BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 232/09 Verk374ndet am: 15. Juni 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 Abs. 2 Satz 1 Gb a) Der Gesch344digte, der sein besch344digtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es ver344u337ern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverst344ndiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen l344sst, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. b) Anderes gilt aber dann, wenn der Gesch344digte f374r das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erl366s erzielt hat, der den vom Sachverst344n-digen gesch344tzten Betrag 374bersteigt. BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - VI ZR 232/09 - LG Gera AG Rudolstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Gera vom 8. April 2009 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewie-sen, dass der Kl344ger die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tragen hat. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer (nachfolgend: Be-klagte) auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten und eines weiteren Schmer-zensgeldes aus einem Verkehrsunfall vom 11. Juni 2003 in Anspruch, bei dem der Kl344ger verletzt und sein Pkw besch344digt wurde. Die volle Haftung der Be-klagten steht dem Grunde nach au337er Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob die vom Amtsgericht f374r begr374ndet erachtete Klageforderung in H366he von 4.653,16 200 durch die von der Beklagten hilfsweise erkl344rte Aufrech-nung mit einem R374ckzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in H366he von 5.500 200 erloschen ist. Die Beklagte hatte bei der Schadensregulie-rung Mitte August 2003 vom unstreitigen Wiederbeschaffungswert des unfallbe-sch344digten Kraftfahrzeugs in H366he von 25.800 200 brutto lediglich den vom Sach-verst344ndigen des Kl344gers ermittelten Restwert in H366he von 5.200 200 in Abzug 1 - 3 - gebracht. Der Kl344ger hatte das Unfallfahrzeug aber, nachdem er im Juli 2003 seinen Fahrzeugversicherer eingeschaltet und dieser ihm mit Hilfe der Internet-restwertb366rse "Car TV" eine g374nstigere Verwertungsm366glichkeit aufgezeigt hat-te, an die Firma Kfz-Handel F. zu einem Kaufpreis von 10.700 200 brutto ver344u-337ert. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kl344ger m374sse sich auf den Wiederbe-schaffungswert des Unfallfahrzeugs nicht lediglich den von seinem Gutachter gesch344tzten Restwert seines Fahrzeugs in H366he von 5.200 200, sondern den tat-s344chlich von ihm erzielten Ver344u337erungserl366s in H366he von 10.700 200 anrechnen lassen, weshalb sie 5.500 200 zu viel an den Kl344ger gezahlt habe. Das Amtsgericht hat die Klage, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Hinblick auf die von der Beklagten erkl344rte Hilfsaufrechnung ab-gewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Klagefor-derung in H366he von 4.653,16 200 weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass die vom Amtsgericht f374r be-gr374ndet erachtete Klageforderung durch die von der Beklagten erkl344rte Auf-rechnung erloschen sei. Der Kl344ger m374sse sich auf seinen Schadensersatzan-spruch den von ihm tats344chlich erzielten Ver344u337erungserl366s in H366he von 10.700 200 anrechnen lassen. Zwar k366nne der Gesch344digte seiner Schadensbe-rechnung grunds344tzlich den durch den Gutachter ermittelten Restwertbetrag zu-grunde legen. Anderes gelte aber dann, wenn der Gesch344digte f374r das Unfall-fahrzeug ohne 374berobligationsm344337ige Anstrengungen einen Erl366s erzielt habe, der den vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Betrag 374bersteige. Die Kammer sei davon 374berzeugt, dass der Kl344ger durch lediglich obligationsm344337ige Anstren- 3 - 4 - gungen an das Restwertangebot in H366he von 10.700 200 gelangt sei. Ihm sei das Restwertangebot der Firma Kfz-Handel F. "in den Scho337 gefallen". Er habe den Schaden lediglich seinem Fahrzeugversicherer gemeldet und ihm das Gutach-ten zur Schadensregulierung 374bersandt. Auch der Fahrzeugversicherer habe nur geringen Aufwand betrieben, um die dem Kl344ger unterbreitete g374nstige Verwertungsm366glichkeit zu ermitteln. Abgesehen davon habe der Versicherer den Ermittlungsaufwand nicht f374r und im Interesse des Kl344gers, sondern aus-schlie337lich im eigenen Interesse get344tigt, um mit Hilfe eines m366glichst hohen Restwertangebots seine eigene Leistungsverpflichtung gering zu halten. Auch habe der Kl344ger seinen Fahrzeugversicherer nicht in Anspruch genommen, um in den Genuss eines besonders g374nstigen Restwertangebots zu kommen, son-dern um auf Gutachtenbasis den Schaden reguliert zu erhalten. II. Diese Erw344gungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klageforderung durch die von der Beklagten erkl344rte Aufrechnung mit einem R374ckzahlungsan-spruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erloschen ist. Die Beklagte hat an den Kl344ger im Rahmen ihrer Schadensregulierung 5.500 200 zuviel geleistet. In dieser H366he steht dem Kl344ger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklag-te zu. Das Berufungsgericht hat der Schadensberechnung zu Recht einen Rest-wert des Unfallfahrzeugs von 10.700 200 und nicht von lediglich 5.200 200 zugrunde gelegt. 4 1. Die Bemessung der H366he des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter Rechtsgrunds344t- 5 - 5 - ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; 181, 242, 245; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - VersR 2010, 130, 131). 2. Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. 6 a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt ange-nommen, dass der zu ersetzende Schaden dann, wenn der Gesch344digte sein besch344digtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es ver344u337ern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaf-fungswert und dem Restwert besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 2005, 1257, 1258 und vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 - z.V.b.). Hier374ber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. 7 b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Restwert des Unfall-fahrzeugs an dem Preis bemessen, den der Kl344ger bei der Ver344u337erung seines Fahrzeugs erzielt hat. 8 aa) Zwar darf der Gesch344digte seiner Schadensabrechnung im Allge-meinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverst344ndiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erken-nen l344sst, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Se-natsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Ja-nuar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - a-aO, S. 769 f.; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, S. 382; vom 9 - 6 - 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243 f.; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - aaO und vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 - z.V.b.). bb) Anderes gilt aber dann, wenn der Gesch344digte, was zur Beweislast des Sch344digers steht, f374r das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erl366s erzielt hat, der den vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Betrag 374bersteigt. In diesem Fall hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in H366-he des tats344chlich erzielten Erl366ses den ihm entstandenen Schaden ausgegli-chen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grunds344tzen der Gesch344digte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Sch344diger an dem tats344chlich erzielten Erl366s festhalten (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). 10 cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Ver344u337erung des Unfall-fahrzeugs zu einem Preis von 10.700 200 sei f374r den Kl344ger nicht mit besonderen Anstrengungen verbunden gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den. Die Revision wendet sich nicht gegen die tatrichterliche W374rdigung, wo-nach das Ver344u337erungsgesch344ft unter den festgestellten Umst344nden weder f374r den Kl344ger noch f374r seine Kaskoversicherung, die ihm das Kaufangebot der Fa. F. 374bermittelt hat, einen nennenswerten Aufwand verursacht hat. Diese W374rdi-gung l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 11 Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kl344ger besondere - einer vollst344ndigen Anrechnung des erzielten Verkaufserl366ses auf den Wiederbe-schaffungswert des Unfallfahrzeugs entgegenstehende - Anstrengungen auch nicht dadurch entfaltet, dass er eine Fahrzeugversicherung unterhalten und da-f374r Beitr344ge geleistet hat. Denn diese Aufwendungen sind weder durch die Ver- 12 - 7 - 344u337erung des Unfallfahrzeugs verursacht worden noch 374berhaupt im Zusam-menhang mit ihr entstanden. Die Entscheidung des Kl344gers, eine Fahrzeugver-sicherung abzuschlie337en und die Versicherungsbeitr344ge zu zahlen, war in jeder Hinsicht unabh344ngig von der sp344teren Verwertung des Unfallfahrzeugs. Die Re-vision zeigt keinen 374bergangenen Sachvortrag auf, der die Annahme begr374n-den k366nnte, der Kl344ger habe die Versicherung zu dem Zweck abgeschlossen, dass ihm im Schadensfall eine g374nstige Verwertungsm366glichkeit aufgezeigt werde. Dies w344re auch lebensfremd. Gegenstand der Fahrzeugversicherung ist das Interesse des Eigent374mers an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs (vgl. BGHZ 30, 40, 42; Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG, 27. Aufl., 247 12 AKB Rn. 2). Ihr Sinn besteht darin, Ersatz des unmittelbar am Fahrzeug entstande-nen Schadens auch dann erlangen zu k366nnen, wenn ein Dritter nicht haftbar gemacht werden kann. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, handelt der Versicherer, wenn er dem Versicherungsnehmer eine g374nstige Verwertungsm366glichkeit aufzeigt, auch ausschlie337lich im eigenen Interesse, seine Leistungsverpflichtung gering zu halten. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den vom Kl344ger erzielten Verkaufserl366s in H366he von 10.700 200 in vollem Umfang auf den Wiederbeschaffungswert angerechnet hat. 13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Revisionserwiderung wendet sich zu Recht gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, die in der Revisionstanz von Amts wegen ge344ndert werden kann, ohne dass das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelf374hrers gilt (vgl. BGHZ 92, 137, 139; Urteile vom 6. April 2000 - III ZR 150/98 - zitiert nach Juris und vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 141/09 - MDR 2010, 498, 499). Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte in der Berufungs-instanz nicht teilweise unterlegen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des 14 - 8 - Kl344gers in vollem Umfang zur374ckgewiesen. Die Beklagte, die sich gegen die Aberkennung ihrer zum Gegenstand der Hilfsaufrechnung gemachten Forde-rung durch das Amtsgericht im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung des 247 322 Abs. 2 ZPO mit der Berufung h344tte wenden k366nnen (vgl. BGHZ 26, 295, 296; Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., Vor 247 511 Rn. 26a), hat die Entscheidung des Amtsgerichts nicht angegriffen. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Rudolstadt, Entscheidung vom 03.04.2008 - 3 C 780/06 - LG Gera, Entscheidung vom 08.04.2009 - 1 S 164/08 -
Full & Egal Universal Law Academy