BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 232/09 Verk374ndet am: 6. April 2011 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 2289 Abs. 1 Satz 2 Ob eine sp344tere testamentarische Verf374gung des Vertragserblassers den Ver-tragserben i.S. von 247 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB beeintr344chtigt, ergibt sich aus dem Vergleich der im Erbvertrag und dem Testament festgelegten Rechtsstellung des Erben (hier: Auswechslung von Testamentsvollstreckern). BGH, Urteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. April 2011 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 8. Zivil-senats des Kammergerichts in Berlin-Sch366neberg vom 23. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Verfahren betrifft die Testamentsvollstreckung 374ber den Nach-lass des am 20. Juli 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preu337en (Erblasser), dem 344ltesten Sohn des 1941 verstorbe-nen ehemaligen deutschen Kaisers Wilhelm II. Die Beklagte ist die dritte Ehefrau des 344ltesten Sohnes des am 25. September 1994 verstorbenen Louis Ferdinand Prinz von Preu337en, der wiederum zweit344ltester Sohn des Erblassers war. Die Kl344ger zu 2 und 3 begehren unter Berufung auf ihr Amt als Testamentsvollstrecker des Erblassers die Herausgabe eines 1 - 3 - von der Beklagten mit ihrem Ehemann bewohnten Hausgrundst374cks, das nach ihrer Behauptung zum Nachlass geh366rt. Der Ehemann der Beklagten wurde 2008 rechtskr344ftig zur Heraus-gabe des Grundst374cks verurteilt (KG Urteil vom 14. Juli 2008 - 12 U 221/04, ZEV 2008, 528 = ZErb 2009, 62 f. = juris), nachdem der Bundes-gerichtshof zuvor die Fortdauer der Testamentsvollstreckung bis zum Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, best344tigt hatte (BGHZ 174, 346). 2 Die Beklagte h344lt - neben anderen Einw344nden - die Kl344ger schon nicht f374r prozessf374hrungsbefugt. Dem Streit der Parteien um die wirksa-me Berufung der Testamentsvollstrecker in ihr Amt liegen zwei letztwilli-ge Verf374gungen des Erblassers aus den Jahren 1938 und 1950 zugrun-de. 1938 schloss dieser mit seinem Sohn unter Beteiligung von Wil-helm II. einen Erbvertrag. Darin wurde Louis Ferdinand Prinz von Preu-337en zum alleinigen Erben eingesetzt (247 1 Abs. 1 Satz 1) mit verschiede-nen Vor- und Nacherbschaftsregelungen unter Einbeziehung der Grund-s344tze der "alten Hausverfassung des brandenburg-preu337ischen Hauses"; die Erbfolge nach dem Erblasser ist nach wie vor umstritten. Zur Ausf374h-rung seines letzten Willens ordnete er Testamentsvollstreckung an. Dazu hei337t es auszugsweise: 3 "247 4. Der Kronprinz ordnet zur Ausf374hrung seines letzten Willens eine Testamentsvollstreckung an, 205 . - 4 - 247 5. Zu Testamentsvollstreckern werden ernannt: 1. der jeweilige Erbe, sofern er das 28. Lebensjahr vollen-det hat, 2. Prinz Eitel Friedrich von Preu337en, 3. Generalmajor a.D. W. von D. , 4. Major a.D. O. von M374. . Falls die zu 2 bis 4 Genannten vor oder nach dem Erbfall wegfallen, treten an die Stelle: a) des zu 2 Genannten: der 304lteste der in 247 2 als Nacher-ben berufenen Familienmitglieder aus dem Mannesstamm des Kronprinzen, b) des zu 3 Genannten: sein jeweiliger Amtsnachfolger in der Generalverwaltung des vormals regierenden preu337i-schen K366nigshauses, und zwar w344hrend seiner Amtszeit, c) des zu 4 Genannten: Rechtsanwalt H. C. von H374. . Wenn f374r den zu 4 Genannten ein Ersatztestamentsvoll-strecker nicht vorhanden ist, haben die jeweils vorhande-nen Testamentsvollstrecker durch eine gemeinschaftliche 366ffentlich-beglaubigte Erkl344rung, die dem Nachla337gericht einzureichen ist, den fehlenden Ersatztestamentsvollstre-cker zu ernennen. Die Erkl344rung kann in der gleichen Wei-se widerrufen oder ersetzt werden. Falls eine L374cke ent-steht, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht aus-gef374hrt werden kann, insbesondere wenn die Testaments-vollstrecker sich nicht einigen oder die gemeinschaftliche Erkl344rung nicht binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch einen Testamentsvollstrecker eingereicht wird, wird das Nachla337gericht ersucht, nach Anh366rung der Testaments-vollstrecker und des jeweiligen Erben einen Ersatz-Testa-mentsvollstrecker zu ernennen. - 5 - 247 6. Die Testamentsvollstrecker 374ben ihr Amt gemeinschaftlich aus. Sie fassen ihre Beschl374sse, soweit nichts anderes be-stimmt ist, nach Stimmenmehrheit. Ist der Erbe Testa-mentsvollstrecker, so ist er Chef der Verwaltung, hat den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit. 205 247 7. Die Testamentsvollstrecker f374hren ihr Amt ehrenamtlich aus, sie k366nnen aus besonderen Gr374nden durch einstimmi-gen Beschluss eine Verg374tung bewilligen. 247 8. Die Testamentsvollstrecker haben folgende Aufgaben: 1) Die Ausf374hrung der letztwilligen Verf374gungen, soweit sie gem344337 247 4 der Testamentsvollstreckung unterliegen, 205 Die Verwaltung der Testamentsvollstrecker soll so lange bestehen, als es das Gesetz zul344337t (BGB 247 2210), also mindestens 30 Jahre nach dem Tod des Kronprinzen, min-destens bis zum Tod des Erben (Nacherben) und mindes-tens bis zum Tode der Testamentsvollstrecker oder ihrer Nachfolger. 205" In dem 1950 errichteten Testament traf der Erblasser mit Blick auf die "seit 1945 eingetretenen Ver344nderungen der politischen Verh344ltnisse in Deutschland" und die 304nderung seiner "Verm366gensverh344ltnisse durch au337ergew366hnliche Verm366gensverluste im Osten" und der damit ver344n-derten "Gesch344ftsgrundlage f374r die damals getroffenen Verf374gungen", unter anderem folgende Regelungen: 4 - 6 - "1. Das Vertragswerk 1938 wird aufrechterhalten. Universaler-be von mir bleibt sonach mein Sohn Prinz Louis Ferdinand von Preu337en nach Ma337gabe des Erbvertrages vom 23.XI.1938. 205" Nr. 2 bis 5 des Testaments betreffen Verm344chtnisse zugunsten seiner Ehefrau und Kinder. 5 "6. In Ab344nderung des Paragraphen 5 des Erbvertrages von 1938 werden als Testamentsvollstrecker f374r die Ausf374hrung des Erbvertrages von 1938 und dieser letztwilligen Verf374-gung ernannt: 1). C. H. Graf von H. 2). Dr. H. J. 3). Rechtsanwalt F. von S. Zu Ersatztestamentsvollstreckern ernenne ich: f374r den Testamentsvollstrecker zu 1): K. von S. f374r den Testamentsvollstrecker zu 2.): Herrn O. M. f374r den Testamentsvollstrecker zu 3.): Rechtsanwalt R. Graf von G. - 7 - Sind ein oder mehrere Testamentsvollstrecker oder Ersatz-testamentsvollstrecker fortgefallen oder erfolgt dies w344h-rend der Dauer der Testamentsvollstreckerschaft, so soll der Pr344sident des Deutschen Bundesgerichts auf Vorschlag der noch vorhandenen Testamentsvollstrecker Ersatztes-tamentsvollstrecker ernennen. 7. Die Befugnisse der Testamentsvollstrecker ergeben sich aus dem Erbvertrag 1938. 205" Die vom Erblasser pers366nlich ernannten Testaments- und Ersatz-testamentsvollstrecker sind inzwischen weggefallen. Die noch amtieren-den Testamentsvollstrecker haben nach Bestimmung durch den Pr344si-denten des Bundesgerichtshofs - 1975 der Kl344ger zu 2 und 2008 der Kl344ger zu 3 - ihr Amt angetreten. 6 Das Landgericht hat ihre Prozessf374hrungsbefugnis bejaht und der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dies wegen nicht wirksa-mer Besetzung des Testamentsvollstreckergremiums verneint und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision erstreben die Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 7 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 8 - 8 - 9 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2010, 498 abge-druckt ist, hat ausgef374hrt: Anders als vom 12. Senat des Kammergerichts in dem rechtskr344f-tigen Urteil gegen den Ehemann der Beklagten (aaO juris Rn. 54) ange-nommen, sei die Frage der richtigen Besetzung des Testamentsvollstre-ckergremiums wegen der davon abh344ngigen Prozessf374hrungsbefugnis vom Prozessgericht zu pr374fen, ohne insoweit an Entscheidungen des Nachlassgerichts gebunden zu sein. 10 Die Kl344ger seien nicht wie im Fall des 247 2200 BGB vom Nachlass-gericht ernannt worden, sondern gem344337 247 2198 Abs. 1 BGB durch einen Dritten. Mangels rechtsgestaltender Entscheidungen des Nachlassge-richts scheide eine Bindung des Prozessgerichts hier aus. 11 Den klagenden Ersatztestamentsvollstreckern fehle die Prozess-f374hrungsbefugnis. F374r ihre Ernennung durch den Pr344sidenten des Bun-desgerichtshofs auf Vorschlag eines ebenfalls falsch besetzten Testa-mentsvollstreckergremiums habe es keine Grundlage gegeben. Die von 247 5 des Erbvertrages abweichenden Bestimmungen in Nr. 6 des Testa-ments seien gem344337 247 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Dem Ver-tragserben sei durch das sp344tere Testament seine im Erbvertrag vorge-sehene starke Stellung als Mittestamentsvollstrecker genommen worden. Er habe dadurch die M366glichkeit verloren, direkten Einfluss auf die Ver-waltung des Nachlasses auszu374ben. F374r ihn als Vertragserben habe zu-dem die Gefahr bestanden, dass eine Testamentsvollstreckung aus-schlie337lich durch familienfremde Personen eine nicht mehr an den Inte-ressen des Hauses Preu337en gem344337 dem Verst344ndnis des jeweiligen Er-ben orientierte Eigendynamik entwickle. 12 - 9 - 13 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 14 Die Kl344ger sind prozessf374hrungsbefugt. F374r ihre Ernennung zu Ersatztestamentsvollstreckern bildet der Erbvertrag i.V. mit dem Testament die ma337gebliche Rechtsgrundlage. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertragserbe sei durch die 304nderungen des Testamentsvollstreckergremiums einschlie337lich der Nachfolgeregelung vom Vertragserblasser in seinen Rechten beeintr344ch-tigt worden, trifft nicht zu. Die im Erbvertrag festgelegte Stellung des Vertragserben als Mittestamentsvollstrecker wird durch das Testament nicht ber374hrt. Auf Fragen etwaiger Bindungen des Prozessgerichts durch Entscheidungen des Nachlassgerichts kommt es daher nicht an. 15 1. Das Berufungsgericht beachtet bereits nicht hinreichend, dass die im Testament zur Testamentsvollstreckerernennung getroffenen ein-zelnen Verf374gungen separater rechtlicher Beurteilung unterliegen. Die von ihm lediglich in den Blick genommene Beeintr344chtigung des Ver-tragserben durch Entzug der Testamentsvollstreckerbefugnis h344tte nur zur Folge, dass dem Vertragserben diese Rechtsstellung aus 247 5 Nr. 1 des Erbvertrages verblieben w344re. Die Wirksamkeit der 374brigen testa-mentarischen Verf374gungen zur Umbesetzung der drei weiteren Testa-mentsvollstrecker mit gesonderten Nachfolgeregelungen w344re davon nicht ber374hrt. Das Berufungsgericht befasst sich damit nicht. Die von ihm allein herangezogene Begr374ndung f374r eine falsche Besetzung des Tes-tamentsvollstreckergremiums seit 1951 aufgrund einer Unwirksamkeit des Testaments insgesamt tr344gt mithin nicht. 16 - 10 - 17 2. Aus der Natur des Erbvertrages als einer "wirklich vertraglichen letztwilligen Verf374gung" (BGHZ 26, 204, 207; M374nchKomm-BGB/Musie-lak, 5. Aufl. 247 2289 Rn. 2; Planck/Greif, BGB 4. Aufl. Vorbem. 2 vor 247 2274) ergibt sich, dass Vertragserblasser in ihrer Testierfreiheit nur so weit beschr344nkt sind, als sie sich durch den Vertrag gegen374ber den Ver-tragserben als Vertragspartner gebunden haben. Der Bindungsumfang ist gegebenenfalls im Auslegungsweg zu ermitteln (BGHZ 26, 204, 208, 211). Dem Vertragserblasser sind danach nur solche sp344teren testamen-tarischen Verf374gungen untersagt, die den Vertragserben in seiner im Erbvertrag nach Inhalt und Umfang von den Parteien formulierten Rechtsstellung beeintr344chtigen. Auf blo337 wirtschaftliche Aspekte darf da-bei nicht abgestellt werden, dies w344re mit dem Wesen des Erbvertrages unvereinbar (BGHZ 26, 204, 214; Muscheler, Erbrecht Bd. I [2010] Rn. 2228; a.A. wohl Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. 247 2289 Rn. 3). 247 2289 Abs. 1 BGB will das Recht des vertraglichen Bedachten, nicht dessen wirtschaftlichen Erwerb sch374tzen (Lange, Erbrecht [1962] S. 407). Eine weitergehende Einschr344nkung der Testierfreiheit als durch die im Zu-sammenhang mit der Erbeinsetzung vertraglich begr374ndeten Rechte scheidet auch nach dem Verst344ndnis des historischen Gesetzgebers aus, der folgerichtig keinen Anlass sah, einem etwaigen Vorbehalt nach-tr344glicher Verf374gungen Schranken zu ziehen, sofern er nicht den Vertrag selbst inhaltslos macht (vgl. Jacobs/Schubert, Die Beratung des BGB; 247 2289 S. 1792 unter Verweis auf Prot. I 1003; Motive V S. 332). 18 Nach dieser Beurteilungsgrundlage ist die im Erbvertrag 1938 mit dem ehemaligen Kronprinzen vereinbarte Rechtsstellung seines Sohnes 19 - 11 - durch das 12 Jahre sp344ter wegen grundlegend ver344nderter Verh344ltnisse veranlasste Testament nicht angetastet worden. a) Bereits in der Vorbemerkung des Testaments legt der Vertrags-erblasser seinen Entschluss offen, es trotz der ge344nderten Verh344ltnisse bei dem Erbvertrag zu belassen und lediglich seine Ehefrau und seine Kinder in 344hnlicher Weise zu sichern, wie seine Geschwister von seinem Vater sichergestellt worden sind. Die von dieser - in den Verm344chtnisre-gelungen der Nr. 2 bis 5 des Testaments n344her ausgestalteten - Zielset-zung unber374hrte Rechtsstellung des Vertragserben wird in der unmittel-bar folgenden Nr. 1 des Testaments ausdr374cklich festgeschrieben, die das Vertragswerk 1938 aufrecht erh344lt und es bei dem Vertragserben "als Universalerbe nach Ma337gabe des Erbvertrages vom 23.XI.1938" be-l344sst. Das schlie337t dessen Stellung als einflussreicher (Mit-)Testaments-vollstrecker ein. Die Fortgeltung der erbvertraglichen Testamentsvoll-streckungsregelungen wird in Nr. 7 des Testaments f374r die Befugnisse der Testamentsvollstrecker noch einmal unterstrichen. Der Vertragserbe hat danach seine im Erbvertrag im Einzelnen ausgestaltete Stellung als (Mit-)Testamentsvollstrecker durch das Nachfolgetestament nicht verlie-ren sollen und auch nicht verloren. 20 Anderes ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Nummerierung der in Nr. 6 des Testaments namentlich aufgef374hrten Testamentsvollstrecker zu entnehmen. Es besteht kein Anhalt f374r einen 374ber die blo337e 304nderung des Kreises der weiteren Testamentsvollstre-cker hinausgehenden Verf374gungsgehalt in Richtung auf einen Aus-schluss des Vertragserben von der f374r ihn bis dahin vertraglich festgeleg-ten Beteiligung an der Testamentsvollstreckung unter zus344tzlicher Ver-kleinerung des Testamentsvollstreckergremiums von vier auf drei Perso- 21 - 12 - nen. Der Vertragserblasser h344tte nach der ausdr374cklich unter Nr. 1 des Testaments best344tigten Fortgeltung des Vertragswerks f374r den Ver-tragserben als Universalerben im Gegenteil Anlass gehabt, eine solche Beschr344nkung deutlich herauszustellen. Zudem ist die mit dem Erbver-trag erstrebte H366chstdauer der Testamentsvollstreckung (BGHZ 174, 346, 349 f.; 140, 118, 129) besser mit einem Testamentsvollstreckergre-mium im vertraglich vorgesehenen Umfang als mit einem verkleinerten abgesichert. Die Nummerierung 1). bis 3). in Nr. 6 des Testaments l344sst sich zwanglos auf die Nachfolgeregelung in 247 5 a) bis c) des Erbvertrages beziehen. Die gew344hlte Einteilung nach Buchstaben bot sich nach der vorstehenden - numerischen - Aufz344hlung der Ersttestamentsvollstrecker an. F374r eine solche 304nderung einer Einteilung in Buchstaben anstelle von Nummern bestand in der Fassung von Nr. 6 des Testaments kein Anlass. 22 Die Fortgeltung der erbvertraglichen Regelungen mit dem klaren Ziel, das so genannte Hausverm366gen solange wie m366glich separiert zu erhalten, war nach den erkennbaren Vorstellungen des Vertragserblas-sers am besten mit dem Vertragserben zu erreichen. Eine Beschr344nkung seiner Einflussm366glichkeiten durch Ausschluss von der Testamentsvoll-streckung w344re damit unvereinbar. Eine Beschneidung der Testaments-vollstreckerrechte des Vertragserben enth344lt die sp344tere testamentari-sche Verf374gung des Vertragserblassers nicht. 23 b) Dies ist auch mit der Auswechslung der in 247 5 Nr. 2. bis Nr. 4. des Erbvertrages genannten Testamentsvollstrecker nicht verbunden. 24 - 13 - 25 aa) Allerdings wird die Frage, inwieweit in einer blo337en Auswechs-lung von Testamentsvollstreckern eine Beeintr344chtigung i.S. von 247 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen kann, in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet, wobei die Unterschiede zum Teil mehr termino-logischer als inhaltlicher Natur sind. Die wohl 374berwiegende Auffassung in der Literatur sieht in einer solchen Auswechslung keine Beeintr344chtigung (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 70. Aufl. 247 2289 Rn. 5; Bamberger/Roth/Litzenburger, Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Edition 18 Stand 1. August 2010 247 2289 Rn. 10b; FAKomm-ErbR/Zimmer, 2. Aufl. 247 2289 BGB Rn. 11; Staudin-ger/Kanzleiter, BGB [2006] 247 2270 Rn. 19; einschr344nkend wohl 247 2289 Rn. 19; M374nchKomm-BGB/Musielak, 5. Aufl. 247 2289 Rn. 10; Damrau/Kr374-ger, Erbrecht [2004] 247 2289 BGB Rn. 2; Burandt in Deutscher Erbrechts-kommentar [2003] 247 2289 BGB Rn. 12; Soergel/Wolf aaO Rn. 10). 26 Andere gehen dagegen in diesen Fallgestaltungen eher von einer grunds344tzlichen Benachteiligung aus (Meyding, ZEV 1994, 98, 100) oder davon, ob die Bedachten im Einzelfall gegen374ber der urspr374nglichen Ver-f374gung konkret messbar benachteiligt sind (Zimmermann, Die Testa-mentsvollstreckung, 3. Aufl. Rn. 19; Erman/M. Schmidt, BGB 12. Aufl. 247 2289 Rn. 5; AnwKomm-BGB/Kornexl, 2. Aufl. 247 2278 Rn. 8 und 247 2289 Rn. 35; M. Hamdan/B. Hamdan in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010 247 2289 Rn. 16; Reimann, ZEV 2001, 273, 274). 27 Die Rechtsprechung stellt demgegen374ber seit langem den Inhalt des Erbvertrages als Vergleichsma337stab f374r nachfolgende testamentari-sche Verf374gungen in den Vordergrund und bemisst danach, ob im kon-kreten Fall eine Beeintr344chtigung der Rechte des Vertragserben auszu- 28 - 14 - machen ist (BGHZ 26, 214; KG ZEV 2010, 40; OLG D374sseldorf ZEV 1994, 302; OLG Hamm ZEV 2001, 271, 272; OLG Stuttgart OLGZ 1979, 49, 51; KG FamRZ 1977, 485, 487; LG Stade MDR 1960, 142; HansOLG Hamburg HansGZ 1920 B 110). An diesem Ansatz der Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Frage einer Beeintr344chtigung l344sst sich ohne vorherige Ermittlung des Ver-tragsinhalts nicht beantworten. Erst so l344sst sich feststellen, ob die sp344-tere letztwillige Verf374gung die vertragsm344337ige Zuwendung mindern, be-schr344nken, belasten oder gegenstandslos machen w374rde (Muscheler aaO Rn. 2227). F374r eine Gewichtung der Beeintr344chtigung etwa nach "Sp374rbarkeit" oder "Messbarkeit" (KG aaO) ist dabei allerdings kein Raum. Derartige Begriffe b366ten im 334brigen kein sicheres Abgrenzungs-kriterium (Bamberger/Roth/Litzenburger, aaO). 29 Auch bei abstrakter Fragestellung nach beeintr344chtigenden Wir-kungen bei blo337er Auswechslung von Testamentsvollstreckern ist eine v366llige Abkopplung von dem Erbvertragsinhalt mit seinen Bindungen nicht m366glich. Zwar hat der historische Gesetzgeber eine "Bindung in Ansehung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers" f374r "nicht statt-haft" gehalten, weil dem Testamentsvollstrecker eine Vertrauensstellung einger344umt werden solle und deswegen "in Ansehung" des "Wechsels der Verh344ltnisse und der Gesinnung des Ernennenden" ein Widerruf je-derzeit offen bleiben m374sse (Motive V S. 334). Die Parteien haben indes die alleinige Herrschaft 374ber den Vertragsinhalt. Mithin verbleibt ihnen auch die M366glichkeit, die Rechtsstellung eines Vertragserben auf die Person des Testamentsvollstreckers so auszudehnen, dass bei einem Auswechseln dieser Person seine - vertraglich so festgelegten Rechte - 30 - 15 - beeintr344chtigt werden k366nnen. Das wird sich erst - wenn es an ausdr374ck-lichen Regelungen fehlt - im Auslegungsweg ermitteln lassen. bb) Im Streitfall scheidet eine solche Rechtsbeeintr344chtigung des Vertragserben aus. Er wird als Erbe und Mittestamentsvollstrecker durch die testamentarische Auswahl der neuen Testamentsvollstrecker in sei-nem durch den Erbvertrag garantierten Handlungsrahmen rechtlich nicht eingeschr344nkt. 31 Eine bindende Festlegung auf ein zweites Familienmitglied im Kreis der Testamentsvollstrecker ist im Erbvertrag ebenso wenig erfolgt wie auf den jeweiligen Amtsinhaber in der Generalverwaltung. Im Gegen-teil beschr344nkte ein solches Verst344ndnis den Vertragserben in seinem Auswahlrecht bei k374nftigen Ersatztestamentsvollstreckern. Ein Erfah-rungssatz, dass das in 247 8 Abs. 3 des Erbvertrages vorgegebene Haupt-interesse an einer "dauernden Aufrechterhaltung einer einheitlichen Ver-waltung des Nachlasses" zur "Erhaltung des Besitzes" durch Familien-mitglieder regelm344337ig besser gesichert ist, gibt es ohnehin nicht. Dieses Auswahlrecht ist ihm bei der ge344nderten Nachfolgeregelung ungeschm344-lert geblieben. Seine im Erbvertrag insoweit festgelegten Einflussm366g-lichkeiten unter Einbeziehung der 374brigen Testamentsvollstrecker und Gerichte hat er behalten. 32 Die Neubestimmung der Testamentsvollstrecker war zudem nach den erheblichen Ver344nderungen der Verh344ltnisse seit Abschluss des Erbvertrages erforderlich, um das von beiden Vertragspartnern verfolgte Vertragsziel nicht zu gef344hrden. So war die in 247 5 Nr. 2. des Erbvertra-ges genannte Manneslinie fortgefallen und die Generalverwaltung erfor- 33 - 16 - derte nach Amt und Person eine neue Bestimmung, um die vertraglich festgelegten Gesamtinteressen des Hauses Preu337en zu sichern. Entgegen der Revisionserwiderung kann auch in dem Umstand, dass von den neuen Testamentsvollstreckern eine ehrenamtliche T344tig-keit nicht zu erwarten gewesen sei, keine Beeintr344chtigung der Rechte des Vertragserben liegen. Abgesehen davon, dass damit allenfalls wirt-schaftliche Aspekte angesprochen werden, sieht bereits 247 7 Halbsatz 2 des Erbvertrages die Bewilligung einer Testamentsvollstreckerverg374tung vor. Daran hat sich durch das Testament nichts ge344ndert. 34 3. Den Vertragserben beeintr344chtigende und damit ung374ltige tes-tamentarische Verf374gungen i.S. von 247 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB, die die Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers in Zweifel ziehen k366nnten, schei-den insgesamt aus. 35 Die Sache ist nicht entscheidungsreif. 36 - 17 - 37 Das Berufungsgericht wird sich mit den weiteren von der Beklagten erhobenen Einw344nden gegen374ber dem Herausgabeverlangen zu befas-sen haben. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.06.2009 - 33 O 295/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2009 - 8 U 144/09 -
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