BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 232/10 vom 18. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf d ie mündliche Verhandlung am 18. November 2011 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d ie Richter Dr. Le mke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und d en Richter Dr. Czub beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV fo l- gend e Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Z u- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von En t- scheidung en in Zivil - und Handelssachen vorgelegt: 1. Ist die Rückforderung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung auch dann eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001, wenn ein Bundesland durch eine Behörde angewiesen wird, zur Wiedergutmachung e i- nen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag an den Geschädigt en auszuzahlen, stattdessen aber vers e- hentlich den ganzen Kaufpreis an diesen überweist? 2. Besteht die nach Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 erforde r- liche enge Beziehung mehrerer Klagen auch, wenn sich die Beklagten auf weitergehende Wi e dergutmachungsan spr ü- che berufen, über d ie nur einheitlich entschieden werden kann? 3. Ist Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 auch auf Beklagte a n- wendbar, die ihren Wohnsitz nicht in der E uropäischen Un i- on haben? Wenn ja: G ilt das auch, wenn dem Urteil im Wohnsit zstaat des Be klagten nach bilateralen Abkommen mit dem Entscheidungsstaat die Anerkennung mangels Z u- ständigkeit versagt werden könnte? - 3 - Gründe : I. J . B . gehörte ein Grundstück auf der Fischerinsel im heutigen Bezirk Mitte im früheren Ostteil von B . , auf dem er einen Uhrengroßhandel betrieb . Er wurde durch das NS - Regime verfolgt und musste deshalb sein Grundstück an einen Dritten verkaufen. Das Grundstück wurde später durch die DDR enteignet und mit anderen staatlichen Grundstücken zusammengelegt . Das so entstandene Gesamtareal wurde nach der Wiedervereinigung Deutsc h- lands Eigentum teils des Landes Berlin, teils der Bundesrepublik Deutschland. Diese teilten das Gelände nicht untereinander auf , sondern verkauften es am 19. Dezember 1997 an einen In vestor. Das war nicht ohne weiteres möglich, da die Beklagten zu 1 bis 10 die R ückübertragung des früher J. B . geh ö- renden Teils dieses Geländes nach dem Vermögensgesetz beantragt hatten. Nach diesem Gesetz können unter ande rem durch das NS - Reg ime G eschädi g- te die Rückgabe des ihnen entzogenen Vermögens verlangen. Solange über diese Ansprüche nicht entschieden ist, dürfen die betroffenen Grundstücke nicht verkauft werden. Davon galt in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine Ausnahme für den Fall, da ss mit dem Verkauf Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätze n oder Wohnraum ermöglicht werden sollten. In einem solchen Fall d urfte das Grundstück verkauft werden. Den Geschädigten war dann nach Feststellung ihrer Ansprüche nicht das Grundstück zurückz uübertragen, so n- dern der Verkaufserlös auszukehren , mindestens aber der Verkehrswert in Geld auszuzahlen. Von dieser Möglichkeit machten das Land Berlin und die Bunde s- republik Deutschland bei dem Verkauf an den Investor Gebrauch. Die zuständ i- ge Behörde ste llte nach dem Verkauf fest, das s die Ansprüche begründet w a- ren , und wies das Land Berlin , das auch für die Bundesrepublik Deutschland handelte, an, den Beklagten zu 1 bis 10 den Teil des Verkaufserlöses, der dem 1 - 4 - Anteil des Grundstücks von J . B . an dem Gesamtareal entsprach, au s- zu kehren . Bei der Durchführung dieser Auszahlung unterlief dem Land Berlin ein Fehler . Es überwies dem mit der Vertretung der Beklagten zu 1 bis 10 b e- auftragten Rechtsanwalt , dem Beklagten zu 11, nicht nur diesen Kaufpreis a n- teil, sondern den gesamten Kaufpreis , den dieser unter die Beklagten zu 1 bis 10 verteilte . Das Land Berlin fordert im vorliegenden Rechtsstreit von den B e- klagten zu 1 bis 10 den überzahlten Be z u- rück. Es hat sie alle und zusätzlich auch den Beklagten zu 11, dem es im Z u- sammenhang mit der Weiterleitung des Betrags eine unerlaubte Handlung vo r- wirft, vor dem Landgericht Berlin verklagt. Die Beklagten wenden u n ter and e- rem ein, das Landgericht Berlin sei für einen Teil von ihnen , nämlich die Bekla g- ten zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 , international nicht zuständig. Sie könnten im Übrigen von dem klagenden Land nach der eingangs geschilderten Vorschrift eine über den Antei l an dem Verkaufserlös hinausgehende Zahlung verlangen, weil der Verkaufserlös geringer sei als der Verkehrswert des Geländes. Die Klage sei daher auch in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage mit einem Teilurteil gegen die Beklagten z u 3, 5 bis 7, 9 und 10 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zugelassenen Revision möchte der Kläger erreichen, dass das Landg e- richt über seine Ansprüche auch gegen diese Beklagten in der Sache entsche i- det . 2 - 5 - II. Das Berufungsgericht meint, die internationale Zuständigkeit der deu t- schen Gerichte sei für die Klage gegen die Beklagte n zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 nicht gegeben. Aus Art. 6 Nr. 1 der EG - VO Nr. 44/2001 folge sie nicht, weil di e- se Verordnung nicht anwendbar sei. Bei der Streitigkeit handele es sich nämlich nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine öffentlich - rechtliche St reitigkeit, für die die Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nicht gelte . Die Zahlung dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass sie auf Grund des Bescheids über die Feststellung des Rückgabeanspruchs der B e- klagten erfolgt sei. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei auch nach dem deutschen internationalen Prozessrecht nicht gegeben. III. 1. In dem vorliegenden Zwischenstreit der Parteien geht es nicht um die sachliche Berechtigung der Ansprüche des Klägers, sondern allein darum, ob die deutschen Gerichte auch für die Prüfung der Ansprüche gegen die Bekla g- ten zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 international zuständig sind. Nach deutschem inte r- nationale n Prozessrecht ist die Frage zu verneinen. Das deutsche Rech t kennt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, wie ihn Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 vorsieht, nicht. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte könnte sich nach deutschem internationale n Zivilprozessrecht gegenüber den Beklagten zu 3, 5 b is 7, 9 und 10 nur aus dem Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO ergeben. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Verm ö- gen in Deutschland haben diese Beklagten nicht. Eine internationale Zuständi g- keit der deutschen Gerichte kann sich ihnen gegenüb er deshalb nur aus Art. 6 Nr. 1 VO ( EG ) Nr. 44/2001 ergeben. Danach kann eine Person, die ihren 3 4 - 6 - Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, bei einer Klage gegen mehrere Personen zusammen auch vor dem Gericht des Ortes verkla gt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass ein e gemei n- same Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, das s in getrennten Verfahren widersprechende Ent scheidungen ergehen kö n- nen. 2. Diese Zuständigkeit ist nur eröffnet, wenn die Verordnung auf Fäl le wie den vorliegenden überhaupt anwendbar ist. Das setzt nach Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 voraus, dass es sich da bei um eine " Zivil - und H andelssache " im Sin ne dieser Vorschrift handelt. Das führt zur ersten Vorlagefrage. Sie lautet: " Ist die Rückforderung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung auch dann eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001, wenn ein Bundesland durch eine Behörde angewiesen wird, zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstück s- kaufvertrag an den Geschädigten auszuzahlen, stattdessen aber vers e- hentlich den ganzen Kaufpreis an diesen überweist? " a) Die Frage stellt sich im vorliegenden Fall deshalb, weil er sowohl El e- mente aufweist, die auf eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit hindeuten , auf we l- che die Verordnung nicht anwendbar ist, als auch Elemente, die für die Anna h- me einer Zivil - und Handelssache sprechen. Für die Annahme einer Zi vil - und Handelssache spricht der Umstand, dass das Land Berlin den Beklagten Geld überwiesen hat, was es in noch zu klärendem Umfang ihnen nicht schuldet. Ein solcher Fehler kann jedem unte r- laufen, nicht nur einer staatlichen Stelle. Die Rückabwicklung de r Überzahlung richtet sich nach der Vorschrift über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, die im deutschen Recht in § 812 Abs. 1 BGB geregelt ist und 5 6 7 - 7 - jeden Empfänger einer nicht geschuldeten Leistung zu deren Rückgewähr ve r- pflichtet. Anla ss zu der Zahlung war allerdings nicht ein fiskalisches Rechtsg e- schäft des Landes B erlin , sondern ein Verwaltungsverfahren. Gegenstand des Verwaltungsverfahren s sind die Wiedergutmachungsansprüche unter anderem der durch das NS - Regime Geschädigten nach dem Vermögensgesetz. Die G e- schädigten können unter in diesem Gesetz näher geregelten Voraussetzungen die Restitution der ihnen entzogenen Vermögenswerte verlangen (§§ 2 bis 6 des Vermögensgesetzes) . Die Restitution erfolgt im Normalfall in der Weise, dass ihn en durch den Bescheid der mit der Prüfung des Anspruchs befassten Behörde das Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert übertragen wird (§§ 33, 34 des Vermögensgesetzes) . Der bisherige Eigentümer verliert dabei sein Recht, und zwar wegen der Unrechtmäßigkei t seines Erwerbs, ohne dafür eine Entschädigung zu erhalten. Das ist aber anders, wenn der Vermögenswert ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht ist, das wie hier zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder von Wohnraum an einen Investor verkauft wi rd. In diesem Fall endet das Verwaltungsverfahren vor der Behörde mit der Feststellung, dass der Gesch ä- digte zur Restitution berechtigt ist. Ihm wird dann aber nicht das Grundstück zurückübertragen. Denn dieses ist dem Investor rechtmäßig verkauft und übe r- eignet worden. Dessen Erwerb bleibt unangetastet. Der Geschädigte erhält e i- nen Ausgleich in Geld. Der bisherige Eigentümer muss ihm nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes den gesamten Verkaufserlös auskehren und, wenn diese niedriger ist a ls der Verkehrswert des verkauften Grundstücks, nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Investitionsvorranggesetzes auch die Differenz zwischen dem V erkaufserlös und dem Verkehrswert. Diesen Anspruch muss der Geschädigte gegenüber dem bisherigen Eigentümer vor den Ziv ilgerichten 8 9 - 8 - geltend machen. Eine Erleichterung gibt es allerdings bei der Geltendmachung des Kaufpreises. Weil dieser einfach festzustellen ist, darf der Geschädigt e in dem Verfahren über seinen Anspruch neben der Feststellung seiner Restitut i- onsberechtigu ng nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes auch beantragen, den Eigentümer zur Auszahlung des Verkaufserlöses zu verpflic h- ten. Er muss dann diesen Teil seines Anspruchs nicht mehr vor den Zivilgeric h- ten einklagen. Davon haben die Geschädigt en hier Gebrauch gemacht. Das geschilderte Verfahren gilt für jeden Eigentümer mit Restitutionsa n- sprüchen belastete r Grundstücke oder anderen belasteten Vermögens. B e- troffene Eigentümer sind vielfach staatliche Stellen, gerade bei durch das NS - Regime Ge schädigten aber auch oft private Eigentümer. Für alle gelten die gleichen Regelungen. Die staatlichen Stellen genießen dabei keinerlei Vorrec h- te und auch keine Sonderstellung. Das gilt auch für die Rückabwicklung von Fehlern bei der Erfüllung der Zahlungsa nsprüche der Geschädigten, etwa wenn , wie hier , zu viel gezahlt worden ist. Die Rückforderung der Überzahlung ist nicht Teil des Verwaltungsverfahrens , und zwar auch dann nicht, wenn es um die Auskehrung des Verkaufserlöses geht . Der frühere Eigentümer mus s den Geschädigten auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags stets vor den Zivilgerichten verklagen. Auch für staatliche Eigentümer wie das Land Berlin gibt es keine Ausnahme. Sie genießen auch hierbei keine Sonderrechte. Sie werden behandelt wie jeder private Eigentümer in gleicher Lage. b) Ob eine solche Fallgestaltung als Zivil - und Handelssache einzuor d- nen ist, lässt sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eindeutig beantworten. Den Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung bild et das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Niederlande gegen Rüffe r (vom 16. Dezember 1980 - Rs . C - 814/79, Slg . 1980, 3807 = IPRax 1981, 169). Darin ging es um die Erstattung von Kosten für die Beseitigung eines Schiffswracks in 10 11 - 9 - der Emsmündung durch sta a tliche Stellen. Diese Streitigkeit hat der Gerichtshof als öffentlich - rechtlich qualifiziert, weil es um die Folgen einer strompolizeilichen Maßnahme ging. Maßgeblich war dabei nach dem Verständnis des erkenne n- den Senats , dass die Wahrnehmung der Stro mpolizei in den Mitgliedstaaten der E uropäischen Union allgemein als hoheitliche Tätigkeit qualifiziert wird (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1980 - Rs . 814/79, Slg . 1980, 3807 = IPRax 1981, 169, 173 Rn. 11) . Bei nicht in diesem Sinne eindeutigen Fällen hat der Gerichtshof darauf ab gestellt , ob der staatlichen Stelle bei der Verfolgung ihrer Ansprüche Sonderrechte zustehen, die einem Privaten in gleicher Lage nicht zu Gebote stünden. Fehlt es daran, bleibt der Streit Zivilsache. Das hat der Gericht shof etwa für die Haftung des Lehrers einer öffentlichen Schule w e- gen Verletzung der Aufsichtspflicht bei einer Schulfahrt entschieden (Urteil in der Rechtssache Sonntag gegen Waidmann u .a. vom 21. April 1993 - Rs . C - 172/91, Slg. 1993, I - 1963 = NJW 1993, 2091, 2092 Rn 22 f.) . Auf dieser Linie sieht der erkennende Senat auch das Urteil des Gerichtshof s in der Rechtssache Gemeente Steenbergen gegen Baten ( Urteil vom 14. November 2002 - Rs. C - 271/00, Slg. 2002, I - 10489 = EuZW 2003, 30, 32 Rn. 36) , in we l- chem er den Rückgriff einer staatliche n Stelle gegen den privaten Unterhalt s- schuldner nicht als Zivilsache eingestuft hat, weil der Staat im konkreten Fall Sonderrechte hatte, auch wenn er sie tatsächlich nicht nutzte. Ohne solche Sonderrechte hat der Gerichtsh of de n Anspruch aus einer Bürgschaft für staa t- liche Zollforderungen als Zivilsache einge ordnet (Urteil in der Rechtssache TIARD SA gegen Niederlande vom 15. Mai 2003 - Rs. C - 266/01, Slg. 2003, I - 4867 = IPRax 2003, 528, 53 1 Rn. 36, 40 ) . 3. Sollte der Ge richtshof den vorliegenden Fall als eine Zivilsache einst u- fen, stellt sich die Frage, ob der Gerichtsstand nach Art. 6 Nr. 1 VO (EG ) Nr. 44/2001) gegeben ist. Dabei muss zwischen den Beklagten zu 5 und 10 eine r- seits und den Beklagten zu 3, 6, 7 und 9 ander erseits unter schieden werden. 12 - 10 - a) Die Beklagten zu 5 und 10 haben ihren Wohnsitz jeweils in einem Mi t- gliedstaat der Europäischen Union. Bei ihnen stellt sich , wenn die Vorlagefrage 1 bejaht wird, nur die Vorlagefrage 2. Sie lautet: " Besteht die nach Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 erforderliche enge Beziehung mehrerer Klagen auch, wenn sich die Beklagten auf weite r- gehende Widergutmachungsansprüche berufen, über die nur einheitlich entschieden werden kann? " Die genannte Vorschrift der Verordnung lautet : " Artikel 6 Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden: 1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem G e- richt des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, s o- fern zwisc hen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende " aa) Wann die Klagen gegen mehrere P ersonen eine so enge Bezieh ung haben, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten e r- scheint, bestimmt sich wiederum autonom und nicht nach nationalem Recht. Das muss zwar nicht heißen, dass das Vorliegen einer (notwendigen) Streitg e- nossenscha ft nach nationalem Prozessrecht keinen Anhaltspunkt für eine so l- che Beziehung bieten könnte. Auf die Qualifikation nach nationalem Recht kommt es aber nicht entscheidend an. Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs scheitert die Annahme einer engen Beziehung nicht (mehr) daran, dass die Ansprüche nicht aus derselben Anspruchsgrundlage abgeleitet werden (Urteil vom 11. Oktober 2007 - Rs. C - 98/06 - Freeport plc gegen Arnoldsson, Slg. 2007, I - 8319 = NJW 2007, 3702, 3704 Rn. 38) , hier bei den Beklagten zu 1 bis 10 ungerechtfertigte Bereicherung und bei dem Beklagten zu 11 unerlaubte 13 14 15 - 11 - Handlung gemäß § 823 BGB . Maßgeblich ist vielmehr, ob zwischen den A n- sprüchen gegen die mehreren Beklagten ein innerer Zusammenhang besteht (Gerichtshof, Urteil vom 11. Oktob er 2007 - Rs. C - 98/06 - Freeport plc gegen Arnoldsson, Slg. 2007, I - 8319 = NJW 2007, 3702, 3704 Rn. 40 f.) und ob zu befürchten ist, dass die Entscheidungen in einzelnen Prozessen gegen die B e- klagten bei gleicher Sach - und Rechtslage voneinander abweichen (Gericht s- hof, Urteile vom 11. Oktober 2007 - Rs. C - 98/06 Slg. 2007, I - 8319 = NJW 2007, 3702, 3704 Rn. 41 und vom 13. Juli 2006 - Rs. C - 539/03 - Roche Nederland BV u.a. gegen Primus und Goldenberg, Slg 2006, I - 6535 = EuZW 2006, 573, 574 i n Verbindung mit Nr . 113 der Stellungnahme des Generalanwalts in dieser S a- che) . Es soll verhindert werden, dass die Regel des Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001, wonach der Schuldner an seinem Wohnsitz zu verklagen ist, unte r- laufen wird (Gerichtshof, Urteil in der Rechtssache Khalelis vom 27. September 1988 - Rs . 189/87, NJW 1988, 3088, 3089 Nr. 8 f.) . Bejaht hat der Gerichtshof einen solchen inneren Zusammenhang bei der Klage gegen Hauptschuldner und Bürgen (Urteil in der Rechtssache Reisch Montage AG gegen Kiesel Ba u- maschine n Handels GmbH vom 13. Juli 2006 - C - 103/05, Slg. 2006, I - 6827 = NJW - RR 2006, 1568 , 1569 ) und für die Klage gegen zwei alternativ als Ve r- tragspartner in Betracht kommende Personen (Urteil vom 11. Oktober 2007 - Rs. C - 98/06 - Freeport plc gegen Arnoldsson, Slg. 2007, I - 8319 = NJW 2007, 3702 , 3705 ) . bb) Gemessen daran könnte hier eine enge Beziehung bestehen. Zwar haften die Beklagten zu 1 bis 10 jeweils als Teilschuldner nur für ihren Anteil an dem verteilten Verkaufserlös und nur, solange sie noch berei chert sind. Sie wenden aber auch ein, dass ihnen ein weitergehender Anspruch auf Entschäd i- gung zusteht. Ein solcher Anspruch besteht nach der bei einem Verkauf zu I n- vestitionszwecken maßgeblichen Entschädigungsregelung in § 16 Abs. 1 des Investitionsvorran ggesetzes dann, wenn der Verkaufspreis hinter dem Ve r- 16 - 12 - kehrswert zurückbleibt. Denn den Geschädigten steht bei einem solchen Ve r- kauf mindestens der Verkehrswert zu. Das ist nach Ansicht der Beklagten hier der Fall und muss im weiteren Verfahren geklärt werde n. Darüber hat aber, a n- ders als bei dem Anteil aus dem Kaufpreis, n ach § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Investitionsvorranggesetzes nicht die Behörde zu entscheiden, die die A n- spruchsberechtigung feststellt, sondern nur das Zivilgericht. Dieses wird die Frage sinnvollerweise für alle Beklagten nur einheitlich entscheiden können. Das spricht dafür, dass der Gerichtsstand nach Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 für die Beklagten zu 5 und 10 gegeben ist. b) Die Vorlagefrage 2 stellt sich - bei Bejahung der Vorla gefrage 1 - auch bei den Beklagten zu 3, 6, 7 und 9. Bei ihnen stell en sich aber noch zwei Vo r- frage n , die in der Vorlagefrage 3 zusammengefasst sind. S i e laute n : " Ist Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 auch auf Beklagte anwendbar, die ihren Wohnsitz nicht in der Europäischen Union haben? Wenn ja: gilt das auch, wenn dem Urteil im Wohnsitzstaat des Beklagten nach bilat e- ralen Abkommen mit dem Entscheidungsstaat die Anerkennung ma n- gels Zuständigkeit versagt werden könnte? " aa) Die Beklagten zu 3, 6, 7 und 9 haben ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in Israel. Für sie gelten nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahmen in Art. 22, 23 dieser Verordnung nicht die Regelungen de r Veror d- nung, sondern das internationale Zivilprozessrecht der Mitgliedstaaten. Für den Gerichtsstand nach Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 soll aber nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht etwas anderes gelten. Er soll jedenfalls dann auch für nic ht in der Europäischen Union ansässige Beklagte maßgeblich sein, wenn einer der Beklagten seinen Wohnsitz in der Europäischen Union hat (Ge i- mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 6 VO (EG) Nr. 17 18 - 13 - 44/2001 Rn. 6 f. ; Rauscher/Leible, Eu ro päisches Zivilprozessrecht , 2. Aufl. , Art. 6 VO (EG) Nr. 44/2001 Rn. 7; Zöller/Geimer, Kommentar zur (deutschen) Z ivilprozessordnung , 29 . Aufl., Art. 2 VO (EG) Nr. 44/2001 Rn. 10; aA offenbar Musielak/Stadler, Kommentar zur (deutschen) Zivilprozessordnung , 8. Aufl., Art. 6 VO (EG) Nr. 44/2001 Rn. 3). Der Gerichtshof hat diese Frage bisher nicht entschieden. Entschieden ist nur, dass einer der Beklagten an seinem Wohnsitz verklagt sein muss (Gerichtshof, Urteil in der Rechtssache Réunion européenne SA u.a. / Spliethoff's Bevrachtingskantoor u.a. vom 27. Oktober 1998 - Rs. C - 51/97, Slg. 1998, 6511 = EuZW 1999, 59, 62 Rn. 44) . Das ist hier der Fall. Als Argument für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 auf auße r- halb der Europäischen Union ansässig e Beklagte ließe sich anführen, dass der Gerichtsstand nur besteht, wenn eine einheitliche Entscheidung geboten ist und es dann aber auch sachgerecht wäre, alle Beklagten einzubeziehen, um dieses Ziel zu erreichen. bb) In dem Fall, dass der Gerichtshof diese Frage grundsätzlich bejahen sollte, ergibt sich hier noch eine weitere Frage. Es ist nicht sicher, ob d as a b- schließende Urteil in diesem Rechtstreit gegen die Beklagten zu 3, 6, 7 und 9 an ihrem Wohnsitz i n Israel vollstreckbar ist. Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des deutsch - israelischen Anerkennungs - und Vollstreckungsvertrags vom 20. Juli 1977 (BGBl. 1980 II S. 925 ) könnte dem Urteil die Anerkennung versagt we r- den. Danach darf die Anerkennung versagt werden, wenn das erkennende G e- richt nach Art. 7 des Ver trags nicht zuständig ist. Diese Vorschrift enthält keinen dem Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 entsprechenden Gerichtsstand. Zwi n- gend ist die Versagung der A nerkennung allerdings auch nicht. Man könnte es deshalb dem Kläger überlassen, ob er das Risiko ei ngeht, dass das erstrittene Urteil im Vollstreckungsstaat nicht anerkannt wird. 19 - 14 - IV. Die im Vorstehenden zitierten Vorschriften des deutschen Rechts und des deutsch - israelischen Vertrags sowie die zitierten Literaturstellen werden dem Gerichtshof gesondert in Kopie übersandt. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann RiBGH Dr. Czub ist wegen Krankheit verhindert zu unter - schreiben. Krüger Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2006 - 13 O 493/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2010 - 11 U 25/06 - 20
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