ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIIIZR232.16. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 232 /16 vom 19. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger , d ie Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schne ider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig - Holstein. D er Beklagte b e- treibt eine Photovoltaikanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 24. August 2012 speist er den mit der Anl a- ge erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein und erhielt von dieser die EEG - Vergütung . Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 9 . J uli 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anl a- ge ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "V orlä u- fige Erklärung zur Ermittlung der Förd erfähigkeit und der maßgeblichen Verg ü- tungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vo r- rang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare - Energien - Gesetz - EEG)". Die unter Ziffer 17 des Formblattes gestellte Frage " Werden Sie den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur melden ? (§ 1 7 Abs. 2 EEG)" bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage 1 - 3 - versichert hiermit, dass di e vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rüc k- forderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechen den Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor." Die Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nahm der Beklagte jedoch erst am 21. Oktober 2014 vor und erklärte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 hinsichtlich möglicher Rückzahlungsansprüch e der Kläg e- rin den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. März 2015. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien - wie bereits im Berufung s- verfahren - noch um die Frage, ob sich wegen der zunächst unterbliebenen Meldung der Anlage bei der Bu ndesnetzagentur der Vergütungsanspruch des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den ta t- sächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwert es - hier mithin auf einen Betrag von - und für den Zeitraum ab de m 1. August 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 21. Oktober 2014 ge mäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf n ull verringer t hat und der Klägerin demzufolge insgesamt ein nebst Zinsen gegen den B e- klagten zusteht. Das Landgericht hat der Klage (auch) insoweit stattgegeben. Die hierg e- gen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Ob erlandesgericht zurückg e- wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der B e- klagte sein Klageabweisungsbegehren in dem vorstehend genannten Umfang weiter. 2 3 4 - 4 - II. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552 a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . a) Das Berufungsgericht ( OLG Schleswig, Urteil vom 22. September 2016 - 11 U 108/15, juris) hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da die streitige Frage nach einer Pflicht der Betreiber von Photovoltaikanlagen zu einer Rüc k- e rstattung der EEG - Einspeisevergütung, die diese vor der Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur erhalten haben, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftrete und hierzu e ine höchstrichterlich e Rechtsprechung noch nicht vorhanden sei . Die für die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage maßge b- lichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch geklärt. Es liegt auch keiner der weiteren im Gesetz genannten Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) vor. b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleic h- baren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den B e- treiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur verstoßen hat und dessen EEG - Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen M onatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeit raum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, g e- mäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Ab s. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Meh r- betrages der ge leisteten EEG - Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, juris Rn. 19 ff.). 5 6 7 - 5 - Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur ve r- stoßen, wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (S e- natsurteil vom 5 . Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.). A uch ändert die mittlerweile durch den Gesetzgeber getroffene Regelung in § 52 EEG 2017 nichts a n dem vollständigen Entfal len des Vergütungsanspruchs des Anlage n- betreibers für den im Zeitraum ab dem 1. August 2014 - hier bis zum 21. Okt o- ber 2014 - eingespeisten Strom. Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017) , findet , wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat , keine Anwendung auf ältere Bestandsanlagen , die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 201 1 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind . Weiter hat der Senat bereits entschieden, dass d er Rückforderungsa n- spruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bezieh ungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese We i- se dem EEG - Ausgleichsmechanismus zuzuführen, nicht davon ab hängen , dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsa n- spruch des Übertragungsnetzbetr eibers die Einrede der Verjährung entgege n- halten könnte (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 55 ff.) . 8 9 - 6 - Schließlich hat der Senat in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt, dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet is t, den Anlagenbetre i- ber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermit t- lung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflic ht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare - Energien - Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Ina n- spruchnahme der Förderung zu informieren u nd ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 65 ff.). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Ber ufungsur teil hält rechtlicher Nachprüfun g anhand der vorstehend genannten Maßstäbe - hinsichtlich der vom Berufungsgericht für den Rückzahlungsanspruch hera n- gezogenen Anspruchsgrundlage ( § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ) allerdings nur im Ergebnis - stand. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage des Beklagten bei der Bundesnetzagentur dessen Vergütungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Mo - natsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf - und für den Zeitraum ab de m 1. August 2014 bis zum 21. Oktober 2014 - dem Tag der Meldung der Anlage - gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat . Dies zieht im Ausgangspunkt auch die Revision nicht in Zweifel. Im Ergebnis ebenfalls 10 11 1 2 - 7 - recht s fehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage ein en Rückza h- lungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten in der mit d er Klage i n- soweit geltend gemachten nebst Zinsen bejaht. Der Umstand, dass das Berufungsgericht diesen Anspruch nicht auf die oben g e- nannten einschlägigen speziellen Vorschriften des Erneuerbare - Energien - Gesetzes (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014), sondern auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gestützt hat, ändert im E r- gebnis nichts an der Richtigkeit d e s Berufungsurteils . Entgegen der Auffassung der Revision ist der Rückforderungsanspruch der Klägerin, soweit er sich auf die an den Bekl agten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 48 ff. ) entschieden hat, ist in diesen Vorschriften, nach denen der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen EEG - Vergütung betreffende Rückfo r- derungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten a uf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres verjährt und die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt , eine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne und nicht, wie die Revision meint, eine materiell - rechtliche Ausschlussfri st geregelt, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs fü h- re. Nach den rechtsfehlerfrei en und insoweit von der Revision nicht angegriff e- n en Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte auf die Erhebung der Ei nrede der Verjährung bis zum 31. März 2015 verzichtet und ist die vorli e- gende Klage vor Ablauf dieser Frist erhoben worden. Ebenfalls vergeblich hält die Revision dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin entgegen, die se habe nicht vorgetragen, dass der Übe rtragungsnet z- 13 14 - 8 - betreiber ihr gegenüber entsprechende Rückforderungsansprüche geltend m a- che oder solche gegen sie jedenfalls noch geltend machen könnte. Denn wie oben (unter II 1 b) ausgeführt, kommt es hierauf nicht entscheidend an . Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Rückzahlung s- forderung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von dem Beklagten er klärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis - und Aufklärungspflichten erloschen. W ie oben (unter II 1 b) ausgeführt , ist der Netzbetreiber nach der Rec htsprechung des Senats grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über di e rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. 15 - 9 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revision sverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 01.10.2015 - 6 O 122/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.09.2016 - 11 U 108/15 - 16
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