BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 233/07 Verk374ndet am: 30. April 2008 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Osnabr374ck vom 27. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin vertreibt Getr344nkezubereitungsanlagen an gewerbliche Kun-den. Am 28. M344rz 2001 unterzeichnete die Beklagte auf einem Formular der Kl344gerin eine von dieser unter dem gleichen Datum best344tigte Bestellung 374ber einen gebrauchten Kaffeeautomaten f374r 4.050 DM netto. In der Rubrik "Sonsti-ges" war handschriftlich eingetragen: 1 "2000 (zzgl. Mehrwertsteuer) Anzahlung !". 2 Unter den Formular374berschriften "Bestellung" bzw. "Auftragsbest344tigung" war folgender Zusatz aufgedruckt: - 3 - "Rechtlich losgel366st vom Zustandekommen eines etwaigen Miet-, Lea-sing- oder Finanzierungsvertrages ". Am gleichen Tage unterzeichnete die Beklagte weiter ein von der Kl344ge-rin am 9. April 2001 gegengezeichnetes und mit "Leasingvertrag V" 374berschrie-benes Formular, in dem besagter Kaffeeautomat als Mietgegenstand bezeich-net und eine Grundmietzeit von 24 Monaten mit einer Mietrate von 105,57 DM netto monatlich eingetragen war. Die Grundmietzeit sollte mit dem auf die Aus-h344ndigung des Mietgegenstandes folgenden Monat beginnen und sich nach ihrem Ablauf mit einer K374ndigungsfrist von jeweils sechs Monaten auf unbe-stimmte Zeit verl344ngern. Ferner unterzeichnete die Beklagte am 28. M344rz 2001 eine von der Kl344gerin im Juni 2001 gegengezeichnete Servicevereinbarung betreffend die Beseitigung von St366rungen und Sch344den durch nat374rliche Abnut-zung bei ordnungsgem344337em Gebrauch der Maschine, die den handschriftlichen Zusatz enthielt: 3 "12 Monate ohne Berechnung in Verbindung eines Miet/Leasingvertrages ab Aufstellungsdatum !". Ob es hierbei nur um einen auf Erwerb des Kaffeeautomaten gerichteten Abzahlungskauf gegangen ist, bei dem zus344tzlich zur Anzahlung noch die 24 im Leasingvertragsformular f344lschlich als Mietraten bezeichneten Teilzahlungsbe-tr344ge geleistet werden sollten - so die Beklagte -, oder ob der in der Bestellung liegende Kauf durch das von der Beklagten erst im Mai 2006 gek374ndigte Lea-singverh344ltnis ersetzt werden sollte - so die Kl344gerin -, ist zwischen den Partei-en streitig. 4 Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung der Leasingraten von Mai bis November 2006 gerichtete Klage abgewiesen und der auf R374ckzahlung der Ra-ten f374r den Zeitraum ab Ablauf der 24-monatigen Grundmietzeit gerichteten Wi-derklage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 8 Die Erkl344rungen der Beklagten h344tten nach der wirtschaftlichen Bedeu-tung der Anzahlung, der anschlie337end geleisteten Monatsraten und des ledig-lich bei Annahme eines Kaufvertrages kalkulatorisch noch verst344ndlichen Fi-nanzierungszinses sowie nach den Gesch344ftsbedingungen zum Leasingvertrag, in denen unter anderem ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen sei, erkennbar nur auf den Abschluss eines Abzahlungskaufs abgezielt. Der Umstand, dass eines der Formulare mit Leasingvertrag 374berschrieben sei, sei demgegen374ber uner-heblich. II. Diese W374rdigung beanstandet die Revision mit Recht als unvollst344ndig, weil das Berufungsgericht entgegen 247 286 ZPO wesentliche tats344chliche Um-st344nde au337er Betracht gelassen hat, nach denen nicht auszuschlie337en ist, dass die Parteien den hinsichtlich der Abwicklung der zweiten Kaufpreish344lfte erg344n-zungsbed374rftig gebliebenen Kaufvertrag nicht nur um Abzahlungsmodalit344ten erg344nzen, sondern ihn wieder aufheben und durch einen auf unbestimmte Zeit laufenden Leasingvertrag ersetzen wollten. 9 1. Die Revision wendet sich zutreffend dagegen, dass das Berufungsge-richt bei seiner W374rdigung den Anhaltspunkten f374r eine m366gliche Ersetzung des zun344chst zustande gekommenen Kaufvertrages durch die sp344tere Leasingab- 10 - 5 - rede zu wenig Beachtung geschenkt hat. Zwar ist die Auslegung dieser indivi-dualvertraglichen, ma337geblich in handschriftlichen Zus344tzen zum Ausdruck ge-kommenen Verkn374pfung der einzelnen Formularvertr344ge Sache des Tatrichters. Der Senat kann lediglich 374berpr374fen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss344tze verletzt worden sind, ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, namentlich we-sentliches Auslegungsmaterial unter Versto337 gegen Verfahrensvorschriften au-337er Acht gelassen worden ist, oder ob ein Auslegungsergebnis erzielt worden ist, das - ausgehend vom Vertragswortlaut nach Ma337gabe des zu erforschen-den wirklichen Willens der Vertragsschlie337enden - den Interessen der Parteien nicht mehr gerecht wird (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, unter II 2 a; BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01, NJW 2002, 1878, unter II 1 a m.w.N.). Diesen Ma337st344ben gen374gt die W374rdigung des Berufungsgerichts jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat f374r sein Auslegungsergebnis, nach dem die von der Beklagten abgegebenen und von der Kl344gerin angenommenen Erkl344-rungen so zu verstehen seien, dass die Beklagte das Kaffeezubereitungsger344t f374r 4.050 DM netto kaufen, 2.000 DM netto anzahlen und die restlichen 2.050 DM netto in 24 Monatsraten zu je 105,57 DM netto abbezahlen sollte, ma337geblich auf die wirtschaftliche Vernunft der Beklagten abgestellt. Denn hier-nach h344tte die Beklagte das Ger344t nach 24 Monaten unter Beendigung weiterer Zahlungspflichten erworben. Dagegen h344tte sie nach der von der Kl344gerin be-haupteten Leasing-L366sung, bei der die geleistete Anzahlung in eine angeblich auch so in Rechnung gestellte Leasingsonderzahlung umgewandelt worden w344re, mit gleichem finanziellen Aufwand nach Ablauf der 24-monatigen Grund-mietzeit vor der Entscheidung gestanden, den Vertrag unter ersatzloser R374ck-gabe des Ger344ts zu beenden oder das Ger344t unter Fortzahlung der Leasingra-ten zu behalten. Die f374r das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts zwei- 11 - 6 - fellos sprechende wirtschaftliche Interessenlage ist jedoch noch nicht geeignet, alle gegenl344ufigen Auslegungsgesichtspunkte in einer Weise zu verdr344ngen, dass ihnen von vornherein keine Bedeutung mehr beigemessen zu werden braucht und ihre W374rdigung deshalb unterbleiben kann. Das gilt umso mehr, wenn es sich wie hier um Umst344nde handelt, die - auch wenn sie nach Ver-tragsschluss liegen - geeignet sein k366nnen, ein bestimmtes, bereits bei Ver-tragsschluss vorherrschendes 374bereinstimmendes Vertragsverst344ndnis der Par-teien zum Ausdruck zu bringen (Senatsurteil vom 6. Juli 2005, aaO, unter II 2 a bb m.w.N.). Bei diesen vom Berufungsgericht au337er Betracht gelassenen Gesichts-punkten geht es namentlich um die in der daf374r gestellten Rechnung angeblich vermerkte Bezeichnung der Anzahlung als Leasingsonderzahlung sowie eine Abbuchung der monatlichen Raten als Leasingraten, was die Kl344gerin jeweils in das Wissen der Zeugin K. gestellt hat. Ferner k366nnte f374r die Sichtweise der Kl344gerin sprechen, dass im handschriftlichen Zusatz der Service-Vereinbarung auf einen Miet-/Leasingvertrag Bezug genommen ist und dass die Beklagte die Zahlungen nicht - wie es nach ihrem Vertragsverst344ndnis an sich zu erwarten gewesen w344re - nach Ablauf von 24 Monaten eingestellt hat. Zumindest w344re zu kl344ren und zu w374rdigen gewesen, ob und inwieweit eine Hinnahme solcher f374r einen Leasingvertrag sprechenden Umst344nde durch die Beklagte einen R374ckschluss auf ein bestimmtes Vertragsverst344ndnis der Parteien zul344sst oder ob diese Umst344nde - was auch denkbar erscheint - eher nur als Zeichen einer gewissen Gleichg374ltigkeit oder Nachl344ssigkeit der Beklagten bei der Abwicklung des Gesch344fts zu werten sind. Keine Bedeutung hat dagegen der vom Beru-fungsgericht f374r sein Ergebnis zus344tzlich aufgegriffene Eigentumsvorbehalt. Denn das vom Berufungsgericht gew374rdigte Zusammentreffen von Leasingver-trag und Eigentumsvorbehalt beruht ersichtlich auf einer Vertauschung der von der Kl344gerin zu den Akten gereichten Klauselwerke; das von der Beklagten ein- 12 - 7 - gereichte Leasingvertragsformular belegt vielmehr, dass dem Leasingvertrag die dazu passenden Bedingungen beigef374gt waren. 13 2. Im Ergebnis zutreffend r374gt die Revision weiter, dass das Berufungs-gericht dem Beweisantritt auf Vernehmung der Zeugin K. , wonach entspre-chend einer ausdr374cklichen Vereinbarung zwischen den Parteien der Kaffeeau-tomat nicht habe gekauft, sondern geleast werden sollen, nicht nachgegangen ist. Die urkundsm344337ig belegten Vereinbarungen der Parteien geben zum Ver-h344ltnis des zun344chst geschlossenen Kaufvertrages und des anschlie337end von der Kl344gerin angenommenen Antrages auf Abschluss eines Leasingvertrages zwar aus sich heraus keinen Aufschluss. Ebenso hat die Kl344gerin nicht n344her dargelegt, in welcher Weise, insbesondere durch welche m374ndlichen Abspra-chen im Einzelnen das Verh344ltnis der verschiedenen Vertr344ge in einem be-stimmten Sinne gekl344rt worden sein soll. Im Gegenteil hat die Beklagte sogar unwidersprochen vorgetragen, dass die Vertragsverhandlungen einschlie337lich des Abschlusses nur mit dem betreffenden Au337endienstmitarbeiter der Kl344gerin gef374hrt worden seien und mit niemand anders, auch nicht mit der benannten Zeugin K. . Gleichwohl h344tte das Berufungsgericht den Zeugenbeweisantritt nicht als von vornherein unerheblich werten d374rfen. Es handelt sich bei dem in das Wis-sen der Zeugin gestellten Willen der Vertragsparteien, den zun344chst geschlos-senen Kaufvertrag durch den Leasingvertrag zu ersetzen, um eine innere Tat-sache, die in der Weise bewiesen werden kann, dass Indizien festgestellt wer-den, welche den Schluss auf diese Tatsache zulassen (Senatsbeschluss vom 28. M344rz 2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808, unter III 2 b; BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91, NJW 1992, 2489, unter II 2). Zwar h344tte es f374r einen erheblichen Beweisantritt noch nicht gen374gt, die Zeugin K. ohne n344he-re Darlegung der Umst344nde lediglich zu einem dahingehenden Parteiwillen zu 14 - 8 - benennen. Denn bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter vor der Beweiserhebung pr374fen, ob der Beweis schl374ssig ist. Das wiederum l344sst sich nur aus den Umst344nden herleiten, aus denen sich die Kenntnis 374ber den zu beweisenden Parteiwillen ergeben soll (Senatsurteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, WM 1983, 825, unter II 3 b). Solche Umst344nde, die auf eine entspre-chende Willensbildung der Parteien zu Verh344ltnis und Bedeutung der getroffe-nen Vertragsabreden schlie337en lassen k366nnten, sind von der Kl344gerin aber in Bezug auf die Rechnungsstellung zur Sonderzahlung sowie ihre anschlie337ende Abbuchungspraxis vorgetragen worden. Das Berufungsgericht h344tte diese Indi-zien deshalb zumindest auf ihre Tauglichkeit 374berpr374fen und bei Bejahung den Zeugenbeweis erheben m374ssen. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist wegen der nachzuholen-den Feststellungen und der danach erneut vorzunehmenden W374rdigung der Vertragsumst344nde noch nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist deshalb 15 - 9 - zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Richter am Bundesgerichtshof Hermanns Wiechers ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizuf374gen. Ball Karlsruhe, 29. April 2008 Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Osnabr374ck, Entscheidung vom 07.02.2007 - 15 C 465/06 (XXIX) - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 27.07.2007 - 13 S 1/07 -
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