BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 232/12 Verkündet am: 16. Januar 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2332 a.F., § 2313 Abs. 2 Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachla s- s es an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsb e- rechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nac h- lass erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden . BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2013 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Juli 20 12 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. D ie Klägerin trägt die Kosten der Rechts mittelverfahren . Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die Klägerin macht gegen die Bekl agte, ihre Schwester, Pflich t- teilsansprüche geltend. Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin des am 4. Februar 2003 verstorbenen Vaters der Parteien . Das Testament des Erblassers , der noch zwei weitere Kinder hat, wurde 2003 eröffnet. Die Beklagte er stellte am 10. März 2004 ein notarielles Nachlassve r- zeichnis. Auf dieser Grundlage führten die Parteien einen Rechtsstreit über die Höhe des Pflichtteils. Mit Urteil des Landgerichts vom 5. Juli 2007 wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.402,78 Erstmals im Jahr 2009 erfuhren die Parteien über einen Erbenermittler 1 - 3 - davon, dass in den Nachlass des Erblassers zumindest ein weiteres Grundstück in B . fiel. Dieses Grundstück war dem Erblasser als Vermächtnis der bereits im Jahr 1978 verstorbenen Luise K . zug e- wandt worden. Das Grundstück wurde in der Folgezeit veräußert und die Beklagte erhielt einen Betrag von 24.934,44 stehe aus dem Verkaufserlös als Pflichtteilsberechtigte 1/8, d.h. 3.116,81 ie Beklagte hat sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung berufen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen , das Landgericht hat dem Zahlungsantrag über 3.116,81 stattgegeben . Mit i h- rer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederh erstellung des amtsg e- rich t lichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Pflichtteilsanspruch der Klägerin sei nicht gemäß § 2332 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Zwar habe die Klägerin vom Eintritt des Erbfalles und der sie beeinträchtigenden Verfügung bereits im Jahr 2003 Kenntnis erlangt. Eine Ausnahme von der an sich eingetretenen Verjährung komme allerdings in Betracht, wenn erst nachträglich Ansprüche entstünden, die dem Nachlass nach § 2313 BG B hinzuzurechnen seien. Hier tre te die Verjährung nicht vor Eintritt der Gewissheit über das Bestehen des Anspruchs ein. Insoweit sei es gerechtfertigt, ein zunächst unbekanntes Recht wie hier einem 2 3 4 - 4 - ungewissen oder unsicheren Recht nach dieser Vorschrift gleichzuse t- zen. Auch in diesem Fall könne der Pflichtteilsberechtigte seinen Anteil weder vorher der Höhe nach errechnen noch dem Grunde nach gerich t- lich feststellen lassen. Entsprechend § 2313 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BGB sei der Pflichtte ilsanspruch der Klägerin daher frühestens mit dem Bekanntwerden des Vorhandenseins des Grundstücks im März 2009 ausgleichspflichtig geworden bzw. sei die Ungewissheit/Unsicherheit erst durch die Erteilung der Auskunft beseitigt worden. Außerdem sei es nach Treu und Glauben gerechtfertigt, den Wert des in unverjährter Zeit ge l- tend gemachten Pflichtteilsanspruchs der Klägerin gemäß § 242 BGB an die nachträglich bekannt gewordenen Umstände anzupassen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der von der Kl ä- gerin geltend gemachte weitere Pflichtteilsanspruch ist verjährt. 1. Gemäß § 2332 BGB a.F., der hier gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB Anwendung findet, verjährt der Pflichtteil s- anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunk t an, in welchem der Pflich t- teilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträc h- tigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Auf dieser Grundlage ist der weitere Pflichtteilsanspruch wegen des Grundstücks, von dessen Zugehörigkeit zum Nachlass die Parteien erst im Jahr 2009 erfuhren, ve r jährt. a) Ob und gegebenenfalls wann an den Fristbeginn neben der Kenntnis vom Erbfall und d er beeinträchtigenden Verfügung w eitere V o- raussetzungen zu stellen sind , wird unterschiedlich beurteilt. Im Schrif t- 5 6 7 - 5 - tum wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs im Hinblick auf später neu aufgetauchte G e- genstände, die zum Nachlass gehöre n, erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginn e , zu dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von der Zugehöri g- keit jener Gegenstände zu m Nachlass habe (so etwa Damrau, ZEV 2009, 274, 277; Joachim, Pflichtteilsrecht 2. Aufl. 2010 Rn. 461). Demgege n- über geht de r Senat davon aus, dass es nicht auf die Vorstellung des Pflichtteilsberechtigten über den beim Erbfall vorhandenen Nachlass und seinen Wert ankommt (Urteile vom 10. November 1976 IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128; vom 25. Januar 1995 IV ZR 134/94, ZEV 1995 , 219 unter I 1 b). Das entspricht bereits der Rechtsprechung des Reichsg e- richts (RGZ 104, 195, 197 f.; 135, 231, 234 f.) und wird heute auch von der überwiegenden Auffassung in Instanzrechtsprechung und Schrifttum zugrunde gelegt (vgl. OLG Koblenz ZEV 200 2, 501; Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. § 2332 Rn. 3; MünchKomm - BGB/Lange, 5. Aufl. § 2314 Rn. 51; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2332 Rn. 14; BGB - RGRK/ Johannsen 12. Aufl. § 2332 Rn. 8; Tanck in Mayer/Süß/Tanck/Bittler/ Wälzholz, Handbuch des Pflichttei lsrechts 2. Aufl. Rn. 272; Planck /Greiff , 4. Aufl. BGB 1930 Bd. 5 § 14 S. 947). b) Diese zuletzt genannte Auffassung trifft auch auf die hier zu b e- urteilende Fallkonstellation zu, in der Erbe und Pflichtteilsberechtigter erst nach träglich Kenntnis von der Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Nachlass erlangt haben. aa) A us dem Wortlaut von § 2332 Abs. 1 BGB a.F. ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es für die Verjährung des Pflich t- teilsanspruchs neben der Kenntnis vom Eintritt des Erbfa lles und der b e- einträchtigenden Verfügung in irgendeiner Weise auf die Kenntnis des 8 9 - 6 - Pflichtteilsberechtigten vom Umfang und Wert des Nachlasses anko m- men soll (zur vergleichbaren Rechtslage nunmehr auch unter Geltung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB vgl. Muschele r , Erbrecht Bd . II Rn. 4 3 04 f.) . Mögliche Fehlvorstellungen und Irrtümer des Pflichtteilsberechtigten über die gegenständliche Zusammensetzung des Nachlasses sowie den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände spielen für den Verjährungsbeginn keine Rolle. Vi elmehr sieht das Gesetz sogar im Falle einer fehlenden Kenntnis vom Eintritt des Erbfall e s und der beeinträchtigenden Verf ü- gung eine absolute Verjährung von 30 Jahren vor. bb) Dies entspricht, worauf bereits das Reichsgericht hingewiesen hat (RGZ 104, 195, 197 f.; 135, 231, 235), auch dem Willen des Geset z- gebers. So heißt es in den Motiven S. 426 (vgl. Mugdan, Materialien zum BGB Bd. V S. 226 f.): "Der Beginn der Verjährung wird auf den Zeitpunkt b e- stimmt, in welchem der Berechtigte vom Eintritte des Er b- fa l les und von der Verfügung, durch welche sein Pflicht - dem dargelegten Ausgangspunkte aus läßt sich vertreten, daß Kenntniß der erlittenen Verletzung zu er fordern sei (vgl. § 719). Der Einfach heit wegen und weil die Kenntniß der beeinträchtigenden Verfügung in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ausreichend erscheint, um die Verle t- zung zu erkennen, wird von dem Erfordernisse der Kenn t- niß n- kenntniß des Berechtigten auf den Bestand der Nachla ß- masse, so gewährt ihm deshalb der Ent . keinen besond e- cc) Hierfür streitet ferner der Sinn und Zweck der Verjährung, i n- nerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen. Die Fr a- ge, o b Pflichtteilsansprüche erhoben werden und deshalb Verschiebu n- gen in der Verteilung des Nachlasses zu erwarten sind, soll nicht zu la n- 10 11 - 7 - ge in der Schwebe bleiben. Soweit dies in einzelnen Fällen für den Pflichtteilsberechtigten zu Schwierigkeiten bei der Erm ittlung der Z u- sammensetzung des Nachlasses und des Nachlasswertes innerhalb der Verjährungsfrist führt, kann das nicht zur Folge haben, die Verjährung s- frist vom Wortlaut des Gesetzes abweichend erst mit Kenntnis der Zug e- hörigkeit eines einzelnen Gegenstand es zum Nachlass beginnen zu la s- sen (vgl. auch RGZ 135, 231, 235 f.). Dies führ t e dazu , dass der Pflich t- teilsanspruch immer wieder von neuem anf i ng e zu verjähren, wenn we i- tere Nachlassgegenstände auftauchen. Das stünde nicht nur einer A b- wicklung des Pflicht teilsanspruchs in überschaubarer Zeit entgegen, sondern verträgt sich auch nicht mit der Natur des Pflichtteilsanspruchs. Bei diesem handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, für den grundsätzlich nur eine einheitlich laufende Verjährungsfrist gelte n kann. Der Pflichtteilsanspruch ist nicht auf einzelne Nachlassgegenstände b e- zogen und kann daher auch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht in Einzelansprüche zerlegt werden. dd) Gegen ein Abstellen auf die subjektive Kenntnis des Pfli ch t- teilsberechtigten vom Umfang des Nachlasses spricht ferner das in § 2311 Abs. 1 BGB enthaltene Stichtagsprinzip. Hiernach werden der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt. Da raus folgt , dass nachträgliche Änderungen der Berechnungsgrundlagen ohne Einfluss auf die Höhe der Pflichtteilsleistung sind (Senatsurteil vom 14. Juli 1952 IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134, 138; MünchKomm - BGB/Lange, § 2311 Rn. 2, § 2313 Rn. 9; jurisPK - BGB/Birkenheier, 6. Aufl. 2012 § 2311 Rn. 34). Wertste i- gerungen oder Wertminderungen einzelner Vermögenspositionen des Nachlasses, die erst nach dem Erbfall eintreten, ändern somit an dem Betrag des Pflichtteils nichts. Knüpfte man die Verjährung abweichend 12 - 8 - vom Wortlaut des § 2332 Abs. 1 BGB an die Kenntnis vom Bestand, U m- fang und Wert des Nachlasses an, würde das Abstellen auf das Stic h- tagsprinzip des § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB unterlaufen. 2. Auf dieser Grundlage kommt entgegen der Auffassung des B e- r u fungsgerichts bei de r erst nach Verjährungseintritt erlangten Kenntnis vom Vorhandensein von Nachlassgegenständen auch eine direkte oder entsprechende Anwendung von § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BGB nicht in Betracht. Die Vorschrift enthält eine Au s- nahm e vom Stichtagsprinzip und bestimmt, dass ungewisse oder uns i- chere Rechte sowie zweifelhafte Verbindlichkeiten ebenso wie aufschi e- bende Bedingungen bei der Feststellung des Werts des Nachlasses a u- ßer Ansatz bleiben (§ 2313 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 B GB ). Tritt die Bedingung ein bzw. wird das Recht gewiss oder sicher, so hat gemäß § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB eine der veränderten Rechtslage entspr e- chende Ausgleichung zu erfolgen. Die Verjährung tritt in diesen Fällen nicht vor Eintritt der Bedingung bzw. d er Sicherheit oder Gewissheit ein (MünchKomm - BGB/Lange, § 2313 Rn. 9). a) Ungewiss ist ein Recht, wenn sein rechtlicher Bestand zweife l- haft ist, unsicher ist es, wenn fraglich ist, ob das Recht verwirklicht we r- den kann (Senatsurteil vom 22. November 1 951 IV ZR 37/51, BGHZ 3, 394, 397; MünchKomm - BGB/Lange, § 2313 Rn. 10; Staudinger/Haas, BGB (2006) § 2313 Rn. 8). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Weder ist der rechtliche Bestand des Eigentums des Erblassers an dem Grun d- stück zweifelhaft noch d ie Verwirklichung des Rechts unsicher. Hier hat sich lediglich erst geraume Zeit nach dem Erbfall herausgestellt, dass das Grundstück infolge eines Vermächtnisses überhaupt zum Nachlass zählt. Umstände, die weder den rechtlichen Bestand als solchen noch di e 13 14 - 9 - Rechtsverwirklichung betreffen, berühren nur den Wert des Rechts, ohne dass dieses damit zu einem unsicheren oder ungewissen i.S. des § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB wird (Senatsurteil aaO). Für eine entsprechende A n- wendung von § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB fehlt es in diesen Fällen bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze von § 2332 Abs. 1 BGB a.F. und § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung von § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB in Fällen von dem Pflicht teilsberechtigten und gegebenenfalls auch dem Erben zunächst unbekannte n Nachlassgegenstände n würde zudem zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit führen und die endgültige Abwicklung der Pflichtteilsansprüche in überschaubarer Zeit erheblich erschweren. b) Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht demgegenüber auf das Senatsurteil vom 10. November 1976 (IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128). In diesem Fall hat der Senat angenommen, die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen, die daraus hergeleitet werden, d ass dem Erben Lastenausgleichsansprüche wegen Schäden zustehen, die der Erblasser an seinem in der früheren sowjetischen Besatzungszone belegenen Ver - mögen erlitten hat, beginne frühestens mit dem Inkrafttreten des Laste n- ausgleichsänderungsgesetzes vom 18. August 1969, durch das diese Ansprüche geschaffen worden seien. Entsprechend hat der Senat in e i- ner späteren Entscheidung § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB analog angewendet, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgese t- zes ein vor dem Erbfall in der ehemal igen DDR enteignetes Grundstück des Erblassers entweder zurück erhält oder für dieses eine Entschäd i- gung bekommt (Urteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 205/92, BGHZ 123, 76, 78 - 80). Der Rechtsprechung lagen Fallgestaltungen zugrunde, bei denen infolge einer gesetzlichen Neuregelung rückwirkend nach Eintritt des 15 - 10 - Erbfalles erstmals Ansprüche für den Erblasser geschaffen wurden. Der Pflichtteilsberechtigte ist hier mangels gesetzlicher Grundlage innerhalb der regulären Verjährungsfrist gehindert, Ansprüch e gegen den Erben geltend zu machen. Zugleich hat der Senat für diese Fallkonstellation b e- tont, dass die Verjährung auch in derartigen Fällen jeweils mit dem I n- krafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bzw. des Vermögensgesetzes beginnt, nicht dagegen erst mit der konkreten Kenntnis über die Art und Höhe derartiger Ansprüche (Urteile vom 10. November 1976 IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128; vom 28. April 2004 IV ZR 85/03, ZEV 2004, 377 unter II 2). Um einen vergleichbaren Sach verhalt geht es hier nicht. Das Grundstück bzw. der auf dieses bezogene und später erfüllte Vermäch t- nisanspruch gehörten bereits von Anfang an zum Vermögen des Erbla s- sers. Dies war diesem zwar zunächst ebenso wenig wie den Parteien des Rechtsstreits bekannt, sondern wurde erst durch entsprechende E r- mittlungen 2009 aufgeklärt. Auf die erst später erlangte Kenntnis kommt es auf der Grundlage der obigen Überlegungen aber nicht an. 3. Die Beklagte ist schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB dara n gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Zwar kann die Verjährungseinrede au s- nahmsweise mit dem Einwand der Arglist zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch una b- sichtlich, von der rechtz eitigen Erhebung der Klage gegen ihn abgeha l- ten hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 XII ZR 146/90, NJW - RR 1991, 1033 unter 2). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte hat die Klägerin nicht daran gehindert, Pflichtteilsklage gegen sie zu e r- heben und bei ihr weder absichtlich noch unabsichtlich Fehlvorstellungen 16 17 - 11 - hervorgerufen. Vielmehr war der Beklagten ebenso wie der Klägerin während des Laufs der regulären Verjährungsfrist von dem weiteren Vermögensgegenstand nichts bekannt. D er Verjähru ngsfrist sowie dem Stichtagsprinzip liegt eine Risikoverteilung zugrunde, die nur unter b e- sonderen Umständen durch § 242 BGB ausgehöhlt werden darf (Sta u- dinger/Haas, BGB (2006) § 2311 Rn. 12). Diese Voraussetzungen erfüllt der hier zu entscheidende Sachver halt nicht . Soweit die Revisionserw i- derung darauf abstellt, ein aufgrund wissentlich falscher Auskunft b e- rechneter Pflichtteilsanspruch unterliege der Ausgleichung i.S. des § 2313 BGB, betrifft dies nicht d en hier zu beurteilenden Fall . Es geht nicht um ei ne Haftung des Erben nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und einem Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 4 ZPO wegen einer wissentlich erteilten Falschauskunft. Vielmehr ist unstreitig, dass die B e- klagte selbst erst 2009 von dem Grundstück Kenntnis erlangt e . A nders als das Berufungsgericht meint, kann auch nicht a uf die Rechtsprechung des Senats zu § 2325 BGB abgestellt werden . In seiner Entscheidung vom 9. März 1988 hat der Senat ausgeführt, dass die Ve r- jährung des Pflichtteilsanspruchs unabhängig von der Kenntnis einer ebenfalls beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden mit der Kenntnis von der den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen beginnt (IVa ZR 272/86, BGHZ 103, 333, 336). Lediglich die Verjährung des Pflichttei lsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB beginn e erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der ihn beeinträcht i- genden Verfügung unter Lebenden (aaO 337). Dieses Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist rechtfertigt sich allein aus der Beso n- derheit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Pflichtteils - und der Pflich t- teilsergänzungsanspruch stehen selbständig nebeneinander und müssen auch bei der Berechnung auseinandergehalten werden. Für den Beginn 18 - 12 - der Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs nach § 2332 Abs. 1 BGB a.F. bei erst nachträglich bekannt gewordenen weiteren Nachlassgege n- ständen lässt sich d ieser Entscheidung nichts entnehmen . Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 14.12.2010 - 29 C 125/10 - LG Potsdam, Entscheidung vom 04.07.2012 - 13 S 9/11 -
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