1996, 295; f374r 247 107 Abs. 5 OWiG: AG Dessau AnwBl. 2007, 239; AG Chemnitz DAR 2008, 114; AG Stuttgart AGS 2008, 337). Die Kostentragungspflicht nach 247 107 Abs. 5 OWiG und 247 28 Abs. 2 GKG kn374pfe ebenso wie die allgemeine Regelung des 247 22 Abs. 1 GKG daran an, wer das Verfahren als solches beantragt habe. Daf374r sei die Person des Unterzeichners des Antrags f374r sich ge-nommen ohne Belang. Wer der eigentliche Antragsteller sei, bestimme sich mangels anderweitiger Bestimmungen vielmehr allein nach den Ver-tretungsregeln der 247247 164 ff. BGB. bb) Teilweise wird danach unterschieden, ob der Rechtsanwalt in einem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren oder einem sonstigen Verwaltungs- bzw. Zivilverfahren t344tig wird (vgl. OLG D374sseldorf aaO). Jedenfalls in der Rolle des Verteidigers wird der Rechtsanwalt als Kos-tenschuldner der Aktenversendungspauschale angesehen (Burhoff, Handbuch f374r das stra337enverkehrsrechtliche OWi-Verfahren Rn. 181 m.w.N.; Bohnert, OWiG 3. Aufl. 247 107 Rn. 42; G366hler, OWiG 15. Aufl. 247 107 Rn. 23a; Meyer-Go337ner, StPO 53. Aufl. 247 147 Rn. 28 m.w.N.; Schneider, Anm. zu AG Leipzig AGS 2007, 355; VG D374sseldorf NVwZ-RR 2006, 744: LG Koblenz StraFo 2001, 147). 14 cc) Vereinzelt wird gefordert, die Frage der Kostentragungspflicht nach 247 28 Abs. 2 GKG und 247 107 Abs. 5 OWiG allein anhand des Inhal- 15 - 7 - tes des im Einzelfall konkret gestellten Antrags zu entscheiden (Sch344pe, DAR 2008, 114, 116 f.). dd) Die wohl 374berwiegende Meinung (u.a. VGH M374nchen NJW 2007, 1483 ; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 96 ; LG Mainz NJW-RR 2008, 151 ; LG Koblenz NJW 1996, 1223 ; VG Meiningen JurB374ro 2006, 36 ; LSG Schleswig-Holstein AnwBl. 1997, 48 ; Hartmann, KostenG 37. Aufl. 247 28 GKG Rn. 6; Volpert in Burhoff, RVG Straf- und Bu337geldsachen 2. Aufl. Stichwort: Gerichtskosten Rn. 23) sieht den Rechtsanwalt, der die An-tragserkl344rung gegen374ber der aktenf374hrenden Stelle abgibt, als alleini-gen Kostenschuldner der Akten374bersendungspauschale an. Das st374tzt sich zum einen darauf, dass die Verfahrensordnungen (vgl. z.B. 247247 147 Abs. 4, 406e Abs. 3, 475 Abs. 3 StPO; 247 46 Abs. 1 OWiG; 247 187 Abs. 2 RiStBV; 247 100 Abs. 2 VwGO und 247 299 Abs. 3 ZPO) eine 334bersendung der Akten zur Einsichtnahme au337erhalb der Dienstr344ume der aktenf374h-renden Stelle nur an Rechtsanw344lte oder Rechtsbeist344nde zulassen (Sterzinger, NJW 2008, 1254, 1256). Zum anderen wird auf den durch die Entstehungsgeschichte des 247 28 Abs. 2 GKG belegten Normzweck der Vorschrift verwiesen. Auch die Finanzbeh366rden haben sich dieses Verst344ndnis der 247247 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG zu eigen gemacht (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Juni 2005 - IV A 5-S 7200-30/05 - u.a. ver366ffentlicht in der Anlage zum BNotK-Rundschreiben Nr. 17/2005 vom 12. Juli 2005; Verwaltungsvor-schrift [VV] OFD Karlsruhe vom 28. Januar 2009 - S 7200, ver366ffentlicht in juris; VV OFD Magdeburg vom 4. Dezember 2007 - S 7200-195-St 244 V, ver366ffentlicht in juris; VV OFD Frankfurt am Main vom 19. August 2005 - S 7200 - A-226-St I 2.20; VV OFD Hannover vom 14. Juli 2005, DStR 2005, 1693). 16 - 8 - 17 d) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. 18 Nur dem Rechtsanwalt r344umt das Gesetz die M366glichkeit ein, sich Akten zum Zweck der Akteneinsicht in seine B374ror344ume 374bersenden zu lassen. Das dient seiner Arbeitserleichterung. Macht er davon Gebrauch, kommt auch nur er als Kostenschuldner i.S. der 247247 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG in Betracht (vgl. BVerfG NJW 1995, 3177; 1996, 2222). Der ihm gew344hrte Vorteil rechtfertigt es, die Kosten der Akten374bersendung bei ihm zu erheben. aa) Der Normzweck der 247247 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG ist vor diesem Hintergrund erkennbar darauf gerichtet, im Interesse einer erleichterten Erhebung und Beitreibung des Pauschbetrages eine verein-fachte kostenrechtliche Zuordnung zu begr374nden, welche die sonst bei Anwendung der 247247 164 ff. BGB auftretenden Auslegungsfragen vermei-det. 19 20 bb) Bereits durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. c des Kostenrechts-344nderungsgesetzes 1994 (BGBl. I S. 1325) wurde dem fr374heren 247 56 GKG ein Absatz 2 angef374gt, der bestimmte, dass Schuldner der Ausla-gen f374r die Versendung von Akten nur derjenige sei, der die Versendung beantragt habe. Mit dieser Erg344nzung zu dem seinerzeit ebenfalls einge-f374hrten Auslagentatbestand in Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses wollte der Gesetzgeber eine spezielle Kostenregelung schaffen, die eine unge-rechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermeiden sollte (BT-Drucks. 12/6962 S. 66). Diese eigenst344ndige Bestimmung des Aus-lagenschuldners belegt, dass letzterer nicht nach allgemeinen Vertre-tungsregeln ermittelt werden soll, denn sie w344re in diesem Fall 374berfl374ssig gewesen. Mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom - 9 - 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) wurde die Regelung als 247 28 Abs. 2 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Gerichtskostengesetzes nahezu wortgleich 374bernommen. cc) 247 28 Abs. 2 GKG bestimmt damit abweichend von 247 22 Abs. 1 GKG einen besonderen Schuldner f374r die wegen der Aktenversendung zu erhebende Kostenpauschale (Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. 2005 247 28 GKG Rn. 1). Das erleichtert es, den unmittelbaren Veranlasser f374r die Pauschale ohne Pr374fung der Frage heranzuziehen, ob die Versendung vorwiegend in seinem oder in fremdem Interesse veranlasst war. Wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelm344337ig im Interesse seines Mandanten erfolgt, ist davon die Frage zu unter-scheiden, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Gerichtsakten einsieht. Dar374ber entscheidet der Rechtsanwalt vorwie-gend unter Ber374cksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorga-nisation. Eine Aktenversendung in seine Kanzleir344ume bedeutet f374r ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung, erm366glicht ihm insbe-sondere den Einsatz von Hilfskr344ften und eigener b374rotechnischer Hilfs-mittel bei der Herstellung von Aktenausz374gen und schafft ihm damit eine Zeit- und Kostenersparnis. Zweck des 247 28 Abs. 2 GKG ist es, die Bei-treibung der Aktenversendungspauschale von der Pr374fung zu entlasten, in wessen Interesse die Entscheidung f374r eine Akteneinsicht in der Kanz-lei des Rechtsanwalts im Einzelfall gefallen ist. Zugleich beschr344nkt die Regelung den Kreis m366glicher Kostenschuldner und erleichtert auch in-soweit die Beitreibung. 21 - 10 - 22 cc) Die vorstehenden Grunds344tze sind auch auf die Auslegung des 247 107 Abs. 5 OWiG zu 374bertragen. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.03.2008 - 230 C 16337/07 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.09.2008 - 21 S 124/08 -
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