BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 233/09 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelfe-rin zu tragen. Streitwert des Revisionsverfahrens: 959,88 200 Gr374nde: Die Parteien streiten um die Erstattung von Mietwagenkosten als Teil der Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin aus einem Verkehrsunfall vom 12. Juni 2006. Mit Schreiben vom 16. M344rz 2010 hat die Beklagte mitgeteilt, sie habe die Klageforderung einschlie337lich Nebenforderung beglichen. Sie sei bereit, s344mtli-che Anwalts- und Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 hat die Kl344gerin mitgeteilt, die Beklagte habe die Hauptforderung nebst Zinsen und die bisher im Verfahren entstandenen Kosten bezahlt. Sie erkl344re daher die Hauptsache f374r erledigt. Der Streithelfer hat beantragt festzu-stellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Senat hat die Erledigungserkl344-rungen der Kl344gerin und der Streithelferin der Kl344gerin der Beklagten zugestellt 1 - 3 - und sie gem344337 247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrt. Die Beklagte hat den Erledi-gungserkl344rungen nicht binnen der Notfrist von zwei Wochen widersprochen. 2 Der Beklagten sind unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gem344337 247 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeits-entscheidung ist zu ber374cksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erkl344rung, s344mtliche Anwalts- und Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen, freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Hiernach hat der Senat nicht mehr zu pr374fen, ob die von der Kl344gerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserkl344rung begr374ndet war oder nicht (vgl. Senatsbeschl374sse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, BGHReport 2004, 923; vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 229/08; vom 28. Juni 2010 - VI ZR 333/09, jeweils juris). Die Kostentra-gungspflicht der Beklagten umfasst nach 247 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2008 - 114 C 7485/07 - LG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2009 - 8 S 641/08 -
Full & Egal Universal Law Academy