BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 233/05 Verk374ndet am: 20. Dezember 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein AVB Hausratversicherung (hier VHB 92 247 5) Behauptet der Versicherungsnehmer, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Log-giat374r in die versicherte Wohnung eingedrungen, so geh366rt es nicht zu den Mindest-tatsachen f374r das 344u337ere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der Versicherungs-nehmer darlegt, auf welche Weise der T344ter auf die im ersten Stock des Hauses be-legene Loggia gelangt ist. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05 - HansOLG Bremen LG Bremen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zi-vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der bei der Beklagten eine Hausratversicherung nach Ma337gabe der VHB 92 unterh344lt, fordert eine Versicherungsleistung in H366he von 40.615 200 wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. 1 Danach soll mindestens ein unbekannter T344ter in der Nacht zum 31. Mai 2003 auf nicht gekl344rte Weise die im ersten Stock belegene, zur Wohnung des Kl344gers geh366rende Loggia erklommen, dort die zum Schlafzimmer der Wohnung f374hrende Balkont374r aufgehebelt und aus der 2 - 3 - Wohnung 1.700 200 Bargeld sowie zahlreiche Gegenst344nde, darunter einen Laptop mit Drucker, Kameras, Schmuck und 23 Herrenarmbanduhren entwendet haben. Dazu sollen zwei an der Bodenplatte des Schlafzim-merschrankes verschraubte M366beltresore gewaltsam herausgerissen und mitgenommen worden sein. Die vom Kl344ger in den fr374hen Morgenstunden des 31. Mai 2003 herbeigerufene Polizei fand seine Wohnung durchw374hlt und an der Bal-kont374r Hebelspuren vor. Inwieweit diese den Schluss darauf zulassen, dass die Balkont374r aufgehebelt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig, von den Vorinstanzen aber offen gelassen worden. 3 Die Beklagte hat Versicherungsleistungen unter anderem deshalb verweigert, weil ein bedingungsgem344337er Einbruchdiebstahl nicht erwie-sen, insbesondere nicht gekl344rt sei, wie der oder die T344ter auf die Loggia gelangt seien. Daf374r g344be es keine Tatspuren. 4 Mit der Revision verfolgt der in den Vorinstanzen erfolglose Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, zum Beweise des Versi-cherungsfalles "Einbruchdiebstahl" m374sse der Versicherungsnehmer zu-n344chst nur das 344u337ere Bild einer bedingungsgem344337en Entwendung, das hei337t ein Mindestma337 von Tatsachen beweisen, die nach der Lebenser-fahrung den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zulie337en. Dazu geh366re nicht nur, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vorher am angege-benen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden gewesen seien, sondern m374ssten auch Einbruchspuren vorhanden sein. Daf374r gen374gten die Hebelspuren an der Balkont374r hier nicht. Behaupte der Versiche-rungsnehmer das Eindringen des Einbrechers 374ber eine Balkont374r, die nur 374ber die Au337enwand eines Hauses erreichbar sei, so setze das 344u-337ere Bild eines Einbruchdiebstahls weiter voraus, dass der Versiche-rungsnehmer schl374ssig darlege, wie der Einbrecher zu der Balkont374r ge-langt sei. Diese Darlegung sei dem Kl344ger nicht gelungen. Er habe nur spekulativ M366glichkeiten der Tatausf374hrung (Einsatz einer Leiter, Erklet-tern von herangeschafften M374lltonnen, "R344uberleiter" zweier T344ter) in den Raum gestellt, die es nicht nachvollziehbar machten, wie jemand auf die ca. 3,34 m hoch gelegene Loggia gelangt sei, bei der 374berdies noch ein 90 cm hohes Gel344nder zu 374berwinden gewesen w344re, ohne irgend-welche Spuren an der wei337en Hauswand oder dem ebenfalls wei337en Ge-l344nder zu hinterlassen. Soweit der Kl344ger einen Sachverst344ndigenbeweis und Inaugenscheinnahme des Tatortes beantragt habe, ziele das auf ei-nen unzul344ssigen Ausforschungsbeweis. Weiterer, erst in der Berufungs-instanz gehaltener Kl344gervortrag zu in Tatortn344he gelagerten Aufstieghil-fen sei nicht mehr zuzulassen. 7 - 5 - II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, weil das Beru-fungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des 344u337eren Bildes ei-nes Einbruchdiebstahls 374berspannt hat. 8 1. Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen f374r den Beweis eines bedingungsgem344337en Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. dazu BGHZ 79, 54, 59 f.; 123, 217, 220; 130, 1, 3 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 2), von denen auch das Berufungsge-richt im Ansatz zutreffend ausgeht. Sie beruhen auf der 334berlegung, dass es wegen des f374r eine Entwendung typischen Bem374hens des T344-ters, seine Tat unbeobachtet und unter Zur374cklassung m366glichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht m366glich ist, im Nachhinein den Tatver-lauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch f374r solche F344lle mangelnder Aufkl344rung sch374tzen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ab-lauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Des-halb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnen-de, materiellrechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 unter I 1 b). Ohne sie w344re der Wert ei-ner Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlsrisiko abdeckt, in Frage gestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss der Versicherung gerade auch f374r F344lle sch374tzen wollte, in denen die Umst344nde der Entwendung nicht umfassend aufge-kl344rt werden k366nnen (BGHZ 79 aaO). 9 - 6 - Der Versicherungsnehmer gen374gt seiner Beweislast, wenn er das 344u337ere Bild einer bedingungsgem344337en Entwendung beweist, also ein Mindestma337 an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinrei-chender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO; BGHZ 130 aaO). Zu dem Mi-nimum an Tatsachen, die das 344u337ere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, geh366rt neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vor-handenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von F344l-len des Nachschl374sseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (Se-natsurteil vom 14. Juni 1995 aaO). 10 2. Solche Tatsachen hat der Kl344ger hier behauptet und unter Be-weis gestellt. 11 Ist eine ordnungsgem344337 verschlossene Wohnung durchw374hlt, sind Spuren f374r das gewaltsame Herausrei337en urspr374nglich an einem Schrankboden verschraubter M366beltresore vorhanden, befinden sich au-337en an einer Balkont374r Hebelspuren und fehlen zahlreiche zuvor in der Wohnung vorhandene Gegenst344nde, so lassen diese Umst344nde in ihrer Gesamtschau mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf ei-nen Einbruchdiebstahl zu, ergeben mithin das 344u337ere Bild einer solchen Tat. 12 Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken betreffen nicht mehr das 344u337ere Bild des Einbruchdiebstahls, sondern Details des Ge-schehensablaufs, die der Kl344ger nicht darlegen musste, weil er sich in-soweit in der f374r Entwendungsf344lle typischen Beweisnot befindet und 13 - 7 - deshalb durch die dargestellten Beweiserleichterungen gesch374tzt werden soll. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, wie es T344tern gelingen konnte, einen Tatort mit umfangreicher Beute (zahlreichen Fel-len und Pelzen) trotz hohen Entdeckungsrisikos unbemerkt und spurlos zu verlassen, nicht mehr die f374r das 344u337ere Bild eines Einbruchdieb-stahls ma337geblichen Mindesttatsachen, sondern dar374ber hinausgehende Einzelheiten der Tatausf374hrung ber374hrt (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO). F374r die vom Berufungsgericht umfangreich er366rterte Frage, wie T344-ter hier zur Balkont374r der im Obergeschoss gelegenen Loggia gelangen konnten, ohne Spuren zu hinterlassen, gilt nichts anderes. Das Beru-fungsgericht, das dem Kl344ger anlastet, er habe - anstatt den Gesche-hensablauf schl374ssig darzulegen - spekulativ mehrere M366glichkeiten des Aufstiegs auf die Loggia in den Raum gestellt, verkennt, dass gerade darin die f374r Diebstahlsf344lle typische Beweisnot des Versicherungsneh-mers ihren Ausdruck findet und der Kl344ger deshalb f374r die Darlegung des 344u337eren Bildes eines Einbruchdiebstahls zu dieser Frage nichts vorzu-tragen brauchte. Anders w344re es allenfalls dann, wenn sich ein Aufstieg auf die Loggia v366llig ausschlie337en lie337e. Daf374r ist aber nichts ersichtlich. - 8 - 3. Die Bedenken des Berufungsgerichts k366nnten deshalb erst f374r eine Vort344uschung des Versicherungsfalls bedeutsam werden. Indiztat-sachen, f374r die insoweit die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig w344re, m374ssten dann mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vort344u-schung des Einbruchs schlie337en lassen. Schon weil das Berufungsge-richt dies nicht gen374gend auseinander gehalten hat, muss die Sache neu verhandelt werden. 14 Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 24.02.2005 - 6 O 1359/04 - OLG Bremen, Entscheidung vom 20.09.2005 - 3 U 19/05 -
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