BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 23 2 /14 vom 17. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat am 17. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimm i- gen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . Das Berufungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf die Frage zugelassen, ob eine Formularklausel, durch die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt we r- den, der AGB - rechtlichen Inhaltskontroll e standhält. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn der Kläger verlangt einen Vorschuss, um die nach seiner Auffassung fälligen Schönheitsreparaturen während der Fortdauer des Mie tverhältnisses in der Wohnung der Beklagten durchführen zu lassen. In § 7 Abs. 3 des Formularmietvertrages heißt es jedoch: " H at der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Gra d der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Ve r- mieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen w e- gen des Zust and e s der Wohnung bereits während der Miet dauer notwendig , um nachhaltige Schäden an der Substanz der 1 2 - 3 - Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderl i- chen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen. " Aus dieser Klausel ergibt sich - zumin dest bei der zu Gunsten der B e- klagten eingreifenden Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB - dass der Mi e- ter während der Dauer des Mietverhältnisses fällige Schönheitsreparaturen nur dann ausführen muss, wenn sie erforderlich sind, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen. Dass diese V o- raussetzung bei den streitigen Malerarbeiten erfüllt ist , hat der Kläger selbst nicht behauptet und ist nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsger ichts zum Zustand der Wohnung auszuschließen. Aus diesem Grund hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 - 4 - 2 . Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Marbach a. Neckar, Entscheidung vom 05.11.2013 - 3 C 331/13 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 22.07.2014 - 2 S 63/13 Me - 4
Full & Egal Universal Law Academy