BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 232/10 Verkündet am: 16. Januar 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBL - Satzung § 80 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk, Cl § 80 Satz 1 VBLS verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/10 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 28. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Ri chterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Sep - tember 2010 aufgehoben, soweit zum Nachteil der B e- klagten erkannt worden ist, und die Berufung der Kläg e- rin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2009 auch im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 900 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Startgutschrift, die ihr als be i- tragsfrei versicherter Person von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach Umst ellung der Zusatzversorgung im ö f- f en t lichen Dienst erteilt wurde. 1 - 3 - Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003; im Folgenden: VBLS) ersetzte die Beklagte ihr früheres - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. Novemb er 1966 (Ve r- sorgungs - TV) beruhendes - endgehaltsbezogenes, im Umlageverfahren finanziertes Gesamtversorgungssystem durch ein auf einem Punktem o- dell beruhendes Betriebsrentensystem. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienste s im Tarifvertrag Altersve r- sorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Die neue Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwar t- schaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so gen annte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden zunächst die Versicherten, deren Verso r- gungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne (Pflicht - )Versicherte unterschieden. Die Anwartscha ften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Hingegen werden die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs . 1 Satz 1 VBLS i.V. m . § 18 Abs. 2 BetrAVG (in de r Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914; im Folgenden auch: Betriebsre n- tengesetz) berechnet. Die Bestimmung der Anwartschaften der am 1. Januar 2 002 be i- tragsfrei Versicherten, die am 1. Januar 2002 nicht mehr pflichtversichert waren, ohne dass ein Anspruch auf Betriebsrente bestand, und die nicht als pflichtversichert gelten, ist in § 80 VBLS geregelt, der - fast wor t- gleich mit § 34 Abs. 1 ATV - la utet: 2 3 4 - 4 - " § 80 Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte Die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 ge l- Die am 4. Oktob er 1954 geborene Klägerin, die zu den rentenfe r- nen Jahrgängen gehört, war vom 1. April 1975 bis zum 31. August 1993 als Beschäftigte im öffentlichen Dienst insgesamt 151 Monate bei der Beklagten pflichtversichert. Diese erteilte der Klägerin zum 31. Dezem - ber 2001 gemäß § 80 VBLS i.V.m. § 44 VBLS a.F. eine Startgutschrift für beitragsfrei Versicherte in Höhe von 18,13 Versorgungspunkten (en t- sprechend einer monatlich en Rentenanwartschaft von 72,53 ). Die Klägerin meint, die ihr erteilte Startgutschrift lege den Wert i h- rer im früheren Gesamtversorgungssystem erlangten Anwartschaft nicht verbindlich fest. Sie hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ve r- pflic htet sei, ihr eine Startgutschrift zu erteilen, deren Höhe wie die Ve r- sorgungsrente berechnet werde, hilfsweise aus dem 1,25 - fachen der für sie entrichteten Beiträge und Umlagen, hilfsweise gemäß § 2 BetrAVG. Weiterhin hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte bei der B e- rechnung der Startgutschrift verpflichtet sei, die Entgelte gemäß § 43 VBLS a.F. bis zum 31. Dezember 2001 zu dynamisieren und danach den Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. anzuwenden. Hilfsweise hat sie beantragt festzustelle n, dass die von der Beklagten erteilte Startgu t- schrift den Wert der von ihr bis zum 31. Dezember 2001 erlangten A n- wartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende B e- triebsrente nicht verbindlich festlege. 5 6 - 5 - Das Amtsgericht hat die Kl age abgewiesen. Das Landgericht hat u nter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen dem zuletzt genannten Hilfsantrag stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsu r- teils und Zurückweisung der Berufung , soweit dem Hilfsantrag der Kläg e- rin stattgegeben worden ist. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die der Klägerin e r- teilte Startgutschrift unverbindlich. Ob die Erwägungen in dem Senatsu r- teil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127) zur Berec h- nung der Anwartschaften der rentenfernen Versicherten auf die Verhäl t- nisse der beitragsfrei Versicherten übertragbar seien, könne dahinst e- hen. Jedenfalls sei die Übergangsregelun g des § 80 VBLS schon wegen In transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m . Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB unwirksam. Insbesondere der Umstand, dass die Frage der Bedeutung des vom Bundesverfassungsgericht als verfa s- sungswidrig erkannten § 4 4a VBLS a.F. im Rahmen der Verweisung nicht verdeutlicht werde, verstoße gegen das Verständlichkeitsgebot. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsg e- richt hat die der Klägerin erteilte Startgutschrift zu Unrecht für unverbin d- li ch erklärt. 7 8 9 10 - 6 - 1. In vier Urteilen vom 29. September 2010 ( IV ZR 11/10, VersR 2011, 63; IV ZR 8/10, juris ; IV ZR 179/09, juris; IV ZR 99/09, juris) hat der Senat grundsätzlich über die beitragsfrei Versicherten gemäß § 80 Satz 1 VBLS erteilten Startgutsc hriften en tschieden. a) Der Senat hat § 80 Satz 1 VBLS nach dem maßgeblichen Ve r- ständnis des durchschnittlichen Versicherten so ausgelegt, dass die A n- wartschaften entsprechend der für die Klägerin maßgeblichen B erech - nung der (einfachen) Versicher ungsrente nach § 44 VBLS a.F. oder bei unverfallbaren Anwartschaften der (qualifizierten) Versicherungsrente gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG n.F. (in der ab dem 1. Januar 2001 gelte n- den Fassung) festgestellt werden (Senatsurteil e vom 29. September 2010 , IV Z R 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 12 ff. ; IV ZR 8/10, juris Rn. 12 ff. ; IV ZR 179/09, juris Rn. 9 ff. ; IV ZR 99/09, juris Rn. 12 ff. ) . b) Mit de r Verweisung auf § 18 Abs. 2 BetrAVG n.F. hielt die Übe r- gangsregelung des § 80 Satz 1 VBLS einer Rechtsprüfung ni cht in vo l- lem Umfang stand. Da sie auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht, war dem Senat e ine Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB verwehrt ( Senatsurteile vom 29. September 2010, IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 2 2 f. ; IV ZR 8/10, juris Rn. 22 f. ; IV ZR 179/09, juris Rn. 19 f. ; IV ZR 99/09, juris Rn. 2 2 f. ; jeweils m.w.N.). Im Rahmen der gebotenen Überprüfung anhand der Grundrec h- te und grundgesetzlichen Wertentscheidungen hat der Senat entschi e- den , dass die Übergangsreg elung für beitragsfrei Versicherte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit sie auf die Berechnung der Versicherungsrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG Bezug nimmt und daher ein Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle 11 12 13 - 7 - Jahr d er Pflichtversicherung zugrunde zu legen ist ( Senatsurteile vom 29. September 2010, IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 28 ff.; IV ZR 8/10, juris Rn. 28 ff.; IV ZR 179/09, juris Rn. 25 ff. ; IV ZR 99/09, juris Rn. 28 ff. unter Bezugnahme auf das Senatsu rteil vo m 14. November 2007 - IV ZR 74 /06, BGHZ 174, 127 Rn. 128 ff.). 2. Ob die Übergangsregelung des § 80 Satz 1 VBLS auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist, hat der Senat in den Urteilen vom 29. September 20 10 offengelassen, weil es dar auf für die damals in Rede stehende Berechnung der qualifizierten Versich e- rungsrente gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG n.F. nicht ankam ( Senatsurteile vom 29. September 2010, IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 37; IV ZR 8/10, juris Rn. 3 8 ; IV ZR 99/09, juris Rn. 37 ). Für die hier maßgeblich e Bezugnahme auf die Berechnung der einfachen Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. ist diese Frage entscheidungserheblich und zu verne i- nen. a) Da eine Inhaltskontrolle der Übergangsregelung des § 80 Satz 1 VBLS ausscheide t, kommt auch eine Überprüfung am Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. b) Im Übrigen ist die in Rede stehende Übergangsregelung nicht intransparent. aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgem einer Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mö g- lichst klar und durchschaubar darzustellen (Senatsurteil vom 24. März 1999 IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143 ). D er durchs chnittliche Vers i- 14 15 16 17 - 8 - cherte kann § 80 Satz 1 VBLS entnehmen, dass darin nicht auf bestim m- te Berechnungsregeln, insbesondere nicht auf die §§ 44 und 44a VBLS a.F. Bezug genommen wird, sondern nur auf die Berechnung der einfa - chen oder qualifizierten Versich erungsrente als solche und damit letz t- lich auf den Betrag, der sich für den jeweiligen beitragsfrei Versicherten errechnet, wenn die Voraussetzungen nach dem am Umstellungsstichtag maßgeblichen Satzungsrecht erfüllt sind (vgl. Senatsurteile vom 29. Sep - tem ber 2010, IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 14; IV ZR 8/10, juris Rn. 14; IV ZR 179/09, juris Rn. 11; IV ZR 99/09, juris Rn. 1 4). Die Ve r- weisung auf die " am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrente n- berechnung " verdeutlicht, dass es sich um alle Vorschri ften handeln soll, die an diesem Tag nach der Satzung der Beklagten für die Berechnung der Versicherungsrente einschlägig waren. b b) Zudem ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht schon dann gegeben , wenn der Versicherte keine oder nur eine e r- schwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vers i- cherte von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Versicherte wegen unklar abgefasster Allgeme i- ner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine u n- angemessene Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsu r- teile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/9 7 , BGHZ 141, 153, 159; vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BG HZ 128, 54, 60 f.; BAG NZA 2009, 538, 547 m.w.N.; BAGE 122, 12 , 1 8 f. m.w.N.) . Eine solche Gefahr ist hier weder dargelegt noch sonst erkennbar. Dass sich die Rechtsste l- lung der Klägerin durch die Verweisung verschlechtert, zeigt die Revis i- on serwiderung ni cht auf. Dagegen spricht bereits, dass sich die Übe r- 18 - 9 - gangsregelung darauf beschränkt, den Inhalt einer früher maßgeblichen Berechnung festzuschreiben. c) Schließlich begegnet die Übergangsregelung, soweit sie auf die zur Berechnung der einfachen Vers icherungsrente der Klägerin hera n- gezogene Bestimmung des § 44 VBLS a.F. verweist, keinen verfa s- sungsrechtlichen Bedenken . Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29. September 2010 ( IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 27; IV ZR 8/10, juris Rn. 27; IV ZR 179/0 9, juris Rn. 24; IV ZR 99/09, juris Rn. 27 ) näher begründet . Bereits mit Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter II 2) hat er entschieden, dass die Regelung des § 44 VBLS a.F. hinzunehmen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 2 006 - IV ZR 397/02, VersR 2006, 684 Rn. 11). Soweit sie für die Versich e- rungsrentenberechnung im Rahmen der Übergangsregelung herangez o- gen wird, ist eine abweichende Beurteilung nicht geboten . Dement - 19 - 10 - sprechend hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 28. März 2007 (IV ZR 145/06, VersR 2007, 1214 Rn. 10 ff.) die Berechnung einer auf § 80 Satz 1 VBLS i.V. m . § 44 VBLS a.F. beruhenden Startgutschrift ni cht beanstandet. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2009 - 2 C 213/04 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.09.2010 - 6 S 23/09 -
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