BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 233/06 vom 22. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 397, 402, 411 Abs. 3, 493 Dem Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverst344ndigen zur Erl344uterung seines schriftlichen Gutachtens ist grunds344tzlich auch dann zu entsprechen, wenn der Sachverst344ndige das Gutachten in einem vorausgegangenen selb-st344ndigen Beweisverfahren erstattet hat. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06 - OLG Koblenz LG Koblenz - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Okto-ber 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 38.321,45 200 Gr374nde: I. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft dem Antrag des Kl344gers, neben dem ge-richtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. F. auch den Sachverst344ndigen 2 - - 3 J. zur Erl344uterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, nicht entspro-chen hat. Dem mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 gestellten Antrag des Kl344-gers h344tte das Berufungsgericht stattgeben m374ssen. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverst344ndige J. sein Gutachten im vorausgegangenen selb-st344ndigen Beweisverfahren erstattet hat. Bei Identit344t der Beteiligten steht die selbst344ndige Beweiserhebung unter der - im Streitfall gegebenen - Vorausset-zung von 247 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich (Senatsbeschluss BGHZ 164, 94, 97). Deshalb h344tte das Berufungsge-richt zur Kl344rung der zwischen den beiden Gutachten bestehenden Widerspr374-che nicht nur den in zweiter Instanz beauftragten Sachverst344ndigen Prof. Dr. F. laden, sondern auch dem Antrag des Kl344gers auf Ladung des Sachverst344ndigen J. stattgeben m374ssen. Die beantragte Ladung eines Sachverst344ndigen ist grunds344tzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht selbst das schriftliche Gutachten f374r 374ber-zeugend h344lt und keinen weiteren Erl344uterungsbedarf sieht. Es ist auch nicht notwendig, dass ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Partei zur Gew344hrleistung des rechtlichen Geh366rs nach 247247 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverst344ndigen die Fragen, die sie zur Aufkl344rung der Sache f374r erforderlich h344lt, zur m374ndlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - VersR 1997, 509; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343 und vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses Antragsrecht besteht unabh344ngig von 247 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 - VersR 1996, 211, 212; vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - aaO und vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926, 927; Senatsbeschl374sse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555, 3 - - 4 vom 8. November 2005 - VI ZR 121/05 - NJW-RR 2006, 1503, 1504 und vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05 - NJW-RR 2007, 212). Es kann von der Par-tei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverst344ndigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverst344ndigen zu richten beab-sichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es gen374gt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufkl344rung herbeizuf374hren w374nscht (BGHZ 24, 9, 14 f.). Dies gilt grunds344tzlich auch dann, wenn der Sach-verst344ndige nicht nur ein Erstgutachten, sondern - wie im Streitfall - ein Erg344n-zungsgutachten erstattet hat. Beschr344nkungen des Antragsrechts - wie etwa aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschlep-pung (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - aaO) - sind nicht ersichtlich. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nimmt auch das Beru-fungsgericht nicht an. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Kl344rung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen w344-re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das weitere Vorbringen des Kl344gers im Revisionsrechtszug zu ber374cksichtigen haben. 4 - - 5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 5 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 14.05.2004 - 15 O 408/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.10.2006 - 4 U 742/04 -
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