BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 233/05 vom 7. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr am 7. Mai 2007 beschlossen: Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit den 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen der Parteien zur Hauptsache sind die Urteile der 3. Zivilkammer des Landge-richts Potsdam vom 14. November 1996 und des 1. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 1997 wirkungslos geworden. Gr374nde: I. Mit dem nunmehr in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rten Rechtsstreit hat der Kl344ger vom Beklagten die Unterlassung folgender 304u337erung begehrt: 1 "Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekret344r, 374ber 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes t344tig, dass der die Chance erh344lt, 1999 hier in Berlin, auch 374ber Berlin Ministerpr344sident zu werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen." - 3 - Der Kl344ger war in der DDR Konsistorialpr344sident der Evangelischen Kir-che in Berlin-Brandenburg und nach der deutschen Einigung Ministerpr344sident des Bundeslandes Brandenburg. In seiner Eigenschaft als Vertreter der Kirche unterhielt er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des Ministeriums f374r Staatssicherheit (MfS), welches ihn unter der Bezeichnung "IM-Sekret344r" als inoffiziellen Mitarbeiter (IM) in einem IM-Vorgang registriert hatte. 2 Im Vorfeld der Volksabstimmung 374ber die Vereinigung der Bundesl344nder Berlin und Brandenburg hat der Beklagte - damals stellvertretender Fraktions-vorsitzender der CDU im Abgeordnetenhaus von Berlin - die umstrittene 304u337e-rung aufgestellt. Ihr lagen keine eigenen Recherchen des Beklagten zugrunde; dieser verweist insoweit auf die Berichterstattung in den Medien, beh366rdliche Stellungnahmen, bekannt gewordene Stasi-Unterlagen und fr374here Gerichts-entscheidungen zu diesem Thema. 3 Der Kl344ger begehrt die Unterlassung der 304u337erung, er sei "IM-Sekret344r, 374ber 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes t344tig" gewesen, weil dies nicht zutreffe. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlan-desgericht zugelassenen Revision hat der Beklagte zun344chst sein Ziel der Kla-geabweisung weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juni 1998 (VI ZR 205/97 - BGHZ 139, 95) das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage u.a. deshalb abgewiesen, weil die 304u337erung mehrdeutig sei. Auf die Ver-fassungsbeschwerde des Kl344gers hat das Bundesverfassungsgericht das Revi-sionsurteil mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 (1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zur374ckverwiesen, weil es f374r k374nftige 304u337erungen nicht darauf ankomme, ob 5 - 4 - sie einer f374r den 304u337ernden g374nstigeren Auslegung zug344nglich seien. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof haben die Parteien die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt, nachdem der Beklagte sich verpflichtet hat, die streitgegenst344ndliche 304u337erung bei Meidung einer Ver-tragsstrafe k374nftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kos-ten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem Gegner aufzuerlegen. II. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen. 6 1. 334ber diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisions-verfahren zul344ssigen - 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen unter Be-r374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gem344337 247 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen w344ren, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich f374r erledigt erkl344rt worden w344re (vgl. BGHZ 123, 264, 265 f.). 7 2. Ohne die 374bereinstimmende Erledigung der Hauptsache w344re die Re-vision des Beklagten zur374ckzuweisen gewesen. 8 a) Nach der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gebo-tenen Auslegung der fraglichen 304u337erung hat der Beklagte das Pers366nlichkeits-recht des Kl344gers durch eine Tatsachenbehauptung verletzt, deren Wahrheit nicht festgestellt werden konnte. Insbesondere war der Beklagte hierzu nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen zum Zwecke der 366ffentlichen und politi-schen Meinungsbildung des Wahlvolks in der Zeit einer Volksabstimmung be- 9 - 5 - rechtigt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch die Stellung des Be-klagten als Parteipolitiker und Abgeordneter des Berliner Abgeordnetenhauses mit ber374cksichtigt. Bei dieser Sachlage h344tte ein Unterlassungsanspruch des Kl344gers analog 247 1004 BGB bejaht werden m374ssen. 10 F374r diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, inwieweit den Beklagten bei seiner 304u337erung ein Verschulden traf; denn der allein auf die Zukunft ge-richtete Unterlassungsanspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus. Ent-gegen der Auffassung der Revision ist deshalb auch ohne Bedeutung, inwieweit der Beklagte auf Grund vorangegangener Gerichtsentscheidungen gegen den Kl344ger aus dem Jahre 1993 (vgl. LG Berlin AfP 1993, 675; KG NJW-RR 1994, 926) die 304u337erung f374r berechtigt halten konnte. b) Im Revisionsverfahren w344re der Sachverhalt auch nicht anders zu be-urteilen gewesen, nachdem der Beklagte nunmehr Schriftst374cke vorgelegt hat, die gem344337 247 580 Nr. 7 lit. b ZPO einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfah-rens darstellen sollen. 11 Mit Ausnahme eines Vermerks 374ber eine Abteilungsleiterbesprechung in der Staatssicherheit der DDR stellen die neu vorgelegten Schriftst374cke schon deshalb keinen Wiederaufnahmegrund dar, weil sie erst nach dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erstellt worden sind. Dies schlie337t eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach 247 580 Nr. 7 lit. b ZPO aus (vgl. BGHZ 30, 60, 64 f.; 46, 300, 303; BGH, Urteile vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453, 455; vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 1/88 - NJW-RR 1989, 258). 12 Auch der vorgelegte Vermerk 374ber eine Abteilungsleiterbesprechung, wonach vom Staatssicherheitsdienst der DDR Anfang 1970 u.a. ein "IMV" unter dem Namen Sekret344r "geworben" worden sein soll, h344tte eine Aufhebung des 13 - 6 - Berufungsurteils aus Gr374nden der Prozess366konomie nicht gerechtfertigt, denn allein die Prozess366konomie w374rde nicht ausreichen, im Revisionsverfahren we-gen eines Restitutionsgrundes gem344337 247 580 Nr. 7 b ZPO das neu vorgelegte Schriftst374ck entgegen 247 559 Abs. 2 ZPO zu ber374cksichtigen, um damit eine Wiederaufnahme vorwegzunehmen (vgl. BGHZ 18, 59, 60; BGH, Urteile vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99 - BGHR ZPO 247 561 Abs. 1 Satz 1 Tatsachen, neue 3; vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 188/02 - NJW 2003, 2088, 2089). c) Soweit der Beklagte geltend macht, die Verurteilung durch das Beru-fungsgericht sei zu weitgehend, ist es nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer die Wege aufzu-zeigen, die aus dem Verbot herausf374hren. Vielmehr durfte die Behauptung des Beklagten in ihrer konkret ge344u337erten Fassung ohne Einschr344nkung verboten 14 - 7 - werden (vgl. zuletzt BGHZ 118, 53, 56; BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 317/99 - NJW 2002, 2096 unter II 1 b cc (3); Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., 51. Kap., Rn. 25 m.w.N.). M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 14.11.1996 - 3 O 438/96 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.1997 - 1 U 33/96 -
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