BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 233/06 Verk374ndet am: 25. Juni 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Wohngeb344udeversicherung (hier 247 11 Nr. 1 lit. d VGB 88) Zu den Anforderungen an eine "gen374gend h344ufige" Kontrolle der Beheizung des versicherten Wohngeb344udes in der kalten Jahreszeit. BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 233/06 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der f374r sein Haus in W. bei der Beklagten seit 1991 eine Wohngeb344udeversicherung h344lt, welcher Allgemeine Wohnge-b344ude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde liegen, fordert Versicherungsleistungen nach einem Frostbruch von Heizungsrohren und einem dadurch bedingten, durch ausgelaufenes Heizungswasser verursachten Leitungswasserschaden. 1 Das versicherte Objekt war bis Oktober 1998 durchgehend vermie-tet, wurde sodann renoviert und ab August 1999 erst zum Verkauf, ab Ende des Jahres 2000 wieder zur Vermietung angeboten. Eine Vermie- 2 - 3 - tung fand in der Folgezeit nicht statt. Stattdessen wurde das Haus zeit-weise in unregelm344337igen Abst344nden vom Kl344ger selbst oder dessen Freunden und Bekannten genutzt, teilweise nur f374r wenige Tage in einem Zeitraum von zwei Monaten. Zu einem nicht genau ermittelbaren Zeitpunkt w344hrend der Frost-periode vom 31. Dezember 2002 bis 11. Januar 2003, bei der die Tem-peraturen auf bis zu minus 14 Grad Celsius absanken, fiel die Warmwas-serheizung des zu dieser Zeit nicht bewohnten Hauses aus. Am Sams-tag, dem 11. Januar 2003, wurden gegen 14.30 Uhr der darauf beruhen-de Frostbruch von Heizungswasserrohren sowie der Wasserschaden entdeckt. Letztmalig war das Haus von einem Familienangeh366rigen des Kl344gers am Montag, dem 30. Dezember 2002, kontrolliert worden. 3 Die Beklagte h344lt sich unter anderem deshalb f374r leistungsfrei, weil der Kl344ger die Obliegenheiten aus 247 11 Nr. 1 lit. c und d VGB 88 verletzt habe. Nach diesen Klauseln hat der Versicherungsnehmer 4 "c) nicht genutzte Geb344ude oder Geb344udeteile gen374-gend h344ufig zu kontrollieren und dort alle wasserf374h-renden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; d) 205 in der kalten Jahreszeit alle Geb344ude und Ge-b344udeteile zu beheizen und dies gen374gend h344ufig zu kontrollieren oder dort alle wasserf374hrenden Anla-gen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten." Die Beklagte meint, angesichts der besonders niedrigen Au337en-temperaturen habe insbesondere eine gen374gende Kontrolle der Heizung hier eine zweimalige 334berpr374fung pro Woche erfordert. Stattdessen sei die Heizung elf Tage lang nicht kontrolliert worden. 5 - 4 - 6 Das Landgericht hat die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt und sie zu einer Vorschusszahlung von 32.012,17 200 verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob das versicherte Haus bei Eintritt des Versicherungsfalls "nicht genutzt" im Sinne des 247 11 Nr. 1 lit. c VGB 88 war. Es ist also nicht davon ausgegangen, dem Kl344ger habe es nach dieser Klausel oblegen, s344mtliche Wasserleitungen abzu-sperren, zu entleeren und entleert zu halten. Vielmehr hat es einen zur Leistungsfreiheit des Versicherers f374hrenden Versto337 gegen 247 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 angenommen, weil der Kl344ger die Beheizung des Hauses nicht gen374gend h344ufig kontrolliert habe. Nach dem ohne weiteres er-kennbaren Zweck dieser Sicherheitsvorschrift sei eine Kontrolldichte ge-boten und zumutbar gewesen, die auch bei Ausfall der Heizung einen Frostschaden m366glichst vermieden h344tte. Angesichts der besonderen Witterungsverh344ltnisse sei hier zumindest zweimal w366chentlich zu kon-trollieren gewesen ("halbw366chige Kontrolle"). Denn der vom Landgericht herangezogene Sachverst344ndige habe ausgef374hrt, dass bei den tiefen Au337entemperaturen von bis zu minus 14 Grad Celsius bei Ausfall der Heizung ein Frostschaden an Wasserleitungen binnen 48 Stunden habe 8 - 5 - eintreten k366nnen. Weder der Umstand, dass die Heizung ansonsten zu-verl344ssig gearbeitet habe, noch dass sie auf Stufe 3 (also nicht nur auf Frostschutz) eingestellt gewesen sei, rechtfertigten eine Verl344ngerung des Kontrollintervalls. Ein - vom Kl344ger behauptetes - mehrmaliges Nachsehen durch Dritte lediglich von au337en habe die 334berpr374fung der Beheizung im Inneren des Hauses nicht ersetzen k366nnen. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, weil das Beru-fungsgericht die Anforderungen an die Kontrolldichte 374berspannt hat. 9 1. Allerdings entspricht es der bisher in Literatur und Rechtspre-chung vorherrschenden Auffassung, dass sich bei der Auslegung der Wendung in 247 11 Nr. 1 lit. d VGB 88, die Beheizung eines Geb344udes "ge-n374gend h344ufig" zu kontrollieren, das erforderliche Kontrollintervall da-nach bemessen soll, binnen welcher Frist aufgrund der konkreten Fall-umst344nde, insbesondere der vorherrschenden Au337entemperaturen, nach unbemerktem Ausfall der Heizung das versicherte Ereignis eines Frost-bruches von Wasserleitungen fr374hestens h344tte eintreten k366nnen. 334ber-wiegend wird insoweit angenommen, die Kontrolldichte werde vom Zweck der Obliegenheit, Frostsch344den an wasserf374hrenden Leitungen zu vermeiden, bestimmt. Dementsprechend wird das Kontrollintervall - meist aufgrund einer r374ckblickenden Bewertung der Fallumst344nde - so bemes-sen, dass die Mindestfrist von einem Heizungsausfall bis zur m366glichen Schadensentstehung leicht unterschritten wird, so dass eine Kontrolle stets noch rechtzeitig vor Schadenseintritt erfolgt w344re. Bei entspre-chend niedrigen Au337entemperaturen f374hrt dieser Ansatz dazu, dass eine Kontrolle der Beheizung mehrmals pro Woche zu erfolgen hat, was dem Versicherungsnehmer regelm344337ig auch zumutbar sei (vgl. zum Ganzen 10 - 6 - u.a. HansOLG Bremen VersR 2003, 1569; OLG Frankfurt am Main OLGR 2000, 226; ZfSch 2003, 601 m. Anm. Rixecker S. 602; ZfSch 2006, 33 m. Anm. Rixecker S. 34; OLG K366ln r+s 2006, 114; 326OGH VersR 1985, 556; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. M I Rdn. 71 und 75; teilweise krit. dazu Kollhosser in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 11 VGB 88 Rdn. 2). Im Ergebnis erw344chst dem Versicherungsnehmer daraus die Obliegenheit, durch ausreichend h344ufige Kontrollen das Einfrieren von Wasserleitungen eines beheizten Hauses gerade auch im Fall eines pl366tzlichen Heizungsausfalls nach M366glichkeit noch zu verhindern. 2. Dem folgt der Senat nicht. 11 Ausgangspunkt f374r die Bestimmung des Kontrollintervalls ist die Frage, wie ein durchschnittlicher und um Verst344ndnis der Klausel des 247 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 bem374hter Versicherungsnehmer (vgl. dazu BGHZ 123, 83, 85) die Obliegenheit "205 in der kalten Jahreszeit 205 Geb344ude und Geb344udeteile zu beheizen und dies gen374gend h344ufig zu kontrollieren 205" versteht. 12 a) Er wird erkennen, dass die Obliegenheit dem Zweck dient, die versicherte Gefahr von Besch344digungen der versicherten Sache durch K344lteeinwirkung - insbesondere Frost - im Interesse des Versicherers zu verringern. Dass ihn diese Verpflichtung "in der kalten Jahreszeit", also im Winterhalbjahr, trifft, wird er als Hinweis darauf verstehen, dass er zun344chst allgemein dazu angehalten werden soll, f374r die Beheizung des Hauses zu sorgen, und zwar dauerhaft und unabh344ngig von den konkre-ten Au337entemperaturen. Der Versicherungsnehmer wird die Obliegenheit mithin dahin verstehen, dass er mit der kontinuierlichen Beheizung des Geb344udes einen ausreichenden Beitrag zur Verringerung des versicher- 13 - 7 - ten Risikos leistet. Eine dar374ber hinaus gehende Obliegenheit, den Ein-tritt des versicherten Ereignisses zu verhindern, kann er der Klausel in-des nicht entnehmen. Dass 247 11 Nr. 1 lit d VGB 88 dem Versicherungs-nehmer alternativ zur Beheizung des Geb344udes ("oder") aufgibt, "alle wasserf374hrenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten", rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Versi-cherungsnehmer wird dem Zusammenhang der Klausel vielmehr ent-nehmen, dass er - um der Obliegenheit zu gen374gen - zu dieser aufw344n-digen Ma337nahme jedenfalls dann greifen muss, wenn er nicht in der La-ge ist, die Beheizung des Geb344udes und deren Kontrolle zu gew344hrleis-ten. Auch wenn der Versicherungsnehmer dabei in den Blick nimmt, dass ein Absperren und Entleeren aller Anlagen und Einrichtungen geeignet ist, den Eintritt eines frostbedingten Rohrbruchs oder eines Wasserscha-dens zu verhindern, folgt daraus f374r ihn nicht zugleich, dass auch die An-forderungen an die Beheizung und deren Kontrolle sich daran auszurich-ten h344tten, den Eintritt des versicherten Risikos [vollst344ndig] zu vereiteln. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer gerade aus den ihm angebote-nen alternativen Ma337nahmen folgern, dass letztlich eine ausgewogene Risikoverteilung zwischen ihm und dem Versicherer erreicht werden soll, wobei ihm zun344chst aufgegeben wird, das vom Versicherer 374bernomme-ne Risiko eines Frostschadens dadurch zu verringern, dass er das versi-cherte Objekt beheizt und das ordnungsgem344337e Funktionieren der Hei-zung in zumutbarer und verkehrs374blicher Weise ("gen374gend h344ufig") 374berwacht. b) Dem entsprechend bezieht sich auch die in 247 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 geregelte Kontrollobliegenheit nach dem - in erster Linie ma337gebli-chen - Wortlaut der Klausel allein auf die Beheizung des Hauses. Der 14 - 8 - Versicherungsnehmer muss demnach (lediglich) gen374gend h344ufig kon-trollieren, ob das Haus beheizt ist. Entgegen der in Rechtsprechung und Literatur bisher vorherr-schenden Meinung muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese Obliegenheit nicht dahin verstehen, dass den Ma337stab f374r das Kontrollintervall die 334berlegung bildet, wie rasch bei ausgefallener Hei-zung ein Frostschaden eintreten kann (krit. dazu auch Kollhosser aaO). Denn 247 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 hat - wie dargelegt - nicht zum Inhalt, dass es dem Versicherungsnehmer obl344ge, das versicherte Ereignis "Frost-schaden" selbst nach einem pl366tzlichen Ausfall der Heizung nach M366g-lichkeit zu verhindern oder gar sicher auszuschlie337en. 15 c) Das jeweils erforderliche Kontrollintervall hat der Tatrichter an-hand der Umst344nde des Einzelfalles zu bestimmen. Ma337stab f374r eine ge-n374gend h344ufige Kontrolle der Beheizung ist dabei nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ung374nstigsten Falle zu erwartende Zeit-ablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen In-tervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsan-schauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelm344337ige Wartung, Zuverl344ssigkeit, St366ranf344lligkeit und 344hnliches (vgl. dazu OLG Celle VersR 1984, 437, 438) kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gew366hnli-chen Lauf der Dinge zu gew344hrleisten. Das hat der Tatrichter anhand der Fallumst344nde notfalls mit sachverst344ndiger Hilfe zu kl344ren. Die lediglich allgemeine Erw344gung, dass ungeachtet ihres ansonsten st366rungsfreien Funktionierens jede Heizung auch trotz ausreichender Wartung und Kon-trolle jederzeit aufgrund irgendwelcher Defekte ausfallen kann, hat f374r die Bestimmung des Kontrollintervalls keine ausschlaggebende Bedeu- 16 - 9 - tung. Sie beschreibt vielmehr nur das durch die Versicherungspr344mien abgegoltene, beim Versicherer verbleibende Restrisiko. 3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ma337st344be kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Kl344ger auch bei einem kontroll-freien Zeitraum von elf Tagen die Obliegenheit zur "gen374gend h344ufigen" Kontrolle der Beheizung des versicherten Geb344udes nicht verletzt hat. 17 4. Ds Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als im Er-gebnis richtig, weil der Kl344ger die Obliegenheit aus 247 11 Nr. 1 lit. c VGB 88 verletzt h344tte. Denn entgegen der Revisionserwiderung kann nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass das Haus des Kl344gers ein nicht genutztes Geb344ude im Sinne dieser Klausel war. Vielmehr wurde das nach wie vor voll m366blier-te Haus, wenn auch in unregelm344337igen Abst344nden, vom Kl344ger oder dessen Freunden und Bekannten weiterhin zeitweise bewohnt. 247 11 Nr. 1 lit. c VGB 88 kommt aber nicht bereits dann zur Anwendung, wenn ein versichertes Geb344ude nicht st344ndig genutzt wird, sondern erst dann, wenn es nicht (mehr) genutzt wird (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. M I Rdn. 89; Kollhosser in Pr366lss/Martin, 27. Aufl. 247 11 VGB 88 Rdn. 1). Davon kann hier keine Rede sein. 18 - 10 - 19 III. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Be-r374cksichtigung der vorgenannten Ma337st344be f374r die Bestimmung des aus-reichenden Kontrollintervalls neu zu pr374fen haben, ob den Kl344ger der Vorwurf grob fahrl344ssigen Verhaltens trifft. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 29.11.2005 - 3 O 9/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.08.2006 - 8 U 197/05 -
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