BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 233/01Verkündet am: 11. Juli 2003KanikJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO §§ 519, 518 Abs. 2 Nr. 2 a.F.a) Wird in der Berufungsschrift ein gegnerischer (einfacher) Streitgenosse als Be-rufungsbeklagter bezeichnet, der andere dagegen nicht, ist das Rechtsmittel ge-genüber dem Nichtbezeichneten unzulässig, wenn Zweifel an seiner Inanspruch-nahme als Rechtsmittelbeklagter verbleiben.b) Bei der Prüfung, ob das Rechtsmittel auch gegen einen nicht als Berufungsbe-klagten bezeichneten Streitgenossen eingelegt ist, hat das Berufungsgericht,wenn rechtlich beide Möglichkeiten in Frage kommen, nicht darauf abzustellen,welche aus der Sicht des Rechtsmittelklägers die zweckmäßigere ist.c) Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme gegenüberden Verfahrensbeteiligten schließt nicht das Gebot ein, die Interessen der nach-lässigen Partei zu Lasten des Gegners zu wahren; im Zweifel ist derjenigen Aus- - 2 -legung einer prozessualen Erklärung der Vorzug zu geben, die den Belangen derPartei, der kein Normverstoß anzulasten ist, gerecht wird.BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 233/01 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Mai2001 wird, soweit sie nicht Gegenstand des Beschlusses des Se-nats vom 21. November 2002 ist, zurückgewiesen.Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte zu 1 zu99 v.H. allein, zu 1 v.H. gesamtschuldnerisch mit dem Beklagtenzu 2.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin hat von der Beklagten, der sie ein Hausgrundstück verkaufthatte, die Herausgabe von Inventar verlangt. Widerklagend hat die Beklagtedie Klägerin und deren Ehemann (Drittwiderbeklagter) aufgrund Anfechtungwegen arglistiger Täuschung über die baurechtliche Genehmigung des Anwe-sens auf Rückgängigmachung des Kaufs und wegen Verschuldens bei Ver-tragsschluß auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hatdie Klage abgewiesen und der Widerklage, soweit sie sich gegen die Klägerin - 4 -gerichtet hat, bis auf einen Teilbetrag des Schadensersatzes stattgegeben. DieKlage gegen den Drittwiderbeklagten hat es abgewiesen. In der Berufungs-schrift der Beklagten ist die Klägerin als "Klägerin, Widerbeklagte und Beru-fungsbeklagte", der Drittwiderbeklagte dagegen nur als "Widerbeklagter" be-zeichnet. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte die gegen die Klägerin ge-richtete Berufung zurückgenommen und das Rechtsmittel gegen den Drittwi-derbeklagten weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung verwor-fen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf die Entscheidungendes Bundesgerichtshofs vom 26. September 1961 (Senat, V ZB 24/61, NJW1961, 2347) und vom 19. März 1969 (VIII ZR 63/67, NJW 1969, 928 = LM ZPO§ 518 Abs. 2 Ziff. 1, Nr. 4) von dem Grundsatz aus, daß ein Rechtsmittel sichgegen die angefochtene Entscheidung als solche richtet (§ 519 Abs. 2 Nr. 1ZPO, § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.), diese mithin im Umfang der Beschwer desRechtsmittelklägers angreift. Anderes gelte, wenn die Rechtsmittelschrift eineBeschränkung der Anfechtung erkennen lasse. Dies sei bei mehreren, alsRechtsmittelbeklagte in Frage kommenden, Streitgenossen der Fall, wenn inder Rechtsmittelschrift nur einzelne von ihnen als Rechtsmittelbeklagte be-zeichnet seien. Allerdings genüge es mit Rücksicht auf zum Teil bestehendeGerichtsgepflogenheiten, wenn der Rechtsmittelkläger nur den gegnerischenStreitgenossen, der in dem angefochtenen Urteil als erster bezeichnet ist - 5 -("Spitzenreiter"), in die Rechtsmittelschrift aufnehme. Die Berufungsschrift derBeklagten, die die gegnerischen Streitgenossen vollständig anführe, aber nureinen von ihnen, die Klägerin, als Berufungsbeklagte bezeichne, lasse demge-genüber die Auslegung, auch der Drittwiderbeklagte sei Rechtsmittelgegner,nicht zu.II.Dies hält den Angriffen der Revision stand.Sie meint, das Berufungsgericht habe der Entscheidung des Bundesge-richtshofs vom 21. Juni 1983 (VI ZR 245/81, NJW 1984, 58 = LM ZPO § 518Abs. 2 Ziff. 1, Nr. 8; vgl. auch BGH, Urt. v. 8. November 2001, VIII ZR 65/01,NJW 2002, 831 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 2, Nr. 18 - passim -) nicht Rech-nung getragen, wonach sich "im Zweifel" die uneingeschränkt eingelegte Be-rufung gegen alle erfolgreichen Streitgenossen richtet, wenn diese in der Be-rufungsschrift aufgeführt, aber nur teilweise auch als Berufungsbeklagte be-zeichnet sind (Leitsatz). Dies greift nicht durch. Allerdings gebieten die imGrundgesetz gewährleisteten Prozeßgrundrechte, daß der Zugang zu den inden Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in einer von Sach-gründen nicht gedeckten Weise durch Förmelei erschwert wird (BGH, Urt. v.19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430). Mängel der Parteibezeich-nung in Rechtsmittelschriften sind deshalb unbeachtlich, wenn sie in Anbe-tracht der jeweiligen Umstände keinen vernünftigen Zweifel an der Person desRechtsmittelklägers oder des Rechtsmittelbeklagten offenlassen (Senat,Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, BGH-Report 2002, 1112). Dies ist - 6 -auch die Auffassung des VI. Senats, die er in seiner der Entscheidung vom21. Juni 1983 folgenden Rechtsprechung wiederholt bestätigt hat (Beschl. v.7. November 1995, V ZB 12/95, NJW 1996, 320 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 2,Nr. 14; v. 15. Dezember 1998, VI ZR 316/97, NJW 1999, 1554 = LM ZPO § 518Abs. 2 Ziff. 1, Nr. 17; Urt. v. 19. Februar 2002, aaO). Danach können lediglichtheoretische Zweifel, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht festgestellt sind,bei der Auslegung der Berufungsschrift nicht maßgeblich sein. Der Entschei-dung vom 21. Juni 1983 ist mithin, wie sich des näheren aus ihrer Begründung,aber auch im Lichte der weiteren Rechtsprechung ergibt, nicht zu entnehmen,daß eine differente Bezeichnung der gegnerischen Streitgenossen, teils unterBeifügung einer Parteirolle im Rechtsmittelverfahren, teils ohne eine solche,stets nur einen theoretischen, mithin nicht maßgeblichen Zweifel an der Persondes Rechtsmittelbeklagten begründen könne. Maßgeblich für die Auslegungder Rechtsmittelschrift sind alle dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechts-mittelfrist (BGH, Urt. v. 7. November 1995, aaO; Senat, Beschl. v.19. September 2002, aaO) zugänglichen Umstände, neben der Rechtsmittel-schrift selbst auch die dieser beizufügende (§ 519 Abs. 3 ZPO; § 518 Abs. 3ZPO a.F.) Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteilsoder weiter vorhandene Unterlagen (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1998, VI ZR81/98, NJW 1999, 291 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 2 Nr. 15). In dem am21. Juni 1983 entschiedenen Fall war die Einteilung in zwei Beklagtengruppenauf die jeweils verschiedene anwaltliche Vertretung der gegnerischen Streitge-nossen zurückzuführen gewesen, die Gesamtzahl der Rechtsmittelgegner wur-de durch die Anzahl der der Berufungsschrift beigefügten Abschriften bestimmt;zudem lag bei dem zu beurteilenden zusammenhängenden Unfallgescheheneine Aufspaltung der Rechtsmittelbeklagten eher fern. - 7 -Im Streitfall dagegen hatte das Landgericht der gegen die Klägerin ge-richteten Widerklage dem Grunde und, bis auf einen Teilbetrag von 28.000 DM(Erstattung von Grunderwerbsteuer wegen Verschuldens bei Vertragsschluß),auch der Höhe nach stattgegeben, beim Drittwiderbeklagten, der nicht Ver-tragspartei war, dagegen die Passivbefugnis verneint. Der Beschränkung desRechtsmittels auf die abgewiesene Teilforderung gegen die Klägerin konnteein eigenständiger, von einem Rechtsmittelverfahren gegen den Drittwiderbe-klagten losgelöster Sinn nicht abgesprochen werden. Die Frage, welchesRechtsmittel, die Berufung allein gegen die Klägerin oder gegen diese und denDrittwiderbeklagten, auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfolgschan-cen, das zweckmäßigere war, hatte bei der Auslegung der Rechtsmittelschriftzurückzutreten. Zu solchen Überlegungen ist vor Eingang der Rechtsmittelbe-gründungsschrift in der Regel keine Grundlage gegeben. Vor allem aber stehtdie Richtung des Rechtsmittelangriffs nicht zur Disposition des Gerichts. Die-sem ist es versagt, mittels Überlegungen zur Zweckmäßigkeit und Erfolgsaus-sicht der Angriffsrichtung die Disposition der Parteien durch eine eigene zuersetzen. Der Umstand, daß die Beklagte nachträglich die Berufung gegen dieKlägerin zurückgenommen hat, ist mithin nicht dafür signifikant, daß das Beru-fungsgericht die möglichen Auslegungsquellen nicht erschöpft hätte. Abwei-chend von dem, der Entscheidung vom 21. Juni 1983 zugrundeliegendenSachverhalt standen dem Berufungsgericht hier keine weiteren Auslegungs-mittel zur Verfügung.Die ernstlichen Zweifel an der Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagtenals Berufungsbeklagten, die die wenige Tage vor Ablauf der Berufungsfrist ein-gegangene Rechtsmittelschrift hinterließ, mußten zur Verwerfung des Rechts-mittels führen. Dies geboten einmal die Belange des Drittwiderbeklagten, der - 8 -als erstinstanzlich siegreich gebliebener Streitgenosse ein schutzwürdiges In-teresse daran hatte zu wissen, ob diese Position Gegenstand eines Rechts-mittelangriffs sein würde oder bereits Bestand hatte (Senatsbeschl. v.19. September 2002, V ZB 31/02, aaO; BGH, Beschl. v. 15. Juli 1999, IX ZB45/99, NJW 1999, 3124 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 2 Nr. 17). Die aus Art. 2Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Forderung an die Ge-richte zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer kon-kreten Situation (BVerfG, Beschl. v. 9. August 1991, NJW 1991, 3140 m.w.N.zur Rspr. d. Bundesverfassungsgerichts) schließt keine Anleitung in sich, dieInteressen der nachlässigen Partei zu Lasten des Gegners zu wahren. ImZweifel ist vielmehr derjenigen Auslegung einer prozessualen Erklärung derVorzug zu geben, die den Belangen des Zustellungsadressaten (bei der Beru-fung: § 521 ZPO, § 519a ZPO a.F.), dem kein Normverstoß anzulasten ist, ge-recht wird. Zum anderen gebieten auch die wohlverstandenen Interessen desRechtsmittelklägers Zurückhaltung. Würde das Gericht bei nicht behebbarenZweifeln über die Person des Rechtsmittelgegners eine von mehreren glei-chermaßen in Frage kommenden Möglichkeiten wählen, wäre es zu Recht derRüge ausgesetzt, der sachlich ohne Erfolg gebliebene Rechtsmittelangriff seinicht gewollt gewesen. - 9 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
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