BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 232/10 Verkündet am: 27. September 2013 Langendörfer - Kunz Justizamts angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2013 durch die V orsitzende Richter in Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke , Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats d es Kammergerichts vom 27. Oktober 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufg e- hoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 5 und 10 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebu ng wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3, 6, 7 und 9, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die außergerichtlichen Kosten der B eklagten zu 3, 6, 7 und 9 in beiden Rechtsmittelinstanzen trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand : J . B . gehörte ein Grundstück auf der Fischerinsel im heutigen Bezirk Mitte im früheren Ostteil von Berlin , auf dem er einen Uhrengr oßhandel betrieb. Er wurde durch das NS - Regime verfolgt und musste deshalb sein Grundstück an einen Dritten verkaufen. Das Grundstück wurde später durch die 1 - 3 - DDR enteignet , mit anderen staatlichen Grundstücken zusammengelegt und von dem Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland , denen es mit dem Einigungsvertrag zugefallen war, am 19. Dezember 1997 an einen Investor ve r- kauft, und zwar im Hinblick auf die von den B eklagten z u 1 bis 10 angemeld e- ten Restitutionsansprüche nach näherer Maßgabe des Investitio nsvorrangg e- setzes. Die Restitutionsbehörde stellte nach dem Verkauf fest, dass die Restit u- tionsansprüche begründet waren , und wies das Land Berlin, das auch für die Bundesrepublik Deutschland handelte, an, den Beklagten zu 1 bis 10 den Teil des Verkaufserl öses, der dem Anteil des Grundstücks von J . B . an dem Gesamtareal entsprach, auszukehren. Bei der Durchführung dieser Auszahlung unterlief dem Land Berlin ein Fehler. Es überwies dem mit der Vertretung der Beklagten zu 1 bis 10 beauftragten Rechts anwalt, dem Beklagten zu 11, nicht nur diesen Kaufpreisanteil, sondern den gesamten Kaufpreis, den dieser unter die Beklagten zu 1 bis 10 verteilte. Das Land Berlin fordert im vorliegenden Rechtsstreit von de m in Berlin ansässigen Beklagten zu 1 und von de n im Au s- land ansässigen Beklagten zu 2 bis 10 den überzahlten Betrag, den es auf e t- was über e- klagten zu 11, dem es im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Betrags eine unerlaubte Handlung vorwirft, vor dem Landgericht Berlin als Gesam t- schuldner verklagt. Die Beklagten zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 wenden unter and e- rem ein, das Landgericht Berlin sei für sie international nicht zuständig. Das Landgericht hat die Klage mit einem Teilurteil gege n die Beklagten zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter . 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgerich t meint, die internationale Zuständigkeit der deu t- schen Gerichte sei für die Klage gegen die Beklagten zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 nicht g egeben. Aus Art. 6 Nr. 1 der VO (EG) Nr. 44/2001 (ABl. EG Nr. L 12 S. 1) folge sie nicht, weil diese Verordnung nicht anwe ndbar sei. Bei der Streitigkeit handele es sich nämlich nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine öffen t- lich - rechtliche Streitigkeit, für die die Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nicht gelte. Die Zahlung des Klägers an die Beklagten dürfe nicht iso liert betrachtet werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass sie auf Grund des Bescheids über die Feststellung des Rückgabeanspruchs der Beklagten erfolgt sei. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei auch nach dem deu t- schen internati onalen Prozessrecht nicht gegeben. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Pun k- ten stand. 1. Der Senat hat zu den mit dem Berufungsurteil aufgeworfenen Fragen der Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Nr. 1 der VO (EG) Nr. 44/2001 den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersucht (B e- schluss vom 18. November 2011 - V ZR 232/10, ZOV 2012, 43). Der G ericht s- hof hat mit Urteil vom 1 1. April 2013 (Rs. C - 645/11, NJW 2013, 1661 ) wie folgt entschieden: 3 4 5 - 5 - . Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die A n- erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und - und Hand geleisteten Zahlung umfasst, wenn eine öffentliche Stelle durch e i- ne Behörde, die durch ein Gesetz zur Wiedergutmachung von Ve r- folgungen seitens eines totalitären Regimes geschaffen wurde, a n- gewies en worden ist, einem Geschädigten zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag ausz u- zahlen, stattdessen aber versehentlich den gesamten Kaufpreis an diese Person überwiesen hat und anschließend die ohne Recht s- grund geleistet e Zahlung gerichtlich zurückfordert. 2. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten haben, eine e n- ge Beziehung im Sinne dieser B estimmung besteht, wenn sich di e- se Beklagten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf weiter gehende Wiedergutmachungsansprüche berufen, über die einheitlich entschieden werden muss. 3. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszule gen, dass er auf Beklagte, die ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet e i- nes Mitgliedstaats haben und die im Rahmen einer gegen mehrere Beklagte, zu denen auch Personen mit Wohnsitz in der Union geh ö- ren, gerichteten Klage verklagt werden, nicht anwendbar ist 2. Danach ist der Streit der Parteien über den Bereicherungsanspruch des Klägers, anders als das Berufungsgericht meint, eine Zivil - und Handelss a- che im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001. Die internationale Zustä n- digkeit der deutschen Geric hte bestimmt sich deshalb in erster Linie nach den Vorschriften dieser Verordnung und nur, soweit diese einen Gerichtsstand nicht bestimmt, nach autonomem deutsche n internationalen Prozessrecht. 3. Für die Beklagten zu 5 und 10 ist der internationale G erichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 gegeben. Nach 6 7 - 6 - dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem eine von mehr eren zusammen verklagten Personen ihren Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemei n- same Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entschei dungen ergehen kön n- ten. Diesen Zusammenhang hat der Gerichtshof hier daraus abgeleitet, dass die Beklagten gegen den Bereicherungsanspruch weitergehende Wiedergu t- machungs ansprüche einwenden und darüber nur einheitlich entsch ie den we r- den kann ( Urteil vom 11 . April 2013 - C - 645/11, NJW 2013, 1661, 1663 Rn . 45 47) . 4. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage g e- gen die Beklagten zu 3, 6, 7 und 9 hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht verneint. a) Aus Art. 6 Nr. 1 VO (EG ) Nr. 4 4 / 2001 folgt sie nicht. Der dafür erfo r- de r liche, von dem Gerichtshof bejahte Zusammenhang zu den Klagen gegen die Beklagten mit einem Gerichtsstand in Deutschland besteht zwar in der S a- che nicht nur für die Beklagten zu 5 und 10, sondern auch für die Bekla gten zu 3, 6, 7 und 9. Diese Beklagten haben aber keinen Wohnsitz in einem Mitglie d- staat der Europäischen Union. Auf solche mitverklagten Per sonen ist Art. 6 Nr. 1 VO (EG ) Nr. 44/2001 nach dem Urteil des Gerichtshofs nicht anzuwenden (NJW 2013, 1661, 1663 Rn. 52 - 54) . b) Für diese Beklagten besteht aber auch nach autonomem deutsche n internationale n Prozessrecht kein Gerichtsstand in Deutschland. Auf das interne deutsche Recht kann zwar zurückgegriffen werden, da die Verordnung auf di e- 8 9 10 - 7 - se Beklagten insges amt nicht anwendbar ist und den Rückgriff auf das interne Recht der Mitgliedstaaten deshalb nicht sperrt. Nach deutschem internationale n Prozessrecht ist ein internationaler Gerichtstand insoweit aber nicht gegeben. aa) Das deutsche Recht kennt den Ge richtsstand der Streitgenosse n- schaft, wie ihn Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 vorsieht, nicht. bb) Auch der internationale Gerichtsstand des Vermögens analog § 23 ZPO scheidet hier aus. Zwar verteidigen sich die Beklagten gegen die Klag e- forderung mit einem Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Ve r- kaufserlös und dem Verkehrswert nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG. Mit diesem Anspruch lässt sich der Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO aber nicht begründen. Dafür muss nicht entschieden werden , ob dieser Anspruch auf Grund der von den Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen ist, die entgegen der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht unter entsprechender (konkludenter) Zerlegung des Anspruchs in Tei l- forder ungen nach § 2042 Abs. 2, § 752 BGB rechtlich möglich wäre. Der G e- richtsstand nach § 23 ZPO scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger di e- sen Anspruch bestreitet, u nd zwar nicht in einem anderen V erfahren, sondern in dem vorliegenden, gegen die Bekla gten zu 1 und 11 fortgesetzten Rechtsstreit. N ach dem - für die Zulässigkeit der Klage allein maßgeblichen - eigenen Vo r- bringen des Klägers haben die Beklagten daher insoweit gerade kein Vermögen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, BGHZ 120, 334, 346). Dass die Beklagten zu 3, 6, 7 und 9 in Deutschland anderes Vermögen hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (Senat, Beschluss vom 18. November 2011 V ZR 232/10, ZOV 2012, 43 Rn. 4 ). 11 12 - 8 - cc) Die internationale Zuständigkeit der deu tschen Gerichte für die Klage gegen die Beklagten zu 3, 6, 7 und 9 lässt sich schließlich auch nicht in en t- sprechender Anwendung von § 28 ZPO begründen. Der Anspruch auf Auske h- rung des Erlöses aus dem Verkauf eines an die früheren Eigentümer zu restit u- iere nden Grundstücks für Investitionszwecke nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG ist als originärer sondergesetzlicher Anspruch einem Nachlass schon nicht ve r- gleichbar ( ebenso BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 XII ZR 221/01, BGHZ 157, 379, 386 für die entsprechende Anwendung von § 1374 Abs. 2 BGB) . Der Gerichtsstand wäre auch dann nicht gegeben, wenn § 28 ZPO auf einen solchen Anspruch entsprechen d anwend bar wäre , weil es an den V o- raussetzungen der Vorschrift fehlt e . Der Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 3 I n- VorG auf Aus kehrung des Verkaufserlöses, an den bei der entsprechenden Anwendung der Vorschrift anzuknüpfen wäre, ist nach dem insoweit maßgebl i- chen Vortrag des Klägers erfüllt und damit nicht mehr im Gerichtsbezirk bel e- gen. Auch haften die Beklagten nicht, wie der Kl äger meint, als Gesamtschul d- ner, sondern als Teilschuldner ( vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 309 mwN; ebenso für § 281 BGB aF = § 285 BGB: Senat, Urteil vom 17. Dezember 1998 V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177), weil jede r nur um den Geldbetrag ungerechtfertigt bereichert sein kann, den er selbst ohne Rechtsgrund erlangt hat. III. Die gegen die Beklagten zu 3, 6, 7 und 9 gerichtete Klage ist damit unz u- lässig. Insoweit ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif und von dem S e- nat auch über die aussonderbaren und nach § 97 Abs. 1 ZPO von dem Kläger zu tragenden außergerichtlichen Kosten dieser Beklagten - abschließend zu entscheiden. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an 13 14 - 9 - das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die übrigen Kosten des Rechtsstreits, zurückzuverweisen. Dieses wird zunächst zu prüfen haben, ob ihm eine isolierte Sachentscheidung gegenüber den Bekla g- ten zu 5 und 10 möglich ist. Andernfalls wird es di e Sache hinsichtlich dieser beiden Beklagten an das Landgericht zurückzuverweisen haben. Stresemann RiBGH Dr. Lemke ist Schmidt - Räntsch infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 10. Oktober 2013 Die Vorsitzende Stresemann Czub Kazele Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2006 - 13 O 493/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2010 - 11 U 25/06 -
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