BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 233/08 Verk374ndet am: 12. November 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 635 a.F., 249 Ca, Cb; EigZulG 247247 6 Abs. 1 Satz 1, 19 Verlangt der Erwerber einer Immobilie gro337en Schadensersatz, so muss er sich die im Zusammenhang mit dem Erwerb empfangene Eigenheimzulage nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - VII ZR 233/08 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2008 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten aufer-legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger verlangen von der Beklagten im Wege des gro337en Scha-densersatzes die fehlgeschlagenen Aufwendungen f374r eine von ihnen im Jahre 1998 erworbene Wohnungseigentumseinheit Zug um Zug gegen deren R374ck-gabe. Die Parteien streiten jetzt nur noch dar374ber, ob die Kl344ger sich im Wege der Vorteilsausgleichung die von ihnen vereinnahmte Eigenheimzulage von 32.722,72 200 auf den Schaden in H366he von 160.263,08 200 anrechnen lassen muss. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Eigenheimzulage bei der Berechnung des Scha-densersatzes au337er Betracht gelassen. Die hiergegen gerichtete Anschlussbe-rufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Anrechnung der Eigenheimzulage gerichtetes Begehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 3 Auf das Rechtsverh344ltnis der Parteien sind die bis 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 4 I. Das Berufungsgericht h344lt es nicht f374r gerechtfertigt, die an die Kl344ger ausgezahlte Eigenheimzulage im Rahmen der Vorteilsausgleichung schadens-mindernd zu ber374cksichtigen. Es k366nne dahinstehen, ob die Kl344ger, wie sie vor-tragen, die Eigenheimzulage wegen der R374ckabwicklung des Wohnungseigen-tumserwerbs zur374ckzahlen m374ssten. Jedenfalls in diesem Fall komme eine Vor-teilsausgleichung nicht in Betracht. Nichts anderes ergebe sich allerdings auch dann, wenn die Eigenheimzulage bei den Kl344gern verbliebe. Zwar seien steuer-liche Vorteile und sonstige staatliche Zuwendungen, die im Zusammenhang mit dem schadensrechtlich r374ckabzuwickelnden Vorgang st374nden, grunds344tzlich auszugleichen. Das gelte indes dann nicht, wenn der Zweck der Zuwendung eine Anrechnung ausschlie337e, die den Sch344diger zudem nicht unbillig entlasten 5 - 4 - d374rfe. Die Zweckrichtung des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) sei es, einer nicht einkommensstarken Bev366lkerungsschicht die Bildung von Wohnungsei-gentum zu erleichtern. Weil die Eigenheimzulage als Sonderzuwendung des Staates f374r jede Person nur einmal und von den Kl344gern nach der Aufhebung des EigZulG ohnehin nicht mehr in Anspruch genommen werden k366nne, sei es weder mit der Zielrichtung des Zulagengesetzes noch mit dem Zweck des Schadensersatzes zu vereinbaren, der Beklagten im Ergebnis die Eigenheimzu-lage zukommen zu lassen. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 Bei der Ermittlung des von der Beklagten gem344337 247 635 BGB a.F. zu er-setzenden Schadens ist die von den Kl344gern vereinnahmte Eigenheimzulage nicht in Abzug bringen. 7 1. Die Kl344ger beanspruchen "gro337en Schadensersatz", indem sie das von der Beklagten erworbene Reihenhaus zur374ckgeben und Ausgleich daf374r haben wollen, dass ihren Aufwendungen f374r den Erwerb des Wohnungseigen-tums nach dessen R374ckgabe kein entsprechender Gegenwert gegen374bersteht. Dieser Gegenwert entspricht grunds344tzlich der H366he der Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung und der Kosten, die den Erwerber allein auf Grund des Umstandes trafen, dass er Empf344nger der mangelhaften Gegenleis-tung wurde. Ma337geblich hierf374r ist die Erw344gung, die Aufwendungen w374rden durch den Vorteil der Gegenleistung wieder eingebracht worden sein. Denn es wird nach der Rechtsprechung vermutet, im synallagmatischen Austauschver-h344ltnis seien Leistung und Gegenleistung gleichwertig. Diese Annahme beruht 8 - 5 - auf dem Gesch344ftswillen der Vertragsparteien. Im Verlust der Kompensations-m366glichkeit f374r die Aufwendungen durch die R374ckgabe der Wohnung liegt der Nichterf374llungsschaden (BGH, Urteil vom 12. M344rz 2009 - VII ZR 26/06, BauR 2009, 1140, 1142 = NZBau 2009, 376 = ZfBR 2009, 453; Urteil vom 31. M344rz 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 116 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. M344rz 2000 - XII ZR 81/97, NJW 2000, 2342, 2343). Der sich auf dieser Grundlage ergebende Schaden ist nach der Diffe-renzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Verm366gen des Gesch344digten und dem Verm366gen, das er bei ordnungsgem344337er Erf374llung des Vertrages gehabt h344tte, zu berechnen. Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grund-s344tze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Soweit die Nichterf374llung des Vertrages zu ad344quat kausalen Vorteilen f374r den Gesch344digten gef374hrt hat und deren Anrechnung nach Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Gesch344digten nicht unzumutbar be-lastet und den Sch344diger nicht unbillig beg374nstigt, sind die Vorteile bei dem Verm366gensvergleich zu ber374cksichtigen (BGH, Urteil vom 12. M344rz 2009 - VII ZR 26/06, aaO; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, BauR 2008, 1450 = ZfBR 2008, 669; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83). 9 Zu den danach in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen k366n-nen grunds344tzlich auch solche staatlichen Zuwendungen und F366rderungen ge-h366ren, die der Gesch344digte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Woh-nungseigentums erhalten hat (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, aaO - ersparte Steuern). Die von den Kl344gern vereinnahmte Eigenheimzulage stellt allerdings keinen Vorteil dar, den sie sich bei der Berechnung des erstat-tungsf344higen Schadens anrechnen lassen m374ssen. 10 - 6 - a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kl344ger die Eigenheimzulage infolge der R374ckabwicklung des Wohnungseigen-tumserwerbs zur374ckzahlen m374ssen. Trifft ihr dahingehendes Vorbringen zu, kommt eine Vorteilsausgleichung schon deshalb nicht in Betracht, weil ihnen der in der Zulage liegende geldwerte Vorteil nicht verbleibt. Insoweit gilt nichts anderes als f374r den vom Senat bereits entschiedenen Fall, dass die R374ckab-wicklung des Erwerbs einer Immobilie im Wege des Schadensersatzes zu einer Besteuerung f374hrt, die dem Gesch344digten die durch den Erwerb erzielten Steu-ervorteile wieder nimmt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, aaO). 11 b) F374r die Kl344ger besteht allerdings auch dann kein nach obigen Grunds344tzen anzurechnender Vorteil, wenn sie die als Eigenheimzulage ge-zahlten Betr344ge behalten d374rfen. Das folgt aus dem Zweck der Eigenheimzula-ge und den f374r ihre Gew344hrung nach dem EigZulG ma337geblichen Regelungen. 12 Bei der gem344337 247 19 Abs. 9 EigZulG inzwischen abgeschafften Eigen-heimzulage handelte es sich um eine staatliche Leistung mit dem Ziel, die Ver-m366gensbildung - auch im Hinblick auf die private Altersvorsorge - durch den Erwerb eigengenutzten Wohneigentums insbesondere f374r sog. Schwellenhaus-halte mit geringerem Einkommen und Familien mit Kindern zu f366rdern (BT-Drucks. 13/2235, S. 14). Dieser, an die Eigennutzung von Wohnungseigen-tum gekn374pfte Zweck wird verfehlt, wenn der durch die Eigenheimzulage gef366r-derte Eigentumserwerb r374ckabgewickelt wird und der Erwerber das Wohnungs-eigentum wieder verliert. Er kann dann nur noch durch den Erwerb eines ande-ren Wohnobjektes erreicht werden. Hierf374r erh344lt der Erwerber gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG indes keine (erneute) F366rderung, wenn und soweit er die f374r den Ersterwerb gew344hrte Eigenheimzulage nicht zur374ckzahlen muss (Bl374mlich/Erhard, EStG, KStG, GewStG, 103. Aufl., EigZulG 247 6, Rdn. 15). 13 - 7 - M374ssten sich die Kl344ger bei dieser Konstellation die Eigenheimzulage auf die ihnen im Wege des Schadensersatzes zu erstattenden Aufwendungen f374r den Erwerb des Wohnungseigentums anrechnen lassen, so w344re ihnen der Vorteil staatlicher Wohnungseigentumsf366rderung endg374ltig genommen, obwohl sie die pers366nlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Gew344hrung einer solchen F366rderung erf374llen. Eine solche Folge w344re mit dem Grundsatz nicht zu vereinbaren, dass der Gesch344digte im Rahmen des "gro337en Scha-densersatzes" wirtschaftlich so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgem344337er Erf374l-lung des Vertrages gestanden h344tte. Denn sie w374rde den Kl344gern nicht einen ihnen trotz der Nichterf374llung verbleibenden 374berm344337igen Vorteil nehmen, son-dern wegen des gescheiterten Wohnungseigentumserwerbs zu einer durch die Erstattung der Erwerbskosten nicht kompensierten Belastung f374hren, die ihnen nach den allgemein f374r die Vorteilsausgleichung geltenden Grunds344tzen nicht zugemutet werden darf. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch eine Anrech-nung der Eigenheimzulage auf die im Wege des Schadensersatzes den Kl344-gern zu erstattenden Erwerbskosten unbillig entlastet w374rde. Sie, und nicht die Kl344ger, k344me dann faktisch in den Genuss der Eigenheimzulage, um deren Be-trag sich der zu erstattende Schaden verringern w374rde. Das w344re mit dem auf die Bildung von eigengenutztem Wohnungseigentum gerichteten Zweck der Eigenheimzulage nicht in Einklang zu bringen und w374rde die vom Gesetzgeber mit der F366rderma337nahme verfolgten Ziele geradezu in ihr Gegenteil verkehren. 14 An alledem 344ndert sich nichts durch den Umstand, dass der Gesetzgeber die Eigenheimzulage gem344337 247 19 Abs. 9 EigZulG zwischenzeitlich abgeschafft und die staatliche F366rderung der Wohnungseigentumsbildung eingestellt hat. Daraus folgt lediglich, dass die Kl344ger jetzt nicht mehr in den Genuss einer Ei-genheimzulage kommen w374rden. Ma337geblich f374r die Schadensberechnung ist hingegen die Differenz zwischen ihrem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Verm366gen und dem Verm366gen, das sie bei ordnungsgem344337er 15 - 8 - Erf374llung des Vertrages gehabt h344tten. Der sich danach bei der Ermittlung der Verm366gensdifferenz zu ihren Gunsten auswirkende Vorteil der Eigenheimzula-ge entf344llt nicht dadurch, dass sie ihnen jetzt nicht mehr gew344hrt werden w374rde. III. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 O 450/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 11 U 70/08 -
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