ECLI:DE:BGH:2018:211118BVIIZR232.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 232/17 vom 21. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 21. November 2018 durch d e n Vorsitzenden Richter Pamp , den Richter Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Sacher , B orris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Ober landesgerichts Dresden vom 23. August 2017 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurü ckzuwe i- sen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Dezem ber 2018. Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Wirtschaftsprüfer wegen der Erste l- lung von in Anlageprospekten veröffentlichte n Testaten zur Prüfung der Jahre s- abschlüsse der F . B . K . (im Folgenden: F . B . ) auf Schadense r- satz in Anspruch. Der Kläger gewährte der F. B. am 16. August 2013 ein Nachrangdarl e- 1 2 - 3 - Der Beklagte fertigte als Abschlussprüfer Prüfberichte zu den Jahresa b- schlüssen der F. B. für die Jahre 2007 bis 2011, die in den jeweiligen Emiss i- onsprospekt en abgedruckt wurden. Die Emissionsprospekte enthielten zudem Vermerke, mit welchen der Bekl agte seine Prüftätigkeit im Hinblick auf die j e- weiligen Jahresabschlüsse bestätigte. Im April 2014 wurde lnsolvenzverfahren über das Vermögen der F. B. eröffnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung de s Kl äger s zurückgewiesen und die Revision zugelassen, weil das Verfahren als Musterverfahren für eine Vielzahl weiterer vergleichbarer Klag e- verfahren gegen den Beklagten geführt werde "und die Sache deshalb für den Oberlandesgerichtsbezirk Dresden grundsätzlic he Bedeutung " habe. II. Das Berufungsgericht hat, soweit es für die Revision von Bedeutung ist, ausgeführt: Der Kläger mache einen Schadensersatzanspruch wegen einer Pro s- pekthaftung im engeren Sinn ausdrücklich nicht geltend . Er habe das landg e- richtli che Urteil, soweit darin Ansprüche wegen einer Prospekthaftung abg e- lehnt worden seien, in der Berufung nicht angegriffen. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Kläger bekräftigt, dass er solche Ansprüche nicht verfolgen möchte. Der Senat hab e daher keine Veranlassung gehabt, so l- che Ansprüche zu prüfen. Selbst wenn Ansprüche aus bürgerlich - rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinn Gegenstand der Berufung wären, würde eine Haftung des B e- klagten nach diesen Grundsätzen aus materiell - rechtlic hen Gründen aussche i- 3 4 5 6 7 8 - 4 - den. Solche Ansprüche richteten sich gegen Personen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich seien. Dazu zählten die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, s o- weit si e das Management bilde te n oder beherrsch t en. Darüber hinaus hafteten Personen, die hinter der Gesellschaft stünden und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss bei der lnitiierung des Prospekts ausübten und deshalb Mitverantwortung trügen, ohne dass es darauf ankomme, dass sie hierdurch nach außen in Erscheinung getreten seien. Diese Verantwortlichkeit gründe sich allgemein auf das Vertrauen, das diesem Personenkreis von Anlegern typ i- scherweise entgegengebracht werde. Voraussetzung dafür sei, dass ihn en als "Hintermännern" faktisch eine SchlüsseIfunktion zukomme, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar sei. Nach diesen Grundsätzen hafte der Beklagte nicht. Es sei nicht ersich t- lich, dass er maßgebliche Einflussmöglichkeiten auf die Gestal tung des Pro s- pekts gehabt habe, an die typischerweise Vertrauen der Anleger geknüpft sei . Ihm komme keine weitergehende Funktion zu als die ei nes berufsmäßigen Sachkenners , der lediglich als so genannter Garant der Prospekthaftung unte r- liegen könnte. Grunds ätzlich habe der Bundesgerichtshof zwar anerkannt, dass Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer als mögliche Garanten in diesem Sinn in Frage kommen könn t en. Als Inhaber einer solchen Garantenstellung hafteten Personen mit Rücksicht auf eine allgemein anerkan nte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung allerdings nur, sofern sie gerade durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Emissionsprospekt e inen besonderen zusätzlichen Vertrauenstatbestand ge schaffen hätten . In d em Emissionsprospekt der F. B. sei eine auf die Gestaltung bez o- gene M i twirkung oder eine Kontrolle des Prospekts durch den Beklagten nicht offen gelegt worden. Sie sei auch nicht anzunehmen, weil der Beklagte lediglich Abschlussprüfungen nach §§ 316, 31 7 HGB vorgenommen habe. Anders als in den Fällen, in denen der Wirtschaftsprüfer die Prüfung des gesamten Prospekts 9 10 - 5 - der Kapitalanlage übernommen habe und der betreffende Prüfbericht in den Prospekt aufgenommen worden sei oder er als im Prospekt benannter M itte l- verwendungstreuhänder im Rahmen eines Kapitalanlagemodells die Or d- nungsmäßigkeit des Mittelzuflusses und der Mittelverwendung geprüft habe, sei der Beklagte durch die in dem Prospekt der F. B. vom Juli 2013 veröffentlic h- ten Bestätigungsvermerke übe r die Prüfung der Jahresabschlüsse der F. B. für 2010 bis 201 2 nicht dergestalt als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eingebunden gewesen, dass es gerechtfertigt sei , ihn einer pro s- pektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich der wirtsc haftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen. Denn die Prüfung des Ja h- resabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer, die bei kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) fre i- willig erfolgen könne, sei keine umfassende Rechts - und Wirtschaftlichkeitspr ü- fung, sondern nur eine Rechnungslegungsprüfung. III. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 N r. 1 ZPO zugelassen, weil eine Vielzahl vergleichbarer Recht s streite gegen den B e- klagten geführt werde und die Sache deshalb für den Bezirk des Oberlandesg e- richts Dresden grundsätzliche Bedeutung habe. Damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan. a) Gr undsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfr a- ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der A llgemeinheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung 11 12 13 - 6 - einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten best ehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwo r- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we r- den ( vgl. BGH, Beschlu ss vom 23. Januar 2018 - II ZR 73/16 Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14 Rn. 3, ZIP 2016, 266; Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZR 113/10 Rn. 2, NJW 2011, 3086 ) . Die Frage, unter we l- chen Voraussetzungen ein Wirtschaftsprüfer gegenüber den Anlegern aus einer Prospekthaftung im engeren Sinn haftet, ist geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 156/13 Rn 16, 21 f., NJW 2014, 2345 ; Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 12 ff., NJW 2013, 1877 ; Urteil vom 17. Novem ber 20 11 - III ZR 103/10 Rn. 19 f. , BGHZ 191, 310 ; Urteil vom 14. Ju ni 2007 - III ZR 185/05 Rn. 15 , NJW - RR 2007, 1479; Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611 , juris Rn. 19 ). b) K lärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegen den Fall nicht. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht selbst au s, das au s- drücklich darauf hinweist, dass es seine Entscheidung nach dem von der höchst - und obergerichtlichen Rechtsprechung für die Wirtschaftsprüferhaftung auf gestellten Grundsätz e getroffen habe. Dass und gegeben en falls welche Rechtsfragen zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden sollen, lässt sich weder der Zulassungsentscheidung noch den we iteren Entsche i- dungsgründen entnehmen. Der Umstand, dass eine einheitliche E ntscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhal tskomplex betreffe n- den Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung . Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine Vielzahl von Einzel verfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - II ZR 73/16 Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14 Rn. 5, ZIP 2016, 266 ). 14 - 7 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Das Berufungsgerich t hat zu Recht eine Prospekthaftung des Bek la g- ten im engeren Sinn - die es im Übrigen auch nur vorsorglich geprüft hat, weil der Kläger sich hiera uf gar nicht berufen hat - verneint. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften aus Pro s- pekthaftung im engeren Sinn neben dem Herausgeber des Prospekts auch die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft für fehlerhafte oder unvo l l- ständige Anga ben in dem Emissionsprospekt , soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder es beherrschen, einschließlich der so genannten " Hintermänner " (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 12 , NJW 2013, 1877 ; Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 Rn. 17, BGHZ 191, 310 ; Urteil vom 15. Dezember 2005 - I II ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611 , juris Rn. 15 ; Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110 , juris Rn. 13 ). bb) Der Prospekthaftung im engeren Sinn unter liegen darüber hinaus die Personen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder als berufsmäßige Sachkenner eine Art Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Ersche i- n ung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen ab geben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 R n. 12, NJW 2013, 1877 ; Urteil vom 17. No vember 2011 - III ZR 103/10 Rn. 19 , B GHZ 191, 310 ; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 Rn. 15, NJW - RR 2007, 1479; Urteil vom 15. Dezember 2005 - I II ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611 , juris Rn. 15 ) . Der Bu n- desgerichtshof hat für die Prospekthaftung im engeren Sinn die bloße Mitwi r- kung an der Herausgabe des Prospekts oder an dessen Gestaltung für ebenso wenig ausreichend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflus s- nahme (vgl. BGH , Urteil vom 6. März 2008 - I II ZR 298/05 Rn. 17 m.w.N. , NJW RR 2008, 1365). 15 16 17 18 - 8 - Eine (Prospekt - )Haftu ng gegenüber Anlegern ist anzunehmen, wenn der Wirtschaftsprüfer über die Rolle des Abschlussprüfers hinaus auch gegenüber potenziellen Anlegern in dem Prospekt die Gewähr für die Richtigkeit seines Vermerks übernimmt. Der Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist (vgl. BGH , Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 Rn. 19, BGHZ 191, 310; Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, juris Rn. 40 f. ). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn das Testat eigens für die Prospektveröffentlichung gefertigt worden ist. In einem solchen Fall handelt es sich um keinen Bestätigungsvermerk im Sinn des § 322 HGB, sondern um ein qualifiziertes Testat über den Prospekt selbst mit werbender Funktion. D ie Einstandspflicht beschränkt sich dabei auf die dem Wirtschaftsprüfer zuzurechnenden Prospektaussa gen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 12, NJW 2013, 1877; Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 Rn. 19 f. , BGHZ 191, 310; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 Rn. 15, NJ W - RR 2007, 1479; Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611, juris Rn. 19). cc) Nach diesen Maßstäben kommt eine Prospekthaftu ng des Beklagten nicht in Betracht. Der Beklagte hatte keine Funktionen innerhalb der F. B. inne und war auch für den Inhalt d es Prospekts nicht verantwortlich . Er gehört zwar als Wir t- schaftsprüfer zu dem Personenkreis, dessen berufliche Sachkunde u nd persö n- liche Zuverlässigkeit Grundlage für eine Vertrauenshaftung bilden kann. Eine Prospekthaftung als Garant scheidet hier schon deshalb aus, weil er keine eigene n Prospek terklärungen, sondern nur gesetzlich vorgeschriebene Prü f- tes tate gegenüber der F. B. abgegeben hat (vgl. BGH , Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611 , juris Rn. 21) . Die T ä- tigkeit des Beklag ten war auf die Durchführung von Pflichtprüfung en nach den §§ 316 ff. HGB und auf die Erstellung von Bestätigungsvermerke n nach 19 20 21 - 9 - § 322 HGB beschränkt. Die Bes tätigungsvermerk e haben sich nicht auf die Emissionsp ros pekte als solche , sondern auf den jeweils geprüften Jahresa b- schluss be zogen. Sie sind damit nicht als Testat mit werbender Funktion eigens für die Prospektveröffent lichung gefertigt worden. Die Prüfung des Jahresa b- schlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch einen A b- schlussprüfer (vgl. § 316 ff. HGB), die wie hier bei klei nen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) freiwillig erfolgen kann, ist zud em keine umfassende Rechts - und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungsle gung s- prüfung (vgl. BGH , Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW RR 2006, 611 , juris Rn. 2 6 ). Durch die Veröffentlichung der Bestätigungsvermerk e über die P rüfung der Jah resabschlüsse der F. B. für die Jahre 2007 bis 2011 war der Beklagte ebenfalls nicht als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eing e- bunden, dass es gerechtfertigt wäre, ihn einer prospektmäßigen Vertrauensha f- tung hinsichtlic h der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen. b) Es kann daher dahinstehen, ob der Bestätigungsvermerk des Bekla g- ten unrichtig war . 22 23 - 10 - c) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Haftung des Bekla g- ten nach d en Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirk ung zugunsten Dritter und wegen Prospektverantwortlichkeit im weiteren Sinn hat die Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Pamp Jurgeleit Sacher Borris Brenneisen Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Verlustigkeitsbeschluss vom 9. Januar 2019 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 01.12.2016 - 9 O 795/16 - OLG Dresden, Entscheidung vom 23.08.2017 - 5 U 77/17 - 24
Full & Egal Universal Law Academy